{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_235-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-07-05","aktenzeichen":"III ZR 235/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 11 Abs. 1, § 11 a Abs. 3, § 15 Abs. 1; BGB § 670 Zum Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters eines Haus- grundstücks gegen den (damaligen) Eigentümer, der die nach dem Ende der staatlichen Verwaltung zurückgewonnene Verwaltungs- und Verfü- gungsbefugnis über das Grundstück wieder verliert, weil dem Restituti- onsantrag eines NS-geschädigten Voreigentümers stattgegeben wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 235/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n5. Juli 2001\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nVermG § 11 Abs. 1, § 11 a Abs. 3, § 15 Abs. 1; BGB § 670\n\nZum Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters eines Haus-\n\ngrundstücks gegen den (damaligen) Eigentümer, der die nach dem Ende\n\nder staatlichen Verwaltung zurückgewonnene Verwaltungs- und Verfü-\n\ngungsbefugnis über das Grundstück wieder verliert, weil dem Restituti-\n\nonsantrag eines NS-geschädigten Voreigentümers stattgegeben wird.\n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2001 - III ZR 235/00 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des\n\n22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Juli 2000 aufge-\n\nhoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-\n\nvisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDurch Verwaltungsauftrag des Magistrats von Groß-Berlin vom 2. Fe-\n\nbruar 1953 wurde das im Eigentum von E. M. stehende, mit einem Mietshaus\n\nbebaute Grundstück M.-Straße in Berlin-P. gemäß § 2 der Verordnung zur Si-\n\ncherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl. I S. 445) unter\n\nstaatliche Verwaltung gestellt. Nach Beendigung der staatlichen Verwaltung mit\n\nAblauf des 31. Dezember 1992 gab die klagende Wohnungsbaugesellschaft\n\ndas Grundstück mit Wirkung vom 1. Januar 1993 an die Beklagte heraus, die\n\nmittlerweile im Wege der Erbfolge Grundstückseigentümerin geworden war.\n\nE. M. hatte das Grundstück 1938 von E. S. erworben, die es ihrerseits\n\n1934 von einem jüdischen Voreigentümer gekauft hatte. Mit Schreiben vom\n\n8. April 1992 hatte die Streithelferin der Beklagten die Rückübertragung der\n\nEigentumsrechte an dem Grundstück beantragt. Mit bestandskräftig geworde-\n\nnem Bescheid vom 7. Oktober 1997 übertrug das zuständige Amt zur Regelung\n\noffener Vermögensfragen das Grundstückseigentum an die Streithelferin der\n\nBeklagten. Zur Begründung führte das Amt aus, daß gemäß § 1 Abs. 6 des\n\nVermögensgesetzes die Veräußerung des Grundstücks durch den jüdischen\n\nVoreigentümer im Jahre 1934 als verfolgungsbedingter Vermögensverlust zu\n\nvermuten sei.\n\nDie Klägerin vereinnahmte bis zum Ende der staatlichen Verwaltung die\n\nMieten und bestritt die Betriebs-, Verwaltungs- und sonstigen Kosten. Die von\n\nihr für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 erstellten\n\nAbrechnungen ergaben unter Einschluß eines aus den vorangegangenen\n\nWirtschaftsjahren bis zum 30. Juni 1990 entstandenen Negativsaldos von\n\n34,88 DM einen Fehlbetrag von 464.941,77 DM. Die Klägerin verlangt von der\n\nBeklagten Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Kammergericht das angefochtene Urteil im wesentlichen dahin ab-\n\ngeändert, daß der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Nur hin-\n\nsichtlich des Fehlbetrags aus der Zeit vor dem 1. Juli 1990 hat es die Berufung\n\nzurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf voll-\n\nständige Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie - als einheitliches Rechtsmittel zu behandelnde (BGH, Beschluß\n\nvom 1. Juli 1993 - V ZR 235/92 - NJW 1993, 2944; Urteil vom 26. März 1982 -\n\nV ZR 87/81 - NJW 1982, 2069) - Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin\n\nhat Erfolg.