{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_249-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-05-17","aktenzeichen":"III ZR 249/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EinigungsV (Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. k); DDR: BergG §§ 18 ff.; DDR: BergG DVO 1 § 26 Abs. 1 Buchst. b; BGB §§ 250, 906 a) Die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Haftung für Berg- schäden gelten für Bergschäden im Beitrittsgebiet nach den Bestim- mungen des Einigungsvertrages (Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. k Sätze 2 und 3) nicht, wenn auch nur eine mitwirkende Ursache vor dem 3. Oktober 1990 gesetzt worden ist. Ursache ist dabei die bergbauliche Betriebshandlung. Als mitwirkende Bedingung in die- sem Sinn sind lediglich Umstände anzusehen, die konkret die Gefahr von Bergschäden erhöht haben. b) Das Berggesetz der ehemaligen DDR gilt auch für Bergschäden, die vor seinem Inkrafttreten verursacht worden sind, sofern der Schaden erst danach entstanden ist. c) Die Haftung nach § 18 BergG setzt voraus, daß das in Anspruch ge- nommene Unternehmen den Schaden durch eigene Tätigkeit herbei- geführt, d.h. selbst zumindest mitverursacht hat, falls es nicht Rechts- nachfolger des ursprünglich verantwortlichen Betriebs ist. d) Der Geschädigte kann nach § 19 BergG trotz der in § 26 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz be- stimmten Nachrangigkeit von Geldersatz in entsprechender Anwen- dung des § 250 BGB eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn der Schädiger jegliche Ersatzleistung verweigert. e) Gegenüber den gesetzlichen Vorschriften über den Ersatz von Berg- schäden tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann zurück, wenn der Bergwerksunterneh- mer im Einzelfall für den Schaden nicht verantwortlich ist (Abweichung von BGH, Urteil vom 20. November 1998 - V ZR 411/97 - NJW 1999, 1029).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 249/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Mai 2001\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nEinigungsV (Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. k); DDR:\nBergG §§ 18 ff.; DDR: BergG DVO 1 § 26 Abs. 1 Buchst. b; BGB §§ 250,\n906\n\na) Die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Haftung für Berg-\nschäden gelten für Bergschäden im Beitrittsgebiet nach den Bestim-\nmungen des Einigungsvertrages (Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III\nNr. 1 Buchst. k Sätze 2 und 3) nicht, wenn auch nur eine mitwirkende\nUrsache vor dem 3. Oktober 1990 gesetzt worden ist. Ursache ist dabei\ndie bergbauliche Betriebshandlung. Als mitwirkende Bedingung in die-\nsem Sinn sind lediglich Umstände anzusehen, die konkret die Gefahr\nvon Bergschäden erhöht haben.\n\nb) Das Berggesetz der ehemaligen DDR gilt auch für Bergschäden, die\nvor seinem Inkrafttreten verursacht worden sind, sofern der Schaden\nerst danach entstanden ist.\n\nc) Die Haftung nach § 18 BergG setzt voraus, daß das in Anspruch ge-\nnommene Unternehmen den Schaden durch eigene Tätigkeit herbei-\n\ngeführt, d.h. selbst zumindest mitverursacht hat, falls es nicht Rechts-\nnachfolger des ursprünglich verantwortlichen Betriebs ist.\n\nd) Der Geschädigte kann nach § 19 BergG trotz der in § 26 Abs. 1\nBuchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz be-\nstimmten Nachrangigkeit von Geldersatz in entsprechender Anwen-\ndung des § 250 BGB eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn der\nSchädiger jegliche Ersatzleistung verweigert.\n\ne) Gegenüber den gesetzlichen Vorschriften über den Ersatz von Berg-\nschäden tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906\nAbs. 2 Satz 2 BGB auch dann zurück, wenn der Bergwerksunterneh-\nmer im Einzelfall für den Schaden nicht verantwortlich ist (Abweichung\nvon BGH, Urteil vom 20. November 1998 - V ZR 411/97 - NJW 1999,\n1029).\n\nBGH, Urteil vom 17. Mai 2001 - III ZR 249/00 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nSchlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. September 2000 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin betreibt das Krankenhaus \"M.\" in H. Sie nimmt die beklagte\n\nGesellschaft auf Ersatz von Gebäudeschäden in Anspruch, die durch einen\n\nGebirgsschlag in der Grube Teutschenthal entstanden sein sollen. In diesem\n\nehemaligen Salzbergwerk wurde bis zum Jahre 1982 das spröde und brüchige\n\nKalisalz Carnallit gefördert. Die Beklagte erwarb 1992 von der K. GmbH, die\n\nnach mehreren Umstrukturierungen aus dem ehemaligen Betreiber VEB K.\n\nhervorgegangen war, das Eigentum an den Betriebsgrundstücken und von der\n\nTreuhandanstalt das Bergwerkseigentum. Seitdem nutzt die Beklagte die un-\n\nverfüllt gebliebenen Hohlräume des Bergwerks zum Versatz mit Abfallstoffen.