{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_265-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-10-18","aktenzeichen":"III ZR 265/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 324, 615 Zur konkludenten Übernahme des Risikos eines Leistungshindernis- ses durch den Gläubiger bei einem Dienstvertrag (hier: Ausfall einer Konzerttournee, für die ein Beleuchtungstechniker engagiert worden war).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 265/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Oktober 2001\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB §§ 324, 615\n\nZur konkludenten Übernahme des Risikos eines Leistungshindernis-\n\nses durch den Gläubiger bei einem Dienstvertrag (hier: Ausfall einer\n\nKonzerttournee, für die ein Beleuchtungstechniker engagiert worden\n\nwar).\n\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2001 - III ZR 265/00 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 29. September 2000 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger ist Inhaber eines Betriebes für Beleuchtungstechnik und\n\nLichtdesign. Die Beklagte ist Konzertveranstalterin im Bereich der Rock- und\n\nPop-Musik. Sie bereitete für September bis November 1997 eine Tournee der\n\nMusikgruppe \"Tic Tac Toe\" vor. Für diese Tournee engagierte sie den Kläger\n\nals Beleuchtungstechniker. Für jeden Konzert-, Aufbau- und Probeabend sollte\n\ner eine Vergütung von 450 DM und für jeden vorbereitungs-, reise- und veran-\n\nstaltungsfreien Tourneetag 225 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten. Die\n\nKosten für Verpflegung, Hotelunterbringung und Anreise sollten von der Be-\n\nklagten übernommen werden.\n\nDer Beginn der Tournee wurde zunächst auf den 2. Oktober 1997 und\n\nsodann auf das Jahr 1998 verschoben. Die Durchführung der Tournee schei-\n\nterte endgültig am 21. November 1997, weil sich die Mitglieder der Gruppe,\n\ndrei Sängerinnen, zerstritten hatten.\n\nDer Kläger nimmt nunmehr die Beklagte auf Ersatz des ihm entgange-\n\nnen Verdienstausfalls in Anspruch, abzüglich einer von der Beklagten gelei-\n\nsteten Zahlung. Beide Vorinstanzen haben der Klage in Höhe des vom Kläger\n\nbeanspruchten Restbetrages von 13.820 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit\n\nder zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht gemäß § 615 oder\n\n§ 324 Abs. 1 BGB der geltend gemachte Anspruch auf die restliche Vergütung\n\nzu.\n\n1.\n\nDie Annahme beider Vorinstanzen, der Vertrag, den die Parteien ge-\n\nschlossen hatten, sei ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag gewesen, ist re-\n\nvisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts war der Kläger verpflichtet, während der geplanten Tournee als\n\nChef der Lichtabteilung für die Beleuchtung und die Lichteffekte entsprechend\n\ndem Gestaltungsplan des Lichtdesigners zu sorgen. Bei dieser Tätigkeit war er\n\nnicht nur dessen Weisungen, sondern auch denjenigen des Produktionsleiters\n\n- bei Änderungen im Konzertablauf sowie hinsichtlich der zeitlichen Abfolge\n\nbeim Ab- und Aufbau der Beleuchtungsanlage - unterworfen. Dieses Lei-\n\nstungsbild ist eher einer für den Dienstvertrag charakteristischen allgemeinen,\n\nlaufenden Tätigkeit zuzuordnen als dem fest umrissenen Leistungsgegenstand\n\neines Werkvertrages (vgl. zur Abgrenzung: BGH, Urteil vom 1. Februar 2000\n\n- X ZR 198/97 = NJW 2000, 1107 m.w.N.). Indiziell wird dies dadurch bestätigt,\n\ndaß die vereinbarte Vergütung sich ausschließlich nach der Zahl der jeweiligen\n\nKonzert-, Aufbau- und Probeabende (voller Vergütungssatz) einerseits und der\n\nvorbereitungs-, reise- und veranstaltungsfreien Tourneetage (geminderter Ver-\n\ngütungssatz) andererseits richtete, also von der Erzielung eines bestimmten\n\nLeistungserfolges unabhängig war. Auch der Umstand, daß die Dienstleistun-\n\ngen des Klägers eine ordnungsgemäße Beleuchtung während der Konzertver-\n\nanstaltungen bewirken sollten, ändert nichts daran, daß Inhalt der Vertrags-\n\npflichten des Klägers die Erbringung der Dienste selbst gewesen war. Daß der\n\nDienstberechtigte Interesse auch am Erfolg der Tätigkeit des Dienstverpflich-\n\nteten hat, macht den Vertrag noch nicht zum Werkvertrag (MünchKomm/Soer-\n\ngel BGB 3. Aufl. 1997 § 631 Rn. 13).\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß durch das endgül-\n\ntige Zerwürfnis der Gruppe Tic Tac Toe die Tournee nicht mehr stattfinden\n\nkonnte, weil niemand die Mitglieder der Gruppe zu einem Konzert zwingen\n\nkonnte. Es stellt weiter fest, daß es aufgrund der großen Bekanntheit von\n\nTic Tac Toe in Deutschland nicht möglich war, diese individuelle Gruppe durch\n\nden Auftritt einer anderen zu ersetzen, so daß die Beklagte die angemieteten\n\nKonzertbühnen zwar durch den Kläger hätte beleuchten lassen können, an\n\ndieser Leistung jedoch kein Interesse der Beklagten mehr bestand, weil der mit\n\nder Beleuchtung verfolgte Leistungszweck - die Lichtshow für die Gruppe\n\nTic Tac Toe - nicht mehr erreicht werden konnte.