{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_281-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-10-04","aktenzeichen":"III ZR 281/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 281/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n4. Oktober 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 9. November 2000 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie klagende Kommanditgesellschaft beansprucht von dem Beklagten,\n\neinem ihrer Kommanditisten, die Rückzahlung des mit Vertrag vom 3. Januar\n\n1996 gewährten Darlehens. Sie hat im Urkundenprozeß ein Vorbehaltsurteil\n\nerwirkt, durch das der Beklagte zur Zahlung von 160.981,76 DM nebst Zinsen\n\nverurteilt worden ist.\n\nIm Nachverfahren hat der Beklagte erstmals die Schiedseinrede erho-\n\nben und sich dazu auf den Schiedsvertrag berufen, den die Gesellschafter der\n\nKlägerin am 26. September 1995 geschlossen hatten. Dort heißt es, daß \"für\n\nalle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsverträgen [d.h. den Verträgen über\n\ndie Errichtung der Klägerin und der Komplementär-GmbH], sei es der Gesell-\n\nschaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern untereinander in Ange-\n\nlegenheiten der Gesellschaft auch über Fragen der Rechtswirksamkeit des Ge-\n\nsellschaftsvertrages und dieses Schiedsvertrages, ... der ordentliche Rechts-\n\nweg ausgeschlossen sein und - soweit gesetzlich zulässig - statt dessen die\n\nEntscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen\" soll (Vorbemerkungen zum\n\nSchiedsvertrag Abs. 2 Satz 1).\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Schiedseinrede nicht\n\ndurchgreifen lassen und das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Mit der\n\nRevision verfolgt der Beklagte sein Begehren, das Vorbehaltsurteil aufzuheben\n\nund die Klage abzuweisen, weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt\n\nbegründet:\n\nEs könne dahinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um\n\neine gesellschaftsspezifische Streitigkeit handele, die von der Schiedsverein-\n\nbarung erfaßt werde. Die Einrede des Schiedsvertrages könne jedenfalls im\n\nNachverfahren nicht mehr wirksam erhoben werden. Dem Vorbehaltsurteil\n\nkomme, soweit es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweis-\n\nmittel im Urkundenprozeß beruhe, Bindungswirkung für das Nachverfahren zu.\n\nDementsprechend schließe das klagestattgebende Vorbehaltsurteil die Be-\n\nrücksichtigung der Schiedseinrede im Nachverfahren aus, weil sie als prozeß-\n\nhindernde Einrede den Beschränkungen der §§ 592, 595 Abs. 2 und 3 ZPO\n\nnicht unterliege. Das Nachverfahren erstrecke sich auch nicht auf den Ein-\n\nwand, die Kündigung des Darlehens sei vertraglich ausgeschlossen gewesen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.\n\n1.\n\nDie Klage ist zulässig; der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ist\n\neröffnet.\n\na) Die Entscheidung, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil\n\nder Beklagte sich auf den Abschluß einer Schiedsvereinbarung berufen hat,\n\nrichtet sich nach § 1032 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neure-\n\ngelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz\n\n- SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224). Denn dieses gericht-\n\nliche Verfahren ist am 26. Februar 1999, nach Inkrafttreten des Schiedsverfah-\n\nrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl.\n\nArt. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Die Wirksamkeit des am\n\n26. September 1995 geschlossenen Schiedsvertrages beurteilt sich dagegen\n\nnoch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).