{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_229-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-10-04","aktenzeichen":"III ZR 229/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 229/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Oktober 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nI. Der erste Satz des Tenors des Urteils der 11. Kammer für Han-\n\ndelssachen des Landgerichts Köln vom 24. November 1999\n\nwird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.201.580,60 DM\n\nnebst 5 % Zinsen aus 5.800.000 DM seit dem 21. Juli 1998 und\n\n5 % Zinsen aus weiteren 401.580,60 DM seit dem 13. Juli 1999\n\nzu zahlen.\n\nII. Der erste Halbsatz des Beschlusses des Senats vom 26. Juli\n\n2001 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:\n\nDie Revision der Beklagten und ihrer Streithelferinnen gegen\n\ndas Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n8. August 2000 - 24 U 38/00 - wird angenommen, soweit die\n\nBeklagte zur Zahlung\n\n- von mehr als 4 % Zinsen aus 5.800.000 DM seit dem 21. Juli\n\n1998,\n\n- von 5 % Zinsen aus 401.580,60 DM für die Zeit vom 13. Juli\n\n1999 bis zum 6. August 1999, sowie\n\n- von mehr als 4 % Zinsen aus 401.580,60 DM seit dem\n\n7. August 1999\n\nverurteilt worden ist.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger hatte ursprünglich unter Hinweis auf die Rechnung vom\n\n2. Juni 1998 beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.800.000 DM nebst 5 %\n\nZinsen seit dem 21. Juli 1998 zu verurteilen (Klageschrift vom 28. Januar 1999\n\nS. 2). Die Rechnung lautet über den Gesamtbetrag von 5.800.000 DM, der sich\n\naus einem Vermittlungshonorar von 5 Mio. DM und 16 % Mehrwertsteuer in\n\nHöhe von 800.000 DM zusammensetzt. Daß nach Auffassung des Landge-\n\nrichts dem Kläger das \"Bruttovermittlungshonorar\" zusteht, ergibt sich ohne\n\nweiteres daraus, daß auch der in der späteren Klageerweiterung genannte,\n\nvom Landgericht in voller Höhe zuerkannte Betrag von 6.201.580,60 DM sich\n\naus einem Vermittlungshonorar von 1,5 % aus dem Gesamtkaufpreis\n\n(5.346.190,20 DM) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer (855.390,43 DM) zusam-\n\nmensetzt (Klageerweiterungsschriftsatz vom 2. August 1999 S. 1 und 2).\n\nSoweit das Landgericht die begehrten Zinsen nicht in voller Höhe zuge-\n\nsprochen, sondern den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen hat, beruht\n\ndies, wie sich aus den Entscheidungsgründen klar ergibt, allein darauf, daß es\n\ndem Kläger nicht schon - wie beantragt - Zinsen aus dem vollen Betrag von\n\n6.201.580,60 DM ab dem in der Klageschrift genannten Zeitpunkt (Zinsen ab\n\nVerzugseintritt 21. Juli 1998), sondern - bezogen auf den \"Erhöhungsbetrag\" -\n\nerst seit dem 13. Juli 1999 zuerkennen wollte.\n\nSoweit die Streithelferinnen der Beklagten geltend machen, aus den\n\nGründen des landgerichtlichen Urteils ergebe sich, daß es eine erste Rech-\n\nnung des Klägers über 5 Mio. DM zugrunde gelegt habe, ist zu bemerken, daß\n\ndieser bezifferten Summe die Worte \"zuzügl. MWSt\" angefügt sind. Daher\n\nspricht auch dieser von den Streithelferinnen angeführte Passus nicht gegen\n\ndie Annahme, dem Landgericht sei ein Verlautbarungsfehler und kein Fehler\n\nbei der Willensbildung unterlaufen; er unterstreicht vielmehr, daß der Tenor\n\ndes Landgerichts offenbar unrichtig ist. Die gebotene Berichtigung kann auch\n\ndurch das mit der Sache befaßte Rechtsmittelgericht vorgenommen werden\n\n(BGHZ 133, 184, 191 m.w.N.).\n\nII.\n\nDie Berichtigung des landgerichtlichen Urteils zieht notwendigerweise\n\nauch eine Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 26. Juli 2001 nach sich.\n\nDarüber hinaus ist dieser Beschluß - wie den Parteien bereits durch Schreiben\n\nvom 30. August 2001 mitgeteilt worden ist - auch deshalb zu berichtigen, weil\n\nder \"Zinszeitraum\" vom 13. Juli bis zum 6. August 1999 versehentlich über-\n\nhaupt nicht berücksichtigt worden ist.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_229-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-04/iii-zr-229-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_229-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_229-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-04/iii-zr-229-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_229-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:32:14.265700+00:00"}}