\n\n3.\n\nDiesen Fall der Störung des Verwendungszwecks unterstellt das Beru-\n\nfungsgericht den Regelungen des Annahmeverzuges und spricht dem Kläger\n\nnach § 615 BGB die vertraglich vereinbarte Vergütung zu. Wegen der von ihm\n\nals rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage, wie Annahmeverzug und Unmög-\n\nlichkeit in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dienstvertrages der Lei-\n\nstungszweck nicht mehr erreicht werden kann, voneinander abzugrenzen sind,\n\nhat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Diese Frage bedarf hier\n\nindessen keiner Entscheidung.\n\na) Denn selbst wenn man insoweit der Rechtsauffassung der Beklagten\n\nfolgen und annehmen würde, daß die dem Kläger obliegende Leistung wegen\n\nendgültiger Zweckverfehlung unmöglich geworden ist, würde sich an dem Er-\n\ngebnis nichts ändern. Es läge dann nämlich ein Fall von der Beklagten als der\n\nGläubigerin der geschuldeten Leistung zu vertretender Unmöglichkeit vor, der\n\nzu ihren Lasten die Rechtsfolgen des § 324 Abs. 1 BGB auslösen würde, die\n\nmit denen des § 615 BGB identisch sind.\n\nb) Es ist anerkannt, daß zur Klärung der Frage, ob der Gläubiger die\n\nUnmöglichkeit der dem Schuldner obliegenden Leistung zu vertreten hat, ne-\n\nben § 276 BGB vorrangig an den Inhalt des jeweiligen Vertrages anzuknüpfen\n\nist. § 324 Abs. 1 BGB ist folglich auch dann anwendbar, wenn der Gläubiger in\n\ndem Vertrag ausdrücklich oder konkludent das Risiko des betreffenden Lei-\n\nstungshindernisses übernommen hat (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979\n\n- V ZR 58/76 = NJW 1980, 700; MünchKomm/Emmerich BGB 4. Aufl. 2001\n\n§ 324 Rn. 14; Staudinger/Otto, Neubearb. 2001, § 324 Rn. 17; Palandt/Hein-\n\nrichs, BGB 60. Aufl. 2001, § 324 Rn. 6). Das Berufungsgericht zeigt auch aus-\n\nreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine stillschweigende Übernahme des\n\nVeranstaltungsrisikos durch die Beklagte auf: Nur ihr war es möglich, dieses\n\nRisiko vor Beginn der Tournee abzuschätzen, da sie im ständigen Kontakt mit\n\nden Managern der verschiedenen Künstlerinnen stand. Hingegen standen dem\n\nKläger insoweit keine Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung. Die Störung\n\nwurde nicht von einer der Parteien, sondern durch einen Dritten verursacht, mit\n\nwelchem nur die Beklagte, nicht dagegen der Kläger, in einem Vertragsverhält-\n\nnis stand. Das Risiko, daß ihr Vertragspartner sich nicht vertragsgerecht ver-\n\nhält, kann sie nicht auf den Kläger überwälzen. Ihr bleibt es vielmehr unbe-\n\nnommen, sich an ihrem Vertragspartner schadlos zu halten und den Vergü-\n\ntungsanspruch des Klägers in ihre eigene Schadensberechnung einzustellen.\n\nAls der Beginn der Tournee zum ersten Mal - sei es damals auch nur vorläufig -\n\nverschoben wurde, äußerte der Kläger gegenüber dem Verhandlungsführer der\n\nBeklagten, wenn die Tournee nicht stattfinde, habe er sofort eine neue Produk-\n\ntion, bei der er arbeiten könne. Der Vertreter der Beklagten wies den Kläger\n\ndarauf hin, daß er mit ihr einen Vertrag habe und daß er verpflichtet sei, für die\n\ngeplante Tournee der Tic Tac Toe zur Verfügung zu stehen. Daraufhin hatte\n\nder Kläger die andere Tournee nicht angenommen. Die Beklagte hat dies zwar\n\nin ihrer Berufungsbegründung näher dahin erläutert, daß es sich nur um ein\n\nvorübergehendes Hindernis - eine Verletzung einer der Künstlerinnen - gehan-\n\ndelt habe. Gleichwohl ist der Umstand, daß die Beklagte den Kläger auf diese\n\nWeise an dem Vertrag festgehalten und ein anderweitiges Engagement des\n\nKlägers verhindert hat, vom Berufungsgericht mit Recht als ein gewichtiges\n\nIndiz dafür gewertet worden, daß vom Empfängerhorizont des Klägers mangels\n\neines anderweitigen abweichenden Vorbehaltes auch das Risiko des endgülti-\n\ngen Scheiterns der Tournee von der Beklagten übernommen werden sollte.\n\n4.\n\nAuch die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Fälligkeit und Höhe\n\ndes Vergütungsanspruchs lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der\n\nRevision in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat\n\ngeprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung\n\nwird abgesehen (§ 565 a ZPO).\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\n Schlick\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_265-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-18/iii-zr-265-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_265-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_265-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-18/iii-zr-265-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_265-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:31:06.992730+00:00"}}