\n\n§ 1032 Abs. 1 ZPO (n.F.) bestimmt - soweit hier maßgeblich -, daß das\n\nGericht die Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand\n\neiner Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen hat, sofern der Be-\n\nklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt. Die\n\nVoraussetzungen einer solchen Prozeßabweisung liegen nicht vor.\n\nb) Es kann dahinstehen, ob die Schiedseinrede schon daran scheitert,\n\ndaß der Beklagte sie erst im Nachverfahren - schriftsätzlich am 24. September\n\n1999, innerhalb der ihm zur Darlegung seiner Rechte im Nachverfahren ge-\n\nsetzten Frist, sowie in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 1999 -\n\nerhoben hat. Die Schiedseinrede greift jedenfalls nicht durch, weil die Klage\n\nnicht in einer Angelegenheit erhoben worden ist, die Gegenstand der Schieds-\n\nvereinbarung ist (vgl. § 1032 Abs. 1 ZPO).\n\nDas Berufungsgericht hat offengelassen, ob der vorliegende Rechtsstreit\n\nvon der Schiedsvereinbarung erfaßt wird. Der Senat kann sie aber selbst aus-\n\nlegen. Die dazu erforderlichen tatsächlichen Grundlagen sind in dem Beru-\n\nfungsurteil und im unstreitigen Sachverhalt gegeben; daß die Parteien durch\n\nergänzendes Vorbringen noch erhebliches Material für die Auslegung der\n\nSchiedsklausel beibringen könnten, ist nach Lage der Sache nicht zu erwarten.\n\nDie Auslegung der Schiedsklausel durch den Senat ergibt, daß der ein-\n\ngeklagte Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens nicht in die Zuständigkeit\n\ndes Schiedsgerichts fällt.\n\naa) Die Reichweite eines Schiedsvertrages richtet sich nach dem Willen\n\nder Parteien, die darüber zu bestimmen haben, welche Streitigkeit sie der Ent-\n\nscheidung des Schiedsgerichts unterwerfen wollen. Es ist also zu prüfen, was\n\nzunächst der Schiedsvertrag darüber besagt; zu beachten sind ferner spätere\n\nVereinbarungen, die unter Umständen die Schiedsklausel über ihren ursprüng-\n\nlichen Rahmen erweitern, sie andererseits aber auch einschränken können\n\n(BGHZ 40, 320, 325). Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Strei-\n\ntigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grund-\n\nsätzlich weit auszulegen (BGHZ 53, 315, 319 ff; vgl. auch BGH, Urteil vom\n\n10. Dezember 1970 - II ZR 148/69 - BB 1971, 369, 370).\n\nbb) Eine Schiedsklausel, die alle im Zusammenhang mit dem Hauptver-\n\ntrag entstehenden Streitfragen zur Entscheidung des Schiedsgerichts stellt\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1970 aaO), liegt hier nicht vor. Das\n\nSchiedsgericht ist nur \"für alle Streitigkeiten aus diesen Gesellschaftsverträ-\n\ngen, sei es der Gesellschaft mit Gesellschaftern, sei es von Gesellschaftern\n\nuntereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft auch über Fragen der\n\nRechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und dieses Schiedsvertrages\"\n\nzuständig (Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag Abs. 2 Satz 1). Ähnlich heißt\n\nes in § 17 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin vom 26. September\n\n1995, daß ein Schiedsgericht über \"Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsver-\n\nhältnis auch über die Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages oder ein-\n\nzelner seiner Bestimmungen\" entscheiden soll. Für die Zuständigkeit des\n\nSchiedsgerichts kommt es mithin darauf an, ob die Klage - nach dem behaup-\n\nteten Sachverhalt, nicht nach der zivilrechtlichen Grundlage des daraus her-\n\ngeleiteten Anspruchs (Senatsurteil BGHZ 102, 199, 200) - eine Streitigkeit \"aus\n\ndem Gesellschaftsvertrag\" (oder \"aus dem Gesellschaftsverhältnis\") zum Ge-\n\ngenstand hat. Die Frage ist zu verneinen; es geht im Streitfall um die Rück-\n\nzahlung eines Darlehens.