{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_248-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-10-10","aktenzeichen":"III ZR 248/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Weltpostvertrag 1989 Art. 25; PostG § 24 Abs. 1 Nr. 1 F.: 14. September 1994 a) Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989 gewährt der von Remailing be- troffenen nationalen Postverwaltung einen unmittelbaren Zahlungsan- spruch gegen den jeweiligen inländischen Absender. b) Nach Art. 25 §§ 1 und 2 WPV 1989 können auch solche Sendungen von der Beförderungspflicht befreit sein, deren Inhalt durch grenzüberschrei- tenden elektronischen Datentransfer festgelegt worden ist und die körper- lich vollständig im Ausland hergestellt worden sind (\"non-physical\" Remai- ling). c) Absender im Sinne des Art. 25 WPV ist, wer nach dem Gesamteindruck der Sendung aus der Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu er- kennen ist, der sich mit einem unmittelbaren Mitteilungsinteresse an den Adressaten wendet; der Absenderangabe auf dem Briefumschlag kommt keine entscheidende Bedeutung zu (materieller Absenderbegriff). d) Art. 25 WPV ist nicht dahin teleologisch zu reduzieren, daß die Vorschrift nur eine \"künstliche Verlagerung von Postströmen ins Ausland\" erfaßt, ins- besondere nicht anwendbar ist, wenn im Zuge der Herstellung der Sen- dung eine \"erhebliche Wertschöpfung im Ausland\" stattfindet. e) Der Zahlungsanspruch aus Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989 un- terliegt nicht der einjährigen Verjährungsfrist des § 24 Abs. 1 Nr. 1 PostG a.F.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 248/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Oktober 2002\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nWeltpostvertrag 1989 Art. 25; PostG § 24 Abs. 1 Nr. 1 F.: 14. September 1994\n\na) Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989 gewährt der von Remailing be-\ntroffenen nationalen Postverwaltung einen unmittelbaren Zahlungsan-\nspruch gegen den jeweiligen inländischen Absender.\n\nb) Nach Art. 25 §§ 1 und 2 WPV 1989 können auch solche Sendungen von\nder Beförderungspflicht befreit sein, deren Inhalt durch grenzüberschrei-\ntenden elektronischen Datentransfer festgelegt worden ist und die körper-\nlich vollständig im Ausland hergestellt worden sind (\"non-physical\" Remai-\nling).\n\nc) Absender im Sinne des Art. 25 WPV ist, wer nach dem Gesamteindruck der\nSendung aus der Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu er-\nkennen ist, der sich mit einem unmittelbaren Mitteilungsinteresse an den\nAdressaten wendet; der Absenderangabe auf dem Briefumschlag kommt\nkeine entscheidende Bedeutung zu (materieller Absenderbegriff).\n\nd) Art. 25 WPV ist nicht dahin teleologisch zu reduzieren, daß die Vorschrift\nnur eine \"künstliche Verlagerung von Postströmen ins Ausland\" erfaßt, ins-\nbesondere nicht anwendbar ist, wenn im Zuge der Herstellung der Sen-\ndung eine \"erhebliche Wertschöpfung im Ausland\" stattfindet.\n\ne) Der Zahlungsanspruch aus Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989 un-\nterliegt nicht der einjährigen Verjährungsfrist des § 24 Abs. 1 Nr. 1 PostG\na.F.\n\nBGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 248/00 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des wei-\n\ntergehenden Rechtsmittels das Urteil des Kartellsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. September 2000 teilweise\n\naufgehoben und wie folgt neu gefaßt:\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 1999\n\nunter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise\n\ngeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 327.579,37 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\n5,5 v.H. Zinsen seit dem 12. Januar 1999 zu zahlen. Die weiter-\n\ngehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie klagende Deutsche Post AG, Rechtsnachfolgerin der Deutschen\n\nBundespost POSTDIENST, erbringt flächendeckend Postdienstleistungen im\n\nBundesgebiet. Die Beklagte, ein Unternehmen der europaweit tätigen C. \n\nGruppe, ist ein Kreditkartenunternehmen mit Sitz in R. .\n\nIm Verlauf des Jahres 1997 stellte die Klägerin in Deutschland ansässi-\n\ngen Kunden der Beklagten mehr als 900.000 Briefsendungen zu. Die für die\n\ninhaltliche Ausgestaltung der Briefsendungen notwendigen Informationen wa-\n\nren im wesentlichen in dem in den Niederlanden befindlichen Rechenzentrum\n\nder C. Gruppe gesammelt und weiterbearbeitet worden. Anschlie-\n\nßend waren diese Daten auf elektronischem Wege der Firma P. , einer\n\nTochtergesellschaft der niederländischen Post, übermittelt worden, die die\n\nBriefsendungen sodann ausgedruckt und der niederländischen Post zur Beför-\n\nderung weitergegeben hatte. Aufgrund dieser Verfahrensweise sind geringere\n\nPostgebühren entstanden als angefallen wären, wenn die für die deutschen\n\nKunden der Beklagten bestimmten Briefsendungen unmittelbar der Klägerin zur\n\nBeförderung übergeben worden wären.\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten für die Zustellung der Briefsen-\n\ndungen Zahlung des vollen Inlandsportos abzüglich der Endvergütungen, die\n\nsie von der niederländischen Post für die Weiterbeförderung der Briefe erhal-\n\nten hat.