{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_284-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"III ZR 284/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 284/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2001\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 2000 in-\n\nsoweit aufgehoben, als\n\ndie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 1999 zurückgewiesen\n\nworden ist, soweit die Klägerin von der Beklagten zu 1 Zahlung\n\nanteiligen Erfolgshonorars in Höhe von 15.939 DM nebst Zinsen\n\nund von dem Beklagten zu 2 (hilfsweise) Zahlung von weiteren\n\n363.819,75 DM (402.459,75 DM abzüglich 38.640 DM) nebst Zin-\n\nsen verlangt, und\n\nauf die Anschlußberufung der Beklagten zu 1 die Klage auf Zah-\n\nlung von 12.380,47 DM nebst Zinsen gemäß Rechnung vom\n\n16. April 1997 abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen; jedoch\n\nhat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3\n\nin sämtlichen Rechtszügen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten über die Vergütung für Tätigkeiten, die die Kläge-\n\nrin, die sich mit der Beratung von Unternehmen bei Unternehmensan- und -\n\nverkäufen befaßt, im Zusammenhang mit der im Mai 1997 erfolgten Veräuße-\n\nrung von Geschäftsanteilen der Beklagten zu 1 erbracht hat.\n\nDie damals noch als L. Maschinenfabrik GmbH firmierende Beklagte zu\n\n1, deren Geschäftsanteile zum größten Teil von der Beklagten zu 3\n\n(10.458.500 DM), zum geringeren Teil von dem Beklagten zu 2 (1.162.000 DM)\n\nund von der Beklagten zu 1 selbst (480.000 DM) gehalten wurden, war 1996\n\nauf der Suche nach einem industriellen Partner. Hierbei wurde Anfang Sep-\n\ntember 1996 auf Vermittlung eines Mitglieds des Beirats der Beklagten zu 1 die\n\nKlägerin eingeschaltet. Diese übersandte unter dem Datum 7. November 1996,\n\nnachdem sie bereits Anfang Oktober 1996 abstimmungsgemäß mit dem\n\nschwedischen Unternehmen S. I. AB Kontakt aufgenommen hatte, der Beklag-\n\nten zu 1 einen \"Mandatsvorschlag\", in dem die Bedingungen für die Zusam-\n\nmenarbeit bei der \"Entwicklung strategischer Allianzen\" festgehalten sind. Am\n\n12. November 1996 unterschrieben der Beklagte zu 2, der nicht nur Mitgesell-\n\nschafter, sondern auch einer von zwei Geschäftsführern der Beklagten zu 1\n\nwar, und der weitere Geschäftsführer Dr. Z. den Mandatsvertrag \"für die L. Ma-\n\nschinenfabrik GmbH zum Zeichen des Einverständnisses mit diesem Mandats-\n\nvertrag\".\n\nLaut Mandatsvertrag gliederten sich die Beratungsleistungen der Kläge-\n\nrin in insgesamt fünf \"Projektphasen\", wobei \"erste Arbeitsschritte der Phasen 1\n\nund 3\" bereits seit dem 12. September 1996 geleistet worden waren. Der Man-\n\ndatsvertrag enthält, soweit hier von Interesse, folgende Klauseln:\n\n\"3. Die Mandats-Konditionen\n\n3.1. Dauer, Exklusivität, Umfang\n\nDiese Vereinbarung gilt zunächst ohne zeitliche Begren-\nzung. Beide Seiten können das Mandat jedoch jederzeit\nohne Angabe von Gründen, unter Wahrung einer Frist von\nzwei Wochen, kündigen.\n\nDer Auftrag wird uns für die Dauer des Mandats, mit Aus-\nnahme des Kandidaten A. A. selbst, auf exklusiver Basis\nerteilt. L. und seine Gesellschafter verpflichten sich, keinen\nanderen, B. vergleichbaren Berater zur Verwirklichung die-\nses spezifischen Projektes einzuschalten.