{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_283-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-05-17","aktenzeichen":"III ZR 283/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a, Satz 3, 4 a) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG ist nicht auf Modernisie- rungsmaßnahmen anwendbar, auch wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvor- schriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Dies gilt auch für die an Satz 3 anknüpfende Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG über die Kostenerstattung. b) Zur Frage, ob eine Rechtspflicht des Eigentümers i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG auch in bezug auf Modernisierungsmaßnah- men außerhalb des Gebots nach § 177 BauGB in Betracht kommt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 283/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Mai 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nnein\nBGHZ:\nBGHR:\nja\n------------------------------------\n\nVermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a, Satz 3, 4\n\na) Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG ist nicht auf Modernisie-\nrungsmaßnahmen anwendbar, auch wenn die hierfür aufzuwendenden\nKosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvor-\nschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Dies gilt\nauch für die an Satz 3 anknüpfende Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 4\nVermG über die Kostenerstattung.\n\nb) Zur Frage, ob eine Rechtspflicht des Eigentümers i.S. des § 3 Abs. 3\nSatz 2 Buchst. a VermG auch in bezug auf Modernisierungsmaßnah-\nmen außerhalb des Gebots nach § 177 BauGB in Betracht kommt.\n\nBGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - KG Berlin\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nSchlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 26. Oktober 2000 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten\n\nerkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nNach Rückübertragung des Eigentums an dem 1943 enteigneten Grund-\n\nstück S. in Berlin gemäß den Vorschriften des Vermögensgesetzes verlangte\n\nder Kläger von der Beklagten, deren Rechtsvorgängerin das Mietshausgrund-\n\nstück aufgrund des Befehls Nr. 12 des sowjetischen Militärkommandanten der\n\nStadt Berlin vom 5. Februar 1949 mit Wirkung ab 1. Januar 1952 treuhände-\n\nrisch verwaltet hatte, die Herausgabe eines Guthabens für die Zeit ab dem\n\n1. Juli 1994 in Höhe von unstreitig 25.560,88 DM. Die Beklagte hat die Auffas-\n\nsung vertreten, ihr stünden wegen Aufwendungen zur Beseitigung des Leer-\n\nstands von drei Wohnungen (16.680,17 DM) und zum Einbau einer Klingel-\n\nund Wechselsprechanlage (10.775,37 DM) Gegenansprüche zu, mit denen sie\n\nin dieser Reihenfolge die Aufrechnung erklärt hat.\n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung des Guthabens nebst Zinsen ge-\n\nrichteten Klage entsprochen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger mit Zu-\n\nstimmung der Beklagten die Klage in Höhe von 16.680,17 DM nebst Zinsen\n\nzurückgenommen. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 8.879,91 DM\n\nnebst Zinsen hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückge-\n\nwiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige\n\nAbweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision der Beklagten, deren Zulassung das Berufungsgericht\n\nwirksam auf die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung beschränkt hat, hat\n\nErfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung\n\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint einen Kostenerstattungsanspruch der\n\nBeklagten in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 3\n\nSatz 4 VermG wegen des Einbaus einer Klingel- und Wechselsprechanlage.