{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_268-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-02-08","aktenzeichen":"III ZR 268/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR: ja\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nIII ZR 268/00\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n8. Februar 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. November 1998 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin ist ein Personalberatungsunternehmen, das sich mit der\n\nsystematischen Suche und der Vermittlung qualifizierter Führungskräfte in der\n\nWirtschaft befaßt. Die Beklagte ist Sonderverwalterin in dem im Laufe des Re-\n\nvisionsverfahrens eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.\n\nGmbH, eines metallverarbeitenden Industriebetriebs (nachfolgend: Gemein-\n\nschuldnerin).\n\nDie Gemeinschuldnerin übersandte der Klägerin mit Schreiben vom\n\n3. Juni 1996 eine \"Spezifikation\" für die bei der Gemeinschuldnerin zu beset-\n\nzende Stelle eines Technischen Geschäftsführers. Mit Schreiben vom 4. Juni\n\n1996 machte die Klägerin nähere Angaben zu der von ihr angebotenen\n\nDienstleistung und zu ihren Honorarvorstellungen. Am 21. Juni 1996 trafen sich\n\ndie Geschäftsführer beider Unternehmen. In diesem Gespräch wurde die Mög-\n\nlichkeit einer Zusammenarbeit für den Fall in Betracht gezogen, daß die eige-\n\nnen Bemühungen der Gemeinschuldnerin um einen \"Kandidaten aus dem\n\nFrankfurter Raum\" scheitern sollten. Am 29. August 1996 fand ein weiteres,\n\ntelefonisches Gespräch der Geschäftsführer statt, dessen Inhalt streitig ist.\n\nNoch am selben Tag sandte die Klägerin der Gemeinschuldnerin \"Ver-\n\ntrauliche Berichte\" über vier aus ihrer Sicht für die Stelle eines Technischen\n\nGeschäftsführers bei der Gemeinschuldnerin in Frage kommende Kandidaten.\n\nAm 30. August teilte der Geschäftsführer der Klägerin in einem als \"persönlich/\n\nvertraulich\" gekennzeichneten Schreiben dem Geschäftsführer der Gemein-\n\nschuldnerin unter Hinweis auf \"unser kürzlich geführtes Telefongespräch\" mit,\n\ndaß er sich für den \"uns übertragenen Beratungsauftrag, Ihnen bei der Suche\n\nund Vorauswahl von geeigneten Herren zur Besetzung der Position Techni-\n\nscher Geschäftsführer A. behilflich zu sein\", bedanke. Darüber hinaus enthielt\n\ndieses Schreiben nähere Ausführungen zu dem Honorar der Klägerin \"wie ver-\n\nabredet\". Des weiteren war dem Schreiben eine erste Rechnung beigefügt, die\n\nebenso wie zwei weitere Rechnungen vom 30. September und 31. Oktober\n\n1996 über einen Betrag von 20.125 DM lautete.\n\nMit Schreiben vom 21. November 1996 teilte der Geschäftsführer der\n\nGemeinschuldnerin der Klägerin mit, daß die Verhandlungen mit dem Kandi-\n\ndaten aus Frankfurt zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen worden seien.\n\nZu einer Begleichung der Rechnung sehe man sich nicht in der Lage, \"zumal\n\ndas Stadium einer Präakquisition\" nie verlassen worden sei.\n\nDie Klägerin, die behauptet, daß am 29. August 1996 telefonisch ein\n\nBeratungsvertrag abgeschlossen worden sei, verlangt Zahlung der berechne-\n\nten Vergütung in Höhe von 60.375 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die\n\nKlage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Gemeinschuldnerin an-\n\ntragsgemäß verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nÜber die Revision ist gemäß §§ 557, 331 ZPO durch Versäumnisurteil,\n\njedoch aufgrund sachlicher Prüfung, zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).