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht\n\n(EWiR 2001, 191) hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin\n\ndie Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat im wesentlichen Erfolg.\n\nI.\n\nBezüglich der Geschäftsbeziehungen der in Deutschland ansässigen\n\nBeklagten zu ihren Vertragsunternehmen und Kunden sowie des Schriftver-\n\nkehrs mit den Kunden hat das Berufungsgericht folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen, die von der Revision nicht angegriffen werden:\n\nDie Beklagte finanziert wie ihre Schwestergesellschaften in den Nieder-\n\nlanden, in Belgien und Österreich Warenkäufe. Interessierte Kunden, die be-\n\nstimmte Waren auf Kredit erwerben wollen, wenden sich über ein Vertragsun-\n\nternehmen (Händler) an die Beklagte. Diese prüft die vom Händler an sie\n\nübermittelten Kreditanträge. Im Falle der Bewilligung erhält der Kunde nicht nur\n\nden Kredit für die gekaufte Ware, sondern eine Kreditkarte mit einem Limit, die\n\nweitere Kreditkäufe bei allen Händlern, die mit der Beklagten zusammenarbei-\n\nten, ermöglicht. Der Kredit wird in Raten zurückgezahlt, welche im Lastschrift-\n\nverfahren eingezogen werden.\n\nDie bei Abschluß eines Neugeschäfts benötigten Kundendaten werden\n\nbei der Beklagten in einer Datei abgelegt, die allabendlich von dem in den Nie-\n\nderlanden gelegenen Rechenzentrum abgefragt, verarbeitet und anschließend\n\nper Standleitung der Beklagten zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wer-\n\nden. In ähnlicher Weise wird verfahren, wenn sich später die Kundendaten,\n\netwa durch Umzug oder durch eine neue Bankverbindung, ändern oder dies-\n\nbezüglich Unstimmigkeiten auftreten, die von der Beklagten dem Rechenzen-\n\ntrum mitgeteilt werden.\n\nDie Rückzahlung der Kredite erfolgt dergestalt, daß das Rechenzentrum\n\nder Beklagten die diesbezüglichen Daten zu festen Ratenterminen auf einem\n\nMagnetband zur Verfügung stellt. Dieses Magnetband leitet die Beklagte an die\n\nN. Bank, Niederlassung F. , weiter, die die\n\nLastschrifteinzüge durchführt. Die per Lastschrift eingezogenen Beträge wer-\n\nden den Konten der Kunden bei der Beklagten zugeordnet. Diese Zuordnung,\n\naufgrund derer - regelmäßig quartalsweise - die Kontoauszüge der Beklagten\n\nerstellt werden, erfolgt ohne Einschaltung der Beklagten im Rechenzentrum.\n\nAuch die für die Erstellung des sonstigen Schriftverkehrs notwendige Daten-\n\nverarbeitung, die im Rahmen der Betreuung der in Deutschland ansässigen\n\nVertragsunternehmen und Kunden der Beklagten anfällt, vollzieht sich im Re-\n\nchenzentrum. Dies geschieht mit Hilfe englischer Software. Die Umsetzung in\n\ndeutschsprachige Anschreiben und Kontoauszüge wird von der Firma P. \n\nvorgenommen. Die Beklagte, der die im Rechenzentrum gespeicherten Daten\n\nzur Einsichtnahme zur Verfügung stehen, ist in diesen Verarbeitungsprozeß\n\nnicht eingebunden. Sie selbst wäre, da sie weder über die erforderliche Hard-\n\nund Software noch über das notwendige Personal verfügt, nicht in der Lage,\n\ndie Daten in der Form, in der sie für die körperliche Herstellung der Anschrei-\n\nben und Kontoauszüge von der Firma P. benötigt werden, an diese di-\n\nrekt weiterzugeben. Sie zahlt für die Dienstleistungen des Rechenzentrums\n\neine Vergütung.\n\nII.\n\nDie Klägerin stützt das Zahlungsbegehren auf Art. 25 § 3 Satz 1 2. Al-\n\nternative des Weltpostvertrags von Washington vom 14. Dezember 1989\n\n- WPV 1989 - (BGBl. 1992 II S. 749, 785). Dieser Artikel lautet in der amtlichen\n\ndeutschen Übersetzung:\n\n\"Artikel 25\nEinlieferung von Briefsendungen im Ausland\n\n1. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefsendungen zu befördern\noder den Empfängern zuzustellen, die auf seinem Gebiet an-\nsässige Absender im Ausland einliefern oder einliefern lassen,\num aus den dort geltenden niedrigeren Gebühren Nutzen zu\nziehen. Dies gilt auch für in großer Zahl eingelieferte Sendun-\ngen dieser Art, und zwar selbst dann, wenn nicht die Absicht\nbesteht, die niedrigeren Gebühren auszunutzen.\n\n2. § 1 gilt ohne Unterschied sowohl für Sendungen, die in dem\nLand, in dem der Absender wohnt, vorbereitet und anschlie-\nßend über die Grenze gebracht werden, als auch für Sendun-\ngen, die in einem fremden Land versandfertig gemacht worden\nsind.\n\n3. Die betreffende Verwaltung ist berechtigt, die Sendungen an\nden Einlieferungsort zurückzusenden oder sie mit ihren In-\nlandsgebühren zu belegen. Wenn sich der Absender weigert,\ndiese Gebühren zu zahlen, kann sie nach ihren Inlandsvor-\nschriften über die Sendungen verfügen.\n\n4. Kein Mitgliedsland ist verpflichtet, Briefsendungen anzuneh-\nmen, zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die ir-\ngendwelche Absender in einem anderen Land als demjenigen,\nin dem sie ansässig sind, in großer Zahl eingeliefert haben\noder haben einliefern lassen. Die betreffenden Verwaltungen\nsind berechtigt, solche Sendungen an den Einlieferungsort zu-\n\nrückzusenden oder sie den Absendern ohne Erstattung der\nGebühr zurückzugeben.\"\n\nNach Meinung des Berufungsgerichts kommt vorliegend diese Bestim-\n\nmung nicht zum Zuge. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.\n\n1.\n\nZutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für die\n\nBeurteilung des Klagebegehrens allein die Bestimmungen des Weltpostver-\n\ntrags 1989 maßgeblich sind und nicht (auch) die des Nachfolgevertrags, des\n\nWeltpostvertrags von Seoul vom 14. September 1994 - WPV 1994 - (BGBl.