{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_282-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"III ZR 282/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Ca, Fe; BauGB §§ 14, 15 Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, die Entscheidung über eine Bau- voranfrage über die angemessene Bearbeitungszeit hinauszuzö- gern, wenn das Bauvorhaben nach der noch gültigen Rechtslage planungsrechtlich zulässig ist, aber ein - noch nicht verkündeter - Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans mit anders gearteten Zielen vorliegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 282/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n12. Juli 2001\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 839 Ca, Fe; BauGB §§ 14, 15\n\nEine Gemeinde ist nicht berechtigt, die Entscheidung über eine Bau-\n\nvoranfrage über die angemessene Bearbeitungszeit hinauszuzö-\n\ngern, wenn das Bauvorhaben nach der noch gültigen Rechtslage\n\nplanungsrechtlich zulässig ist, aber ein - noch nicht verkündeter -\n\nBeschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans mit anders\n\ngearteten Zielen vorliegt.\n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - OLG Celle\n\n LG Stade\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Juli 2001 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 31. Oktober 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger beabsichtigte, auf einem nicht beplanten Gelände im Gebiet\n\nder beklagten Stadt etwa 40 Parkplätze anzulegen. Für dieses Vorhaben be-\n\nantragte er bei der Beklagten am 24. Oktober 1996 einen Bauvorbescheid; im\n\nDezember 1996 erwarb er das Grundstück.\n\nAuf die Bauvoranfrage hin beschloß der Rat der Beklagten am 3. De-\n\nzember 1996 die Aufstellung eines Bebauungsplanes, dessen Zielen das Bau-\n\nvorhaben des Klägers entgegenstand. Der Aufstellungsbeschluß wurde am\n\n14. Februar 1997 bekanntgemacht. Am 12. März 1997 setzte die Beklagte ge-\n\nmäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Entscheidung über die Bauvoranfrage des\n\nKlägers bis zum 30. September 1997, später verlängert bis zum 28. Februar\n\n1998, aus. Am 13. Dezember 1997 beschloß der Rat der Beklagten eine Ver-\n\nänderungssperre.\n\nDer Kläger macht geltend, die Bediensteten der Beklagten hätten den\n\nam 24. Oktober 1996 beantragten Bauvorbescheid spätestens nach drei Mona-\n\nten, also bis Mitte Januar 1997, erlassen müssen. Planungsrechtliche Hinder-\n\nnisse hätten bis zu diesem Zeitpunkt dem Bauvorhaben nicht entgegengestan-\n\nden. Statt dessen hätten die Bediensteten der Beklagten pflichtwidrig die Be-\n\nkanntmachung des Aufstellungsbeschlusses abgewartet, um auf dieser neuen\n\nplanungsrechtlichen Grundlage den Zurückstellungsbescheid zu erlassen.\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Amtshaf-\n\ntung auf Schadensersatz in Höhe von 27.500 DM nebst Zinsen in Anspruch\n\nund begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch den\n\nweiteren Schaden zu ersetzen, der durch die nicht rechtzeitige positive Ent-\n\nscheidung über die Bauvoranfrage entstanden sei. Das Landgericht hat durch\n\nGrund- und Teilurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfer-\n\ntigt erklärt und die Feststellung getroffen. Das Berufungsgericht hat die Klage\n\nabgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Klageabweisung im wesentlichen wie folgt\n\nbegründet:\n\nDem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung nicht\n\nzu. Es sei nicht als amtspflichtwidrig anzusehen, daß über seine Bauvoranfra-\n\nge erst durch den Zurückstellungsbescheid vom 12. März 1997 entschieden\n\nworden sei. Der Beklagten sei zur Prüfung des Antrages eine Bearbeitungszeit\n\nvon wenigstens sieben Wochen, d.h. bis Mitte Dezember 1996, zuzubilligen\n\ngewesen. Sie habe das Gesuch des Klägers zulässigerweise zum Anlaß ge-\n\nnommen, für das betreffende Gebiet - noch innerhalb der Prüfungsfrist - die\n\nAufstellung eines Bebauungsplanes zu beschließen. Da die Planungsinteres-\n\nsen der Beklagten nach dem Sinn der §§ 14, 15 BauGB Vorrang vor dem Inter-\n\nesse des Baubewerbers gehabt hätten, habe sie für die Bescheidung der Bau-\n\nvoranfrage das Wirksamwerden des am 3. Dezember 1996 gefaßten Aufstel-\n\nlungsbeschlusses mit dessen Bekanntmachung am 14. Februar 1997 abwarten\n\ndürfen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in entscheidenden\n\nPunkten nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein\n\nSchadensersatzanspruch des Klägers wegen Amtshaftung der Beklagten\n\n(Art. 34 GG, § 839 BGB) nicht verneint werden.