{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_262-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"III ZR 262/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. Mai 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZPO §§ 282 Abs. 3, 1032 Abs. 1 Der Beklagte braucht die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht inner- halb der Klageerwiderungsfrist vorzubringen; er kann sie vielmehr noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache geltend machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 262/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nVerkündet am:\n10. Mai 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZPO §§ 282 Abs. 3, 1032 Abs. 1\n\nDer Beklagte braucht die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht inner-\n\nhalb der Klageerwiderungsfrist vorzubringen; er kann sie vielmehr noch\n\nbis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache geltend\n\nmachen.\n\nBGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00 - OLG Köln\n\n LG Aachen\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 6. Oktober 2000 wird als un-\n\nzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Wi-\n\nderklage richtet.\n\nIm übrigen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsge-\n\nricht, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisions-\n\nrechtszuges, zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Beklagte und S. K. S. sind die Gesellschafter und Geschäftsführer\n\nder klagenden GmbH. In einem besonders beurkundeten Schiedsvertrag vom\n\n26. September 1995 bestimmten die Parteien und S. die Zuständigkeit eines\n\nSchiedsgerichts für alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag (Vorbe-\n\nmerkungen zum Schiedsvertrag Abs. 2 Satz 1). Für Anfechtungs- und Nichtig-\n\nkeitsklagen eines Gesellschafters sollte aber das Landgericht des Sitzes der\n\nGesellschaft ausschließlich zuständig sein (§ 3 Abs. 6 des Schiedsvertrages).\n\nAm 1. Oktober 1998 beschloß die Gesellschafterversammlung der Klä-\n\ngerin mit Zustimmung des Beklagten, daß dieser künftig nur noch in Gesamt-\n\nvertretung mit S. zur Vertretung der Klägerin befugt sein solle. Diesen Be-\n\nschluß focht der Beklagte mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 an wegen arg-\n\nlistiger Täuschung. Mit der Klage begehrt die Klägerin festzustellen, daß der\n\nBeklagte seit dem 1. Oktober 1998 nur in Gemeinschaft mit S. zur Vertretung\n\nder Gesellschaft befugt sei. Der Beklagte hat am 1. August 1999 - nach Ablauf\n\nder im schriftlichen Vorverfahren gesetzten Frist zur schriftlichen Klageerwide-\n\nrung (§ 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - die Einrede des Schiedsvertrages erhoben.\n\nLandgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben; das\n\nBerufungsgericht hat die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage des Be-\n\nklagten auf Feststellung der Nichtigkeit des am 1. Oktober 1998 gefaßten Be-\n\nschlusses über die Umwandlung seiner Einzelvertretungs- in Gesamtvertre-\n\ntungsbefugnis abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klage-\n\nabweisungsbegehren und seine Widerklage weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist im Umfang ihrer Zulässigkeit teilweise begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch. Die von der\n\nKlägerin erhobene positive Beschlußfeststellungsklage falle gemäß § 3 Abs. 6\n\ndes Schiedsvertrages nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Jeden-\n\nfalls sei die Schiedseinrede verspätet erhoben. Denn der Beklagte habe sie\n\nnicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist geltend gemacht. Die somit zulässige\n\nFeststellungsklage, daß der Beklagte seit dem 1. Oktober 1998 nur Gesamt-\n\nvertretungsbefugnis habe, sei begründet. Der entsprechende Gesellschafter-\n\nbeschluß vom 1. Oktober 1998 sei wirksam und für den Beklagten nicht mehr\n\nanfechtbar, weil er die in § 6 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages vorgeschriebe-\n\nne Anfechtungsfrist nicht eingehalten habe. Daran scheitere auch die auf Nich-\n\ntigkeitsfeststellung gerichtete Widerklage.