\n\nSie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung\n\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nNach der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der gel-\n\ntend gemachte Zahlungsanspruch zu, da zwischen den Parteien ein Dienstver-\n\ntrag mit einer dem Begehren der Klägerin entsprechenden Vergütungsabrede\n\nzustande gekommen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ob die Ge-\n\nschäftsführer der beteiligten Unternehmen am 29. August 1996 den Vertrag\n\ntatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, fernmündlich geschlossen hätten,\n\nkönne dahinstehen. Jedenfalls sei nach den Grundsätzen über das Schweigen\n\nauf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben vom Zustandekommen eines\n\nsolchen Vertrages auszugehen. Im Juni 1996 seien Verhandlungen über eine\n\nZusammenarbeit geführt worden, die allerdings nach dem unstreitigen Partei-\n\nvortrag erst dann beginnen sollte, wenn die eigenen Bemühungen der Beklag-\n\nten, einen geeigneten Bewerber um den Posten des Technischen Geschäfts-\n\nführers zu gewinnen, gescheitert seien. Am 29. August 1996 habe schließlich\n\ndas Telefongespräch stattgefunden, dessen Gegenstand ebenfalls die gemein-\n\nsame Zusammenarbeit gewesen sei. Dem daraufhin am 30. August 1996 von\n\nder Klägerin abgesandten kaufmännischen Bestätigungsschreiben habe die\n\nGemeinschuldnerin nicht unverzüglich widersprochen.\n\nDer Angriff der Beklagten, der Inhalt des Bestätigungsschreibens sei so\n\nsehr von dem Inhalt der Vertragsverhandlungen abgewichen, daß die Klägerin\n\nnicht mit einem Einverständnis der Gemeinschuldnerin habe rechnen können,\n\nbleibe ohne Erfolg. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung sei\n\nzu unsubstantiiert. Dem Beweisantritt der Beklagten im Termin zur mündlichen\n\nVerhandlung, mit dem sie den anwesenden Zeugen J. zum Beweis dafür be-\n\nnannt habe, \"daß der Herr Geschäftsführer T. nicht ausdrücklich den Auftrag\n\nerteilt habe\", sei unbeschadet der Verspätungsfrage nicht nachzugehen gewe-\n\nsen, weil sich das Beweisthema als eine bloße Rechts- und keine Tatsachen-\n\nbehauptung dargestellt habe.\n\nDiese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt der rechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\n1.\n\nDie - von der Revision auch gar nicht angegriffene - Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, das Schreiben der Klägerin vom 30. August 1996 sei als\n\nkaufmännisches Bestätigungsschreiben zu qualifizieren, läßt keinen Rechts-\n\nfehler erkennen. Daß dieses Schreiben nicht ausdrücklich als Bestätigungs-\n\nschreiben gekennzeichnet ist, steht dem nicht entgegen. Es genügt, daß der\n\nInhalt des Schreibens den Bestätigungswillen des Absenders erkennen läßt\n\n(BGH, Urteil vom 25. Februar 1987 - VIII ZR 341/86 - NJW 1987, 1940, 1941).\n\n2.\n\nDie Regel, wonach bei Schweigen auf ein kaufmännisches Bestäti-\n\ngungsschreiben der Vertrag entsprechend dem Inhalt des Schreibens als zu-\n\nstande gekommen gilt, ist nur anwendbar, wenn dem Bestätigungsschreiben\n\nVertragsverhandlungen vorausgegangen waren, d.h. daß jedenfalls ein ge-\n\nschäftliches Gespräch über den schriftlich \"bestätigten\" Vorgang stattgefunden\n\nhat. Dies ist von dem Absender des Schreibens, der aus dem Schweigen des\n\nGeschäftsgegners Rechte herleiten will, darzutun und zu beweisen (BGH, Ur-\n\nteil vom 27. September 1989 - VIII ZR 245/88 - NJW 1990, 386 m.w.N.).