\n\n1.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats hat das Institut der staatlichen\n\nVerwaltung, das in der früheren DDR neben den Enteignungen und sonstigen\n\nzu Eigentumsverlusten führenden Maßnahmen planmäßig als Mittel der \"wirt-\n\nschaftlichen Enteignung\" eingesetzt wurde, ab dem 1. Juli 1990 einen in den\n\nBestimmungen des Vermögensgesetzes sinnfällig zum Ausdruck gekommenen\n\nFunktionswandel dahin erfahren, daß dem staatlichen Verwalter im Verhältnis\n\nzum Eigentümer eine echte Treuhänderstellung zugewiesen worden ist. Diese\n\nTreuhänderstellung rechtfertigt es, ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur\n\ndes Rechtsinstituts der staatlichen Verwaltung dem staatlichen Verwalter einen\n\nallgemeinen Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entsprechend) für\n\nnach dem 1. Juli 1990 gemachte Aufwendungen zuzubilligen (Senatsurteile\n\nBGHZ 137, 183, 188 ff; BGHZ 140, 355, 356, 363 f). Dieser Anspruch umfaßt\n\nauch pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des\n\n§ 26 der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung\n\n(BGHZ 140, 355, 358 ff).\n\nDemgegenüber verwehrt das Vermögensgesetz in den Fällen, in denen\n\ndie Schädigungsmaßnahme zum vollständigen Verlust des Eigentums geführt\n\nhat und die Korrektur des Teilungs- bzw. Diskriminierungsunrechts durch eine\n\nRückübertragung des Vermögenswerts vorzunehmen ist, dem Verfügungsbe-\n\nrechtigten einen \"allgemeinen\" Erstattungsanspruch für Aufwendungen, die er\n\nvor der Rückübertragung auf den der Restitution unterliegenden Vermögens-\n\ngegenstand gemacht hat. § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG gewährt dem Verfügungs-\n\nberechtigten lediglich einen Kostenerstattungsanspruch für Instandsetzungs-\n\nmaßnahmen, die den Vermieter zu einer Erhöhung der Miete berechtigen, so-\n\nweit diese Kosten nicht bereits durch eine Mieterhöhung ausgeglichen worden\n\nsind. Wenn auch diese an Satz 3 des Absatzes 3 anschließende Bestimmung\n\nnach der Rechtsprechung des Senats auf die in § 3 Abs. 3 Satz 2 und 5 VermG\n\ngeregelten Tatbestände anwendbar ist, so ändert dies doch nichts daran, daß\n\nder Verfügungsberechtigte die Betriebs- und gewöhnlichen Erhaltungskosten\n\nselbst zu tragen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 136, 57, 62 ff; 137, 183, 186 ff\n\nund vom 17. Mai 2001 - III ZR 283/00 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diese\n\nKosten kann der Verfügungsberechtigte nur dann im Aufrechnungswege gel-\n\ntend machen, wenn und soweit der Berechtigte nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG\n\nHerausgabe der dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem\n\nMiet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehenden Entgelte ver-\n\nlangt.\n\n2.\n\nVorliegend bestand zwischen den Parteien bis zum Ablauf des 31. De-\n\nzember 1992 (vgl. § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG) ein \"Verwalterverhältnis\". Da-\n\nneben wurde spätestens ab Stellung des Restitutionsantrags durch die Streit-\n\nhelferin der Beklagten mit Schreiben vom 8. April 1992 ein \"Restitutionsver-\n\nhältnis\" begründet, an dem zum einen die Streithelferin der Beklagten als Be-\n\nrechtigte und zum anderen - jedenfalls ab dem 1. Januar 1993 - die Beklagte\n\nund - jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 - die Klägerin als Ver-\n\nfügungsberechtigte beteiligt waren. Demzufolge war die Klägerin bis zum Ende\n\nder staatlichen Verwaltung in einen doppelten Pflichtenkreis eingebunden:\n\nGegenüber der Beklagten, für die sie die Sicherung und ordnungsgemäße\n\nVerwaltung des Vermögenswerts wahrzunehmen hatte (§ 15 Abs. 1 Satz 2\n\nVermG), war sie der Unterlassungsverpflichtung nach § 15 Abs. 2 VermG un-\n\nterworfen, gegenüber deren Streithelferin der Unterlassungsverpflichtung aus\n\n§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 191).