\n\nEine Rechtspflicht für einen solchen Einbau habe nach § 3 Abs. 3 Satz 2\n\nBuchst. a VermG nicht bestanden. Weder eine Verkehrssicherungspflicht noch\n\neine vertragliche Pflicht zum Schutz der Mieter vor Gefahren, die von unbe-\n\nrechtigt sich in dem Haus aufhaltenden Dritten ausgingen, habe eine solche\n\nModernisierungsmaßnahme gerechtfertigt. Insoweit hätte vielmehr genügt, für\n\ndas Verschließen des Hauses durch die Mieter zu sorgen und dazu gegebe-\n\nnenfalls die Verschließbarkeit des Hauses (wieder-)herzustellen.\n\nGrundlage für einen Erstattungsanspruch sei auch nicht die Regelung\n\ndes § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG. Zwar hätten die Aufwendungen hier zu einer\n\nmodernisierungsbedingten Erhöhung der Miete geführt, so daß man - ähnlich\n\nwie in § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zugrunde gelegt - überlegen könne, der Be-\n\nrechtigte solle nicht zusätzlich zu den erhöhten Mieten den durch die Moderni-\n\nsierungsmaßnahmen ausgelösten Wertzuwachs des Mietshausgrundstücks er-\n\nhalten. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG erfasse jedoch nur\n\nInstandsetzungsmaßnahmen; Modernisierungsaufwendungen fielen hierunter\n\nnicht, ohne daß man die Bestimmung deshalb als lückenhaft ansehen könne.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht stand.\n\n1.\n\nZutreffend verneint das Berufungsgericht allerdings die von ihm als\n\ngrundsätzlich betrachtete Frage, ob sich der Kostenerstattungsanspruch nach\n\n§ 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 VermG auch auf Modernisierungsmaßnahmen bezieht,\n\ndie den Vermieter zu einer Erhöhung der Miete berechtigen.\n\na) Wie der Regelungszusammenhang der in § 3 Abs. 3 Satz 2, 3, 5\n\nVermG umschriebenen Ausnahmen von dem Unterlassungsgebot des Satzes 1\n\nzeigt, werden Erhaltungs- und Bewirtschaftsmaßnahmen (Satz 2 Buchst. b),\n\nMaßnahmen, mit denen einer Rechtspflicht des Eigentümers entsprochen wird,\n\nzu denen auch ein angeordnetes Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot\n\nnach § 177 BauGB zur Beseitigung der Mißstände und zur Behebung der\n\nMängel gehören kann (Satz 2 Buchst. a), und Instandsetzungsmaßnahmen\n\n(Satz 3) voneinander unterschieden. In Satz 5 werden unter der Voraussetzung\n\neiner Finanzierung nach § 177 Abs. 4 und 5 BauGB auch freiwillige Moderni-\n\nsierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vom Unterlassungsgebot ausge-\n\nnommen. Die Unterscheidung ist nicht zufällig, denn in jedem der genannten\n\nFälle wird den Belangen des Berechtigten, dessen künftige Rechtsstellung dem\n\nSinn des Unterlassungsgebots entsprechend nicht ausgehöhlt werden soll (vgl.\n\nSenatsurteil BGHZ 136, 57, 61), in unterschiedlicher, der jeweiligen Maßnahme\n\nangepaßter Weise Rechnung getragen. Während der Berechtigte die Erfüllung\n\nvon Rechtspflichten des Eigentümers und Erhaltungs- und Bewirtschaftungs-\n\nmaßnahmen ohne weiteres hinnehmen muß - gewöhnliche Erhaltungskosten\n\nsind vom Verfügungsberechtigten allerdings aus den ihm verbleibenden gezo-\n\ngenen Nutzungen zu bestreiten -, sind die sehr weitgehenden Maßnahmen der\n\nModernisierung und Instandsetzung grundsätzlich nur zulässig, wenn sie nach\n\nMaßgabe des § 177 Abs. 4, 5 BauGB von der Gemeinde oder einer anderen\n\nStelle \n\n(mit-)\n\nfinanziert werden; insoweit hat der Berechtigte nur die für ihn rentierlichen Ko-\n\nsten zu übernehmen. Instandsetzungsmaßnahmen, denen eine solche Finan-\n\nzierung nicht zugrunde liegt und die auch aus anderen Gründen nicht durch\n\neine Rechtspflicht des Eigentümers veranlaßt sind, sind vom Unterlassungsge-\n\nbot nur dann ausgenommen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den\n\nVerfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhö-\n\nhung der jährlichen Miete berechtigen (§ 3 Abs. 3 Satz 3 VermG).