\n\nAm 11. September 1996 kam es im Ostfeld der Grube zu einem Ge-\n\nbirgsschlag mit erdbebenähnlichen Auswirkungen, bei dem auch die Gebäude\n\nder Klägerin beschädigt wurden. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klä-\n\ngerin Ersatz der Reparaturkosten, die sie auf 154.813,87 DM beziffert hat, so-\n\nwie Erstattung ihrer Aufwendungen für die Einholung eines Sachverständigen-\n\ngutachtens in Höhe von 6.423,90 DM. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen\n\nerfolglos geblieben (OLG Naumburg OLG-Report 2001, 100 = NJ 2001, 100 m.\n\nAnm. Beck). Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat den Klageanspruch unter den Gesichtspunk-\n\nten des Bergschadensersatzes sowie einer Ersatzpflicht aufgrund des Umwelt-\n\nhaftungsgesetzes (UmweltHG) und wegen Verletzung von Verkehrssicherungs-\n\npflichten geprüft und sämtliche Forderungen verneint. Bergrechtlich hat es da-\n\nbei das nach dem Einigungsvertrag im Beitrittsgebiet weitergeltende Bergge-\n\nsetz der ehemaligen DDR vom 12. Mai 1969 (BergG) zugrunde gelegt, da die\n\nKlägerin die für eine Anwendung des Bundesberggesetzes erforderliche aus-\n\nschließliche Verursachung der Schäden nach dem 2. Oktober 1990 nicht be-\n\nwiesen habe. Sie behaupte zwar, ein Gebirgsschlag werde immer durch ein\n\nvorausgegangenes Initial verursacht, das hier in Sprengungen, erneuter Be-\n\nwetterung der Grube und Feuchteeintrag oder in dem Einbringen der Arbeits-\n\ngeräte zu sehen sei. Hierdurch werde aber eine Mitverursachung des Scha-\n\ndens durch allmählich entfestigte und deshalb weggebrochene Stützpfeiler\n\nnicht widerlegt. Die Beweislast für eine Anwendbarkeit des Bundesberggeset-\n\nzes treffe die Klägerin. Für eine Haftung der Beklagten nach § 18 BergG fehle\n\nes indessen an den erforderlichen Voraussetzungen. Dafür, daß die Beklagte\n\nden Schaden durch eigene bergbauliche Tätigkeiten wie Sprengungen zumin-\n\ndest mitverursacht habe, habe die Klägerin keinen Beweis angeboten; auf ei-\n\nnen Anscheinsbeweis könne sie sich hierfür nicht berufen. Das Berggesetz der\n\nDDR enthalte auch keine reine Anlagenhaftung. Ebensowenig sei eine Rechts-\n\nnachfolge der Beklagten gegenüber dem früheren Bergwerksbetrieb dargetan.\n\nZudem sei nach § 26 der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz\n\nder DDR bei Bergschäden grundsätzlich kein Geldersatz zu leisten. Auf der\n\nGrundlage von § 1 UmweltHG könne die Klägerin die Beklagte gleichfalls nicht\n\nin Anspruch nehmen. Bei der Grube handele es sich weder um eine Anlage im\n\nSinne von Nr. 72 noch von Nr. 75 des Anhangs, da zum Bergversatz verwen-\n\ndete Stoffe nicht als Abfall im Sinne des früheren Abfallgesetzes 1986 (AbfG)\n\nanzusehen seien. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Be-\n\nklagten scheide ebenso aus; für ein pflichtwidriges Unterlassen bei der Siche-\n\nrung der Grube sei nichts ersichtlich.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten, soweit es um bergrechtliche Ansprüche\n\ngeht, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Einen Anspruch der\n\nKlägerin auf Bergschadensersatz hat das Berufungsgericht verfahrensfehler-\n\nhaft verneint.\n\n1.\n\nAllerdings hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden,\n\ndaß sich Ansprüche der Klägerin auf Ersatz von Bergschäden nicht nach dem\n\nBundesberggesetz, sondern nach dem Berggesetz der ehemaligen DDR be-\n\nstimmen. Auch das preußische Allgemeine Berggesetz von 1865, auf das sich\n\ndie Klägerin in der Berufungsinstanz hilfsweise berufen hat (ebenso Beck/\n\nPerling, NJ 2000, 339, 345 f. in ihrem zum Streitfall verfaßten Aufsatz), ist nicht\n\neinschlägig.\n\na) Die Vorschriften der §§ 114 ff. BBergG über die Haftung für Berg-\n\nschäden gelten im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des Einigungsver-\n\ntrags (Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe k Sätze 2\n\nund 3) nur dann, wenn die Schäden ausschließlich ab dem Tage des Wirk-\n\nsamwerdens des Beitritts (3. Oktober 1990) verursacht worden sind; im übrigen\n\nbleiben die für derartige Schäden vor dem Beitritt geltenden Vorschriften der\n\nDDR anwendbar. Maßgebend ist damit nicht der Eintritt des Schadens an der\n\nErdoberfläche. Es kommt vielmehr auf die durch bergbauliche Betriebshand-\n\nlungen in Gang gesetzte Ursachenkette an (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 170\n\nRn. 2 f., Ergänzungsband Anh. Rn. 36; von Danwitz, Staatliche Bergaufsicht\n\nzwischen privatem Bergschadensrecht, hoheitlicher Gefahrenabwehr und\n\nStaatshaftung in den neuen Bundesländern, 1998, S. 29; Piens/Schulte/Graf\n\nVitzthum, BBergG, § 170 Rn. 1 ff.). Dadurch sollen, wie in der ähnlichen Über-\n\nleitungsnorm des § 170 BBergG, die Bergwerksbetreiber nicht nachträglich\n\nschärferen Haftungsbestimmungen unterworfen werden (vgl. zu § 170 BBergG:\n\nBoldt/Weller, § 170 Rn. 1 ff.). Das schließt es aus, wie von der Revision befür-\n\nwortet (so auch Beck/Perling, aaO S. 340 ff.), allein an den letzten, auslösen-\n\nden Kausalbeitrag anzuknüpfen, sofern er nur nach dem Beitrittstermin liegt.