\n\n1998 II S. 2082, 2135), durch den Art. 25 WPV nicht unerheblich abgeändert\n\nworden ist.\n\nDer Weltpostvertrag 1989, der nach seinem Art. 94 Satz 1 am 1. Januar\n\n1991 in Kraft getreten ist, ist durch das Gesetz zu den Verträgen vom 14. De-\n\nzember 1989 des Weltpostvereins vom 31. August 1992 (BGBl. II S. 749) in\n\ninnerstaatliches Recht umgesetzt worden. Er trat für Deutschland am 10. De-\n\nzember 1992 durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft (Bekannt-\n\nmachung vom 9. Februar 1993, BGBl. II S. 229; in den Niederlanden trat dieser\n\nVertrag erst am 15. Februar 1995 in Kraft, vgl. Bekanntmachung vom 7. Juni\n\n1995, BGBl. II S. 536). Demgegenüber ist der Weltpostvertrag 1994 in\n\nDeutschland erst am 9. Dezember 1998 in Kraft getreten (Bekanntmachung\n\nvom 13. Januar 1999, BGBl. II S. 82). Daraus folgt, daß für die rechtliche Be-\n\nurteilung der im Jahre 1997 in den Niederlanden aufgegebenen und in der\n\nBundesrepublik Deutschland zugestellten Briefsendungen die Regelungen des\n\nWeltpostvertrags 1989 gegolten haben. Dem steht weder entgegen, daß der\n\nWeltpostvertrag 1994 nach seinem Art. 60 Satz 1 am 1. Januar 1996 in Kraft\n\ngetreten ist, noch, daß der Weltpostvertrag 1994 in den Niederlanden bereits\n\nam 18. Juli 1996 geltendes Recht geworden ist (Bekanntmachung vom 13. Ja-\n\nnuar 1999 aaO).\n\nNach dem Recht der völkerrechtlichen Verträge, wie es im Wiener Über-\n\neinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge - WVK - (vgl. Zu-\n\nstimmungsgesetz vom 3. August 1985, BGBl. II S. 926, 927) kodifiziert worden\n\nist, tritt ein völkerrechtlicher Vertrag für einen vertragschließenden Staat erst\n\ndann in Kraft, wenn er die Zustimmung, durch den Vertrag gebunden zu sein,\n\nerteilt. Dies gilt auch dann, wenn im Vertrag selbst - wie hier sowohl im Welt-\n\npostvertrag 1989 als auch im Weltpostvertrag 1994 - ein vorher liegendes Da-\n\ntum des Inkrafttretens genannt ist (Art. 24 Abs. 3 WVK). Darüber hinaus sind\n\nspätere Vertragsänderungen für die vertragschließenden Staaten erst und nur\n\ndann verbindlich, wenn jede dieser Parteien der Änderung zugestimmt hat (vgl.\n\nArt. 40 Abs. 4 i.V.m. Art. 30 Abs. 4 Buchst. b WVK). Anderes würde nur gelten,\n\nwenn - ausnahmsweise - die Vertragsparteien rückwirkend gebunden (vgl.\n\nArt. 28 WVK) oder aber die Bestimmungen eines nicht bindenden (Änderungs-)\n\nVertrags vorläufig anwendbar wären (vgl. § 25 WVK). Für eine rückwirkende\n\noder vorläufige Anwendbarkeit der Verträge des Weltpostvereins in Vertrags-\n\nstaaten, für die diese Verträge noch nicht verbindlich geworden sind, bieten\n\nweder die Texte der 1989 und 1994 geschlossenen Verträge oder die Satzung\n\ndes Weltpostvereins (vollständig abgedruckt in BGBl. 1998 II S. 2085; die Än-\n\nderungen durch das Fünfte Zusatzprotokoll von Seoul, BGBl. 1998 II S. 2101,\n\nkönnen vorliegend vernachlässigt werden) noch die hierzu ergangenen deut-\n\nschen Zustimmungsgesetze einen Anhalt.\n\n2.\n\nNach Meinung des Berufungsgerichts gewährt Art. 25 § 3 Satz 1 2. Al-\n\nternative WPV 1989 der betreffenden Postverwaltung einen unmittelbaren\n\nZahlungsanspruch gegen den jeweiligen inländischen Absender. Dieser Auf-\n\nfassung, die von mehreren Oberlandesgerichten geteilt wird (insbesondere\n\nOLG Frankfurt am Main, NJWE-WettbR 1997, 162 = WiB 1997, 776; WuW/E\n\nDE-R 811; vgl. die weiteren Nachweise bei Freytag, WRP 2001, 1145, 1147\n\nFn. 26), ist zuzustimmen.\n\nOb Bestimmungen des Weltpostvertrags nur Rechte und Pflichten zwi-\n\nschen den Vertragsstaaten und ihren Postverwaltungen begründen oder aber\n\nauch \"Außenwirkung\" gegenüber den jeweiligen Postbenutzern entfalten (vgl.\n\nSenatsurteil BGHZ 76, 358, 360), ist durch Auslegung zu ermitteln. Hierzu sind\n\ndie angerufenen deutschen Gerichte ungeachtet des Umstands berufen, daß\n\nbei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge besondere Grundsätze gelten, die\n\nsich nicht völlig mit den bei der Auslegung innerstaatlicher Gesetze zu beach-\n\ntenden Grundsätzen decken (vgl. BGHZ 52, 216, 219 ff).\n\na) Nach Art. 25 § 3 Satz 1 WPV 1989 hat die betreffende Postverwal-\n\ntung das Recht, Sendungen, zu deren Weiterbeförderung oder Zustellung sie\n\nnach Art. 25 §§ 1 und 2 WPV 1989 nicht verpflichtet ist, an den Einlieferungsort\n\nzurückzusenden oder mit ihrem Inlandsporto zu belegen. Weigert sich der Ab-\n\nsender, diese Gebühr zu zahlen, kann die Postverwaltung über die Sendungen\n\nnach ihren Inlandsvorschriften verfügen, also sie etwa vernichten (vgl. § 10\n\nAbs. 2 Satz 1 des nach seinem § 31 am 31. Dezember 1997 außer Kraft ge-\n\ntretenen Postgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989,\n\nBGBl. I S. 1449, mit den dazu ergangenen Änderungen durch Art. 6 des Post-\n\nneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2368, im fol-\n\ngenden: PostG a.F.). Der Gesamtzusammenhang dieser beiden Sätze kann\n\nsinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß Satz 2 der Postverwaltung\n\neine weitere Sanktionsmöglichkeit gibt, um auf diesem Wege einen Postbenut-\n\nzer zur Zahlung bewegen zu können, anstatt einen Rechtsstreit über Gebüh-\n\nrennachforderungen führen zu müssen. Würde