\n\nDas Darlehen ist zwar im schriftlichen Vertrag vom 3. Januar 1996 als\n\n\"Gesellschafterdarlehen\" bezeichnet worden. Auf \"gesellschaftsrechtlicher\n\nGrundlage\" ist es jedoch - insoweit ist der Revision nicht zu folgen - nicht aus-\n\ngereicht worden. Das Darlehen diente nach der unangefochtenen Feststellung\n\ndes Berufungsgerichts nicht einem geschäftlichen Zweck der klagenden Ge-\n\nsellschaft, sondern dazu, einen privaten Kredit des Beklagten abzulösen.\n\nDementsprechend hat sich der Beklagte verpflichtet, \"die Zinsen, Tilgung und\n\nandere(n) Kosten\" eines Darlehens zu tragen, das die Klägerin ihrerseits zur\n\nRefinanzierung des ihm gewährten Darlehens aufgenommen hat (Abs. 2 des\n\nDarlehensvertrages vom 3. Januar 1996). Wohl sind das Darlehen und die\n\n- den Refinanzierungskredit der Klägerin betreffenden - Zahlungsverpflichtun-\n\ngen des Beklagten, die angeblich erst ab einem 60.000 DM übersteigenden\n\nGewinnanteil entstehen sollten, einem Gesellschafterkonto des Beklagten be-\n\nlastet worden. Diese buchhalterischen Maßnahmen änderten indes nichts dar-\n\nan, daß es sich bei dem Darlehen um einen von dem Gesellschaftsvertrag zu\n\ntrennenden Sachverhalt handelte.\n\nEs kann auch nicht die Rede davon sein, daß vorwiegend Einwendun-\n\ngen des Beklagten \"aus dem Gesellschaftsvertrag\" den eigentlichen Gegen-\n\nstand der \"Streitigkeit\" bilden, so daß der ganze Rechtsstreit als \"Streitigkeit ...\n\naus diesen Gesellschaftsverträgen\" im Sinne der Vorbemerkungen zum\n\nSchiedsvertrag angesehen werden müßte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember\n\n1963 - KZR 9/62 - LM Nr. 20 zu § 1025 ZPO <unter II 3. b cc a.E.>). Der Be-\n\nklagte hat sich hauptsächlich damit verteidigt, das Darlehen sei nach seinem\n\nSinn und Zweck unkündbar gewesen; es sei langfristig gewährt worden. Kon-\n\nkrete, auf dem Gesellschaftsvertrag beruhende Rechte oder Pflichten, die dem\n\nDarlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenstehen könnten, hat er\n\nnicht benannt. Im Gegenteil hat er selbst - im Zusammenhang mit der Frage\n\nnach der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen gemäß § 95 Abs. 1\n\nNr. 4 lit. a GVG - ursprünglich auf dem Standpunkt gestanden, es handele sich\n\nbei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um einen Gesellschaftsprozeß (S. 2\n\ndes Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 15. März 1999).\n\n2.\n\nDie - mithin einer Schiedsklausel nicht unterworfene - Klage ist begrün-\n\ndet.\n\nDem geltend gemachten Darlehensanspruch (§ 607 Abs. 1 BGB) setzt\n\ndie Revision entgegen, das Darlehen sei nicht wirksam gekündigt worden; die\n\nKündigung sei vertraglich ausgeschlossen gewesen. Auf diesen Einwand kann,\n\nwie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, sich das Nachverfahren nicht\n\nmehr erstrecken. Das Landgericht hat ihn im Vorbehaltsurteil mangels hinrei-\n\nchender Substantiierung, also nicht aufgrund der im Urkundenprozeß gelten-\n\nden Beweismittelbeschränkung, als unbegründet zurückgewiesen. Damit steht\n\ndie Bindungswirkung des § 318 ZPO der Berücksichtigung des Einwandes ent-\n\ngegen, und zwar ungeachtet dessen, daß er im Nachverfahren vertieft begrün-\n\ndet worden ist. Neuen Sachvortrag, der im Nachverfahren erheblich wäre (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 24. November 1992 - XI ZR 86/92 - NJW 1993, 668; Senats-\n\nurteil vom 1. Oktober 1987 - III ZR 134/86 - NJW 1988, 1468), zeigt die Revisi-\n\non nicht auf.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-04/iii-zr-281-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 592","ref_norm":"592","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1025","ref_norm":"1025","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 595","ref_norm":"595","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-04/iii-zr-281-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_281-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:32:23.623663+00:00"}}