\n\nDieses Schutzziel verlangt jedoch andererseits ebensowenig, als Ursache die-\n\nser Art jede schon vor dem 3. Oktober 1990 gesetzte und lediglich nicht weg-\n\nzudenkende Bedingung (conditio sine qua non) zu begreifen, etwa das Abteu-\n\nfen eines Schachts, falls es zum Einsturz eines erst nach dem Beitrittstag an-\n\ngelegten Flözes gekommen ist. Haftungsgrund für den Ersatz von Bergschäden\n\nwar nach altem DDR-Recht nicht die Herrschaft über die Anlage, sondern die\n\nvon ihrem Betrieb ausgehende Gefährdung. Nur wenn hierbei vor dem Stichtag\n\nein konkreter neuer Gefahrenherd begründet oder ein bereits vorhandenes\n\nGefahrenpotential signifikant vergrößert worden ist und dieser gefahrerhöhen-\n\nde Umstand nach dem 2. Oktober 1990 beim Entstehen des Bergschadens\n\nmitgewirkt hat, kann von einer noch unter der Herrschaft des DDR-Rechts lie-\n\ngenden Verursachung gesprochen werden. Dabei genügt allerdings nach der\n\nRegelung des Einigungsvertrags, die für eine Anwendung des alten Rechts\n\neine nicht ausschließlich nach dem Beitritt eingetretene Bedingung genügen\n\nläßt, daß der frühere, ebenfalls schadensgeeignete Vorgang den später ent-\n\nstandenen Schaden lediglich mitverursacht hat.\n\nAuf dieser Grundlage ist der Entscheidung des Streitfalls das frühere\n\nDDR-Bergrecht zugrundezulegen, ohne daß es weiter auf die vom Berufungs-\n\ngericht erörterte Frage ankommt, wer bei Zweifeln über den Verursachungs-\n\nzeitpunkt die Beweislast für ein Eingreifen des Bundesberggesetzes trägt. Die\n\nGrube Teutschenthal enthielt in Gestalt der durch die ehemalige Salzgewin-\n\nnung angefallenen und nicht verfüllten Hohlräume schon vor dem Beitrittstag\n\neine besondere Gefahrenquelle, die den Gebirgsschlag und in weiterer Folge\n\ndie von der Klägerin geltend gemachten Gebäudeschäden in dem oben darge-\n\nstellten Verständnis zumindest mitverursacht hat. Das ist im Tatsachenkern\n\nzwischen den Parteien unstreitig, wird von der Beklagten (spontaner Pfeiler-\n\nbruch) sogar als alleinige relevante Ursache betrachtet. Auch die Klägerin be-\n\nhauptet nicht, der Schaden sei ausschließlich auf den von der Beklagten neu\n\naufgenommenen Versatzbetrieb zurückzuführen, sie lastet der Beklagten ledig-\n\nlich an, den Einbruch des Deckgebirges in die vorhandenen Hohlräume durch\n\nein von dieser zu verantwortendes Initial ausgelöst und dadurch die letzte\n\nmaßgebende Bedingung innerhalb der Ursachenkette bewirkt zu haben.\n\nb) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, bis zu welchem Zeitpunkt\n\nder Salzabbau in dem Teil des Ostfeldes durchgeführt wurde, von dem der Ge-\n\nbirgsschlag ausgegangen ist. Revisionsrechtlich ist daher nicht auszuschlie-\n\nßen, daß diese Betriebshandlung in einen Zeitraum fällt, in dem das Bergge-\n\nsetz der ehemaligen DDR von 1969 noch nicht in Kraft getreten war und im\n\nGebiet der früheren preußischen Provinz Sachsen noch das preußische Allge-\n\nmeine Berggesetz galt. Selbst dann wäre aber auf den Streitfall allein das\n\nspätere DDR-Berggesetz anzuwenden. Das Berggesetz enthält keine dem Ei-\n\nnigungsvertrag oder dem Bundesberggesetz (§ 170) vergleichbare Übergangs-\n\nregelung. Daraus ist zu schließen, daß es unmittelbar auch für Altfälle gelten\n\nsollte, zumindest insoweit, als Bergschäden damals noch nicht entstanden wa-\n\nren. Rechtsstaatliche Bedenken, die der Anwendung fortgeltenden DDR-\n\nRechts heute entgegengehalten werden könnten (vgl. Senatsurt. BGHZ 142,\n\n172, 176 m.w.N.), bestehen hiergegen nicht. Rechtssicherheit und Vertrauens-\n\nschutz verbieten es dem Gesetzgeber zwar im allgemeinen, in bereits entstan-\n\ndene Schuldverhältnisse rückwirkend einzugreifen (vgl. die Überleitungsbe-\n\nstimmung in Art. 170 EGBGB, die als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsge-\n\ndankens gilt: BGHZ 44, 192, 194; BGH, Urteil vom 23. Januar 2001\n\n- X ZR 247/98 - ZIP 2001, 611, 612; Boldt/Weller, § 170 Rn. 1;\n\nMünchKomm/Heinrichs, BGB, 3. Aufl., Art. 170 EGBGB Rn. 4, 7 ff. m.w.N.).