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht diese\n\nVoraussetzung rechtsfehlerfrei für erfüllt angesehen. Soweit die Revision im\n\nAnschluß an die Begründung des Landgerichts rügt, die \"lapidare\" Behauptung\n\nder Klägerin, der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe sie am 29. Au-\n\ngust 1996 telefonisch beauftragt, einen Technischen Geschäftsführer zu su-\n\nchen, habe nicht ausgereicht, um hinreichend konkretisierte Vertragsverhand-\n\nlungen darzutun, berücksichtigt sie nicht hinreichend die Gesamtzusammen-\n\nhänge. Bereits Anfang Juni 1996 hatte die Gemeinschuldnerin der Klägerin\n\neine umfangreiche \"Spezifikation\" zukommen lassen, in der die Hauptaufgaben\n\ndes Technischen Geschäftsführers geschildert und das \"Anforderungsprofil\"\n\nnäher beschrieben wurde. Die Klägerin hat daraufhin mitgeteilt, mit welchen\n\nGehaltsvorstellungen geeigneter Kandidaten zu rechnen sei und ausgehend\n\nhiervon ihre eigene Honorarforderung erläutert. Dabei stimmen die Angaben\n\nder Klägerin im Schreiben vom 4. Juni 1996 mit denjenigen im Bestätigungs-\n\nschreiben vom 30. August 1996 fast wörtlich überein. Vor dem Hintergrund des\n\nbereits zuvor schriftlich ausgetauschten \"Verhandlungsmaterials\", den die Klä-\n\ngerin in ihrer Berufungsbegründung besonders herausgestellt hat, bedurfte ein\n\nVertragsschluß auf dieser Grundlage nur einer kurzen, mit Worten kaum näher\n\nzu beschreibenden Verständigung.\n\nBei Würdigung all dieser Umstände kann daher kein ernsthafter Zweifel\n\ndaran bestehen, daß nach dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien tat-\n\nsächlich hinreichend konkretisierte Vertragsverhandlungen stattgefunden ha-\n\nben.\n\n3. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der im\n\nAnsatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, braucht der Empfänger\n\neines Bestätigungsschreibens nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des\n\nSchreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, daß der Ab-\n\nsender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen\n\nkonnte (BGHZ 93, 338, 343; BGH, Urteile vom 25. Februar 1987 aaO S. 1942\n\nund vom 31. Januar 1994 - II ZR 83/93 - NJW 1994, 1288 m.w.N.). Dabei ist es\n\nSache des Empfängers, darzutun und zu beweisen, daß das Schreiben vom\n\nInhalt der Verhandlungen so erheblich abweicht, daß ihm eine Bindungswir-\n\nkung nicht zukommt (BGH, Urteil vom 20. März 1974 - VIII ZR 234/72 - NJW\n\n1974, 991, 992).\n\nIn diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht erheblichen Sach-\n\nvortrag der Beklagten unzureichend gewürdigt und verfahrensfehlerhaft den\n\nangetretenen Beweis nicht erhoben.\n\na) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Vortrag der Beklagten\n\ngenüge nicht den Anforderungen an die Darlegungslast, hat es die Anforde-\n\nrungen überspannt.\n\nOb und inwieweit der Darlegungspflichtige gehalten ist, einen streitigen\n\nLebensvorgang in seinen Einzelheiten darzustellen, hängt ganz wesentlich\n\nauch davon ab, wie sich der Vorgang aus Sicht des Gegners abgespielt haben\n\nsoll. Die Klägerin ist in der Berufungsbegründung der Auffassung des Landge-\n\nrichts - das die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast noch anders gese-\n\nhen hat -, der Vortrag der Klägerin zu dem Inhalt der telefonischen Unterre-\n\ndung vom 29. August 1996 sei unsubstantiiert, damit entgegengetreten, daß\n\ndie Einzelheiten des Beratungsvertrages schon längere Zeit festgelegen hätten\n\nund deshalb die Beauftragung der Klägerin keiner weiteren Erläuterung oder\n\nDiskussion mehr bedurft hätte. Reduziert sich aber nach Darstellung der Kläge-\n\nrin der wesentliche Inhalt des Telefongesprächs auf die Worte \"Auftrag wird\n\nwie besprochen erteilt\", so kann der Gegenseite nicht mehr an Substanz ab-\n\nverlangt werden als \"Auftrag wird (noch) nicht erteilt\".