{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_286-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-06-28","aktenzeichen":"III ZR 286/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GG Art. 14 Cf; TierKBG § 4 Abs. 2, § 15; NRW AGTierKBG § 6 Zur Frage, ob die durch Rechtsverordnung vorgenommene Neugliederung der Einzugsbereiche von Tierkörperbeseitigungsanstalten einen Entschädi- gungsanspruch des Unternehmers auslöst, dem die Aufgabe der Tierkörper- beseitigung durch Beleihungsakt übertragen worden ist und der durch die Neugliederung an der Fortführung der von ihm betriebenen Tierkörperbesei- tigungsanstalt gehindert ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. Juni 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 286/00\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nGG Art. 14 Cf; TierKBG § 4 Abs. 2, § 15; NRW AGTierKBG § 6\n\nZur Frage, ob die durch Rechtsverordnung vorgenommene Neugliederung\n\nder Einzugsbereiche von Tierkörperbeseitigungsanstalten einen Entschädi-\n\ngungsanspruch des Unternehmers auslöst, dem die Aufgabe der Tierkörper-\n\nbeseitigung durch Beleihungsakt übertragen worden ist und der durch die\n\nNeugliederung an der Fortführung der von ihm betriebenen Tierkörperbesei-\n\ntigungsanstalt gehindert ist.\n\nBGH, Beschluß vom 28. Juni 2001 - III ZR 286/00 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2001 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2000 - 7 U 56/00 - wird\n\nnicht angenommen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 11.885.000 DM\n\nGründe\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).\n\nDie Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,\n\n277).\n\nI.\n\nDie Stadt K. betrieb aufgrund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen mit\n\nder Stadt B., dem E.-Kreis und dem R.-Kreis die Tierkörperbeseitigungsanstalt\n\n(TBA) T. Im Juli 1985 schlossen die beteiligten Gebietskörperschaften mit der\n\nKlägerin einen Entsorgungsvertrag ab, wonach die Klägerin den Betrieb der\n\nTBA T. übernahm. Der Vertrag sah eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember\n\n2005 vor. Das Betriebsgelände erwarb die Klägerin aufgrund notariellen Kauf-\n\nvertrags vom 8. August 1985 von der Stadt K. Durch Verfügung des Regie-\n\nrungspräsidenten Köln vom 4. September 1985 wurde der Klägerin die Aufgabe\n\nder Tierkörperbeseitigung für den Bereich der Städte B. und K., des E.-Kreises\n\nund des linksrheinischen Teils des R.-Kreises übertragen. Dieses Gebiet war\n\nidentisch mit dem Einzugsbereich der TBA T., wie er in der Verordnung des\n\nRegierungspräsidenten K. vom 4. Dezember 1978 (ABl. K. S. 696) festgelegt\n\nworden war. In § 4 dieser Verordnung war bestimmt, daß diese Verordnung am\n\n31. Dezember 1993 außer Kraft tritt, sofern nicht wegen einer wesentlichen\n\nVeränderung der vorhandenen Tierpopulation, des Anfalls von Konfiskaten,\n\nSchlachtabfällen und Fleischverarbeitungsresten, der Verkehrsverhältnisse\n\noder der Leistungsfähigkeit der Tierkörperbeseitigungsanstalten eine vorzeitige\n\nNeurgelung erforderlich wird.\n\nDie Abwässer der TBA T. wurden aufgrund eines zwischen der Stadt K.\n\nund der Klägerin am 23. September 1985 abgeschlossenen Gestattungsver-\n\ntrags in das Klärwerk K. eingeleitet. Nach Kündigung dieses Vertrags verwei-\n\ngerte die Stadt K. die Annahme weiterer Abwässer der TBA T. Daraufhin legte\n\ndie Klägerin im August 1990 den Betrieb der Anstalt still.\n\nMit Bescheid vom 4. Dezember 1990 widerrief der Regierungspräsident\n\nK. die Beleihungsverfügung vom 4. September 1985. Durch Rechtsverordnun-\n\ngen vom 24. Dezember 1990 (ABl. K. S. 331) und vom 14. Januar 1991 (ABl. K.\n\nS. 12) ordnete der Regierungspräsident K. den Einzugsbereich der TBA T. der\n\nTBA M. und der TBA V. zu.\n\nNach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob die Kläge-\n\nrin Klage vor dem Verwaltungsgericht. Neben der Aufhebung des Wider-\n\nspruchsbescheids begehrte sie festzustellen, daß ihr ein Anspruch auf Rück-\n\nübertragung der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanstalt V. und M.