\n\nVerfassungsrechtlich kann ein solcher Bestandsschutz aber lediglich unter der\n\nVoraussetzung geboten sein, daß ein Schuldverhältnis schon begründet, bei\n\nzum Schadensersatz verpflichtenden Handlungen also schon eine Rechts-\n\noder Rechtsgutsverletzung eingetreten war (vgl. BGH, Urteil vom 3. November\n\n1970 - VI ZR 76/69, VersR 1971, 180). Im vorliegenden Fall liegt der Scha-\n\ndenszeitpunkt jedoch weit nach der Rechtsänderung des Jahres 1969.\n\n2.\n\nEine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte aus §§ 18 ff. BergG\n\n- entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 3 BergG als Gesamtschuldnerin neben einem\n\nRechtsnachfolger des früheren DDR-Bergbaubetriebs - hat die Klägerin je-\n\ndenfalls zum Anspruchsgrund schlüssig vorgetragen. Davon geht auch das\n\nBerufungsgericht aus.\n\na) Der von der Beklagten durchgeführte Bergversatz fällt in den Anwen-\n\ndungsbereich des Berggesetzes. Die Verfüllung der Hohlräume mit Abfallstof-\n\nfen enthält entweder eine Nachnutzung des Grubenbaues als unterirdische\n\nDeponie oder stellt sich als Tätigkeit zur Sicherung oder Verwahrung stillge-\n\nlegter bergbaulicher Anlagen dar. Im ersten Fall würde nach § 8 Abs. 1 Satz 1\n\ni.V.m. § 2 Buchst. g der Sechsten Durchführungsverordnung zum Landeskultur-\n\ngesetz der DDR vom 1. September 1983 das Bergrecht einschließlich des\n\nBergschadensrechts (vgl. Mücke u.a., Bergrecht, 1985, S. 115, 119) entspre-\n\nchend gelten, im zweiten wäre das Berggesetz gemäß seinem § 1 Buchst. d\n\nschon unmittelbar anzuwenden. Welche Alternative maßgebend ist, kann somit\n\noffenbleiben.\n\nb) Die Beklagte haftet der Klägerin bergrechtlich allerdings nur dann,\n\nwenn sie - wie die Klägerin auch behauptet hat - im Zuge ihrer Nachnutzung\n\noder ihrer Sanierungsarbeiten (durch Sprengungen oder andere Einwirkungen\n\nauf die Hohlräume des Ostfelds) den Gebirgsschlag mitverursacht hat. Ohne\n\neinen adäquaten eigenen Ursachenbeitrag wäre die Beklagte hingegen auf der\n\nGrundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts für den Berg-\n\nschaden der Klägerin nicht verantwortlich.\n\naa) Die Verpflichtung zum Ersatz von Bergschäden ist vom Berggesetz\n\nder ehemaligen DDR nicht als Anlagenhaftung, sondern als Verursacherhaf-\n\ntung ausgestaltet. Ersatzpflichtig ist nicht der jeweilige Eigentümer oder Inha-\n\nber (Betreiber) des Unternehmens, sondern derjenige Betrieb, der den Scha-\n\nden verursacht hat (§§ 20 Abs. 1 Satz 1 und 19 Abs. 1 Satz 1 BergG). Dieser\n\nhaftet, abgesehen von Halden und Rückständen der Aufbereitung, nach § 18\n\nAbs. 1 BergG auch nur für die Folgen (eigener) bergbaulicher Tätigkeiten, nicht\n\nfür die Anlage als solche. Das gilt ebenso im Verhältnis zwischen dem Berg-\n\nbaubetrieb und einem späteren Nachnutzer (§ 13 Abs. 2 Buchst. a und b der\n\nVerwahrungsanordnung vom 19. Oktober 1971). Allein der Umstand, daß die\n\nBeklagte inzwischen das Bergwerkseigentum erworben hat und jetzt die Grube\n\nbetreibt, macht sie der Klägerin gegenüber darum nicht einstandspflichtig auch\n\nfür den Einsturz der übernommenen, jedoch von ihr nicht geschaffenen Hohl-\n\nräume (ebenso von Danwitz aaO S. 35 f., 38 ff.; anders der 7. Zivilsenat des\n\nOLG Naumburg im Urteil vom 10. August 1999, ZfB 140, 291, 294, das der er-\n\nkennende Senat durch Urteil vom 28. September 2000 - III ZR 276/99, NJ\n\n2001, 99 [LS] aus anderen Gründen aufgehoben hat; s. auch zum früheren\n\n§ 148 PrABG RGZ 35, 164, 165; RG ZfB 27, 380, 389 f.; 30, 355 f.). Soweit\n\nMücke in dem Erläuterungswerk zum Berggesetz der DDR (aaO S. 189) dem-\n\ngegenüber bemerkt, volkseigene Bergbaubetriebe, die für ihre bergbauliche\n\nProduktion vor 1945 angelegte \"kapitalistische\" Grubenbaue nutzten, hätten im\n\nBergschadensfall als Verursacher aufgrund eigener Produktion zu gelten, ist\n\nschon zweifelhaft, ob es sich tatsächlich um eine Abweichung handelt und\n\nMücke unter diesen Umständen von einem eigenen Ursachenbeitrag des\n\nVolkseigenen Betriebs ganz absehen wollte. Jedenfalls aber handelte es sich\n\num einen Sonderfall. Die hierin liegende Haftungserweiterung wäre vor dem\n\nHintergrund dessen zu sehen, daß in der ehemaligen DDR aus ideologischen\n\nGründen eine Rechtsnachfolge gegenüber dem früheren \"kapitalistischen\"\n\nUnternehmen oder ein sonstiger Schuldübergang geleugnet wurde (Mücke\n\naaO; Glöckner, Neue Bergbautechnik 1971, 98, 100), und sollte dann ersicht-\n\nlich die sich daraus ergebenden Belastungen abmildern. Dieser besondere An-\n\nsatz wäre nicht verallgemeinerungsfähig.