\n\nDaraus ist nach Auffassung des Berufungsgerichts zu schließen, daß\n\ndem früheren staatlichen Verwalter auch die \"doppelten\" Rechte zustehen: Für\n\ndie von ihm während der staatlichen Verwaltung getätigten Aufwendungen\n\nkönne er, wenn und soweit die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen vor-\n\nliegen, nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG vom Restitutionsberechtigten Kostener-\n\nstattung verlangen, während er gegenüber dem früheren Eigentümer den un-\n\ngeschmälerten \"allgemeinen\" Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB ent-\n\nsprechend habe. Der Umstand, daß der frühere Eigentümer die gerade erst mit\n\nAblauf der staatlichen Verwaltung zurückgewonnenen vollen Verwaltungs- und\n\nVerfügungsbefugnisse über den betreffenden Vermögenswert mit Bestands-\n\nkraft des Rückgabebescheids wieder - und zwar endgültig - verloren hat, ist\n\nnach Meinung des Berufungsgerichts nur im Rahmen des zwischen diesen\n\nbeiden Berechtigten vorzunehmenden Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426\n\nBGB zu berücksichtigen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\n3.\n\nZwar endete die staatliche Verwaltung spätestens mit Ablauf des\n\n31. Dezember 1992 (§ 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG), so daß vom jeweiligen Ei-\n\ngentümer im Regelfalle Verwaltungsdefizite über lediglich einen Zeitraum von\n\n2½ Jahren auszugleichen sind. Gleichwohl konnten angesichts der niedrigen,\n\nnicht sofort auf das in den westlichen Bundesländern bestehende Niveau an-\n\nhebbaren DDR-Mieten einerseits und des vielfach weit überdurchschnittlichen\n\nUmfangs an Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die angesichts des\n\nschlechten baulichen Zustands der der staatlichen Wohnraumbewirtschaftung\n\nunterliegenden Gebäude gerade in den ersten Jahren nach Herstellung der\n\nWirtschafts- und Währungsunion und der deutschen Einheit ergriffen werden\n\nmußten, andererseits Fehlbeträge in beträchtlicher Höhe entstehen. Wie dem\n\nSenat aus vielen bei ihm anhängig gemachten Verfahren bekannt ist, sind\n\nVerwaltungsdefizite - wie hier - in Höhe von mehreren 100.000 DM keine Sel-\n\ntenheit. Die Verwertung dieser gerichtsbekannten Fakten (§ 291 ZPO) ist dem\n\nSenat, nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung, auch\n\nals Revisionsgericht nicht verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2000\n\n- II ZR 218/00 - NJW 2001, 1270, 1272 m.N.).\n\nDie Belastung des Eigentümers mit diesen Kosten ist nicht unbillig, da er\n\nim allgemeinen bei Rückgabe des Grundstücks eine deutlich bessere Ertrags-\n\nlage vorgefunden hat und zudem nicht ernsthaft zu befürchten ist, daß die zu\n\nerstattenden Kosten eine Höhe erreichen, die die Bewirtschaftung des Grund-\n\nstücks auf Dauer unrentabel machen oder gar den Wert des Grundstücks\n\nübersteigen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es der Gesetzgeber - anders als\n\nin den Restitutionsfällen - auch in der Hand gehabt hätte, die staatliche Ver-\n\nwaltung mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes übergangslos aufzuheben\n\nund den Vermögenswert sofort dem Eigentümer oder einem zu bestellenden\n\ngesetzlichen Vertreter desselben (vgl. § 11 b VermG) mit der Folge zurückzu-\n\ngeben, daß diese im Interesse der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermö-\n\ngenswerts erforderlichen (vgl. § 15 Abs. 1 VermG) Aufwendungen der Eigen-\n\ntümer oder sein Vertreter hätten tätigen müssen.