demgegenüber, wie die Revisi-\n\nonserwiderung für richtig hält, die Postverwaltung nur dann Zahlung der In-\n\nlandsgebühren verlangen können, wenn sich der Absender auf entsprechen-\n\nden Hinweis zur Zahlung dieser Gebühren - um etwa eine drohende Vernich-\n\ntung der Sendungen zu verhindern - bereit erklärt (so vor allem auch\n\nBechthold/\n\nWagner, WRP 1998, 134, 137), wäre Satz 1 2. Alternative überflüssig. Die\n\nMöglichkeit, die Zustellung davon abhängig zu machen, daß sich der Absender\n\nzur Zahlung einer besonderen Vergütung bereit erklärt, hätte die Postverwal-\n\ntung auch ohne besondere Regelung schon deshalb, weil sie bereits nach\n\nArt. 25 §§ 1 und 2 WPV 1989 von der Pflicht, die ihr von der jeweiligen natio-\n\nnalen Postverwaltung übergebenen Briefsendungen weiterzuleiten (vgl. Art. 1\n\n§ 1 WPV 1989), befreit ist. Ein Recht (\"droit\"), die Sendung mit der Inlandsge-\n\nbühr zu belegen, hätte ihr nicht eigens zugewiesen werden müssen (so zutref-\n\nfend OLG Frankfurt am Main, NJWE-WettbR 1997, 162, 164).\n\nb) Art. 25 WPV 1989 will die nationalen Postverwaltungen vor Gebüh-\n\nrenverlusten bewahren, die ihnen durch das Ausnutzen des Gebührengefälles\n\ninnerhalb der Mitglieder des Weltpostvereins entstehen können. Derartige Ge-\n\nbührenverluste werden so effektiv und nachhaltig wie möglich vermieden, wenn\n\nder betreffenden Postverwaltung ein Zahlungsanspruch gegen den Absender\n\neingeräumt wird. Andernfalls wäre die nationale Postverwaltung, wenn sie nicht\n\nbereit ist, die Einnahmen mindernde massenweise Umleitung von Postströmen\n\nsanktionslos hinzunehmen, dazu gezwungen, auf eigene Kosten die zu bean-\n\nstandenden Briefsendungen zeit- und arbeitsintensiv auszusortieren und zu\n\nvernichten (vgl. Stender, Die Deutsche Post AG im EG-Binnenmarkt unter be-\n\nsonderer Berücksichtigung der \"Remailing\" Problematik, 2001, S. 150 f). Dar-\n\nüber hinaus stünden der geschädigten Postverwaltung auf der Grundlage der\n\nvon der Revisionserwiderung für richtig gehaltenen Auslegung keinerlei Ab-\n\nwehr- und Sanktionsmittel mehr gegen den Absender zur Verfügung, wenn\n\ndurch die Aufmachung der Briefsendungen der wahre Absender verschleiert\n\nwird und ihr die wirklichen Zusammenhänge und die Zahl der zu beanstanden-\n\nden Briefsendungen erst bekannt werden, wenn diese bereits den Empfängern\n\nzugestellt worden sind (vgl. hierzu Urteil des VGH Baden-Württemberg vom\n\n28. November 1986, abgedruckt in: Altmannsperger, Postrechtsentscheidun-\n\ngen, 2.07 Nr. 12, S. 24, 31 zu Art. 20 Satz 4 WPV 1974, BGBl. 1975 II S. 1513,\n\n1548).\n\nc) Durch diese Auslegung werden die Interessen der Absender nicht\n\nunverhältnismäßig beeinträchtigt. Es versteht sich, daß das Vertrauen eines\n\nAbsenders darauf, eine nationale Postverwaltung werde eine Briefsendung, die\n\nihr von einer ausländischen Postverwaltung übergeben worden und zu deren\n\nWeiterbeförderung sie nach Art. 25 §§ 1 und 2 WPV 1989 nicht verpflichtet ist,\n\ngleichwohl - sei es aus Kulanz, sei es in Unkenntnis der Tatsache, daß es sich\n\num eine derartige (Remailing) Sendung handelt - zustellen, nicht schützens-\n\nwert ist. Ist aber für die inländische Post offenkundig, daß ein Remailing-\n\nTatbestand vorliegt, und will sie von den ihr durch den Weltpostvertrag 1989\n\neingeräumten Möglichkeiten Gebrauch machen, so ist regelmäßig den Interes-\n\nsen des Absenders eher dadurch gedient, daß die Sendung - wenn auch nur\n\ngegen Nachforderung der Inlandsgebühr - sofort zugestellt wird. Gibt hingegen\n\ndie Postverwaltung die Sendung zurück oder vernichtet sie diese, so kann der\n\nAbsender dem Empfänger die gewünschte Mitteilung im Einklang mit den Be-\n\nstimmungen des Weltpostvertrags nur dadurch zukommen lassen, daß er die\n\nSendung - gegebenenfalls nach nochmaliger Herstellung - der inländischen\n\nPostverwaltung erneut und unmittelbar gegen Zahlung der vollen Inlandsge-\n\nbühr zur Beförderung übergibt; ein Anspruch auf Rückerstattung der zuvor an\n\ndie ausländische Postverwaltung, im Ergebnis vergeblich, entrichteten Gebühr\n\nkommt dabei nicht in Betracht.\n\nd) Art. 25 WPV 1989 ist durch den Weltpostvertrag 1994 wesentlich ge-\n\nändert worden (vgl. nunmehr Art. 43 WPV 1999, BGBl. 2002 II S. 1446, 1470).\n\nOb auch die Nachfolgenorm als Grundlage eines selbständigen, vom Einver-\n\nständnis des Absenders unabhängigen Zahlungsanspruchs in Frage kommt,\n\nbraucht nicht entschieden zu werden. Es besteht kein Anhalt dafür, daß die\n\n1994 vorgenommenen Änderungen des Art. 25 WPV nach dem Verständnis\n\nder Vertragsstaaten (auch bzw. nur) klarstellenden Charakter haben sollten,\n\nmithin die späteren Änderungen insbesondere des § 3 für die Anwendung und\n\nAuslegung des Art. 25 § 3 WPV 1989 von Bedeutung sein könnten.\n\n3.\n\nDer Zahlungsanspruch nach Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989\n\nsetzt voraus, daß es sich bei der betreffenden Sendung um im Ausland einge-\n\nlieferte Inlandspost im Sinne des Art. 25 § 1 Satz 1 WPV 1989 handelt, bezüg-\n\nlich derer eine Beförderungspflicht der inländischen Postverwaltung nicht be-\n\nsteht. Inlandspost im Sinne dieser Bestimmung kann, wie das Berufungsgericht\n\nzutreffend angenommen hat, auch dann vorliegen, wenn die Sendung - wie hier\n\n- körperlich vollständig im Ausland hergestellt worden ist (sogenanntes \"non-\n\nphysical\"Remailing). Das ergibt sich aus Art. 25 § 2 WPV 1989.