\n\nbb) Eine gesetzliche Haftungsübernahme sieht das Bergrecht der DDR\n\nlediglich für den Fall der Auflösung des verursachenden Betriebs vor; die Er-\n\nsatzpflicht trifft dann den Rechtsnachfolger (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BergG). Das\n\nBerufungsgericht hat indessen nicht festzustellen vermocht, daß die Beklagte\n\nzumindest den wirtschaftlich selbständigen Betrieb Grube Teutschenthal mit\n\nallen Rechten und Pflichten übernommen hat und insofern Teilrechtsnachfolger\n\ndes ursprünglichen Betreibers, des VEB K., geworden ist. Die Revision greift\n\ndies nicht an. Weder der Erwerb des Eigentums an den Bodenflächen, unter\n\ndenen sich stillgelegte Grubenbaue befinden (vgl. dazu § 12 Abs. 3 der Ver-\n\nwahrungsanordnung), noch die Wiederaufnahme einer bergbaulichen Tätigkeit\n\nallein machen den neuen Unternehmer zum Rechtsnachfolger des ursprüngli-\n\nchen Betriebs. Eine rechtsgeschäftliche Schuldübernahme der Beklagten hat\n\ndie Klägerin nicht behauptet.\n\n3.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein auf §§ 18 ff. BergG\n\ngestützter Ersatzanspruch jedoch daran, daß die Klägerin für ihre Behauptung,\n\ndie Beklagte habe den Schaden durch bergbauliche Tätigkeiten wie Sprengun-\n\ngen u.ä. zumindest mitverursacht, keinen Beweis angeboten habe. Das rügt die\n\nRevision zu Recht als verfahrensfehlerhaft.\n\na) Die - beweispflichtige - Klägerin hatte, worauf die Revision zutreffend\n\nhinweist, bereits in erster Instanz vorgetragen und durch Antrag auf Verneh-\n\nmung sachverständiger Zeugen unter Beweis gestellt, ohne Einwirkungen von\n\naußen habe eine Gebirgsschlagsgefahr in der Grube Teutschenthal nicht mehr\n\nbestanden. Der Entfestigungsprozeß innerhalb der Stützpfeiler sei durch die\n\nerneute Bewetterung der Grube so beschleunigt worden, daß es zu einem\n\nplötzlichen Pfeilerbruch und damit zu einem Bergsturz habe kommen können.\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hatte die Klägerin für ihre\n\nBehauptung, das Bergschlagsereignis sei durch die Beklagte jedenfalls mitver-\n\nursacht worden, außerdem die Einholung eines Sachverständigengutachtens\n\nbeantragt, dieses Beweisangebot allerdings mit Schriftsatz vom 3. Januar\n\n2000, (S. 20) wieder zurückgenommen. Statt dessen hat sie nach Klageabwei-\n\nsung durch das Landgericht in ihrer Berufungsbegründung erneut behauptet,\n\nUrsache des Gebirgsschlags sei ein Initial, wie dies aus geomechanischen\n\nGründen generell Gebirgsschlägen eigentümlich sei, und sich hierfür wiederum\n\nausdrücklich auf die Vernehmung sachverständiger Zeugen, darunter mehrerer\n\nbereits mit dieser Angelegenheit befaßter Gutachter, berufen.\n\nb) Dieses im Tatbestand des Berufungsurteils auch wiedergegebene\n\nBeweisangebot hat das Berufungsgericht bei der Sachprüfung nicht hinrei-\n\nchend zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat lediglich im Zusammen-\n\nhang mit der Frage nach einer Anwendbarkeit des Bundesberggesetzes ge-\n\nmeint, letztlich habe die Klägerin für das von ihr behauptete Initial als im Zwei-\n\nfel alleinige Ursache des Gebirgsschlags nach wie vor keinen Beweis angebo-\n\nten, und sodann für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 BergG, bei\n\ndenen es auch nach Ansicht des Berufungsgerichts lediglich auf eine Mitverur-\n\nsachung durch die Beklagte ankam, nur pauschal auf jene Ausführungen ver-\n\nwiesen. Durch diese unzulässige Gleichsetzung hat sich das Berufungsgericht\n\nden Blick darauf verstellt, daß beide Fragen möglicherweise unterschiedlich zu\n\nbeantworten waren. Der von der Klägerin angetretene Beweis war nach Lage\n\nder Dinge im vorliegenden Fall, in dem die Beurteilung wesentlich auch von vor\n\ndem Schadensereignis sachverständig getroffenen örtlichen Feststellungen ab-\n\nhängen konnte, auch nicht von vorherein ungeeignet. Sah das Berufungsge-\n\nricht dies anders und hielt es den Bweisantrag deswegen für nicht ausreichend,\n\nwar entweder die - ergänzende - Einholung eines Sachverständigengutachtens\n\ngemäß § 144 ZPO von Amts wegen zu erwägen oder die Klägerin, die ersicht-\n\nlich von einem genügenden Beweisangebot ausging, auf die abweichende\n\nRechtsauffassung des Berufungsgerichts hinzuweisen (§§ 139, 278 Abs. 3\n\nZPO). Auf all dies geht das Gericht nicht ein; revisionsrechtlich ist zu unter-\n\nstellen, daß die Klägerin einer entsprechenden Anregung gefolgt wäre und das\n\nvom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Sachverständigengutachten\n\nerneut beantragt hätte.\n\nMit der gegebenen Begründung kann die angefochtene Entscheidung\n\nhiernach nicht bestehen bleiben.\n\nIII.\n\nDie Abweisung läßt sich auch nicht mit der Hilfsbegründung des Beru-\n\nfungsgerichts rechtfertigen, mindestens scheitere die Klage insoweit an der\n\nunzulässigen begehrten Rechtsfolge, da Geldersatz zum Ausgleich von Berg-\n\nschäden nach § 26 der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz nur\n\nbei unverhältnismäßigem Aufwand einer Reparatur geschuldet werde.\n\n1.