{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_243-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-07-26","aktenzeichen":"III ZR 243/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 839 Cb Bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks obliegen dem Versteige- rungsgericht grundsätzlich keine Amtspflichten gegenüber dem Zedenten eines zur Sicherheit an den Vollstreckungsgläubiger abgetretenen Grund- pfandrechts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juli 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 243/00\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 839 Cb\n\nBei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks obliegen dem Versteige-\n\nrungsgericht grundsätzlich keine Amtspflichten gegenüber dem Zedenten\n\neines zur Sicherheit an den Vollstreckungsgläubiger abgetretenen Grund-\n\npfandrechts.\n\nBGH, Beschluß vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00 - Kammergericht\n\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Klägerin zu 1 gegen das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 18. Juli 2000 - 9 U 1646/99 - wird nicht\n\nangenommen.\n\nDie Klägerin zu 1 hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen\n\neiner angeblichen Amtspflichtverletzung des Rechtspflegers bei der Durchfüh-\n\nrung eines Zwangsversteigerungsverfahrens. Die Klägerin war Inhaberin einer\n\nihr \n\nzur \n\nSicherheit \n\nabgetretenen \n\nursprünglichen \n\nGesamt-\n\nEigentümergrundschuld über 10 Mio. DM an drei wirtschaftlich zusammenge-\n\nhörenden Grundstücken. Zur Absicherung eines von ihr aufgenommenen Dar-\n\nlehens trat sie die Grundschuld weiter an die kreditgebende Bank ab, die spä-\n\nter aus einem vorrangigen Grundpfandrecht von nominal 14 Mio. DM die\n\nZwangsversteigerung der Grundstücke betrieb. Der aufgrund des ersten Ver-\n\nsteigerungstermins für ein Gesamtgebot von 25 Mio. DM erteilte Zuschlag wur-\n\nde auf sofortige Beschwerde der Schuldnerin rechtskräftig aufgehoben und der\n\nZuschlag versagt, weil der Rechtspfleger die Bieterstunde für die Einzel- und\n\nGesamtausgebote nicht gleichzeitig geschlossen hatte (LG Berlin RPfleger\n\n1995, 80). In einem zweiten Versteigerungstermin wurden die Grundstücke für\n\nnur noch 19,5 Mio. DM zugeschlagen. Da dieser Erlös zur Tilgung der Darle-\n\nhensschuld der Klägerin nicht ausreichte, nahm die Bank sie persönlich auf\n\nAusgleich des Restbetrags in Anspruch und erlangte in einem Vorprozeß ein\n\nrechtskräftiges Urteil auf Zahlung von rund 3.164.000 DM nebst Zinsen. Die\n\nnunmehr erhobene Amtshaftungsklage der Klägerin ist in beiden Vorinstanzen\n\nohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Schadensersatzan-\n\nspruch weiter.\n\nII.\n\nEine Annahme der Revision ist nicht geboten. Die Sache hat keine\n\ngrundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht\n\nauf Erfolg (§ 554 b ZPO; BVerfGE 54, 277).\n\n1.\n\nDer geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB, Art. 34 GG)\n\nscheitert, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, jedenfalls\n\ndaran, daß dem Versteigerungsgericht keine Amtspflichten gegenüber der Klä-\n\ngerin oblagen, sie also insoweit nicht durch § 839 BGB geschützte \"Dritte\" war.\n\na) Die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der \"Drit-\n\nten\" im Sinne des § 839 BGB gehört, beantwortet sich nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Senats danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig\n\nallein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschä-\n\ndigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden\n\nund sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts\n\nergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange\n\nnach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts ge-\n\nschützt und gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter\n\nPflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen\n\ngegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weni-\n\nger nachteilig auswirkt, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine\n\nbesondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschä-\n\ndigten \"Dritten\" bestehen (BGHZ 110, 1, 9; 134, 268, 276; 137, 11, 15; s. auch\n\nSenatsurteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 - WM 2001, 872, 873, für\n\nBGHZ bestimmt).