\n\nzustehe, soweit diese zuvor der TBA T. zugewiesen waren. Das Verwaltungs-\n\ngericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hob den Bescheid, mit\n\ndem die Beleihung widerrufen worden war, auf und wies die Berufung hinsicht-\n\nlich des Feststellungsantrags zurück.\n\nDie Klägerin verlangt von dem beklagten Land eine Entschädigung, weil\n\nihr durch die behördlichen Maßnahmen der weitere Betrieb der TBA T. unmög-\n\nlich gemacht worden sei.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit\n\nder Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.\n\nII.\n\n1.\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt vorrangig § 6 des nordrhein-westfäli-\n\nschen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Beseitigung von Tier-\n\nkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (AGTierKBG NW) vom\n\n15. Juli 1976 (GVBl. NW. S. 267) in Frage.\n\nDiese \"salvatorische\" Entschädigungsvorschrift stellt im Lichte der auf-\n\ngrund des Naßauskießungsbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts ge-\n\nwandelten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Ausgleichsregelung im\n\nRahmen der Inhaltsbestimmung des Eigentums dar, die nicht an Art. 14 Abs. 3\n\nGG zu messen ist (Senatsurteil BGHZ 133, 265, 266 f zu § 7 ThürTierKBG\n\nm. Nachw.). Zwar genügt diese Bestimmung auch mit dieser Maßgabe nach\n\nder neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht den An-\n\nforderungen der Verfassung (BVerfGE 100, 226, 243 ff, insbesondere 246 f);\n\ndies ändert wohl nichts daran, daß diese Vorschrift, jedenfalls für den hier in-\n\nteressierenden Zeitraum, als Anspruchsgrundlage zur Verfügung steht (vgl.\n\nSenatsurteil vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - WM 2001, 861, 867, zur\n\nVeröffentlichung in BGHZ bestimmt). Letztlich kann dies aber dahinstehen, da\n\ndie Anspruchsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.\n\n2.\n\nAls eine Entschädigungspflicht nach § 6 AGTierKBG NW auslösende\n\nund dem beklagten Land zurechenbare Maßnahmen kommen vorliegend nur\n\ndie Verordnungen des Regierungspräsidenten zur Erweiterung der Einzugsbe-\n\nreiche der TBA M. und der TBA V. vom 24. Dezember 1990 und 14. Januar\n\n1991 in Betracht, die zur Folge hatten, daß der TBA T. ihr gesamter Einzugs-\n\nbereich genommen wurde.\n\nDer Widerruf der Beleihungsverfügung durch Bescheid vom 4. Dezem-\n\nber 1990 hat sich nicht enteignend ausgewirkt, weil er zum einen durch das\n\nOVG M. rechtskräftig aufgehoben worden ist und zum anderen bis zum Erlaß\n\nder neuen Einzugsbereichsverordnungen ein Betrieb der Anlage aufgrund der\n\nbestehenden Abwasserprobleme - die zur Stillegung des Betriebs geführt hat-\n\nten - ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Dies hat die Klägerin zuletzt eben-\n\nso gesehen.\n\n3.\n\nIm Ergebnis ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß durch die\n\nÄnderung der Einzugsbereiche der Klägerin keine von der Eigentumsgarantie\n\ndes Art. 14 GG erfaßte Rechtsposition entzogen wurde, die vor einem ent-\n\nschädigungslosen Entzug durch den Verordnungsgeber geschützt gewesen\n\nwäre.\n\na) Den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt auch der eingerichtete und\n\nausgeübte Gewerbebetrieb. Die Eigentumsgarantie bietet aber grundsätzlich\n\nkeinen Schutz dagegen, daß sich die allgemeinen Verhältnisse und Gegeben-\n\nheiten, innerhalb deren der Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet, zu seinem\n\nNachteil ändern (allgemein hierzu Senatsurteil BGHZ 111, 349, 355 ff sowie\n\nNüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, S. 39 ff m.\n\nNachw.). Beruht daher - wie hier - die unternehmerische Tätigkeit (Betrieb ei-\n\nner TBA) auf einem öffentlich-rechtlichen Beleihungsakt, so bedeutet dies kei-\n\nneswegs, daß der Unternehmer ohne Rücksicht auf künftige Entwicklungen vor\n\njedem (entschädigungslosen) Eingriff in diese Rechtsposition geschützt ist.