\n\nDer Senat hat in BGHZ 142, 172, 175 ff. zwar entschieden, für Berg-\n\nschäden im Gebiet der ehemaligen DDR, die nicht ausschließlich nach dem\n\n2. Oktober 1990 verursacht worden sind, gelte die durch § 26 Abs. 1 Buchst. b\n\nder Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz bestimmte Rangfolge\n\nder in § 19 Abs. 2 BergG vorgesehenen Ersatzleistungen im Grundsatz fort.\n\nBei Beschädigung einer Sache hat der Ersatzberechtigte demnach zunächst\n\nnur Anspruch auf Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit (Repa-\n\nratur) oder Naturalersatz (Beschaffung einer Ersatzsache). Geldersatz ist wie\n\nin § 251 Abs. 2 BGB erst dann zu leisten, wenn eine Herstellung in Natur nur\n\nmit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre. Bereits in diesem Urteil\n\nhat der Senat jedoch eine Ausnahme für den Fall zugelassen, daß der mit den\n\ngenannten Vorschriften des DDR-Bergrechts vorrangig angestrebte Rechtsgü-\n\nterschutz durch Wiederherstellung der beschädigten Sache oder Beschaffung\n\neiner Ersatzsache gegenüber dem Geschädigten nicht mehr erreicht werden\n\nkann, weil er die beschädigte Sache vor einer Ersatzleistung veräußert hat. Die\n\nfür eine derartige Fallgestaltung im fortgeltenden DDR-Recht bestehende Re-\n\ngelungslücke ist heute durch entsprechende Anwendung des § 251 Abs. 1\n\nBGB zu schließen (BGHZ aaO S. 179 ff.).\n\n2.\n\nAus ähnlichen Gründen ist eine weitere Ausnahme vom an sich beste-\n\nhenden Vorrang der Naturalleistung dann erforderlich, wenn der Schädiger\n\ndiese - oder die Leistung von Schadensersatz überhaupt - verweigert. Das\n\nBürgerliche Gesetzbuch zwingt unter solchen Voraussetzungen den Geschä-\n\ndigten nicht, seinen Herstellungsanspruch (§ 249 Satz 1 BGB) einzuklagen und\n\nnotfalls durch Zwangsvollstreckung durchzusetzen, die im allgemeinen ohnehin\n\nin eine Ersatzvornahme mit der Einforderung der dadurch entstandenen Kosten\n\n- letztlich also doch in eine Umwandlung des ursprünglichen Individualan-\n\nspruchs in eine Geldschuld - münden würde (§ 887 ZPO). § 250 BGB läßt es\n\nvielmehr zu, dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung unter Ablehnungsandrohung\n\neine Frist zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf Geldersatz zu verlangen\n\n(vgl. auch die ähnlichen Regelungen in §§ 326 Abs. 1 und 634 Abs. 1 mit 635\n\nBGB). Selbst der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, falls der Schädiger\n\ndie geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (BGH, Urteil vom\n\n10. Februar 1999 - VIII ZR 70/98, NJW 1999, 1542, 1544 m.w.N.; so auch für\n\ndie werkvertragliche Gewährleistung § 634 Abs. 2 BGB). Weder das weiter an-\n\nzuwendende Bergrecht noch das ergänzend heranzuziehende allgemeine Zivil-\n\nrecht der ehemaligen DDR, das im Gegensatz zum Berggesetz als gesetzli-\n\nchen Schadensausgleich ohnehin nur Geldersatz kannte (§ 337 Abs. 2 Satz 1\n\nZGB), enthalten für diesen Konfliktfall eine Regelung. Diese bei den heutigen\n\nRechts- und Wirtschaftsverhältnissen schwer erträgliche und auch durch die\n\nVorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts nicht hinreichend auszufüllende\n\nLücke kann nach Wiederinkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Bei-\n\ntrittsgebiet durch einen Rückgriff auf dessen Bestimmungen - hier § 250 - ge-\n\nschlossen werden. Das liegt, wie der Senat bereits in BGHZ 142, 172, 179 be-\n\ntont hat, beim DDR-Bergrecht um so näher, als zur Zeit der Verabschiedung\n\ndes Berggesetzes im Jahre 1969 auch in der ehemaligen DDR noch das Bür-\n\ngerliche Gesetzbuch gegolten hat und die Unstimmigkeit erst nachträglich\n\ndurch Einführung des Zivilgesetzbuchs entstanden ist.\n\n3.\n\nIm Streitfall hat die Beklagte vor und während des Rechtsstreits jegliche\n\nSchadensersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert. Die Klägerin darf\n\ndarum, wenn ein Anspruch dem Grunde nach besteht (oben II), auch wegen\n\nder mit der Klage hauptsächlich geltend gemachten Reparaturkosten Scha-\n\ndensersatz in Geld verlangen. In bezug auf die von ihr außerdem geforderten\n\nKosten des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens, die auch\n\nnach DDR-Bergrecht erstattungsfähig sein können (BGHZ 142, 172, 184 f.),\n\nkommt ohnehin nur eine Geldleistung in Betracht.\n\nIV.\n\nEine Haftung der Beklagten aus anderen als bergrechtlichen Gründen\n\nscheidet aus.\n\n1.