\n\nDiese Bewertung der Interessenlage trifft aber nur für den den gesetzli-\n\nchen Bestimmungen des Vermögensgesetzes zugrundeliegenden Normalfall\n\nzu, daß die mit dem Ende der staatlichen Verwaltung einhergehende Wieder-\n\nherstellung der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse des Eigentümers auf\n\nDauer angelegt ist, also das Grundstückseigentum nur entweder aufgrund ei-\n\ngener Dispositionen des Vermögensinhabers (Verkauf, Schenkung etc.) oder\n\ndeshalb verloren geht, weil sich allgemeine Risiken (wirtschaftliche Schwierig-\n\nkeiten, Insolvenz etc.) verwirklichen, denen jede am Wirtschaftsleben teilneh-\n\nmende Person ausgesetzt ist.\n\nVerliert aber - wie hier - der von der Anordnung der staatlichen Verwal-\n\ntung betroffene Berechtigte sein Eigentum deshalb wieder, weil sich ein ande-\n\nrer, ebenfalls von Teilungs- und Diskriminierungsunrecht Betroffener nach den\n\nBestimmungen dieses Gesetzes als der noch besser Berechtigte erweist, so\n\nstellt sich die wirtschaftliche Lage des Eigentümers in einem völlig anderen\n\nLicht dar: Infolge des durchgreifenden Restitutionsantrags konnte er das\n\nGrundstück nur zeitweise nutzen. Aufgrund dessen bestand keine realistische\n\nChance, ein in der Zeit der staatlichen Verwaltung aufgelaufenes Verwaltungs-\n\ndefizit, das auch nur annähernd den vorliegend geltend gemachten Betrag\n\nausmacht, aus den ihm zufließenden Einnahmen des Grundstücks zu bestrei-\n\nten. Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur dann,\n\nwenn der Restitutionsbescheid kurze Zeit nach Ablauf des 31. Dezember 1992\n\nbestandskräftig wird, sondern auch dann, wenn - wie hier - der Eigentumsver-\n\nlust erst nach mehreren (fast fünf) Jahren eintritt. Denn bei der rechtlichen Be-\n\nurteilung darf, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht unberücksichtigt\n\nbleiben, daß der Restitutionsberechtigte nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG die\n\nMöglichkeit hat, die vom Eigentümer ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-,\n\nPacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis vereinnahmten Entgelte herauszu-\n\nverlangen. Den Eigentümer hinsichtlich der ihm vom staatlichen Verwalter in\n\nRechnung gestellten Beträge auf die Auseinandersetzung im Innenverhältnis\n\nmit dem Restitutionsgläubiger zu verweisen, wie das Berufungsgericht dies tut,\n\nstellt schon deshalb keine ausreichende Kompensationsmöglichkeit dar, weil in\n\nden Restitutionsfällen der Berechtigte einem \"allgemeinen\" Erstattungsan-\n\nspruch des Verfügungsberechtigten nicht ausgesetzt ist (Senatsurteil BGHZ\n\n137, 183, 187 f). Diese vom Vermögensgesetz gewollte Besserstellung des\n\nRestitutionsgläubigers ist auch dann zu beachten, wenn neben dem \"Restituti-\n\nonsverhältnis\" noch ein \"Verwalterverhältnis\" besteht (Senatsurteil aaO\n\nS. 192), und setzt daher auch einem etwaigen Gesamtschuldnerausgleich\n\nGrenzen. Darüber hinaus ist es, wie die Revision zutreffend geltend macht,\n\ndem Eigentümer nicht zuzumuten, unter Umständen langwierige Auseinander-\n\nsetzungen mit dem Restitutionsgläubiger führen zu müssen und insoweit auch\n\ndas Insolvenzrisiko zu tragen.\n\nDiese Ausführungen machen deutlich, daß bei einer Konstellation wie\n\nder vorliegenden aufgrund der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Lö-\n\nsung in der Person des durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung ge-\n\nschädigten Eigentümers nicht nur das Ziel des Vermögensgesetzes, das ge-\n\nschehene Teilungs- und Diskriminierungsunrecht nachhaltig wiedergutzuma-\n\nchen, verfehlt würde; vielmehr würde dieser Eigentümer in einer nicht zu ver-\n\nnachlässigenden Zahl von Fällen aufgrund von im Vermögensgesetz selbst\n\nangelegter, dem Eigentümer nicht zurechenbarer und von ihm nicht be-\n\nherrschbarer Umstände \n\n(Vorhandensein eines weiteren \n\n[Restitutions-\n\n]Berechtigten) im Ergebnis schlechter gestellt als er stehen würde, wenn es bei\n\nder \"wirtschaftlichen Enteignung\" geblieben und der Gesetzgeber von einer\n\nKorrektur des Teilungsunrechts Abstand genommen hätte. Dieses Ergebnis\n\nstünde in klarem Widerspruch zum Sinn und Zweck des Gesetzes.