\n\nVielmehr ist maßgeblich darauf abzustellen, ob und inwieweit das Vertrauen\n\ndes Unternehmers, die ihm durch die Beleihung zugewiesene Aufgabe der\n\nTierkörperbeseitigung auch künftig erfüllen zu können, schützenswert ist (Se-\n\nnatsurteil BGHZ 133, 265, 268 ff).\n\nInsoweit gilt:\n\naa) Nach § 4 Abs. 1 des (Bundes-) Gesetzes über die Beseitigung von\n\nTierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen (TierKBG) in der hier\n\nmaßgeblichen Ursprungsfassung des Gesetzes vom 2. September 1975\n\n(BGBl. I S. 2313, 2610) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 AGTierKBG NW sind die\n\nkreisfreien Städte und Kreise beseitigungspflichtig. Sie können sich zur Erfül-\n\nlung dieser Pflicht, und zwar durch Abschluß entsprechender Verträge, privater\n\nDritter bedienen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG). Nach § 4 Abs. 2 TierKBG besteht\n\nauch die Möglichkeit, daß die Beseitigungspflicht auf Private, und zwar durch\n\nBeleihung, übertragen wird.\n\nDieser Beseitigungspflicht, die auch das Vorhalten und Betreiben ent-\n\nsprechender Anstalten beinhaltet (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 TierKBG), korrespon-\n\ndiert die Pflicht der Besitzer von Tierkörpern etc., diese Körper der durch lan-\n\ndesrechtliche Einzugsbereichsbestimmungen für zuständig erklärten TBA zur\n\nAbholung zu überlassen bzw. bei dieser abzuliefern (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 6\n\nAbs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, §§ 9 bis 11 TierKBG). Der durch das Gesetz\n\nin Verbindung mit den Einzugsbereichsverordnungen konkretisierte (§ 15\n\nAbs. 1 TierKBG in Verbindung mit § 2 AGTierKBG NW) Benutzungszwang ist\n\ndie Kehrseite der von Gesetzes wegen oder aufgrund Beleihung bestehenden\n\nBeseitigungspflicht.\n\nbb) Beim Zuschnitt des vom Regierungspräsidenten durch Rechtsver-\n\nordnung zu bestimmenden Einzugsbereichs der jeweiligen TBA sind insbeson-\n\ndere die vorhandene Tierpopulation, der Anfall von Konfiskaten, Schlachtab-\n\nfällen, Fleischverarbeitungsresten sowie die Verkehrsverhältnisse und die Lei-\n\nstungsfähigkeit vorhandener Tierkörperbeseitigungsanstalten zu berücksichti-\n\ngen (§ 2 Abs. 1 AGTierKBG NW). Damit wird maßgeblich auf Umstände abge-\n\nstellt, die einer Veränderung unterliegen können, auf die der Verordnungsge-\n\nber angemessen reagieren können muß, um die ordnungsgemäße und sachge-\n\nrechte Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Tierkörperbeseitigung nicht zu\n\ngefährden.\n\nVorliegend fällt entscheidend ins Gewicht, daß die Verordnung zur Be-\n\nstimmung des Einzugsbereichs der TBA in L. und T. vom 4. Dezember 1978 in\n\nihrem § 4 ausdrücklich bestimmte, daß diese Verordnung am 31. Dezember\n\n1993 außer Kraft treten würde, sofern nicht wegen einer wesentlichen Verän-\n\nderung der gesetzlich vorgegebenen Parameter eine vorzeitige Neuregelung\n\nerforderlich wird. Damit war der Klägerin bekannt bzw. mußte ihr bei Abschluß\n\ndes Entsorgungsvertrages mit den (damals noch) tierkörperbeseitigungspflich-\n\ntigen Gebietskörperschaften bzw. dem Erlaß des Beleihungsakts bekannt sein,\n\ndaß ihr allenfalls bis zum 31. Dezember 1993 - und das auch nur bei gleich-\n\nbleibender \"Entsorgungslage\" - die wirtschaftliche Basis für ihre unternehmeri-\n\nsche Tätigkeit erhalten bleiben wird. Jedenfalls von da an mußte sie gewärti-\n\ngen, daß aus allgemeinen Erwägungen heraus die Einzugsbereiche der An-\n\nstalten völlig neu geschnitten werden, mit der Folge, daß möglicherweise das\n\nEinzugsgebiet der TBA T. völlig in Wegfall kommt und damit - auch ohne aus-\n\ndrücklichen oder besonderen Widerruf der Beleihung - ihre Rechtsposition völ-\n\nlig entwertet wird.