\n\n...\n\n3.2. Vergütung unserer Beratungsleistungen\n\n3.2.1. Zeitaufwand\n\nUnsere Beratungstätigkeit werden wir Ihnen auf der\nBasis folgender Staffel je Mann/Tag berechnen:\n\n? DM 3.500,-- für Geschäftsführer/Partner\n...\n\nDen Zeitaufwand (und die Auslagen, vgl. Kapitel\n3.2.3.) für die Projektphasen 1-4 berechnen wir Ihrer\nGesellschaft. Den Zeitaufwand und die Auslagen der\nProjektphase 5 werden wir nach vorheriger Abstim-\nmung entweder Ihrer Gesellschaft oder den Anteils-\neignern pro rata berechnen.\n\n3.2.2. Erfolgshonorar\n\nFalls die Gesellschafter von L. als Ergebnis der in\nPhase 4 eingeleiteten Sondierungen ihr Einver-\nständnis mitteilen, Phase 5 einzuleiten und in Rich-\ntung des Ziels dieses Mandats zu intensivieren (die\nTransaktion), berechnen wir den Anteilseignern nach\nAbschluß der Transaktion das Erfolgshonorar nach\nfolgender Formel:\n\n? 1,5 % auf die ersten DM 15 Mio. des Trans-\n aktionsvolumens\n? 2,5 % auf die nächsten DM 15 Mio. des Trans-\n aktionsvolumens\n...\n\n(1) Das Erfolgshonorar wird jedem der Anteilseigner\nentsprechend seiner Beteiligungsquote berech-\nnet.\n\n(2) Als Transaktionsvolumen sind sämtliche wirt-\nschaftlichen Leistungen zu verstehen, die L., ih-\nre Anteilseigner oder ein mit L. verbundenes\nUnternehmen im Rahmen einer Transaktion als\nGegenleistung in Geld oder in Form anderer\nWirtschaftsgüter erhält, ...\n\n(3) Als Mindesterfolgshonorar wird der Betrag von\nDM 350.000,-- festgelegt. Sollte sich, unbescha-\ndet der Regelungen des nachfolgenden Absat-\nzes zeigen, daß das Mindesterfolgshonorar von\nDM 350.000,-- bei einer Minderheitsbeteiligung\noder bei Teilverkäufen prozentuell deutlich\nüberhöht erscheint, sollten die Anteilseigner und\nB. ein angemessenes Niveau miteinander ab-\nstimmen.\n\n...\n\n(5) Im Falle einer Transaktion vergüten bzw. erlas-\nsen wir der Gesellschaft bzw., falls zutreffend,\n\nden Anteilseignern den bereits gezahlten bzw.\nfälligen Zeitaufwand der Projektphasen 1-4, wo-\nbei im angestrebten Transaktionsfall (die Mehr-\nheit der Anteile wird übertragen) das Mindester-\nfolgshonorar von DM 350.000,-- nicht unter-\nschritten werden darf.\"\n\nDie Klägerin erteilte der Beklagten zu 1 insgesamt drei Rechnungen\n\nüber Zeithonorare und Auslagen für erbrachte Beratungsleistungen. Die Be-\n\nklagte zu 1 bezahlte die erste Rechnung. Die zweite Rechnung vom\n\n18. Februar 1997 über einen Gesamtbetrag von 35.413,50 DM für Beratungs-\n\nleistungen vom 30. November 1996 bis 31. Januar 1997 beglich die Beklagte\n\nzu 1 nicht. Auch auf die nach der am 21. März 1997 mit Wirkung zum 7. April\n\n1997 erfolgten Kündigung des Mandatsvertrags durch die Beklagte zu 1 er-\n\nstellte Rechnung der Klägerin vom 16. April 1997 über einen Gesamtbetrag\n\nvon 12.380,47 DM für Beratungsleistungen vom 1. Februar bis zum 19. März\n\n1997 erfolgte keine Zahlung.\n\nMit notariellem Kaufvertrag vom 30. Mai 1997 übertrugen der Beklagte\n\nzu 2 - bis auf einen abgesplitteten und anderweitig veräußerten Anteil von\n\n1.000 DM - und die Beklagte zu 3 ihre Geschäftsanteile auf die D. V. V. mbH;\n\ndie Geschäftsanteile dieser Gesellschaft wiederum wurden zeitnah an die S. I.