\n\nSoweit das Berufungsgericht den Hinweis der Beklagten, die Klägerin\n\nsei bei allen Besprechungen darauf aufmerksam gemacht worden, daß ein\n\nDienstvertrag erst nach dem Scheitern der Bemühungen der Beklagten um ei-\n\nnen Kandidaten aus dem Raum Frankfurt zustande kommen könne bzw. solle,\n\ndamit abtut, dieser Vortrag befinde sich nicht im Streit der Parteien, liegt dem\n\neine zu kurz greifende Betrachtungsweise zugrunde. Mit diesem Vorbringen\n\nwill die Beklagte ersichtlich plausibel machen, daß aus ihrer, der Klägerin ge-\n\ngenüber offenbar gewordenen Sicht kein Anlaß bestanden hatte, am\n\n29. August 1996 eine verbindliche Zusage zu machen, da zu diesem Zeitpunkt\n\ndie eigenen Bemühungen keineswegs gescheitert, diese vielmehr im weiteren\n\nVerlauf von Erfolg gekrönt waren. Dies hat das Berufungsgericht nicht hinrei-\n\nchend berücksichtigt.\n\nb) Vor diesem Hintergrund liegt es auch auf der Hand, daß das von der\n\nProzeßbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem\n\nBerufungsgericht zu Protokoll gegebene Beweisthema, der im Termin gestellte\n\nZeuge J. - dieser soll sich im selben Zimmer wie der Geschäftsführer der Ge-\n\nmeinschuldnerin aufgehalten und so das von diesem mit dem Geschäftsführer\n\nder Klägerin geführte Telefongespräch mitbekommen haben - könne bekunden,\n\n\"daß Herr Geschäftsführer T. nicht ausdrücklich den Auftrag erteilt hat\", inhalt-\n\nlich nicht zu beanstanden war. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Be-\n\nklagte habe damit eine bloße Rechtsbehauptung aufgestellt, ist, wie die Revi-\n\nsion zu Recht rügt, nicht haltbar. Bei verständiger Würdigung des Beweisan-\n\ntrags kann nicht zweifelhaft sein, daß die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten\n\nmit dieser Formulierung den wesentlichen - tatsächlichen - Inhalt des Telefon-\n\ngesprächs zusammenfassen wollte. Dieser geht - auch wenn insoweit die\n\nWortwahl \"nicht ausdrücklich\" etwas mißverständlich ist, wobei das Berufungs-\n\ngericht dem Antrag dieses enge Verständnis selbst nicht beigelegt hat - er-\n\nsichtlich dahin, daß ein Auftrag nicht erteilt worden ist, und zwar weder aus-\n\ndrücklich noch konkludent. Zumindest hätte, wie die Revision ebenfalls gerügt\n\nhat, auf entsprechende Nachfrage die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten\n\neinen dahingehenden klarstellenden Hinweis geben können.\n\nc) Ein Zurückweisen des Beweisantrags wegen Verspätung, wie es das\n\nBerufungsgericht beiläufig erwogen hat, kam im übrigen schon deshalb nicht in\n\nBetracht, weil die Beklagte den von ihr benannten Zeugen im Termin gestellt\n\nhatte und daher eine Vernehmung des Zeugen die Erledigung des Rechts-\n\nstreits nicht verzögert hätte.\n\n4.\n\nDie Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei erhält das Berufungsgericht Gele-\n\ngenheit, nochmals der Frage nachzugehen, ob ein etwaiger zwischen der Klä-\n\ngerin und der Gemeinschuldnerin zustande gekommener Vertrag eher als\n\nDienst- oder, wie die Revision rügt, als Maklervertrag einzustufen ist (vgl. auch\n\ndas eine etwas andere Vertragsgestaltung betreffende Senatsurteil vom 22.\n\nJuli 1999 - III ZR 304/98 - NJW-RR 1999, 1499).\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_268-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-08/iii-zr-268-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_268-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_268-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-08/iii-zr-268-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_268-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:51:59.014542+00:00"}}