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten\n\nstand. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht\n\naus, um abschließend zu entscheiden, ob die Klage zulässig, insbesondere ob\n\nder Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist.\n\n1.\n\nDie Frage, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil der Beklagte\n\nsich auf den Abschluß einer Schiedsvereinbarung beruft, \n\nrichtet\n\nsich nach § 1032 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neurege-\n\nlung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz\n\n- SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224). Denn dieses gericht-\n\nliche Verfahren ist am 10. März 1999, nach Inkrafttreten des Schiedsverfah-\n\nrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl.\n\nArt. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Die Wirksamkeit des von den\n\nParteien und S. am 26. September 1995 geschlossenen Schiedsvertrages be-\n\nurteilt sich aber noch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5\n\nAbs. 1 SchiedsVfG).\n\n§ 1032 Abs. 1 ZPO (n.F.) bestimmt - soweit hier maßgeblich -, daß das\n\nGericht die Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand\n\neiner Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen hat, sofern der Be-\n\nklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt. Im\n\nStreitfall sind die Voraussetzungen einer solchen Klageabweisung in tatsächli-\n\ncher Hinsicht nicht vollständig geklärt.\n\na) Der Beklagte hat die Schiedseinrede allerdings rechtzeitig erhoben.\n\nEr hat sie am 1. August 1999 schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhand-\n\nlung vom 10. August 1999 vorgebracht; die mündliche Verhandlung zur Haupt-\n\nsache hat erst mit der Stellung der Sachanträge am 28. September 1999 be-\n\ngonnen (vgl. § 137 Abs. 1 ZPO; BGHZ 100, 383, 390).\n\nDer Beklagte ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, deshalb mit der\n\nRüge der Schiedsvereinbarung ausgeschlossen, weil er sie nicht innerhalb der\n\nKlageerwiderungsfrist geltend gemacht hat (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.\n\n§§ 282 Abs. 3 Satz 2, 296 Abs. 3 ZPO). Die Anwendung der allgemeinen Prä-\n\nklusionsvorschriften scheidet aus, weil § 1032 Abs. 1 ZPO als Sonderregelung\n\nfür die Schiedseinrede zu verstehen ist (Zöller/Greger, ZPO 22. Aufl. 2001\n\n§ 296 Rn. 8 a; Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1032 Rn. 7; wohl auch Tho-\n\nmas in Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. 1999 § 1032 Rn. 2; a.A. Schwab/Walter,\n\nSchiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kapitel 7 Rn. 1; Schütze, Schiedsgericht\n\nund Schiedsverfahren 3. Aufl. 1999 Rn. 123; Albers in Baumbach/Lauterbach/\n\nAlbers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. 2001 § 1032 Rn. 4; vgl. auch Zöller/Geimer\n\naaO § 1032 Rn. 1). Hierfür streitet der Wortlaut des § 1032 Abs. 1 ZPO, der\n\n- anders als § 1027a ZPO alter Fassung - auf die Erhebung der Rüge \"vor Be-\n\nginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache\" abstellt. Diese Bestimmung\n\nsieht im Gegensatz zu § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO gerade nicht vor, daß die Rü-\n\nge im Fall, daß eine Klageerwiderungsfrist gesetzt ist, innerhalb dieser Frist\n\ngeltend zu machen ist. Es kommt hinzu, daß der Gesetzgeber eine dem § 39\n\nZPO entsprechende Regelung schaffen wollte (vgl. Begründung der Bundesre-\n\ngierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfah-\n\nrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 38). § 39 ZPO legt es aber nahe, daß der\n\nBeklagte bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache mit der\n\nGeltendmachung der Unzuständigkeit warten darf (BGHZ 134, 127, 134 f).