\n\n1.\n\nNach § 74 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in\n\nder Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199) ist auf Antrag (Bauvoran-\n\nfrage) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu ent-\n\nscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbe-\n\nscheid zu entscheiden. Den Antrag hat die Bauaufsichtsbehörde - hier die Be-\n\nklagte - rechtzeitig und ordnungsgemäß zu bescheiden. Aus dem Charakter\n\ndes Vorbescheids als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmi-\n\ngung ergibt sich, daß der Antragsteller einen Anspruch auf einen positiven\n\nVorbescheid hat, wenn das Vorhaben in dem Umfang dem öffentlichen Bau-\n\nrecht entspricht, in dem es zur Prüfung gestellt worden ist (vgl. § 75 Abs. 1\n\nNBauO \n\n[zur \n\nBaugenehmigung]; \n\nSchmaltz \n\nin: \n\nGrosse-\n\nSuchsdorff/Schmaltz/Wiechert, NBauO 5. Aufl. 1992 § 74 Rn. 4). Es ist aner-\n\nkannt - und wird auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen -, daß die\n\nVerzögerung der Entscheidung über ein Baugesuch - entsprechendes gilt für\n\ndie Bauvoranfrage - den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung erfüllen kann\n\n(vgl. Senatsbeschluß vom 23. Januar 1992 - III ZR 191/90 - NVwZ 1993, 299;\n\nSchlick/Rinne, NVwZ 1997, 1065, 1070).\n\n2.\n\nDie Beklagte befand über die Bauvoranfrage des Klägers nicht mit der\n\ngebotenen Zügigkeit. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die\n\nfür die Prüfung des Antrags zuzubilligende angemessene Bearbeitungszeit je-\n\ndenfalls bis Mitte Dezember 1996 noch nicht abgelaufen; die Bauvoranfrage\n\ndes Klägers hätte normalerweise bis Mitte Januar 1997 beschieden werden\n\nmüssen. Tatsächlich wurde sie erst durch den Zurückstellungsbescheid der\n\nBeklagten vom 12. März 1997 befristet und vorübergehend erledigt (vgl. Lem-\n\nmel in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch 2. Aufl. 1995 § 15 Rn. 10). Zu\n\nUnrecht meint das Berufungsgericht, die Beklagte habe die Entscheidung bis\n\nzu diesem Tag hinausschieben dürfen, weil sie berechtigt gewesen sei, die\n\n- einen Monat zuvor (14. Februar 1997) erfolgte - Bekanntmachung des Plan-\n\naufstellungsbeschlusses abzuwarten.\n\na) Allerdings ist es nicht grundsätzlich unzulässig, daß eine Gemeinde\n\neinen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage, die nach der bestehenden Rechts-\n\nlage positiv beschieden werden müßten, zum Anlaß nimmt, ändernde Pla-\n\nnungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 BauGB\n\nzu sichern. So ist es denkbar, daß die Gemeinde den Zeitraum, der für eine\n\nordnungsgemäße Bearbeitung der Bauvoranfrage ohnehin erforderlich ist, zu-\n\ngleich dazu nutzt, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Liegt dann in dem Zeit-\n\npunkt, zu dem die ordnungsgemäße und zügige Bearbeitung des Gesuchs ab-\n\ngeschlossen sein muß, der Aufstellungsbeschluß für eine geänderte Planung\n\ngemäß § 14 BauGB vor, ist die Gemeinde nicht gehindert, eine Zurückstellung\n\ndes Vorhabens nach § 15 BauGB zu beantragen. Eine derartige Verfahrens-\n\nweise müßte vom Antragsteller hingenommen werden (Senatsbeschluß vom\n\n23. Januar 1992 aaO S. 300; BVerwG NVwZ 1989, 661, 662 und UPR 1999,\n\n108; Berkemann in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch aaO § 18\n\nRn. 181).\n\nb) Der Streitfall ist jedoch anders gelagert. Die Beklagte hatte zu dem\n\nZeitpunkt, zu dem die Bauvoranfrage spätestens hätte beschieden sein müs-\n\nsen (Mitte Januar 1997), die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine\n\nZurückstellung des Gesuchs nach § 15 BauGB nicht geschaffen.