\n\nb) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht zu Recht geprüft, ob der\n\nEinbau einer Klingel- und Wechselsprechanlage als Instandsetzungsmaßnah-\n\nme im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG oder als Modernisierungsmaßnahme\n\nanzusehen ist, die - weil hier eine Finanzierung nach § 177 Abs. 4, 5 BauGB\n\nnicht in Rede stand - nur unter der Voraussetzung der Erfüllung einer Rechts-\n\npflicht vom Unterlassungsgebot ausgenommen war. Der Senat muß nicht all-\n\ngemein entscheiden, wie die in § 3 Abs. 3 Satz 2, 3, 5 VermG angesprochenen\n\nMaßnahmen im einzelnen voneinander abzugrenzen sind. Häufig werden die\n\nGrenzen fließend sein oder wird eine Maßnahme Elemente enthalten, bei de-\n\nnen - je nach Gewicht - Erhaltung, Instandsetzung oder Modernisierung im\n\nVordergrund stehen. Insoweit ist die Einordnung zunächst einmal Sache des\n\nTatrichters. Wenn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Vorbrin-\n\ngen der Beklagten von einer Modernisierungsmaßnahme ausgegangen ist, die\n\nsie zum Anlaß einer Mieterhöhung nach § 3 MHG genommen hat (vgl. insoweit\n\nVoelskow, in: MünchKomm-BGB, 3. Aufl. 1995, § 3 MHG Rn. 8), ist dies nicht\n\nzu beanstanden. Auch die Revision, die lediglich die Frage aufwirft, ob solche\n\n\"feinsinnigen Unterscheidungen\" überhaupt sachgerecht seien, erhebt insoweit\n\nkeine revisionsrechtlich beachtliche Rüge.\n\nc) Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, es bestehe allein\n\ndeshalb ein Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, weil die\n\nMaßnahme zu einer Mieterhöhung geführt habe und daher dem Kläger zugute\n\nkomme. Der Senat hat zwar entschieden, die sich an Satz 3 anschließende\n\nBestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG könne auf die in Satz 2 und 5 gere-\n\ngelten Fälle ausgeweitet werden (BGHZ 136, 57, 63 f). Damit ist der Senat\n\naber grundsätzlich im Rahmen der Maßnahmen geblieben, für die der Gesetz-\n\ngeber Ausnahmen vom Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vor-\n\ngesehen hat. Demgegenüber würde die von der Revision befürwortete Anwen-\n\ndung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auf mieterhöhende Maßnahmen jedweder\n\nArt den Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG verlassen und zu einer beträcht-\n\nlichen Ausweitung von Maßnahmen führen, für die das Unterlassungsgebot\n\naußer Kraft gesetzt würde. Der klare Wortlaut des Gesetzes und der oben be-\n\nschriebene Zusammenhang der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Satz 2, 3, 5\n\nVermG, der keine Hinweise für eine lückenhafte Regelung enthält, sprechen\n\naber gegen die von der Revision vertretene Auslegung.\n\nd) Daß § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG nur instandsetzungsbedingte Mieterhö-\n\nhungen betrifft, ergibt sich auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen, die\n\nbei der Auslegung des Vermögensgesetzes in Betracht zu ziehen sind.\n\naa) Eine Mieterhöhung wegen einer Instandsetzung entspricht nicht dem\n\nüblichen Leistungsgefüge im Mietvertrag, wie es § 536 BGB zugrunde liegt. Die\n\nMöglichkeit einer Mieterhöhung nach § 3 MHG betrifft bauliche Maßnahmen,\n\ndie den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen\n\nWohnverhältnisse auf die Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von\n\nHeizenergie oder Wasser bewirken (Modernisierung). Soweit solche Maßnah-\n\nmen auch Elemente der Instandsetzung enthalten, sind letztere bei der Ermitt-\n\nlung der anrechenbaren Kosten außer Betracht zu lassen (vgl. Börstinghaus,\n\nin: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl. 1999, § 3 MHG Rn. 50, 61, 63; Voels-\n\nkow, in: MünchKomm-BGB, § 3 MHG Rn. 13).\n\nIm Einigungsvertrag ist im Rahmen der Überleitung des Gesetzes zur\n\nRegelung der Miethöhe (Anl. I Kap. XIV Abschn. II Nr. 7) der angeführten Un-\n\nterscheidung von Modernisierungen und Instandsetzungen Rechnung getragen\n\nworden. In § 11 Abs. 2 MHG ist § 3 MHG für Wohnraum, dessen höchstzuläs-\n\nsiger Mietzins sich bei Wirksamwerden des Beitritts aus Rechtsvorschriften\n\nergibt, für anwendbar erklärt worden, also für Modernisierungen, wie sie die\n\nBeklagte hier zum Gegenstand ihres Mieterhöhungsverlangens gemacht hat.