\n\nb) In den Schutzbereich der bei der Zwangsversteigerung eines Grund-\n\nstücks bestehenden Amtspflichten haben das Reichsgericht und der Senat ne-\n\nben den nach § 9 ZVG am Verfahren förmlich Beteiligten (vgl. zum Vollstrek-\n\nkungsschuldner zuletzt Senatsurteil vom 23. März 2000 - III ZR 152/99 - NJW\n\n2000, 3358, 3359) zwar auch die Bieter (Senatsurteil vom 21. März 1991\n\n- III ZR 118/89 - NJW 1991, 2759, 2760) und insbesondere den Meistbietenden\n\neinbezogen (RGZ 129, 23, 25 f.; 154, 397, 398 f.; RG HRR 1932 Nr. 1835 und\n\n1836; Senatsurteil vom 21. April 1958 - III ZR 218/56 - VersR 1958, 384, 385;\n\ns. auch Senatsurteil vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85 - VersR 1987, 256, 257\n\n= WM 1987, 52, 53; bei dem vom Berufungsgericht und auch in der Literatur\n\n[Soergel/Vinke, BGB, 12. Aufl., § 839 Rn. 179] erwähnten \"Nichtbietenden\"\n\ndürfte es sich hingegen um einen Druckfehler beim Abdruck der Entscheidung\n\nRG HRR 1932 Nr. 1836 handeln). Das beruht aber wesentlich auf der Erwä-\n\ngung, daß der Meistbietende durch das Zwangsversteigerungsgesetz gleich-\n\nfalls mit eigenen Rechten ausgestattet ist. Hieran fehlt es bei einem nur schuld-\n\nrechtlich zum Vollstreckungsgläubiger in Beziehung Stehenden und durch das\n\nVollstreckungsverfahren lediglich mittelbar Betroffenen. Aus diesem Grunde\n\nhat das Reichsgericht in einem Fall, in dem sich der Geschädigte gegenüber\n\ndem Vollstreckungsgläubiger für eine Darlehensschuld verbürgt und der\n\nHauptschuldner dem Gläubiger zur weiteren Sicherheit eine Hypothek verpfän-\n\ndet hatte, dem Bürgen den Schutz des § 839 BGB versagt (RGZ 151, 175, 177\n\nff.; ebenso bereits RGZ 138, 209, 210 hinsichtlich einer Ausfallbürgschaft; vgl.\n\nferner zur Mobiliarvollstreckung RGZ 140, 43, 45; 147, 142, 143; 151, 109,\n\n113). Bei der Sicherungsabtretung eines auf dem später zwangsversteigerten\n\nGrundstück lastenden Grundpfandrechts verhält es sich nicht entscheidend\n\nanders. Ungeachtet der fiduziarischen Natur des Rechtsverhältnisses zwischen\n\nSicherungsgeber und Sicherungsnehmer bestehen zwischen beiden grund-\n\nsätzlich ebenfalls nur schuldrechtliche Beziehungen, während nach außen der\n\nSicherungsnehmer alleiniger Rechtsinhaber ist. Daran ändert auch der Um-\n\nstand nichts, daß die Rechtsprechung der treuhänderischen Bindung des Si-\n\ncherungsnehmers in einzelnen Beziehungen Außenwirkung zuerkennt, dem\n\nSicherungsgeber beispielsweise ein Widerspruchsrecht nach § 771 ZPO bei\n\neiner Zwangsvollstreckung in das Sicherungsgut einräumt (vgl. BGHZ 72, 141,\n\n143 ff.). Am Verfahren zur Zwangsversteigerung des Grundstücks nimmt als\n\nHypotheken- oder Grundschuldgläubiger allein der Sicherungsnehmer teil.\n\nSchon aus der prozessualen Natur der dem Versteigerungsgericht obliegenden\n\nAmtspflichten ergibt sich aber, daß dessen Verpflichtung zur gesetzmäßigen\n\nAbwicklung des Versteigerungsverfahrens sich in aller Regel auf die unmittel-\n\nbar an diesem Verfahren beteiligten Personen beschränkt, denen hierbei auch\n\nbestimmte prozessuale Rechte zustehen, hingegen nicht auf Außenstehende\n\nund nur mittelbar schuldrechtlich vom Verfahren Betroffene.\n\n2.\n\nAuch im übrigen läßt die angefochtene Entscheidung keine durchgrei-\n\nfenden Rechtsfehler erkennen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\n Dörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_243-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/iii-zr-243-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_243-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_243-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/iii-zr-243-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_243-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:20:50.832264+00:00"}}