\n\nGemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde\n\nauf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben\n\nauszusetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht be-\n\nschlossen worden ist, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder eine\n\nbeschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, sofern zu\n\nbefürchten ist, daß die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmög-\n\nlich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts stand das Bauvorhaben des Klägers in Wider-\n\nspruch zu den Zielen der im Aufstellungsbeschluß niedergelegten Planung der\n\nBeklagten. Der von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Antrag der Gemeinde\n\nwar hier nicht vonnöten, da die Beklagte selbst Baugenehmigungsbehörde war\n\n(vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB <Stand 1. Sep-\n\ntember 2000> § 15 Rn. 36). Der Rat der Beklagten hatte eine Veränderungs-\n\nsperre aber noch nicht beschlossen; das geschah erst am 13. Dezember 1997.\n\nEs waren auch nicht die Voraussetzungen einer Veränderungssperre nach\n\n§ 14 BauGB gegeben. Denn mangels Bekanntmachung lag ein Beschluß über\n\ndie Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht vor.\n\nEin Aufstellungsbeschluß liegt im Rechtssinne dann noch nicht vor,\n\nwenn er zwar gefaßt, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch nicht orts-\n\nüblich bekannt gemacht wurde. Nur der ortsüblich bekannt gemachte Aufstel-\n\nlungsbeschluß ist im Rahmen der §§ 14, 15 BauGB beachtlich. Die Veröffentli-\n\nchung ist Voraussetzung seiner Rechtswirksamkeit (vgl. BVerwGE 79, 200,\n\n205; NVwZ 1989, 661, 662; BRS 54 Nr. 77; OVG Rheinland-Pfalz BRS 36\n\nNr. 108; Brügelmann/Grauvogel, BauGB <Stand: Juli 2000> § 14 Rn. 8; Lem-\n\nmel aaO § 14 Rn. 5; Stock aaO § 14 Rn. 11; vgl. auch Senatsbeschluß vom\n\n28. September 1995 - III ZR 202/94 - NVwZ-RR 1996, 65). Die Beklagte hat\n\nden am 3. Dezember 1996 gefaßten Aufstellungsbeschluß erst am 14. Februar\n\n1997 veröffentlicht; zu der Zeit, als die Bauvoranfrage des Klägers (spätestens)\n\nhätte beschieden werden müssen (Mitte Januar 1997), existierte mithin noch\n\nkein Aufstellungsbeschluß, der Grundlage einer Zurückstellung hätte sein kön-\n\nnen.\n\nc) Die bloße Absicht der Beklagten, für das betreffende Gebiet ein Be-\n\nbauungsplanverfahren mit anders gearteten Zielen einzuleiten, berechtigte sie\n\nnicht, eine Entscheidung über die Bauvoranfrage für das Vorhaben des Klägers\n\nhinauszuzögern, wenn dieses nach der - noch - gültigen Rechtslage planungs-\n\nrechtlich zulässig war. Der Anspruch auf einen positiven Bescheid durfte nicht\n\ndadurch vereitelt werden, daß die Entscheidung bis zum Wirksamwerden eines\n\nAufstellungsbeschlusses hinausgeschoben wurde. Die durch Art. 14 Abs. 1 GG\n\ngeschützte Rechtsposition des Grundeigentümers war so lange zu beachten,\n\nwie die Planung nicht aufgrund des gesetzlich vorgesehenen planerischen In-\n\nstrumentariums gesichert werden kann. Die bewußte Nichtbearbeitung des\n\nentscheidungsreifen Baugesuchs zu dem Zweck, jenes planerische Instru-\n\nmentarium überhaupt erst in Funktion zu setzen, war daher amtspflichtwidrig\n\n(Senatsbeschluß vom 23. Januar 1992 aaO; Senatsurteil vom 23. September\n\n1993 - III ZR 54/92 - NVwZ 1994, 405, 406, 407; vgl. auch BVerwG UPR 1999,\n\n108).\n\n3.\n\nDie Annahme eines ersatzfähigen Schadens scheitert nicht daran, daß\n\nsich die Beklagte auf rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. auf den Einwand,\n\nder Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhal-\n\ntensweise entstanden, berufen könnte. Bei Amtshaftungsansprüchen hat der\n\nBundesgerichtshof rechtmäßiges Alternativverhalten insbesondere berücksich-\n\ntigt, wenn der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen war und sie bei einem\n\nordnungsgemäßen Verfahren zu der gleichen Entscheidung hätte kommen\n\noder sofern sie selbst eine fehlende Rechtsgrundlage pflichtgemäß hätte\n\nschaffen müssen (Senatsurteil BGHZ 143, 362, 365 m.w.N.). Damit ist der\n\nStreitfall indessen nicht vergleichbar. Es war Sache der Beklagten, den Auf-\n\nstellungsbeschluß zu fassen und so rechtzeitig zu verkünden, daß er bei der\n\nEntscheidung über die Bauvoranfage, die innerhalb angemessener Zeit zu er-\n\ngehen hatte, berücksichtigt werden konnte. Der Gesichtspunkt des rechtmäßi-\n\ngen Alternativverhaltens kann nicht dazu führen, daß die nicht vorhandene\n\nRechtsgrundlage für eine Zurückstellung der Bauvoranfage als gegeben anzu-\n\nsehen ist.