\n\nMit Recht hat das Berufungsgericht einen auf § 1 UmweltHG gestützten\n\nErsatzanspruch verneint. Der Schaden der Klägerin ist zwar durch eine Um-\n\nwelteinwirkung (Erschütterung, § 3 Abs. 1 UmweltHG) entstanden. Die durch\n\n§ 1 UmweltHG eingeführte Gefährdungshaftung umfaßt aber ausschließlich die\n\nin Anhang 1 zu diesem Gesetz genannten Anlagen. Hierzu gehörte die Grube\n\nTeutschenthal trotz des Umstandes, daß sie von der Beklagten zum Versatz\n\nmit Abfallstoffen genutzt wurde, jedenfalls im Schadenszeitpunkt nicht. Nr. 72\n\nund 75 des Anhangs 1, die allenfalls in Frage kommen, setzen übereinstim-\n\nmend den Umgang mit Abfällen im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 AbfG vor-\n\naus. Das traf unter der Herrschaft des alten Abfallgesetzes von 1986, von dem\n\nhier schon deswegen auszugehen ist, weil das neue Kreislaufwirtschafts- und\n\nAbfallgesetz vom 27. September 1994 in den darin maßgebenden Teilen erst\n\nnach dem Schadensfall (11. September 1996) am 6. oder 7. Oktober 1996 in\n\nKraft getreten ist (Art. 13 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und Be-\n\nseitigung von Abfällen vom 27. September 1994, BGBl. I S. 2705), nur auf sol-\n\nche Sachen zu, deren sich der Besitzer entledigen wollte oder deren Entsor-\n\ngung zum Wohl der Allgemeinheit geboten war. Stoffen, die - wie die im vorlie-\n\ngenen Fall eingebrachten Materialien - zur Stabilisierung von Hohlräumen wie-\n\nder verwertet werden konnten und sollten, wie insbesondere beim Bergversatz,\n\nfehlte infolgedessen die erforderliche Abfalleigenschaft (BVerwGE 96, 80,\n\n81 ff.; OVG Münster NuR 1997, 617 f.; OVG Saarlouis, NVwZ 1990, 491 ff.;\n\nanders noch VGH Kassel NVwZ 1991, 494 f. = NuR 1991, 495 f. mit ablehnen-\n\nder Anm. Kunig; s. heute BVerwGE 111, 136 m. Besprechung Versteyl NVwZ\n\n2000, 1009; OVG Lüneburg NVwZ-RR 2001, 19). Aus diesem Grunde kann\n\noffenbleiben, wann der Schaden hier im Sinne des § 23 UmweltHG verursacht\n\nworden ist und ob gegebenenfalls der Zweck des Umwelthaftungsgesetzes ei-\n\nner Ersatzpflicht für Folgen des Gebirgsschlags entgegenstände, weil die\n\ndurch den Bergbau geschaffenen schadensursächlichen Hohlräume in keinem\n\nZusammenhang mit etwa umweltgefährdenden Eigenschaften der zum Versatz\n\nverwendeten Stoffe standen.\n\n2. \n\nIn der mangelnden Verfüllung des Ostfelds der Grube trotz latent vor-\n\nhandener Gebirgsschlagsgefahr hat das Berufungsgericht keine Verletzung\n\nvon Verkehrssicherungspflichten der Beklagten erblickt (§ 823 BGB). Das ist\n\nnicht zu beanstanden. Die Beklagte war als nunmehrige Bergwerksbetreiberin\n\nnicht gehalten, sämtliche gefahrenträchtigen Hohlräume alsbald - notfalls auch\n\nmit unbelastetem Material - zu verfüllen, zumal die Gebirgsschlagsgefahr in\n\nden seinerzeit eingeholten Sachverständigengutachten als gering eingestuft\n\nworden war. Die hiervon zu trennende originäre Verpflichtung zur Verwahrung\n\nstillgelegter Grubenbaue, deren Verletzung möglicherweise eine Haftung nach\n\n§ 823 Abs. 2 BGB begründen könnte, traf nach der Verwahrungsanordnung\n\nvom 19. Oktober 1971 nicht die Beklagte, sondern den ursprünglich tätig ge-\n\nwesenen Bergbaubetrieb oder dessen Rechtsnachfolger (§§ 7, 12).\n\n3.\n\nDie Revision bittet ferner um Prüfung des Klageantrags auch unter dem\n\nGesichtspunkt eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2\n\nSatz 2 BGB analog). Das verhilft der Klage jedoch ebensowenig zum Erfolg.\n\na) Prozessuale Bedenken gegen eine derartige Überprüfung bestehen\n\nfreilich entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung\n\nnicht. Der Klägerin wäre es zwar verwehrt, erstmals in der Revisionsinstanz\n\neinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit einzuführen (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 25. Juni 1999 - V ZR 190/98, NJW 1999, 3115, 3116 f.; s. auch Senatsur-\n\nteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407 f. m.w.N.). Der bür-\n\ngerlich-rechtliche Ausgleichsanspruch ist aber - unabhängig von der Frage,\n\ninwieweit er bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens von der Kläge-\n\nrin in den Tatsacheninstanzen mit geltend gemacht worden ist - im Verhältnis\n\nzum Bergschadensersatz kein anderer Streitgegenstand. Das Senatsurteil\n\nBGHZ 110, 17, 24 steht nicht entgegen. Der dort zu entscheidende Fall, bei\n\ndem es ohnehin nicht um Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG ging, war\n\nvon der Besonderheit geprägt, daß das Oberlandesgericht im vorausgegange-\n\nnen Schadensersatzprozeß Ansprüche auf Entschädigung ausdrücklich nicht\n\nmit abgewiesen hatte. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs betrachtet\n\nzwar Ansprüche auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung einerseits und\n\nauf Ausgleich analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB andererseits als prozessual\n\nverschiedene Ansprüche (BGHZ 113, 384, 390; 120, 239, 249; Urteil vom 20.