\n\na) Nach der amtlichen deutschen Übersetzung des Art. 25 § 2 WPV\n\n1989 gilt die Befreiung von der Beförderungspflicht sowohl für Sendungen, die\n\nin dem Land, in dem der Absender wohnt, vorbereitet und anschließend über\n\ndie Grenze gebracht werden, als auch für Sendungen, die in einem fremden\n\nLand versandfertig gemacht worden sind. Der Begriff \"versandfertig machen\"\n\nlegt die Deutung nahe, daß nur die der eigentlichen Postdienstleistung unmit-\n\ntelbar vorangehenden Tätigkeiten, nämlich das Einkuvertieren, Adressieren,\n\nWiegen, Frankieren und Einliefern des Briefes, erfaßt werden (vgl. Bechthold/\n\nWagner aaO S. 139). Gegen ein derart enges Normverständnis spricht jedoch\n\nbereits der Umstand, daß in diesem Falle die zweite Alternative des § 2 ohne\n\neigenen Regelungsgehalt wäre, da eine derartige im Ausland lediglich ver-\n\nsandfertig gemachte Sendung nichts anderes als eine im Sinne der ersten Al-\n\nternative im Inland vorbereitete Sendung wäre (so zutreffend Kießling, WRP\n\n2000, 368, 369; a.A. Bechthold/Wagner aaO S. 140). Darüber hinaus ist zu\n\nbeachten, daß nach Art. 6 der Satzung des Weltpostvereins nur der französi-\n\nsche Text verbindlich ist, so daß allein dieser Text für die Vertragsauslegung\n\nmaßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - I ZR 193/89 - NJW\n\n1992, 621, 622). Die Bedeutung des im französischen Text verwendeten Be-\n\ngriffs \"confectionner\", der sich allgemein mit \"herstellen, anfertigen\" übersetzen\n\nläßt, erlaubt ohne weiteres eine Auslegung des Art. 25 § 2 WPV 1989 dahin,\n\ndaß auch vollständig im Ausland hergestellte Sendungen Inlandspost im Sinne\n\ndes § 1 sein können (Stender aaO S. 153; Neu, Marktöffnung im nationalen\n\nund internationalen Postwesen, 1999, S. 118).\n\nb) Art. 25 § 2 WPV 1989 geht auf eine Ergänzung des Weltpostvertrags\n\nzurück, die auf Initiative der deutschen Delegation in den am 28. Juni 1929 in\n\nLondon abgeschlossenen Weltpostvertrag aufgenommen wurde (Art. III der\n\nSchlußniederschrift, RGBl. 1930 II S. 785, 786) und Bestandteil der nachfol-\n\ngenden Weltpostverträge geblieben ist. Dabei war der Begriff \"confectionner\"\n\nin der amtlichen deutschen Übersetzung des Weltpostvertrags 1929 mit \"her-\n\nstellen\", seit dem Weltpostvertrag 1957 (Art. VI der Schlußniederschrift, BGBl.\n\n1960 II S. 697, 699) mit \"versandfertig herstellen\" und schließlich 1989 mit\n\n\"versandfertig machen\" übersetzt worden, ohne daß sich dabei der französi-\n\nsche Wortlaut geändert hätte (vgl. im einzelnen dazu Freytag aaO S. 1149).\n\nDie deutsche Delegation hat im Rahmen der Beratungen des Weltpostvertrags\n\n1929 auf die zunehmende Herstellung von Massedrucksachen im Ausland hin-\n\ngewiesen und zum Schutz der Postverwaltung und der einheimischen Papier-\n\nund Druckindustrie erfolgreich auf die Aufnahme des Zusatzes \"gleichgültig, ob\n\ndie Sendungen in dem vom Absender bewohnten Lande vorbereitet und dann\n\nüber die Grenze geschafft oder in einem fremden Lande hergestellt worden\n\nsind\" hingewirkt (vgl. zur Entstehungsgeschichte mit Nachweisen Neu aaO\n\nS. 109; s. auch die Verhandlungen des Reichstags, IV. Wahlperiode 1928,\n\nBand 441, Anlage Nr. 2029, Denkschrift zu den am 28. Juni 1929 in London\n\nunterzeichneten neuen Verträgen des Weltpostvereins, S. 4).\n\nc) Vor allem die Entstehungsgeschichte des Art. 25 § 2 WPV 1989 be-\n\nlegt eindeutig, daß nach dem Willen der Vertragsstaaten Art. 25 WPV 1989\n\nnicht voraussetzt, daß die von ihr erfaßten, bei einer ausländischen Postver-\n\nwaltung eingelieferten Sendungen zuvor im Lande der Postverwaltung, die die\n\nZustellung dieser Sendungen vornehmen soll, in irgendeiner, wenn auch noch\n\nso unvollkommenen Form physisch existent geworden sein mußten.\n\nZwar zeichnet sich die \"moderne\" Remailing-Problematik typischerweise\n\ndadurch aus, daß die zur Herstellung der Briefe erforderlichen Daten auf elek-\n\ntronischem Wege zu demjenigen gelangen, der die Postsendung körperlich\n\nherstellt, also auf einem Wege, der den vertragschließenden Mitgliedern des\n\nWeltpostvereins des Jahres 1929 unbekannt war. Dies steht jedoch einer An-\n\nwendung des Art. 25 WPV 1989 nicht entgegen, da es angesichts der Zielset-\n\nzung der Norm, alle Fälle einer Umleitung von Postströmen zu erfassen,\n\ngrundsätzlich keine Rolle spielt, auf welchem Weg und in welchem Entwick-\n\nlungsstadium Briefe ins Ausland gelangen (Neu aaO S. 119). Zudem ist nicht\n\nzu verkennen, daß aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten, eine Viel-\n\nzahl von Informationen schnell und kostengünstig elektronisch weiterzugeben,\n\nder Anreiz, teurere nationale Postdienste zu umgehen, gewachsen ist und da-\n\ndurch die Gefahr hoher Gebührenverluste dieser Postdienste deutlich gestie-\n\ngen ist. Dies spricht entscheidend dafür, Art. 25 WPV 1989 auch auf im Wege\n\ndes grenzüberschreitenden Datentransfers im Ausland hergestellte Briefsen-\n\ndungen anzuwenden (so zutreffend Stender aaO S. 154 f).\n\n4.