\n\nb) Auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht getroffenen Fest-\n\nstellungen ist jedoch offen, ob die Klage in einer Angelegenheit erhoben wor-\n\nden ist, die Gegenstand der von den Parteien geschlossenen Schiedsvereinba-\n\nrung ist.\n\naa) Von der Zuständigkeit des Schiedsgerichts für alle Streitigkeiten aus\n\ndem Gesellschaftsvertrag, sei es der Gesellschaft mit den Gesellschaftern, sei\n\nes von den Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft\n\n(Vorbemerkungen zum Schiedsvertrag Abs. 2 Satz 1), sind die Anfechtungs-\n\nund Nichtigkeitsklagen eines Gesellschafters ausgenommen; hierfür bleiben\n\ngemäß § 3 Abs. 6 des Schiedsvertrages die staatlichen Gerichte zuständig.\n\nDas Berufungsgericht hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß sie auch für\n\ndie positive Beschlußfeststellungsklage gilt. Dagegen ist von Rechts wegen\n\nnichts zu erinnern. Der Vorbehalt zugunsten der staatlichen Gerichtsbarkeit\n\nhatte seinen Grund ersichtlich darin, daß der Bundesgerichtshof die Schieds-\n\nfähigkeit von sog. Beschlußmängelstreitigkeiten - jedenfalls nach altem Recht,\n\ndas hier in bezug auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung maßgeblich\n\nbleibt (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) - verneinte (vgl.\n\ndie Nachweise in dem später ergangenen Urteil BGHZ 132, 278, 280, 285 ff).\n\nZu den Beschlußmängelstreitigkeiten zählen aber außer den Anfechtungs- und\n\nNichtigkeitsfeststellungs- die positiven Feststellungsklagen entsprechend\n\n§§ 241 ff AktG mit Ausnahme \"einfacher\" Feststellungsklagen unter den Ge-\n\nsellschaftern nach § 256 ZPO (vgl. BGH aaO S. 280). Es liegt nahe, daß die\n\nvertragsschließenden Parteien die verschiedenen Formen der Beschlußmän-\n\ngelstreitigkeiten einheitlich als nicht schiedsfähig angesehen haben und des-\n\nwegen nicht nur die in § 3 Abs. 6 des Schiedsvertrages ausdrücklich genann-\n\nten Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen, sondern auch die positive Beschluß-\n\nfeststellungsklage von der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ausnehmen\n\nwollten.\n\nbb) Dieses Verständnis des § 3 Abs. 6 des Schiedsvertrages führt aber\n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht dazu, daß für die\n\nvorliegende Klage der Rechtsweg zum staatlichen Gericht eröffnet ist. Eine\n\nBeschlußmängelstreitigkeit liegt nämlich nicht vor; die Klägerin hat eine, von\n\nder positiven Beschlußfeststellungsklage analog § 248 AktG zu unterscheiden-\n\nde, allgemeine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erhoben.\n\nDie kassatorische Anfechtungsklage des Gesellschafters gegen die Ge-\n\nsellschaft (§§ 243 Abs. 1, 246 Abs. 2 Satz 1 AktG analog) kann mit einer positi-\n\nven Beschlußfeststellungsklage mit dem gesonderten Ziel verbunden werden,\n\nden wirklich und rechtmäßig beschlossenen Inhalt des Gesellschafterent-\n\nscheids feststellen zu lassen. Wie das \"Anfechtungsurteil\" hat auch das \"Be-\n\nschlußfeststellungsurteil\" rechtsgestaltende Urteilswirkung inter omnes (§ 248\n\nAbs. 1 Satz 1 AktG analog; vgl. BGHZ 97, 28, 31; Lutter/Hommelhoff, GmbHG\n\n15. Aufl. 2000 Anhang § 47 Rn. 43; Hachenburg/Raiser, GmbHG 8. Aufl. 1997\n\nAnhang § 47 Rn. 244 ff, 246; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl.\n\n2000 Anhang § 47 Rn. 91 ff; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 8. Aufl. 1993/95\n\n§ 45 Rn. 180 f). Bei der GmbH ist allerdings nur der Gesellschafter berechtigt,\n\ndie Anfechtungsklage zu erheben; die Gesellschaft ist passivbefugt (BGHZ 76,\n\n154, 159; vgl. auch BGHZ 97, 28, 31; 132, 278, 284). Ob entsprechendes für\n\ndie positive Beschlußfeststellungsklage analog § 248 AktG gilt, kann hier da-\n\nhinstehen. Denn die Klägerin hat nach der Fassung ihres Antrags eine solche\n\nKlage nicht erhoben. Ihre Klage ist vielmehr als gewöhnliche Feststellungskla-\n\nge mit Wirkung inter partes (§ 256 ZPO) aufzufassen (vgl. BGH, Urteil vom\n\n1. März 1999 - II ZR 205/98 - ZIP 1999, 656).\n\ncc) Ein solches Streitverhältnis fällt nach dem Wortlaut der Schiedsver-\n\neinbarung in die vereinbarte Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Es kommt al-\n\nlerdings, etwa unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs, in Betracht,\n\ndaß die in § 3 Abs. 6 des Schiedsvertrages bestimmte Ausnahme von der Zu-\n\nständigkeit des Schiedsgerichts auch für eine nach allgemeinen Regeln erho-\n\nbene Klage der Gesellschaft auf Feststellung eines bestimmten Beschlußer-\n\ngebnisses, hier der Anordnung der Gesamtvertretungsbefugnis für den beklag-\n\nten Geschäftsführer, gelten sollte. Da sich § 3 Abs. 6 des Schiedsvertrages\n\ndem Wortlaut des § 246 Abs. 3 Satz 1 AktG anzulehnen scheint, könnten die\n\nvertragsschließenden Parteien ferner den Gesichtspunkt der einheitlichen Sa-\n\nchentscheidung (vgl. BGHZ 132, 278, 285 f) im Blick gehabt haben. Das Beru-\n\nfungsgericht hat insoweit, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, Feststellun-\n\ngen nicht getroffen. Das zwingt zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat\n\nkann den Schiedsvertrag nicht selbst auslegen, weil die Parteien Gelegenheit\n\nerhalten müssen, zu dem neuen Gesichtspunkt vorzutragen.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht hat die Widerklage des Beklagten abgewiesen.\n\nSoweit sich die Revision dagegen richtet, ist sie mangels Zulassung unzuläs-\n\nsig. Das Berufungsgericht hat die Rechtsmittelzulassung auf die Frage der Zu-\n\nlässigkeit der Klage beschränkt.\n\nDie Eingrenzung der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassung\n\nder Revision ergibt sich aus dem Tenor und den dort in Bezug genommenen\n\nEntscheidungsgründen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Revision sei\n\nwegen der Frage der Rechtzeitigkeit der Schiedseinrede des Beklagten zuzu-\n\nlassen; die Rechtsfrage, \"ob die Zeitbestimmung des § 1032 ZPO neuer Fas-\n\nsung entgegen der vom Senat vertretenen Ansicht die speziellere Norm des\n\n§ 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO außer Kraft setzt\", werde in der Literatur kontrovers\n\ndiskutiert und sei höchstrichterlich nicht entschieden. Diese Erwägungen las-\n\nsen deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht eine die Anrufung des Revi-\n\nsionsgerichts rechtfertigende Rechtsfrage allein in der nach der Zulässigkeit\n\nder Klage vor dem staatlichen Gericht (§ 1032 Abs. 1 ZPO) gesehen hat. Die\n\nmateriellrechtliche Beurteilung hat das Berufungsgericht hingegen - zu Recht\n\noder zu Unrecht - für nicht zweifelhaft gehalten. In einem solchen Fall ist die\n\nRevision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt (vgl. Senatsur-\n\nteile vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW 1993, 1799, insoweit in BGHZ\n\n121, 367 nicht abgedruckt, und vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - NJW\n\n1998, 1138, 1139 f, insoweit in BGHZ 136, 67 nicht abgedruckt).\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_262-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/iii-zr-262-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_262-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_262-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/iii-zr-262-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_262-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:09.364414+00:00"}}