\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision kann die Klägerin dem nicht\n\nentgegenhalten, daß der mit den zuständigen Gebietskörperschaften abge-\n\nschlossene Entsorgungsvertrag vom 11. Juli 1985 eine Mindestlaufzeit bis zum\n\n31. Dezember 2005 vorsah. Aus dem Senatsurteil vom 29. Mai 1967 (III ZR\n\n72/66 - LM Art. 14 [Cf] GrundG Nr. 35), auf das sich die Revision vornehmlich\n\nstützt, ergibt sich nichts anderes.\n\nIn jenem Urteil hatte der Senat entschieden, daß die Stillegung eines auf\n\neinem mit dem Landkreis geschlossenen Unternehmervertrag gegründeten Ab-\n\ndeckereibetriebs, die durch eine vom Land vorgenommene Neueinteilung der\n\nAnfallbezirke (= Einzugsbereiche nach geltendem Recht) notwendig geworden\n\nwar, ein entschädigungspflichtiger Vorgang ist bzw. sein kann. Indes weist der\n\nvorliegende Sachverhalt erhebliche Unterschiede zu der damals zu entschei-\n\ndenden Konstellation auf, die zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage füh-\n\nren:\n\naa) Der vorliegende Entsorgungsvertrag (= Unternehmervertrag im Sin-\n\nne der genannten Entscheidung) hatte zur Grundlage, daß die vertragsschlie-\n\nßenden Aufgabenträger die Inhaber der Entsorgungspflicht sind. Ihre Haupt-\n\nvertragspflicht bestand nämlich darin sicherzustellen, daß alle von ihnen zu\n\nbeseitigenden Tierkörper etc. der die TBA T. übernehmenden Klägerin zur\n\nVerfügung gestellt werden und die Aufgabenträger für die Dauer des Vertrags\n\ndarauf verzichten, eine neue eigene TBA zu errichten oder mit einem anderen\n\nUnternehmer entsprechende Entsorgungsverträge abzuschließen (§ 2 des\n\nVertrags). Dieser Vertrag machte also nur dann Sinn, wenn und solange die\n\nBeseitigungspflicht bei den vertragsschließenden Aufgabenträgern verblieb;\n\ndenn nur dann waren sie dazu in der Lage, sich bei der Erledigung dieser Auf-\n\ngabe - wie vertraglich vereinbart - der Klägerin zu bedienen (§ 4 Abs. 1 Satz 2\n\nTierKBG). Indem die Klägerin aus freien Stücken den Antrag auf Beleihung\n\nnach § 4 Abs. 2 TierKBG stellte, der zur Folge hatte, daß die \"originäre\" Besei-\n\ntigungspflicht ihren Vertragspartnern entzogen und unmittelbar ihr selbst über-\n\ntragen wurde, hatte sie selbst dazu beigetragen, daß dieser Entsorgungsver-\n\ntrag gegenstandslos wurde. Auch wenn bei Abschluß dieses Entsorgungsver-\n\ntrages - was von der zeitlichen Abfolge her naheliegt - bereits die später er-\n\nfolgte Beleihung ins Auge gefaßt worden sein sollte und daher dieser Vertrag\n\ngleichsam ein bloßes \"Zwischenstadium\" darstellte, kann nicht angenommen\n\nwerden, daß durch die Beleihung der Fortbestand des im Zeitpunkt des Ent-\n\nsorgungsvertragsschlusses aktuell bestehenden unternehmerischen Betäti-\n\ngungsfelds bis zum 31. Dezember 2005 garantiert werden sollte. Der Wortlaut\n\nder Beleihungsverfügung bietet hierfür keinen Anhalt. Davon, daß sich der so-\n\nwohl für die Beleihung als auch für die Festlegung der Einzugsbereiche zu-\n\nständige Regierungspräsident an den Vorgaben des Entsorgungsvertrags aus-\n\nrichten würde, konnte die Klägerin nicht ausgehen.\n\nbb) Daß sich die Entsorgungsvertragsschließenden dessen bewußt wa-\n\nren, belegt im übrigen eindeutig § 9 des Vertrags. Darin ist bestimmt, daß für\n\nden Fall, daß das Land die \"tierkörperbeseitigungsrechtlichen Vorgaben\" än-\n\ndern sollte, die Vertragspartner eine Vertragsanpassung vornehmen werden\n\nbzw., wenn eine solche Anpassung nicht möglich sein sollte, jeder Vertrags-\n\npartner den Vertrag kündigen könne (Mindestfrist ein Jahr). Es lag auf der\n\nHand, daß angesichts der Befristung der den Einzugsbereich der TBA T. re-\n\ngelnden Verordnung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1993 diese Ver-\n\ntragsklausel praktisch werden konnte. Weiter kann davon ausgegangen wer-\n\nden, daß dann, wenn eine Beleihung nicht erfolgt und daher der Entsorgungs-\n\nvertrag die maßgebliche Grundlage für die unternehmerische Betätigung der\n\nKlägerin geblieben wäre, eine solche Kündigung seitens der vertragsschlie-\n\nßenden Städte und Kreise anläßlich der Änderung der Einzugsbereiche erfolgt\n\nwäre.