\n\nDer Zahlungsanspruch des Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989\n\nsetzt voraus, daß die Gebühren der ausländischen Postanstalt, bei der die\n\nSendungen eingeliefert werden, - wie hier - niedriger sind als die Gebühren der\n\ninländischen Postverwaltung, die die Zustellung der Sendungen an die Adres-\n\nsaten vornehmen soll. Eine Absicht des Absenders, sich das bestehende Ge-\n\nbührengefälle nutzbar zu machen, ist nicht erforderlich, wenn - wie vorliegend -\n\ndie in Rede stehenden Remailing-Sendungen in großer Zahl eingeliefert wer-\n\nden (Art. 25 § 1 Satz 2 WPV 1989).\n\n5.\n\nAllein die Klägerin kommt vorliegend als anspruchsberechtigte Postver-\n\nwaltung in Betracht.\n\nDer Begriff der Postverwaltung ist von jedem Mitglied des Weltpostver-\n\neins nach Maßgabe seines nationalen Rechts zu definieren (Beck'scher PostG-\n\nKommentar/Herdegen, 2000, § 3 PostG Rn. 12). Für die Frage der Anwendbar-\n\nkeit der Bestimmungen des Weltpostvertrags ist es daher ohne Belang, ob die\n\njeweilige nationale Postverwaltung öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich or-\n\nganisiert ist und ob die Rechtsbeziehungen zu den Postkunden privatrechtlich\n\nausgestaltet sind oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt unterhalten werden.\n\nDeutsche Postverwaltung war zu dem Zeitpunkt, als der Weltpostvertrag 1989\n\nin Deutschland in Kraft getreten ist, das öffentliche Unternehmen Deutsche\n\nBundespost POSTDIENST (§ 1 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni\n\n1989, Art. 1 des Poststrukturgesetzes, BGBl. I S. 1026). Zu der Zeit, als die\n\nklagegegenständlichen Postzustellungen erfolgten, war es bereits die Klägerin,\n\ndie nach §§ 2 und 16 des Postumwandlungsgesetzes vom 14. September 1994\n\n(Art. 3 des Postneuordnungsgesetzes, BGBl. I S. 2325, 2339) Rechtsnachfol-\n\ngerin des Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST unter\n\nÜbergang aller Rechte und Pflichten geworden war.\n\n6.\n\nDas Berufungsgericht geht weiter davon aus, daß die im Inland ansässi-\n\nge Beklagte Absenderin der klagegegenständlichen Sendungen ist, die sie bei\n\nder niederländischen Post zur Weiterleitung an die Klägerin hat einliefern las-\n\nsen. Obwohl damit die Beklagte aufgrund der vom Berufungsgericht vorge-\n\nnommenen Wortlautinterpretation des Art. 25 WPV 1989 an sich zur Zahlung\n\nder Inlandsgebühr verpflichtet wäre, gelangt das Berufungsgericht aufgrund\n\neiner teleologischen Reduktion der Norm im Ergebnis gleichwohl zu einer Kla-\n\ngeabweisung.\n\na) Das Berufungsgericht meint, Art. 25 § 1 WPV 1989 sei teleologisch\n\ndahingehend zu reduzieren, daß nur eine \"künstliche Verlagerung von Post-\n\nströmen\" erfaßt werde. Diese künstliche Verlagerung sei gegeben, wenn der\n\nAbsender die Post nur aus dem Grund aus dem Ausland versendet, weil er die\n\nDienstleistung des \n\ninländischen Postdienstes durch die entsprechende\n\nDienstleistung des ausländischen Postdienstes ersetzen will. Gebe es jedoch\n\nandere Gründe für die Versendung aus dem Ausland, greife die Bestimmung\n\nnicht ein. Ein anderer Grund liege insbesondere dann vor, wenn im Ausland\n\nnicht nur die der Versendung unmittelbar vorangehenden Arbeitsschritte er-\n\nfolgten, sondern eine darüber hinausgehende Wertschöpfung stattfinde. So\n\nliege der Fall hier: Die Beklagte habe die Postströme nicht in der Weise künst-\n\nlich in die Niederlande verlegt, daß sie nur die Dienstleistung der inländischen\n\nPostverwaltung durch die der niederländischen ersetzt habe. Vielmehr hätten\n\nalle Unternehmen der C. Gruppe, die in verschiedenen Ländern an-\n\nsässig seien, ihre Datenverarbeitung in dem ebenfalls zur C. Gruppe\n\ngehörigen Rechenzentrum in den Niederlanden zentralisiert, um auf diese\n\nWeise Synergieeffekte zu erzielen. Darüber hinaus seien die deutschen Texte\n\nder Sendungen der Beklagten bei der Firma P. in den Niederlanden\n\nerstellt worden. Beides zusammen, die Datenverarbeitung im Rechenzentrum\n\nund die anschließende Weiterbearbeitung bei der Firma P. , stelle eine\n\nso erhebliche Wertschöpfung dar, daß keine künstliche Verlagerung der Post-\n\nströme gegeben sei.\n\nDagegen wendet sich die Revision zu Recht.\n\nb) Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Argumentation\n\ngestellten Begriffe der künstlichen Verlagerung von Postströmen und der er-\n\nheblichen Wertschöpfung stellen keine zur Eingrenzung des Tatbestands des\n\nArt. 25 WPV 1989 tauglichen Kriterien dar (vgl. auch Freytag aaO S. 1150 f).\n\nDies ergibt sich vor allem aus Art. 31 Abs. 1 WVK (\"ordinary meaning rule\"),\n\ndem bei der Auslegung völkerrechtlicher Verträge maßgebende Bedeutung\n\nzukommt.\n\naa) Es versteht sich, daß jedes am wirtschaftlichen Leben teilnehmende\n\nUnternehmen die Entscheidung darüber, wie und auf welchen Wegen die für\n\nseine Kunden bestimmten Briefsendungen hergestellt und befördert werden\n\nsollen, vorrangig unter Kostengesichtspunkten treffen wird. Würde man inso-\n\nweit mit dem Berufungsgericht jeden vernünftigen, nicht mit der Erbringung der\n\neigentlichen Postdienstleistungen im Zusammenhang stehenden Grund - hier:\n\nAusnutzung von Synergieeffekten durch zentrale Datenverarbeitung im Aus-\n\nland - ausreichen lassen, um eine künstliche Verlagerung von Postströmen und\n\ndamit die Anwendbarkeit des Art. 25 WPV 1989 zu verneinen, so blieben letzt-\n\nlich nur noch die Fallgestaltungen übrig, bei denen die Aufgabe von Inlands-\n\npost bei einer ausländischen Postverwaltung allein wegen der damit einherge-\n\nhenden Ersparnis von Postgebühren sinnvoll erscheint. Damit würde aber der\n\nAnwendungsbereich des Art. 25 WPV allzu sehr eingeschränkt. Die Absicht,\n\ndurch die Inanspruchnahme einer ausländischen Postverwaltung Gebühren zu\n\nsparen, ist nach Art. 25 § 1 Satz 2 WPV 1989 dann, wenn - wie hier - Sendun-\n\ngen in großer Zahl eingeliefert werden, gerade nicht erforderlich. In diesen\n\nFällen soll die inländische Post vor jeder Gebührenverluste hervorrufenden\n\nVerlagerung von Postströmen, nicht nur vor einer \"künstlichen\", geschützt wer-\n\nden.