\n\nNovember 1998 - V ZR 411/97, NJW 1999, 1029, 1030 = VersR 1999, 725 mit\n\nablehnender Anm. Piekenbrock; vgl. aber auch BGH, Urteile vom 4. Juli 1997\n\n- V ZR 48/96, WM 1997, 2262, 2263 und vom 23. Februar 2001 - V ZR 389/99,\n\nZIP 2001, 744, für BGHZ bestimmt). Ob dem zuzustimmen ist, kann hier offen-\n\nbleiben. Für die verschuldensunabhängige Bergschadenshaftung kann dies\n\njedenfalls nicht gelten, wie auch der V. Zivilsenat in dem genannten Urteil vom\n\n20. November 1998 (aaO) entschieden hat.\n\nb) Materiellrechtlich tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in-\n\ndessen zurück. Er kommt nicht in Betracht, wenn andere gesetzliche Bestim-\n\nmungen den konkreten Fall abschließend regeln (BGHZ 120, 239, 249; Se-\n\nnatsurteil BGHZ 142, 227, 236 m.w.N.). So liegt es auch im Verhältnis zum\n\nBergschadensersatz. Nach dem Bundesberggesetz (§ 114 Abs. 2 Nr. 3) greift\n\ndie Bergschadenshaftung erst dann ein, wenn der Geschädigte die in § 906\n\nBGB bezeichneten Einwirkungen nach Nachbarrecht verbieten könnte, der un-\n\nmittelbare Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB also verlassen ist.\n\nUnter dieser Voraussetzung unterwerfen das Bundesberggesetz wie das DDR-\n\nBerggesetz den Bergwerksbetreiber einer Gefährdungshaftung, die einerseits\n\nweiter geht als in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB der nach-\n\nbarrechtliche Ausgleichsanspruch, weil sie statt Ersatz nach enteignungsrecht-\n\nlichen Grundsätzen (BGHZ 142, 66, 71 f.; BGH, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR\n\n39/99, NJW 2000, 2901, 2903, für BGHZ 144, 200 bestimmt) vollen Schadens-\n\nausgleich gewährt - bei § 117 Abs. 1 BBergG freilich nur bis zu bestimmten\n\nHöchstgrenzen -, andererseits aber an die Erfüllung zusätzlicher Tatbestands-\n\nmerkmale, insbesondere einen eigenen Verursachungsbeitrag des Schädigers,\n\ngeknüpft ist (oben II 2 b; § 115 Abs. 1 BBergG), während für § 906 Abs. 2\n\nSatz 2 BGB Störereigenschaft genügt. Diese gesetzlichen Beschränkungen\n\ndürfen trotz der Zulassung weitergehender Schadensersatzansprüche (§ 121\n\nBBergG; zum DDR-Bergrecht vgl. Weineck, NJ 1971, 232, 234 f.) nicht da-\n\ndurch überspielt werden, daß dem Unternehmer für dieselben betrieblichen\n\nGefahrenquellen eine zusätzliche Verantwortung aufgrund entsprechender\n\nAnwendung des Nachbarrechts auferlegt wird. Eine solche Analogie verbietet\n\nsich schon deshalb, weil in dieser Fallgestaltung die gesetzliche Regelung\n\n- auch soweit ein Ersatzanspruch bewußt nicht gewährt wird - erschöpfend ist,\n\neine ausfüllungsbedürftige gesetzliche Lücke daher nicht besteht. Insoweit gilt\n\ndeswegen nichts anderes als für die ebenso verschuldensunabhängige Haf-\n\ntung des Inhabers einer wassergefährdenden Anlage nach § 22 Abs. 2 WHG,\n\nfür die der Senat eine ausschließliche Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes\n\nannimmt (BGHZ 142, 227, 236 f.). Soweit der V. Zivilsenat in dem bereits\n\nmehrfach erwähnten Urteil vom 20. November 1998 (aaO S. 1030 f. und S.\n\n726) einen anderen Standpunkt - Anspruchskonkurrenz zwischen den Ansprü-\n\nchen analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB und nach § 114 Abs. 1 BBergG - ein-\n\nnimmt, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen. Eine Anfrage und\n\ngegebenenfalls eine Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen wegen die-\n\nser Abweichung gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG ist nicht geboten, da die Ent-\n\nscheidung des V. Zivilsenats nicht auf der von ihm lediglich im Rahmen ab-\n\nschließender Hinweise an das Berufungsgericht geäußerten Rechtsauffassung\n\nberuht (vgl. dazu Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 132 GVG Rn. 4).\n\nV.\n\nDie Entscheidung des Rechtsstreits hängt nach alledem davon ab, ob\n\ndie Beklagte beim Betrieb ihres Bergwerks den Gebirgsschlag mitverursacht\n\nhat. Zur Klärung dieses Punktes und der dafür angebotenen Beweismittel ist\n\ndas Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen.\n\nRinne\n\nStreck\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_249-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/iii-zr-249-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":8},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"UmweltHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"UmweltHG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UmweltHG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_249-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_249-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-17/iii-zr-249-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_249-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:06:38.737090+00:00"}}