\n\nc) Zwar ist die Neuordnung der Einzugsbereiche nicht erst zum\n\n1. Januar 1994 erfolgt, sondern vorzeitig. Aber auch diese vorzeitige Änderung\n\nwar - wie ausgeführt - von Anfang an in der Einzugsbereichsverordnung ange-\n\nlegt. Sie beruhte zudem auf Umständen, die in den Risiko- und Verantwor-\n\ntungsbereich der Klägerin fielen.\n\naa) Es versteht sich, daß jeder Unternehmer, der eine so \"sensible\" An-\n\nlage wie eine TBA betreibt, dafür Sorge zu tragen hat, daß dieser Betrieb in\n\nEinklang mit den geltenden umweltrechtlichen, insbesondere hygiene- und tier-\n\nseuchenrechtlichen Bestimmungen geführt wird. Dazu gehört auch, daß das\n\nbeim Betrieb der Anstalt anfallende Abwasser ordnungsgemäß entsorgt wird.\n\nAufgrund des Sachvortrags der Parteien und der Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts ist vorliegend davon auszugehen, daß die Klägerin selbst dazu\n\nverpflichtet war, die anfallenden Abwässer zu entsorgen. Zur Erfüllung ihrer\n\nAbwasserbeseitigungspflicht hatte die Klägerin mit der Stadt K. einen \"Gestat-\n\ntungsvertrag\" über die Einleitung der Abwässer in das Klärwerk K. geschlos-\n\nsen. Seitdem dieser Vertrag von der Stadt K. mit Schreiben vom 18. Oktober\n\n1988 (mit Wirkung zum 31. Dezember 1988) gekündigt worden war, stand das\n\n\"Abwasserproblem\" im Raum. Eine überzeugende Lösung dieses Problems war\n\nin der Folgezeit nicht zu erreichen. Dieser - von der Klägerin zu verantworten-\n\nde bzw. zumindest in ihre Risikosphäre fallende - Umstand führte letztlich zu\n\neiner Änderung des \"Tierkörperbeseitigungskonzepts\" (das zunächst sogar\n\neine Ausweitung des Einzugsbereichs der TBA T. vorgesehen hatte) und zur\n\nStillegung der TBA T.\n\n4.\n\nSelbst wenn man - insoweit der Revision folgend - ungeachtet der nach-\n\nfolgenden Beleihung den Entsorgungsvertrag nach wie vor als eine \"latent\"\n\ndem Schutz des Art. 14 GG unterliegende Rechtsposition begreifen wollte, ist\n\nnicht ersichtlich, daß der Klägerin irgendeine Entschädigung zustehen könnte:\n\na) Unbeschadet der grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2005 währen-\n\nden Vertragslaufzeit haben die Vertragsparteien durch eine besondere (auch:\n\nKündigungs-)Klausel dem Umstand Rechnung getragen, daß das Land - wie\n\ndurch die Verordnungen vom 24. Dezember 1990 und 14. Januar 1991 ge-\n\nschehen - von der ihm zustehenden Kompetenz rechtmäßig Gebrauch macht,\n\ndie Einzugsbereiche neu zu ordnen. Diese Kündigungsmöglichkeit ist bei der\n\nBemessung des Wertes der der Klägerin zustehenden vermögenswerten\n\nRechtsposition zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 29. Mai 1967 aaO).\n\nb) Zu berücksichtigen ist weiter, daß aufgrund der ungeklärten Abwas-\n\nserprobleme die TBA Türnich im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Maß-\n\nnahmen nicht mehr in einem betriebsbereiten Zustand war und die Klägerin\n\naus diesem Grunde auch - ohne daß es hierzu behördlicher Maßnahmen oder\n\ngar eines Verwaltungszwangs bedurft hätte - den Betrieb stillgelegt hatte.\n\nNachhaltig und dauerhaft wäre dieses Problem nur durch den Bau einer eige-\n\nnen Kläranlage zu lösen gewesen, was - im wesentlichen unstreitig - eigene\n\nInvestitionen der Klägerin in Höhe eines zweistelligen Millionenbetrages erfor-\n\nderlich gemacht hätte. Diese Investitionen hat die Klägerin erspart.\n\n5.\n\nAuch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Klägerin auf.\n\nRinne\n\n Wurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_286-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-28/iii-zr-286-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_286-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_286-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-28/iii-zr-286-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_286-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:10:04.397240+00:00"}}