\n\nAB veräußert. Daraufhin stellte die Klägerin mit an die Geschäftsführer der Be-\n\nklagten zu 1 gerichtetem Schreiben vom 30. Juni 1997 das Mindesterfolgsho-\n\nnorar von 350.000 DM \n\nzuzüglich 15 % Mehrwertsteuer \n\n(insgesamt\n\n402.500 DM) in Rechnung. Auch insoweit erfolgte keine Zahlung.\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu 1 zur\n\nZahlung des noch offenen Zeithonorars von insgesamt 47.793,97 DM nebst\n\nZinsen sowie alle Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung des Erfolgsho-\n\nnorars von 402.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat nach\n\nBeweisaufnahme dem Begehren auf Zahlung des Zeithonorars bis auf einen\n\ngeringfügigen Teil der geltend gemachten Zinsen entsprochen und hinsichtlich\n\ndes verlangten Erfolgshonorars die Klage abgewiesen.\n\nGegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte zu 1\n\nAnschlußberufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nur noch\n\nanteilige Bezahlung des Erfolgshonorars verlangt, nämlich - entsprechend der\n\nVerteilung der Geschäftsanteile der Beklagten zu 1 bei Auftragserteilung - von\n\nder Beklagten zu 1 Zahlung von 15.939 DM, von dem Beklagten zu 2 Zahlung\n\nvon 38.640 DM und von der Beklagten zu 3 Zahlung von 347.880,75 DM, je-\n\nweils nebst Zinsen. Hilfsweise hat sie beantragt, den Beklagten zu 2 zur Zah-\n\nlung des gesamten Erfolgshonorars zu verurteilen. Insoweit hat die Klägerin\n\nvorgetragen, für den Fall, daß der Beklagte zu 2 keinen Auftrag zum Abschluß\n\ndes Mandatsvertrags gehabt habe, hafte er auf den vollen Betrag, da er dann\n\nals Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt und im übrigen die Klägerin\n\nbewußt über den Umfang des Auftrags getäuscht hätte. Mit der Anschlußber u-\n\nfung hat sich die Beklagte zu 1 gegen ihre Verurteilung zur Zahlung eines Teil-\n\nhonorars gewendet.\n\nDas Oberlandesgericht hat durch Teilurteil entschieden, daß der Kläge-\n\nrin kein Anspruch auf (anteiliges) Erfolgshonorar gegen die Beklagte zu 1 und\n\ndie Beklagte zu 3 zustehe, und hat insoweit die Berufung der Klägerin zurück-\n\ngewiesen. Über den gegen den Beklagten zu 2 gerichteten anteiligen Erfolgs-\n\nhonoraranspruch hat das Oberlandesgericht keine Entscheidung getroffen, weil\n\nes insoweit noch weitere Sachaufklärung für erforderlich gehalten hat. Es hat\n\njedoch ausgesprochen, daß die Klägerin vom Beklagten zu 2 jedenfalls nicht\n\nmehr als 38.640 DM nebst Zinsen verlangen kann.\n\nAuf die Anschlußberufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht\n\ndie auf Zahlung des Zeithonorars gerichtete Klage unter teilweiser Abänderung\n\ndes landgerichtlichen Urteils abgewiesen, soweit die Klägerin Zahlung der\n\nRechnung vom 16. April 1997 über 12.380,47 DM nebst Zinsen begehrt hat.\n\nDer Senat hat die Revision angenommen, soweit sich die Klägerin da-\n\ngegen wendet, daß das Oberlandesgericht hinsichtlich des gegen die Beklagte\n\nzu 1 geltend gemachten Erfolgshonoraranteils und über den gestellten Hilfsan-\n\ntrag zu ihrem Nachteil entschieden und darüber hinaus der Anschlußberufung\n\nder Beklagten zu 1 teilweise stattgegeben hat.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision der Klägerin führt in dem Umfang, in dem sie der Senat\n\nangenommen hat, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nA. Zur Berufung der Klägerin\n\nI.