{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_237-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"III ZR 237/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 839 (A) Der Ersatzkassenverband nimmt bei der Zulassung von Leistungserbringern für die Abgabe von Hilfsmitteln und bei deren Widerruf (§ 126 SGB V) als \"Beliehener\" hoheitliche Aufgaben wahr; für Amtspflichtverletzungen des Verbandes haftet die Bundesrepublik Deutschland, da die Beleihung unmit- telbar auf Bundesgesetz beruht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 237/00\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 (A)\n\nDer Ersatzkassenverband nimmt bei der Zulassung von Leistungserbringern\n\nfür die Abgabe von Hilfsmitteln und bei deren Widerruf (§ 126 SGB V) als\n\n\"Beliehener\" hoheitliche Aufgaben wahr; für Amtspflichtverletzungen des\n\nVerbandes haftet die Bundesrepublik Deutschland, da die Beleihung unmit-\n\ntelbar auf Bundesgesetz beruht.\n\nBGH, Beschluß vom 25. Oktober 2001 - III ZR 237/00 - OLG Celle\n\n LG Hildesheim\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 durch den\n\nVositzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Celle vom 22. August 2000 - 16 U 234/99 -\n\nwird nicht angenommen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1\n\nZPO).\n\nStreitwert: 350.000 DM\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Klägerin, die ein Augenoptiker- und Hörgerätefachgeschäft betreibt\n\nund für die Abgabe dieser Hilfsmittel gemäß § 126 SGB V zugelassen war,\n\nnimmt den Beklagten, einen Verband der Ersatzkassen in der Rechtsform ei-\n\nnes eingetragenen Vereins, auf Schadensersatz wegen Widerrufs dieser Zu-\n\nlassung in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.\n\nII.\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).\n\nDie Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,\n\n277).\n\n1.\n\nNach § 126 Abs. 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte, wie sie auch\n\nvon der Klägerin vertrieben werden, nur von zugelassenen Leistungserbringern\n\nabgegeben werden. Nach dieser Bestimmung ist zuzulassen, wer eine ausrei-\n\nchende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Ab-\n\ngabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleistet und die für die Versorgung\n\nder Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt. Die Zulassung wird,\n\nwie sich aus der Verweisung in § 126 Abs. 3 auf § 124 Abs. 5 SGB V ergibt,\n\njeweils für die einzelnen Kassenarten von den Landesverbänden der Kranken-\n\nkassen, den Verbänden der Ersatzkassen sowie der See-Krankenkasse erteilt.\n\nDie Landesverbände der Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen\n\nRechts (§ 207 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Für die hier in Rede stehenden Ersatz-\n\nkassen besteht nur die Regelung in § 212 Abs. 5 SGB V, wonach diese sich zu\n\nVerbänden zusammenschließen, die in der Satzung ihre Zwecke und Aufgaben\n\nfestzusetzen haben. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, der Antrag auf\n\nEintragung in das Vereinsregister der Einwilligung der Aufsichtsbehörde.\n\nDas Bundessozialgericht sieht in der Zulassung wie in deren Widerruf\n\neinen Verwaltungsakt im Sinn des § 54 SGG. Aus dem Umstand, daß weder\n\ndem Gesetz (§§ 124 und 126 SGB V) noch den Gesetzesmaterialien ein Hin-\n\nweis darauf zu entnehmen sei, daß die Zulassung ausnahmsweise dann nicht\n\ndurch Verwaltungsakt erfolgen soll, wenn sie von privatrechtlich organisierten\n\nVerbänden der Ersatzkassen für deren Bereich ausgesprochen wird, schließt\n\ndas Bundessozialgericht, daß die Ersatzkassenverbände bei Erlaß des Ve r-\n\nwaltungsakts der Zulassung und bei dessen Widerruf als sogenannte \"Belie-\n\nhene\" tätig sind (BSGE 77, 108, 109 f). In der angeführten Entscheidung hat es\n\nweiter ausgesprochen, daß § 126 SGB V mit Rücksicht auf Art. 12 GG verfas-\n\nsungskonform dahin auszulegen ist, daß die berufsrechtlichen Voraussetzun-\n\ngen für Zulassung, Widerruf und Untersagung vorrangig von den nach dem\n\nBundesrecht zuständigen Behörden zu prüfen sind, und zwar mit Tatbestands-\n\nwirkung für das Kassenzulassungsrecht (BSGE 77, 108, 114). So ist es zu er-\n\nklären, daß der Beklagte im Verfahren vor dem Landessozialgericht, nachdem\n\ninzwischen die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts ergangen\n\nwar, den Bescheid vom 4. März 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheides\n\nvom 29. Oktober 1992 aufgehoben und sich verpflichtet hat, der Klägerin die\n\naußergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.