\n\nDie Richtigkeit dieser Überlegung wird weiter bestätigt durch die Entste-\n\nhungsgeschichte des Art. 25 § 2 WPV 1989. Die Einfügung dieser Bestimmung\n\nin den Weltpostvertrag 1929 erfolgte, wie ausgeführt, im Interesse sowohl der\n\nPostverwaltung als auch der einheimischen (deutschen) Papier- und Druckin-\n\ndustrie. Letztere sollte davor geschützt werden, daß wegen der niedrigeren\n\nKosten ausländische Druckereien mit der Herstellung von Massedrucksachen\n\nbeauftragt werden. Mit dieser Änderung des Weltpostvertrags sollte also einer\n\nVerlagerung von Postströmen entgegengewirkt werden, die nicht vorrangig auf\n\ndie im Ausland gültigen niedrigeren Postgebühren zurückzuführen war, also, im\n\nSinne des Begriffsverständnisses des Berufungsgerichts, gerade nicht als\n\n\"künstlich\" angesehen werden konnte.\n\nbb) Des weiteren liegt bei dem angeführten Beispiel, das die vertrag-\n\nschließenden Staaten bei der Änderung des Weltpostvertrags 1929 vor Augen\n\nhatten, auf der Hand, daß bei der Herstellung von Massedrucksachen im Aus-\n\nland wegen der dort erheblich niedrigeren Papier- und Druckkosten ein be-\n\ndeutsamer, wenn nicht gar der überwiegende Teil der Wertschöpfung des\n\nEndprodukts auf Arbeitsschritte entfällt, die mit dem Erbringen der eigentlichen\n\nPostdienstleistung nichts zu tun haben. Das zeigt, daß auch eine erhebliche,\n\nder Postdienstleistung vorgelagerte Wertschöpfung im Ausland der Anwend-\n\nbarkeit des Art. 25 WPV 1989 nicht entgegenstehen kann.\n\nIII.\n\nDie vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt die Entscheidung\n\nnicht. Richtigerweise sind in den Fällen, in denen auf Veranlassung eines in-\n\nländischen Unternehmens im Ausland hergestellte und der dortigen Postver-\n\nwaltung übergebene Sendungen durch die inländische Post zugestellt werden\n\nsollen, die Grenzen des Anwendungsbereichs des Art. 25 WPV 1989 durch die\n\nAuslegung der Tatbestandsmerkmale Absender sowie Einliefern oder Einliefern\n\nlassen zu bestimmen.\n\nDiese Auslegung ergibt, daß alle Anspruchsvoraussetzungen in der Per-\n\nson der Beklagten erfüllt sind.\n\n1.\n\na) Das Berufungsgericht bestimmt den Absender im Sinne des Art. 25\n\nWPV 1989 in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Ober-\n\nlandesgerichte nach dem sogenannten materiellen Absenderbegriff. Danach ist\n\nAbsender, wer nach dem Gesamteindruck, den die Sendung vermittelt, aus der\n\nSicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu erkennen ist, der sich\n\nmit einem unmittelbaren eigenen Mitteilungsinteresse an den Adressaten wen-\n\ndet; demgegenüber kommt der formalen Absenderangabe auf dem Briefum-\n\nschlag keine entscheidende Bedeutung zu (OLG Karlsruhe, NJW 1996, 2582,\n\n2583; OLG Frankfurt am Main, NJWE-WettbR 1997, 162, 165; weitere Nach-\n\nweise bei Freytag aaO S. 1148). Dem ist zuzustimmen. Würde man, wie die\n\nRevisionserwiderung für richtig hält, auf die - hier auf C. , European Ser-\n\nvices, Postbus , NL- H. lautende - Absenderangabe auf der\n\nRückseite des Briefumschlags abstellen, wäre einer Umgehung der Bestim-\n\nmung des Art. 25 WPV 1989 Tür und Tor geöffnet (OLG Frankfurt am Main\n\naaO; Stender aaO S. 147).\n\nDie von der Revisionserwiderung gegen das Abstellen auf den materi-\n\nellen Absenderbegriff erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Senat\n\nsieht von einer Begründung ab (§ 565 a ZPO a.F.).\n\nb) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß nach dem Gesamteindruck\n\nder Sendungen die Beklagte deren Absender ist, unbeschadet des Umstands,\n\ndaß sich auf den Kontoauszügen und den sonstigen Anschreiben neben der\n\nAdresse der Beklagten jeweils noch der Hinweis befindet: \"Hergestellt durch\n\nC. Center, Postbus NL- H. \". Dies läßt keinen\n\nRechtsfehler erkennen und wird von der Revisionserwiderung auch nicht an-\n\ngegriffen.\n\n2.\n\nDer Tatbestand des Art. 25 WPV 1989 ist nur erfüllt, wenn der Person,\n\ndie nach dem äußeren Erscheinungsbild der Sendung als deren Absender in\n\nErscheinung tritt, die Sendung und ihr Inhalt zuzurechnen ist. Dabei kann da-\n\nhinstehen, ob die objektive Zurechnung vor allem über das Tatbestandsmerk-\n\nmal des Einlieferns bzw. des Einliefernlassens zu erfolgen hat (in diesem Sinne\n\nFreytag aaO S. 1149), oder ob bereits das Tatbestandsmerkmal Absender die\n\nmaßgeblichen objektiven Zuordnungselemente enthält (so wohl Beck'scher\n\nPostG-Kommentar/Herdegen aaO PostG § 3 Rn. 42). Insoweit gilt:\n\nDer gesamte streitgegenständliche Schriftverkehr erfolgte im Rahmen\n\nder Begründung, Durchführung und Beendigung der Vertragsbeziehungen der\n\nBeklagten zu ihren Vertragsunternehmen und Kunden in Deutschland. Soweit\n\nes um die Aufnahme der Vertragsbeziehungen oder eine Änderung der Abläufe\n\nim Rahmen der Vertragsdurchführung (Änderung der Adresse, der Bankverbin-\n\ndung etc.) ging, wurden die \"sendungsrelevanten\" Daten ohnehin von der Be-\n\nklagten an das Rechenzentrum übermittelt. Soweit es um den Einzug von Last-\n\nschriften oder die Erstellung von Kontoauszügen ging, kam zwar der \"originäre\"\n\nInhalt der Sendung ohne Beteiligung der Beklagten zustande; es wurde also\n\nnicht nur das in Worte gefaßt, was die Beklagte \"vorgedacht\" hatte. Dies ändert\n\naber nichts daran, daß die entsprechenden Abläufe durch die Beklagte bzw.