\n\nAnspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 auf anteilige Zahlung des Min-\n\ndesterfolgshonorars\n\nDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß ungeachtet des vor-\n\nherigen Beginns der Vertragsdurchführung und etwaiger dabei getroffener oder\n\nins Auge gefaßter Absprachen allein die Bestimmungen des Mandatsvertrags\n\nmaßgeblich dafür sind, ob der Klägerin ein Erfolgshonorar zusteht. Dies läßt\n\nRechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.\n\nDarüber hinaus hat sich die Klägerin im Berufungsverfahren selbst auf den\n\nStandpunkt gestellt, daß sie gemäß Ziff. 3.2.2. (1) des Mandatsvertrags bei\n\nVerwirklichung des angestrebten Transaktionsfalles ein verdientes Erfolgsho-\n\nnorar nicht von jedem Anteilseigner als Gesamtschuldner in voller Höhe, son-\n\ndern nur anteilig entsprechend der Beteiligungsquote (pro rata) verlangen\n\nkann.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht verneint jegliche Zahlungspflicht der Beklagten\n\nzu 1, weil es, bezogen auf die von ihr selbst gehaltenen Anteile, zu keiner\n\nTransaktion gekommen sei. Der Umstand, daß die Klägerin vorliegend das\n\nvertraglich vorgesehene Mindesthonorar einfordere, rechtfertige keine andere\n\nBetrachtung. Dem könne dadurch Rechnung getragen werden, daß das Min-\n\ndesthonorar auf die anderen Anteilseigner entsprechend deren Beteiligungs-\n\nquote umgelegt werde.\n\nDiese Auslegung verletzt, wie die Revision zu Recht rügt, den Grundsatz\n\nder nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 345/98 - NJW 2001, 143 m.w.N.).\n\na) Das Berufungsgericht entnimmt, insoweit der Argumentation der Be-\n\nklagten zu 1 folgend, der Ziff. 3.2.2. (1) des Mandatsvertrags, daß im Transak-\n\ntionsfalle die Berechnung der von den Anteilseignern anteilig zu zahlenden\n\nVergütung nicht am Nominalwert der von diesen im Zeitpunkt der Transaktion\n\ngehaltenen Geschäftsanteile auszurichten ist, sondern daran, ob und inwieweit\n\nder jeweilige Anteilseigner an der konkret durchgeführten Transaktion beteiligt\n\nist. Diese Auslegung beachtet nicht, wie die Revision zutreffend geltend macht,\n\nden Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen der Erfolgshonorarklau-\n\nsel.\n\nDanach bestimmt sich das Erfolgshonorar der Klägerin, gestaffelt in Pro-\n\nzentsätzen von 1,5 bis 4 v.H., nach dem getätigten Transaktionsvolumen, also\n\nim Verkaufsfalle nach der Höhe des bei der Veräußerung von Geschäftsantei-\n\nlen der Beklagten zu 1 erzielten Kaufpreises. Dabei läßt sich Ziff. 3.2.2. (3) und\n\n(5) deutlich entnehmen, daß jedenfalls bei einer Übertragung der Mehrheit der\n\nAnteile - vorliegend deutlich über 90 v.H. - der angestrebte Transaktionsfall\n\neingetreten, mithin die volle Vergütung, mindestens jedoch 350.000 DM, zu\n\nzahlen ist, ohne daß sich die Klägerin auf Verhandlungen über eine einver-\n\nnehmliche Honorarreduzierung einlassen muß (vgl. insoweit Ziff. 3.3.2. (3)\n\nSatz 2 des Mandatsvertrags).