\n\n2.\n\nDer Senat schließt sich der Beurteilung des Bundessozialgerichts an.\n\nGeht man demnach davon aus, daß eine hoheitliche Tätigkeit des Beklagten in\n\nFrage steht, kommt als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzan-\n\nspruch nur § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Eine Haftung nach § 823\n\nBGB, wie sie die Revision im Auge hat, ist dann nicht gegeben. Die Revision\n\nstellt zur Überprüfung, ob hier überhaupt eine Beleihung vorliege. Sie führt\n\nhierzu aus, die Haftung der übergeordneten Körperschaft werde allgemein da-\n\nmit begründet, daß diese den Handelnden beaufsichtige und kontrolliere, damit\n\nden von der Verwaltung Betroffenen kein Schaden entstehe. Im Umkehrschluß\n\nbedeute dies eine Haftung der Körperschaft nur in den Fällen, in denen sie ihre\n\nAufsichtspflicht gegenüber dem Beauftragten verletzt habe. Das sei vorliegend\n\nnicht ersichtlich. Vielmehr habe der Beklagte vollkommen unabhängig und au-\n\ntonom gehandelt, weshalb eine Verlagerung der Haftung auf eine andere Kör-\n\nperschaft oder Person nicht gerechtfertigt sei.\n\nDem ist nicht beizutreten. Daß hier eine Beleihung mit hoheitlichen Be-\n\nfugnissen vorliegt, kann nicht zweifelhaft sein. Daß die Beleihung nicht durch\n\neinen besonderen Verwaltungsakt vorgenommen oder ausgesprochen wird,\n\nsondern sich unmittelbar aufgrund gesetzlicher Vorschrift ergibt, ändert nichts\n\nan dem übereinstimmenden und wesentlichen Gesichtspunkt, daß eine private\n\nPerson mit bestimmten hoheitlichen Aufgaben und Befugnissen ausgestattet\n\nist. Die Haftung der Körperschaft, die die in Rede stehende Aufgabe übertra-\n\ngen hat, beruht auch keineswegs auf den Gesichtspunkten der Aufsicht und\n\nKontrolle, sondern geht allein auf die Aufgabenübertragung zurück.\n\nDaß der Beliehene für Amtspflichtverletzungen, die er in Ausübung sei-\n\nner hoheitlichen Tätigkeit begeht, nicht selbst haftet, sondern die Körperschaft,\n\ndie ihm die entsprechende Aufgabe übertragen hat, ist ständige Rechtspre-\n\nchung (vgl. Senatsurteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/99 - NVwZ-RR\n\n2001, 147 m.w.N.).\n\n3.\n\nDie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend\n\nnach § 139 ZPO darauf hingewiesen, daß es das Land Niedersachsen für pas-\n\nsivlegitimiert halte, und es sei verpflichtet gewesen, dem gewillkürten Partei-\n\nwechsel Folge zu geben, ist nicht begründet.\n\nDer Beklagte hatte seine Passivlegitimation in der Berufungserwiderung\n\ngeleugnet. Es wäre daher Sache der anwaltlich vertretenen Klägerin gewesen,\n\ndem aus ihrer Sicht erst in zweiter Linie Haftenden den Streit zu verkünden,\n\nwas zur Wahrung ihrer Rechte ausgereicht hätte. Dem beantragten gewillkür-\n\nten Parteiwechsel mußte das Berufungsgericht nicht Folge geben. Es kommt\n\ndaher nicht darauf an, daß der Hinweis des Berufungsgerichts, das Land Nie-\n\ndersachsen sei passivlegitimiert, nicht richtig war. Da die Beleihung des Be-\n\nklagten mit hoheitlichen Aufgaben hier unmittelbar auf Bundesgesetz (Fünftes\n\nBuch Sozialgesetzbuch) beruht, hätte für Amtspflichtverletzungen des Beklag-\n\nten die Bundesrepublik Deutschland einzustehen.\n\nRinne\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm\nist im Urlaub und kann deshalb nicht un-\nterschreiben.\n\nRinne\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_237-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/iii-zr-237-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_237-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_237-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/iii-zr-237-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_237-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:29:58.342263+00:00"}}