\n\nDemgegenüber enthielt § 11 Abs. 7 MHG eine Ermächtigung der Bundesregie-\n\nrung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zu bestimmen,\n\ndaß über § 3 MHG hinaus bis zum 1. Januar 1996 bei erheblichen Instandset-\n\nzungsmaßnahmen eine Erhöhung der jährlichen Miete in einem bestimmten\n\nUmfang der aufgewendeten Kosten verlangt werden kann. Von dieser Ermäch-\n\ntigung hat die Bundesregierung in § 3 der Zweiten Verordnung über die Erhö-\n\nhung der Grundmieten vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1416), die gemäß Art. 6\n\nAbs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung preisgebundenen Wohnraums im\n\nBeitrittsgebiet in das allgemeine Miethöherecht (Mietenüberleitungsgesetz)\n\nvom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748) mit Wirkung zum 11. Juni 1995 außer Kraft\n\ngetreten ist, Gebrauch gemacht.\n\nAngesichts dieser Normsituation kann die Einfügung des Instandset-\n\nzungsmaßnahmen betreffenden § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG durch das am\n\n29. März 1991 in Kraft getretene Gesetz zur Beseitigung von Hemmnissen bei\n\nder Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen\n\n(BGBl. I S. 766) nicht dahin verstanden werden, es sei insoweit an eine moder-\n\nnisierungsbedingte Mieterhöhung gedacht gewesen.\n\nbb) Daß Modernisierungsmaßnahmen außerhalb der in § 3 Abs. 3 Satz\n\n2 Buchst. a, Satz 5 VermG geregelten Tatbestände nach dem Vermögensge-\n\nsetz dem Unterlassungsgebot unterliegen, verdeutlich auch die durch das\n\nWohnraummodernisierungssicherungsgesetz - WoModSiG - vom 17. Juli 1997\n\n(BGBl. I S. 1823) eingeführte Neuregelung in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c,\n\nAbs. 4 und §§ 21 a, 21 b InVorG, die für Wohnraummodernisierungen weitere\n\nAusnahmen vom Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vorsieht.\n\nDieser Neuregelung, die wegen in der Praxis aufgetretener Schwierigkeiten der\n\nAbgrenzung in § 21 a Abs. 1 InVorG auch Maßnahmen der Instandhaltung und\n\nInstandsetzung einbezieht und in § 21 a Abs. 5 einen Erstattungsanspruch ge-\n\ngen den Anmelder vorsieht (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechts-\n\nausschusses, BT-Drucks. 13/7275 S. 21, 27 f), hätte es nicht bedurft, wenn § 3\n\nAbs. 3 Satz 4 VermG im Sinne der Revision auszulegen wäre.\n\n2.\n\nDagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht die Er-\n\nfüllung einer Rechtspflicht im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG\n\nverneint hat.\n\na) Eine entsprechende Verpflichtung ergab sich aus dem im Revisions-\n\nverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen der Beklagten, zur Abwehr von\n\nGefahren für die Mieter habe sie für eine Verschließbarkeit des Hauses sorgen\n\nmüssen, weil es wegen fehlender Sicherheitseinrichtungen dazu gekommen\n\nsei, daß sich in den gemeinschaftlich genutzten Räumen und Leerräumen ille-\n\ngale Besucher aufgehalten und dort genächtigt hätten; zur damaligen Zeit sei-\n\nen in dem betreffenden Bezirk Berlins häufig Brandstiftungen vorgekommen.\n\nUnter solchen Umständen war die Beklagte als Vermieterin, der im Verhältnis\n\nzu ihren Mietern aus der Gebrauchsüberlassungspflicht fließende Fürsorge-\n\nund Sicherungspflichten zur Pflege und Obhut des Mietobjekts und zum Schutz\n\ndes Eigentums der Mieter (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 1963\n\n- VIII ZR 28/62 - NJW 1964, 33, 35; vom 15. Juni 1988 - VIII ZR 183/87 - WM\n\n1988, 1382; vom 20. Juni 1990 - VIII ZR 182/89 - NJW-RR 1990, 1422, 1423)\n\noblagen, verpflichtet, entsprechende Sicherheitseinrichtungen anzubringen, die\n\nden unkontrollierten Zugang ungebetener Besucher verhinderten. Wie der Se-\n\nnat entschieden hat, wird die Annahme einer Rechtspflicht des Eigentümers im\n\nSinn des § 3 Abs. 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG nicht dadurch in Frage ge-\n\nstellt, daß sie - wie hier bei den Mietverhältnissen - auf privatem Recht beruht\n\n(Senatsurteil BGHZ 136, 57, 66; vgl. auch Wasmuth, in: Rechtshandbuch Ver-\n\nmögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 3 VermG Rn. 226).