\n\nWürde man hier die Berechnung der von den Anteilseignern zu zahlen-\n\nden Vergütung mit dem Berufungsgericht danach bestimmen, ob und in wel-\n\ncher Höhe der jeweilige Anteilseigner an der die Erfolgshonorarzahlungspflicht\n\nkonkret auslösenden Transaktion beteiligt ist, so würde diese Art der Quote-\n\nlung immer dann, wenn nicht alle Geschäftsanteile übertragen werden, zu einer\n\nReduzierung der der Klägerin aufgrund des Transaktionsvolumens an sich zu-\n\nstehenden Vergütung führen. Insbesondere könnte - wie hier - der Fall eintre-\n\nten, daß trotz Übertragung der ganz überwiegenden Mehrheit der Anteile das\n\nMindesthonorar von 350.000 DM nicht erreicht wird. Dieses Ergebnis stünde\n\nersichtlich im Widerspruch zu dem Willen der Vertragsschließenden, die den\n\nFall, daß möglicherweise nicht alle Anteile Gegenstand der angestrebten\n\nTransaktion sein werden, bedacht und geregelt haben.\n\nb) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, vorliegend könne eine Un-\n\nterschreitung des Mindesthonorars von 350.000 DM dadurch vermieden wer-\n\nden, daß bei Nichtbeteiligung eines Minderheitsanteilseigners an der Transak-\n\ntion dieser rechnerische Anteil auf die übrigen Anteilseigner entsprechend ihrer\n\nquotalen Beteiligung an der Transaktion umgelegt werde, hat es unter Verstoß\n\ngegen anerkannte Auslegungsregeln der Ziff. 3.2.2. (1) einen möglichen Be-\n\ndeutungsinhalt gegeben, der weder im Vertragswortlaut noch im Vorbringen\n\nder Parteien einen Anhalt findet (vgl. Senatsurteil vom 22. Juli 1999 - III ZR\n\n304/98 - NJW-RR 1999, 1499, 1500).\n\n2.\n\nAllerdings ist eine Verpflichtung der Beklagten zu 1, sich an der Zahlung\n\ndes Erfolgshonorars zu beteiligen, deshalb zweifelhaft, weil fraglich ist, ob die\n\nBeklagte zu 1 als Anteilseigner im Sinne des Mandatsvertrags angesehen wer-\n\nden kann, so daß die Auslegung des Berufungsgerichts sich aus anderen Er-\n\nwägungen als im Ergebnis zutreffend erweisen könnte. Da dieser Aspekt je-\n\ndoch von den Parteien des Rechtsstreits und den Vorinstanzen bisher noch\n\nnicht in den Blick genommen worden ist, kommt insoweit eine eigene Ausle-\n\ngung durch den Senat nicht in Betracht.\n\na) Hinsichtlich der Geschäftsanteile, die eine Gesellschaft mit be-\n\nschränkter Haftung selbst hält, gelten Besonderheiten. Die Mitgliedschafts-\n\nrechte bezüglich dieser Anteile ruhen, solange sie sich in der Hand der Gesell-\n\nschaft befinden. Der hierauf entfallende Gewinn steht den anderen Gesell-\n\nschaftern zu (BGH, Urteil vom 30. Januar 1995 - II ZR 45/94 - NJW 1995,\n\n1027, 1028). Diese Anteile unterliegen der Dispositionsbefugnis der anderen\n\nGesellschafter; diese, nicht etwa die Geschäftsführer der Gesellschaft aus ei-\n\ngener Machtvollkommenheit haben darüber zu befinden, ob und an wen die\n\neigenen Anteile der Gesellschaft übertragen werden (Scholz/H.P. Westermann,\n\nGmbHG, 9. Aufl., § 33 Rn. 38).\n\nBei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sind mithin die eigenen Anteile\n\nder Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern zuzurechnen.\n\nb) Der Mandatsvertrag unterscheidet zwischen Zahlungspflichten der\n\nGesellschaft einerseits, die insbesondere bezüglich des zu vergütenden Zeit-\n\naufwands für die Projektphasen 1 bis 4 bestehen (vgl. Ziff. 3.2.1.), und Zah-\n\nlungspflichten der Anteilseigner bezüglich des Erfolgshonorars andererseits\n\n(Ziff. 3.2.2. (1)). In Ziff. 1 des Mandatsvertrags wiederum wird ausgeführt, daß\n\ndie Geschäftsführung und die beiden Anteilseigner von L. beabsichtigen, stra-\n\ntegisch wichtige Allianzen abzuklären. Diese Formulierung spricht dafür, daß\n\nunter den Anteilseignern im Sinne des Mandatsvertrags, entsprechend den\n\nwirtschaftlichen Gegebenheiten, nur der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3\n\nzu verstehen sind.