\n\na) Dieses sinnwidrige Ergebnis hätte aufgrund der ursprünglichen Kon-\n\nzeption des Vermögensgesetzes nicht eintreten können:\n\nUnbeschadet des Umstands, daß sich die nach § 11 a Abs. 3 Satz 1\n\nVermG normierten Verwalterpflichten nicht nur auf den Zeitraum zwischen der\n\nBeendigung der staatlichen Verwaltung und der Rückgabe des Vermögens-\n\nwerts erstrecken, sind die auftragsrechtlichen Bestimmungen der § 666 ff BGB\n\nnur dann anwendbar, wenn es zur \"Abwicklung\" des Verwalterverhältnisses\n\nkommt (vgl. BGHZ 140, 355, 362; 144, 271, 274 ff).\n\nNach der ursprünglichen Fassung des Vermögensgesetzes war die Auf-\n\nhebung der staatlichen Verwaltung nur auf Antrag des Berechtigten durch Ver-\n\nwaltungsakt der zuständigen Behörde möglich. Diesem stand nach § 11 Abs. 1\n\nSatz 1 VermG ein öffentlich-rechtlicher Aufhebungsanspruch zu. Im Aufhe-\n\nbungsverfahren hatte die Behörde den staatlichen Verwalter und Dritte, deren\n\nrechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden kön-\n\nnen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen (§ 31 Abs. 2\n\nVermG), die im Falle einer nachteiligen Entscheidung Widerspruch einlegen\n\nund gegebenenfalls Antrag auf gerichtliche Nachprüfung stellen konnten\n\n(§§ 36, 37 VermG; BGHZ 140, 355, 361).\n\nDaraus folgt, daß die Behörde, wenn diese Bestimmung maßgeblich ge-\n\nblieben wäre, im Aufhebungsverfahren zu prüfen gehabt hätte, ob der von der\n\nStreithelferin der Beklagten gestellte Restitutionsantrag begründet war. Beja-\n\nhendenfalls hätte entsprechend dem in § 3 Abs. 2 VermG verankerten Priori-\n\ntätsgrundsatz nur der Restitutionsantrag Erfolg haben können. Dem steht nicht\n\nentgegen, daß diese Regelung aufgrund ihrer - freilich unsystematischen, weil\n\nes der Sache nach um eine Ergänzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG geht\n\n(vgl. Redeker/Hirtschulz/Tank, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neu-\n\nhaus, VermG, § 3 [Stand August 1997] Rn. 173) - Stellung im Gesetz nur das\n\nKonkurrenzverhältnis mehrerer Restitutionsgläubiger betrifft (Redeker/Hirt-\n\nschulz/Tank aaO Rn. 174). Da nämlich die aus dem Eigentum sowie aus den in\n\nbezug auf den betreffenden Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnissen\n\nsich ergebenden Rechte und Pflichten nur entweder durch denjenigen, der die\n\nRückübertragung beantragt hat, oder durch denjenigen, der die Aufhebung der\n\nstaatlichen Verwaltung begehrt, wahrgenommen werden können, nicht aber\n\ndurch beide gleichzeitig, wäre die \"Prioritätsfrage\" auch in dieser \"Konkurrenz-\n\nsituation\" zu beantworten gewesen.\n\nWenn es aber wegen des Vorrangs des nach § 1 Abs. 6 VermG Restitu-\n\ntionsberechtigten zu einer \"Abwicklung\" der staatlichen Verwaltung gar nicht\n\ngekommen wäre, so hätte sich auch die Frage einer Kostenerstattungspflicht\n\ndesjenigen, der durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung beeinträchtigt\n\nworden war, von vornherein nicht gestellt.