\n\ndurch die von der Beklagten mit ihren Vertragspartnern getroffenen Abreden im\n\nwesentlichen festgelegt, also \"vorprogrammiert\" waren. Dies reicht aus, auch\n\ninsoweit die Beklagte und nicht das Rechenzentrum als den eigentlichen Ver-\n\nanlasser der Sendungen anzusehen (a.A. OLG Frankfurt am Main, WuW/E\n\nDE-R 811, 815 f mit der Begründung, in einem solchen Falle gehe die im Aus-\n\nland erfolgte Datenverarbeitung über bloße editorische oder rechnerische\n\nHilfsdienste hinaus).\n\n3.\n\nDie vom Senat für richtig gehaltene Auslegung des Art. 25 WPV 1989\n\nsteht nicht in Widerspruch zu EG-Recht.\n\na) Der Europäische Gerichtshof hat durch Urteil vom 10. Februar 2000\n\n(Slg. 2000, I-857 = NJW 2000, 2261) entschieden, daß es grundsätzlich nicht\n\ngegen Art. 90 Abs. 1 EGV (jetzt Art. 86 Abs. 1 EG) in Verbindung mit Art. 86\n\nEGV (jetzt Art. 82 EG) und Art. 59 EGV (jetzt Art. 49 EG) verstößt, wenn eine\n\nnationale Postverwaltung wie die Klägerin in den von Art. 25 §§ 1, 2 WPV 1989\n\nerfaßten Fällen vom Recht des § 3 dieser Vorschrift Gebrauch macht, Sendun-\n\ngen, die bei Postdiensten eines anderen EG-Mitgliedstaats in großer Zahl ein-\n\ngeliefert werden, mit ihren Inlandsgebühren zu belegen. Dabei hat der Euro-\n\npäische Gerichtshof den rechtlichen Ausgangspunkt des vorlegenden Gerichts,\n\nwonach auch \"non-physical\" Remailing der vorliegenden Art als grenzüber-\n\nschreitender Postverkehr im Sinne des Art. 25 WPV 1989 qualifiziert werden\n\nkann, nicht in Frage gestellt (vgl. insbesondere Tz. 13 und 18, Slg. aaO I-865 f,\n\ninsoweit in NJW 2000, 2261 nicht abgedruckt).\n\nb) Allerdings hat der Europäische Gerichtshof in dem genannten Urteil\n\nausgesprochen, daß die Ausübung des Rechts aus Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alter-\n\nnative WPV 1989 gegen Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 86 EGV verstößt, soweit die\n\nanspruchsberechtigte Postverwaltung die Inlandsgebühren in voller Höhe er-\n\nheben kann, ohne die Endvergütungen in Abzug zu bringen, die sie von den\n\nanderen Postdiensten für ihre Sendungen erhalten hat (Tz. 61, Slg. aaO S. I-\n\n879; NJW aaO S. 2264). Dieser Einschränkung hat jedoch die Klägerin da-\n\ndurch Rechnung getragen, daß sie bereits bei Klageerhebung die erhaltenen\n\nEndvergütungen in Abzug gebracht hatte.\n\nIV.\n\nDer Senat kann aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Fest-\n\nstellungen in der Sache entscheiden.\n\n1.\n\nDie Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative\n\nWPV 1989 sind, wie ausgeführt, erfüllt. Der Anspruch ist auch nicht verjährt.\n\nDa die Klageschrift im Jahre 1999 zugestellt worden war, käme eine Verjäh-\n\nrung der Klageforderung nur in Betracht, wenn der Anspruch aus Art. 25 § 3\n\nSatz 1 2. Alternative WPV 1989 der einjährigen Verjährungsfrist des § 24\n\nAbs. 1 Nr. 1 PostG a.F. unterfallen wäre. Das ist zu verneinen. Diese Vorschrift\n\ngalt nur für Ansprüche auf die Entrichtung von Leistungsentgelten. Sie erfaßte\n\nnur auf vertraglicher Grundlage geschuldete Vergütungen. Der Anspruch des\n\nArt. 25 § 3 Satz 1 2. Alternative WPV 1989 ist hingegen ein gesetzlicher An-\n\nspruch, da vertragliche Beziehungen des Absenders oder des Einlieferers al-\n\nlenfalls zu der ausländischen Postverwaltung entstanden sein konnten. Auf\n\ngesetzliche Ansprüche war jedoch § 24 Abs. 1 Nr. 1 PostG a.F. nicht anwend-\n\nbar (vgl. Stober/Moelle, in: Stern, Postrecht der Bundesrepublik Deutschland,\n\nTeil H, § 24 PostG [Stand: Oktober 1997] Rn. 8 f).\n\n2.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Klägerin jedoch\n\nZinsen erst ab Rechtshängigkeit zu (§ 291 Satz 1 BGB). Vor diesem Zeitpunkt\n\nist die Beklagte nicht in Verzug geraten, da die Klägerin vor Prozeßbeginn von\n\nder Beklagten die vollen Inlandsgebühren verlangt hatte (987.332 DM). Darin\n\nlag eine erhebliche Zuvielforderung, wobei hinzu kam, daß die Beklagte man-\n\ngels Kenntnis der von der Klägerin vereinnahmten Endvergütungen der nie-\n\nderländischen Postverwaltung nicht in der Lage war, den wirklich geschuldeten\n\nBetrag zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1990 - XI ZR 217/89 -\n\nNJW 1991, 1286, 1288).\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\nDörr\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_248-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/iii-zr-248-00","cited_norms":[{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"PostG 2024","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_248-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_248-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/iii-zr-248-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_248-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:39:19.780780+00:00"}}