\n\nc) Allerdings ist die Beklagte zu 1 dem Zahlungsbegehren der Klägerin\n\nallein mit dem Hinweis entgegengetreten, daß ihre eigenen Anteile nicht Ge-\n\ngenstand der Transaktion gewesen seien. Ihre Anteilseignerschaft als solche\n\nhat sie nicht in Abrede gestellt. Deshalb es ist möglich, daß die Vertragsschlie-\n\nßenden übereinstimmend auch die Beklagte zu 1 als Anteilseigner im Sinne\n\ndes Mandatsvertrags angesehen haben. Ein dahingehender übereinstimmen-\n\nder Parteiwille ginge dem Wortlaut und jeder anderen Interpretation vor (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - V ZR 74/97 - NJW 1998, 3196).\n\nII.\n\nHilfsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 auf volle Zahlung des\n\nMindesterfolgshonorars\n\nDie Klägerin hat durch ihre Antragstellung (Hilfsantrag) deutlich zu er-\n\nkennen gegeben, daß über eine außervertragliche Haftung des Beklagten zu 2\n\nerst und nur dann entschieden werden soll, wenn ein vertraglicher Erfüllungs-\n\nanspruch aus dem Mandatsvertrag nicht gegeben ist (eventuelle Klagenhäu-\n\nfung).\n\nDie von der Klägerin ebenfalls angefochtene Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts über den Hilfsantrag ist schon deshalb aufzuheben, weil die Ab-\n\nweisung des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Hauptantrags keinen Be-\n\nstand hat, mithin der Eintritt der prozessualen Bedingung dafür, daß über den\n\nHilfsantrag entschieden werden darf, wieder offen ist. Hierbei ist ohne Bedeu-\n\ntung, daß infolge der teilweisen Nichtannahme der Revision die Abweisung der\n\ngegen die Beklagte zu 3 erhobenen Erfüllungsklage Rechtskraft erlangt hat.\n\nDenn eine Entscheidung über den insoweit einheitlichen Hilfsantrag darf, was\n\ndas Berufungsgericht nicht anders gesehen hat, erst ergehen, wenn sich die\n\nihm vorgehenden Hauptanträge gegen die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3\n\ninsgesamt als erfolglos erwiesen haben.\n\nB. Zur Anschlußberufung der Beklagten zu 1\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung\n\neines Zeithonorars von 12.380,47 DM für die in der Rechnung vom 16. April\n\n1997 aufgeführten, nach Behauptung der Klägerin in der Zeit vom 1. Februar\n\n1997 bis zum 19. März 1997 erbrachten Beratungsleistungen. Zur Begründung\n\nhat es ausgeführt: Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme\n\nsei anläßlich eines im Dezember 1996 geführten Gesprächs vereinbart worden,\n\ndaß die Klägerin der Beklagten zu 1 nur noch Honorare für solche Leistungen\n\nin Rechnung stellen dürfe, die Gegenstand dieser Besprechung gewesen sei-\n\nen. Dabei habe es sich nur um solche Leistungen gehandelt, die auf Januar\n\n1997 terminiert gewesen seien. Solche Leistungen beinhalte die Rechnung\n\nvom 16. April 1997 nicht.\n\nDiese Feststellung ist, wie die Revision zu Recht rügt, unter Verstoß ge-\n\ngen § 398 Abs. 1 ZPO getroffen worden.\n\n2.\n\nNach § 398 Abs. 1 ZPO steht es grundsätzlich im Ermessen des Rechts-\n\nmittelgerichts, ob es im ersten Rechtszug vernommene Zeugen erneut ver-\n\nnimmt. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. So ist nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht zur erneuten Verneh-\n\nmung verpflichtet, wenn es die Glaubwürdigkeit eines in erster Instanz ver-\n\nnommenen Zeugen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für diese\n\nBeurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen ankommt (vgl. Se-\n\nnatsurteile vom 16. Dezember 1999 - III ZR 295/98 - NJW-RR 2000, 432, 433\n\nund das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 8. November 2001\n\n- III ZR 294/00 - m.w.N.). Des weiteren ist eine nochmalige Vernehmung gebo-\n\nten, wenn das Berufungsgericht die protokollierte Aussage eines Zeugen an-\n\nders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen will als die Vorinstanz\n\n(BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 112/98 - NJW 1999, 2972, 2973\n\nm.w.N.).\n\nNach diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht eine erneute Zeu-\n\ngenvernehmung durchführen müssen.\n\na) Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die\n\nauf Nachfrage des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 1 gegebene Ant-\n\nwort des Zeugen Dr. Z. abgestellt, daß in noch zu erstellenden Rechnungen\n\nder Klägerin nur solche \"Aktivitäten\" erfaßt werden sollten, die in der Bespre-\n\nchung im Dezember \"angedacht und besprochen\" worden seien. Für diese\n\n\"Besuche im Januar\" sollten Reisekosten und Honorar bezahlt werden.\n\nDas Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung diese für die Entschei-\n\ndung des Berufungsgerichts ausschlaggebende Passage der Aussage des\n\n- vom Landgericht für glaubwürdig gehaltenen - Zeugen Dr. Z. berücksichtigt.\n\nEs hat sich jedoch gleichwohl nicht in der Lage gesehen, sich von der Richtig-\n\nkeit des Vorbringens der Beklagten zu 1, anläßlich der Besprechung im De-\n\nzember 1996 habe eine verbindliche Modifizierung der im Mandatsvertrag nie-\n\ndergelegten Honorarvereinbarung stattgefunden, zu überzeugen. Diese Dis-\n\nkrepanz in der Beurteilung der Aussage des Zeugen Dr. Z. ist nur dadurch er-\n\nklärbar, daß das Landgericht die protokollierte Aussage anders verstanden hat\n\noder aber, wie die Revision rügt, diese Aussage im Hinblick auf - die vom Be-\n\nrufungsgericht als \"vage\" bezeichneten - Angaben des Zeugen Dr. D., der eine\n\nderartige Zusage nicht bestätigt hat, anders gewichtet hat als das Oberlandes-\n\ngericht.\n\nb) Soweit das Berufungsgericht weiter die Aussage des Zeugen Dr. Z.\n\n\"im Ergebnis\" durch die Aussage des Zeugen G. v. W. bestätigt gesehen hat,\n\nhat es sich, wie die Revision zu Recht rügt, darüber hinweggesetzt, daß das\n\nLandgericht bereits für nicht gesichert gehalten hat, daß der Zeuge überhaupt\n\nan dem fraglichen Gespräch beteiligt war, und darüber hinaus Zweifel an der\n\nGlaubhaftigkeit der Aussage geäußert hat.\n\nC.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1.\n\nDie erneute Vernehmung der Zeugen Dr. Z. und Dr. D. ist nicht etwa\n\ndeshalb entbehrlich geworden, weil der Zeuge G. v. W. mittlerweile verstorben\n\nund damit eine vollständige Wiederholung der erstinstanzlichen Beweiserhe-\n\nbung nicht mehr möglich ist.\n\n2.