\n\nb) Dadurch, daß im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -be-\n\nschleunigung mit der Einfügung der §§ 11 a bis 11 c VermG durch das Zweite\n\nVermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) die\n\nnoch bestehenden Verwalterverhältnisse mit Ablauf des 31. Dezember 1992\n\nvon Gesetzes wegen beendet wurden, konnte eine abschließende Klärung der\n\nEigentumsfrage an dem betreffenden Vermögenswert im Aufhebungsverfahren\n\nnicht mehr erreicht werden. Vielmehr war diese Frage in dem anhängig blei-\n\nbenden Restitutionsverfahren zu beantworten, wobei der Eigentümer und - wie\n\nsich später herausstellt, nur - \"Zwischen-Berechtigte\" anstelle des Verwalters in\n\ndie (alleinige) Position des Verfügungsberechtigten einrückte. Dabei hat der\n\nGesetzgeber die sich für den Eigentümer daraus ergebenden Gefahren und\n\nRisiken, daß sich die durch die Beendigung der staatlichen Verwaltung mit\n\nAblauf des 31. Dezember 1992 wiedererlangte \"vollwertige\" Eigentümerstellung\n\nje nach Ausgang des Restitutionsverfahrens als nur vorläufig und daher wirt-\n\nschaftlich weitgehend wertlos erweisen könnte, nicht bedacht. Dem ist dadurch\n\nRechnung zu tragen, daß der Eigentümer, der das Grundstück später aufgrund\n\neines positiv verbeschiedenen Restitutionsantrags wieder verliert, dem staatli-\n\nchen Verwalter jedenfalls nicht mehr Kosten nach § 670 BGB entsprechend zu\n\nerstatten hat als der Wert der Gebrauchsvorteile ausmacht, die dem Eigentü-\n\nmer im Zeitraum der Grundstücksnutzungsmöglichkeit vom Ende der staatli-\n\nchen Verwaltung bzw. der Herausgabe des Grundstücks bis zur Bestandskraft\n\ndes Rückgabebescheids zugeflossen sind und ihm auch im Verhältnis zum Re-\n\nstitutionsberechtigten verbleiben (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG). Abzuziehen\n\nsind die vom Eigentümer in diesem Zeitraum auf das Grundstück gemachten\n\neigenen Aufwendungen. Dabei haben allerdings nach der dem § 3 Abs. 3\n\nVermG zugrundeliegenden Interessenbewertung und Risikoverteilung solche\n\nAufwendungen außer Betracht zu bleiben, die der Eigentümer unter Verletzung\n\nder auch ihm gegenüber dem Restitutionsberechtigten obliegenden Unterlas-\n\nsungspflicht getätigt hat (vgl. BGHZ 126, 1, 4 ff) oder derentwegen ihm ein ei-\n\ngener Aufwendungsersatzanspruch gegen den Restitutionsberechtigten nach\n\n§ 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zusteht.\n\nc) Diese Lösung benachteiligt den staatlichen Verwalter nicht unbillig.\n\nDie für ihn hiermit verbundenen Nachteile und Schwierigkeiten sind angesichts\n\nder überwiegenden schützenswerten Eigentümerinteressen hinzunehmen.\n\naa) Da Rückübertragungsansprüche für Grundstücke nach dem 31. De-\n\nzember 1992 nicht mehr angemeldet werden können (§ 30 a Abs. 1 Satz 1\n\nVermG), hatte der Verwalter regelmäßig vor dem Ende der staatlichen Verwal-\n\ntung von der Stellung eines Restitutionsantrags Kenntnis erlangt und konnte\n\nsein Verhalten danach ausrichten. Insbesondere konnte er sich mit dem Eigen-\n\ntümer dahin verständigen (pactum de non petendo), daß vor Abschluß des Re-\n\nstitutionsverfahrens Kostenerstattungsansprüche nicht geltend gemacht wer-\n\nden. Allerdings ist zuzugeben, daß angesichts der zu diesem Zeitpunkt noch\n\nvöllig ungeklärten Rechtslage ein dahingehendes Einvernehmen nicht ohne\n\nweiteres zu erzielen war und sich der staatliche Verwalter daher möglicherwei-\n\nse doch gezwungen sah, noch vor Abschluß des Restitutionsverfahrens recht-\n\nzeitig (vor Ablauf des 31. Dezember 1995) gegen den Eigentümer Klage zu\n\nerheben, um die Verjährung seiner Kostenerstattungsansprüche zu verhindern\n\n(vgl. BGHZ 140, 355, 362).\n\nbb) Wenn und soweit gegen den Restitutionsgläubiger Aufwendungser-\n\nsatzansprüche nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestehen sollten, können diese\n\nselbstverständlich immer noch geltend gemacht werden, da der staatliche Ver-\n\nwalter zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Aufwendungen gemacht hat, auch im\n\nVerhältnis zum Restitutionsgläubiger der Verfügungsberechtigte war. Daß er\n\ndiese Stellung noch vor Abschluß des Restitutionsverfahrens mit Ablauf des\n\n31. Dezember 1992 wieder verloren hatte, führt nicht zu einem Anspruchsver-\n\nlust. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die kurze Verjährung des\n\n§ 196 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 BGB, der der Kostenerstattungsanspruch des staatli-\n\nchen Verwalters nach § 670 BGB entsprechend unterliegt (BGHZ 140, 355,\n\n357 ff), für den Aufwendungsersatzanspruch des Verfügungsberechtigten nach\n\n§ 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht gilt. Insoweit bleibt es mangels Eingreifens einer\n\nspeziellen Regelung bei der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren\n\n(§ 195 BGB).\n\n4.\n\nMit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu\n\nseiner bisherigen Rechtsprechung.\n\na) Daß bei der Beantwortung der Frage, ob und in welcher Höhe dem\n\nstaatlichen Verwalter Kostenerstattungsansprüche zustehen, auch - aber nicht\n\nnur - auf ein Ereignis - hier: Verbescheidung des Restitutionsantrags - abge-\n\nstellt werden kann, das nach dem Ende der staatlichen Verwaltung eingetreten\n\nist, hat der Senat bereits mit Beschluß vom 27. Juli 2000 ausgesprochen (III ZR\n\n359/99 - WM 2000, 2052 bezüglich der Frage, ob der frühere Eigentümer oder\n\nder Käufer, dem das Grundstück zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits\n\nübergeben worden war, der aber erst nach Aufhebung der staatlichen Verwal-\n\ntung das Grundstückseigentum erlangt hatte, erstattungspflichtig ist).\n\nb) Mit Beschluß vom 30. Juli 1998 (III ZR 102/97) hat der Senat die Re-\n\nvision gegen ein Berufungsurteil nicht angenommen, in dem der staatliche\n\nVerwalter zur Rechnungslegung und Herausgabe erzielter Überschüsse ver-\n\nurteilt worden war, obwohl der Kläger das Grundstückseigentum später eben-\n\nfalls an einen besser berechtigen Restitutionsgläubiger verloren hatte. Der Fall,\n\ndaß der Verwalter einen Überschuß erzielt hat, ist indes mit der hier vorliegen-\n\nden \"Defizit-Konstellation\" nicht vergleichbar. Bei Herausgabe eines Über-\n\nschusses trotz anschließender Restitution kann der vom Vermögensgesetz be-\n\nzweckte Wiedergutmachungseffekt wenigstens teilweise erreicht werden, wäh-\n\nrend dann, wenn ein solcher Eigentümer auch ein den Wert der ihm zugekom-\n\nmenen Gebrauchsvorteile übersteigendes Defizit ausgleichen müßte, dieser\n\nZweck - wie ausgeführt - verfehlt würde.\n\n5.\n\nDas Berufungsurteil ist aufzuheben. Eine abschließende sachliche Ent-\n\nscheidung des Senats kommt nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht, von\n\nseinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffen\n\nhat, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte in der Zeit vom\n\n1. Januar 1993 bis zur Bestandskraft des am 7. Oktober 1997 ergangenen\n\nRückgabebescheids einen Überschuß erzielt hat und ob ihr dieser Überschuß\n\nverblieben oder dadurch wieder (teilweise) entzogen worden ist, daß ihre\n\nStreithelferin rechtzeitig und formgemäß (schriftlich) den Herausgabeanspruch\n\nnach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG geltend gemacht hat (vgl. § 7 Abs. 8 Satz 2\n\nVermG \n\nin der Fassung des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom\n\n20. Oktober 1998, BGBl. I S. 3180). Die Parteien haben insoweit Gelegenheit\n\nzu weiterem Sachvortrag.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_235-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-05/iii-zr-235-00","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":4},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11b","ref_norm":"11b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_235-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_235-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-05/iii-zr-235-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_235-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:16:52.297828+00:00"}}