\n\nb) Auch das Berufungsgericht will offenbar nicht grundsätzlich in Frage\n\nstellen, daß die von der Beklagten geschilderten Umstände sie zu Abhilfemaß-\n\nnahmen verpflichteten. Soweit es jedoch meint, es hätte ausgereicht, für ein\n\nVerschließen des Hauses durch die Mieter zu sorgen und dazu gegebenenfalls\n\ndie Verschließbarkeit des Hauses (wieder-)herzustellen, berücksichtigt es - wie\n\ndie Revision mit Recht rügt - die Situation in einem Mietshaus mit 41 Wohnein-\n\nheiten nicht hinreichend. Unter solchen Umständen kommt, wenn man den re-\n\ngelmäßigen Zugang von Mietern und Besuchern des Hauses über die gesamte\n\nDauer des Tages betrachtet, praktisch nur eine automatische Schließanlage in\n\nBetracht, die den Mieter in die Lage versetzt, über eine Sprechanlage den Zu-\n\ngang von Besuchern zu kontrollieren und in zumutbarer Weise zu ermöglichen.\n\nc) Die Annahme einer Rechtspflicht wird nicht dadurch in Frage gestellt,\n\ndaß die Beklagte den Einbau der Klingel- und Wechselsprechanlage zum An-\n\nlaß einer Mieterhöhungserklärung nach dem auch im Beitrittsgebiet nach Maß-\n\ngabe des § 11 Abs. 2 MHG in der Fassung von Anl. I Kap. XIV Abschn. II Nr. 7\n\ndes Einigungsvertrages anwendbaren § 3 MHG genommen hat. Zwar trifft den\n\nVermieter keine allgemeine Modernisierungspflicht (vgl. Eisenschmid, in:\n\nSchmidt-Futterer, § 537 BGB Rn. 25; Emmerich/Sonnenschein, Miete, 7. Aufl.\n\n1999, § 537 BGB Rn. 6; Erman/Jendrek, BGB, 10. Aufl. 2000, § 535 Rn. 33).\n\nDies schließt jedoch nicht aus, daß der Vermieter im Einzelfall gehalten ist, im\n\nRahmen seiner Fürsorge- und Sicherungspflicht den bisherigen Standard ver-\n\nbessernde Maßnahmen vorzunehmen, wenn diese notwendig sind, um die vom\n\nVermieter geschuldete ungestörte Gebrauchsüberlassung weiterhin zu gewähr-\n\nleisten (vgl. zu solchen fallbezogenen Gründen für eine Schließanlage OLG\n\nHamburg, NJW-RR 1988, 1481 f; AG Hamburg, WuM 1994, 200). Hiervon ist\n\nnach dem dem Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt auszu-\n\ngehen.\n\nd) Wie der Senat entschieden hat, ist die Kostenerstattungsregelung des\n\n§ 3 Abs. 3 Satz 4 VermG über ihren Wortlaut hinaus auch auf die in § 3 Abs. 3\n\nSatz 2 und 5 VermG geregelten Tatbestände anwendbar (Senatsurteil BGHZ\n\n136, 57, 63 f); lediglich die gewöhnlichen Erhaltungskosten muß der Verfü-\n\ngungsberechtigte aus den ihm bis zur Rückübertragung, längstens bis zum\n\n30. Juni 1994, verbleibenden gezogenen Nutzungen bestreiten (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 136, 57, 65 und BGHZ 137, 183, 186).\n\n3.\n\nDer Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage.\n\nDas Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht ge-\n\nprüft, ob die von der Beklagten behaupteten und vom Kläger zulässigerweise\n\nmit Nichtwissen bestrittenen Umstände für den Einbau der Klingel- und Wech-\n\nselsprechanlage vorgelegen haben. Es hat auch nicht geprüft, ob es sich inso-\n\nweit, wie der Kläger gemeint hat, um gewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen ge-\n\nhandelt hat. Hiergegen dürfte jedoch indiziell sprechen, daß die Beklagte auf\n\nder Grundlage der in der Maßnahme enthaltenen Modernisierung eine Mieter-\n\nhöhung vorgenommen hat, über die der Kläger für den verlangten Aufwen-\n\ndungsersatz entschädigt wird. Soweit die Beklagte bis zum 30. Juni 1994 selbst\n\nvon der Mieterhöhung profitiert hat, hat sie dies bei der Berechnung des zur\n\nAufrechnung gestellten Betrags berücksichtigt.\n\nRinne\n\nSchlick\n\nKapsa\n\n Dörr\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_283-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/iii-zr-283-00","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":22},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 21a","ref_norm":"21a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_283-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_283-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/iii-zr-283-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_283-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:06:52.939198+00:00"}}