\n\nBezüglich der vom Berufungsgericht bisher noch nicht entschiedenen\n\nFrage, ob die Klägerin vom Beklagten zu 2 nach Ziff. 3.2.2. (1) und (3) des\n\nMandatsvertrags ein anteiliges Erfolgshonorar verlangen kann, ist entgegen\n\nder Auffassung der Revisionsantwort des Beklagten zu 2 und der Beklagten\n\nzu 3 eine Klageabweisung nicht bereits wegen Fehlens der gesetzlich vorge-\n\nschriebenen Schriftform unumgänglich.\n\na) Allerdings enthält Ziff. 3.1. des Mandatsvertrags eine einem Mak-\n\nleralleinauftrag entsprechende Klausel, wonach die Auftraggeber der Klägerin\n\nnicht mehr frei darüber befinden konnten, bei der ins Auge gefaßten Entwick-\n\nlung strategischer Allianzen zusätzlich Beratungsdienste anderer Unternehmen\n\nin Anspruch zu nehmen. Daraus folgt, daß, was im bisherigen Verlauf des\n\nRechtsstreits nicht bedacht worden ist, der Mandatsvertrag nach § 34 Satz 1\n\nGWB a.F. i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB a.F. der Schriftform bedurfte. Die\n\nNichteinhaltung der Schriftform zog nach § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit der\n\nvertraglichen Abreden nach sich (BGH, Beschluß vom 21. Februar 1995 - KZA\n\n29/94 - NJW-RR 1998, 1260). Dabei ist unerheblich, daß das Schriftformerfor-\n\ndernis durch das am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Än-\n\nderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26. August\n\n1998 (BGBl. I S. 2521) ersatzlos entfallen ist. Der Wegfall des Formerforder-\n\nnisses wirkte sich nur auf Verträge aus, die unter der Geltung des neuen\n\nRechts abgeschlossen worden sind (BGH, Urteil vom 2. Februar 1999\n\n- KZR 51/97 - NJW-RR 1999, 689).\n\nb) Für die Frage, ob jemand eine Erklärung im eigenen oder (auch) im\n\nfremden Namen abgegeben hat, kommt es auf den objektiven Erklärungswert\n\nan. Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berück-\n\nsichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der\n\nErklärung zulassen. Ist jedoch - wie hier - gesetzlich die Schriftform vorge-\n\nschrieben, so ist diese nur gewahrt, wenn der solchermaßen ermittelte rechts-\n\ngeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen,\n\nAusdruck gefunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1994 - Lw ZR 4/93 -\n\nNJW 1994, 1649, 1650 m.w.N.).\n\nZwar hat der Beklagte zu 2 den Mandatsvertrag mit dem einschränken-\n\nden, allein auf ein Handeln als Vertreter der Beklagten zu 1 hinweisenden Zu-\n\nsatz \"für die L. Maschinenfabrik GmbH zum Zeichen des Einverständnisses mit\n\ndiesem Mandatsvertrag\" unterschrieben. Dies zwingt aber nur zu dem Schluß,\n\ndaß jedenfalls ein Handeln des Beklagten zu 2 (auch) als Vertreter der Be-\n\nklagten zu 3 von vornherein ausscheidet. Demgegenüber ist jedoch mit Rück-\n\nsicht darauf, daß im Mandatsvertrag auch Pflichten der Gesellschafter bzw. der\n\nAnteilseigner geregelt werden und der Beklagte zu 2 selbst diesem Personen\n\nkreis angehört hatte, eine Auslegung dahin möglich, daß er sich mit der Unter-\n\nschriftsleistung auch selbst vertraglich binden wollte (vgl. RGZ 75, 1, 3 f).\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_284-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/iii-zr-284-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_284-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_284-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/iii-zr-284-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_284-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:43:18.507370+00:00"}}