\n\nIII.\n\nDer Senat ist gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine\n\nFeststellungen dazu getroffen, ob der Kläger zur Zeit der Entscheidungsreife\n\n(Mitte Januar 1997) nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB einen positiven\n\nBauvorbescheid beanspruchen konnte.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht wird ferner Feststellungen zum Verschulden der\n\nBediensteten der Beklagten (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu treffen haben. Ein\n\nsolches läßt sich hier nicht bereits wegen der \"Kollegialgerichtsrichtlinie\" (vgl.\n\nSenatsurteile vom 23. September 1993 aaO S. 406 f und vom 18. Mai 2000\n\n- III ZR 180/99 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 34; Rin-\n\nne/Schlick, NVwZ-Beilage II/2000 S. 25) verneinen. Allerdings hat das Beru-\n\nfungsgericht als Kollegialgericht ausgesprochen, daß die verzögerte Bearbei-\n\ntung der Bauvoranfrage nicht amtspflichtwidrig gewesen sei. Dabei sind aber\n\nfür die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht ge-\n\nblieben. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesverwal-\n\ntungsgerichts zur Unbeachtlichkeit eines nicht verkündeten Planaufstellungs-\n\nbeschlusses nicht berücksichtigt; es hat diese Rechtsprechung zwar angeführt,\n\nist ihr aber, ohne sich damit auseinanderzusetzen, nicht gefolgt.\n\n3.\n\nIn Betracht zu ziehen ist zudem ein - verschuldensunabhängiger - Ent-\n\nschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, der neben den Amts-\n\nhaftungsanspruch treten kann (Senatsurteile BGHZ 136, 182, 184 und vom\n\n18. Juni 1998 - III ZR 100/97 - BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Ein-\n\ngriff Bausperre 9).\n\nDer Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt\n\nvoraus, daß rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition\n\nvon hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also\n\nunmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Be-\n\nrechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die\n\nAllgemeinheit auferlegt wird. Die rechtswidrige Ablehnung eines Bauvorbe-\n\nscheides ist als enteignungsgleicher Eingriff zu werten. Wird ein Vorbescheid,\n\nauf dessen Erteilung der Eigentümer Anspruch hat, rechtswidrig versagt, so\n\nwird dadurch in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Baufreiheit, die aus\n\ndem Grundeigentum abzuleiten ist, eingegriffen (Senatsurteile BGHZ 125, 258,\n\n264 und vom 18. Juni 1998 aaO). Die verzögerte Bearbeitung einer nach gel-\n\ntendem Recht positiv zu bescheidenden, entscheidungsreifen Bauvoranfrage\n\nkann ebenso einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen wie die rechtswidri-\n\nge förmliche Ablehnung eines Bauvorbescheids (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni\n\n1992 - III ZR 210/90 - LM Nr. 42 zu § 839 <D> BGB).\n\nIm vorliegenden Fall kommt als Eingriffsobjekt das - vom Kläger im De-\n\nzember 1996 erworbene - Eigentum an dem Grundstück in Betracht. In dieses\n\nhätte die Beklagte dadurch, daß sie die Bescheidung der Bauvoranfrage über\n\ndie angemessene Bearbeitungszeit hinauszögerte, eingegriffen, wenn der Klä-\n\nger gemäß § 34 BauGB (oder § 35 BauGB) einen positiven Bauvorbescheid\n\nbeanspruchen konnte.\n\nWährend der Amtshaftungsanspruch auf vollen Schadensersatz gerich-\n\ntet ist, gewährt der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff lediglich eine\n\n\"angemessene Entschädigung\". Der Kläger kann also lediglich eine Entschädi-\n\ngung für den \"Substanzverlust\" verlangen, den er dadurch erlitten hat, daß er\n\nzeitweise in der baulichen Ausnutzung seines Grundstücks behindert worden\n\nist. Dabei ist regelmäßig auf eine Bodenrente abzustellen (Senatsurteile BGHZ\n\n125, 258, 265 und vom 11. Juni 1992 aaO).\n\nWurm\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_282-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/iii-zr-282-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_282-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_282-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/iii-zr-282-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_282-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:20:54.237005+00:00"}}