{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_228-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-09-13","aktenzeichen":"III ZR 228/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fi Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzli- chen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den Meistbietenden; er ist mithin \"Dritter\" im Sinne des § 839 BGB. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfaßt jedoch nicht den entgangenen Gewinn, wenn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird (insoweit Aufgabe der bisherigen Senatsrecht- sprechung).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 228/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. September 2001\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\n nein\n\nja\n\nBGB § 839 Fi\n\nDie Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzli-\n\nchen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den\n\nMeistbietenden; er ist mithin \"Dritter\" im Sinne des § 839 BGB. Der\n\nSchutzzweck dieser Amtspflicht umfaßt jedoch nicht den entgangenen\n\nGewinn, wenn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zustellungsfehlers\n\nwieder aufgehoben wird (insoweit Aufgabe der bisherigen Senatsrecht-\n\nsprechung).\n\nBGH, Urteil vom 13. September 2001 - III ZR 228/00 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 13. Juli 2000 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nIn den Jahren 1991 bis 1996 wurde beim Amtsgericht M. ein Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahren über das Grundstück Flur-Nr. 740/24 der Gemarkung E.\n\ndurchgeführt. Mit Beschluß vom 10. Januar 1995 ließ das Vollstreckungsge-\n\nricht den Beitritt der a. L. GmbH (künftig: Firma a.) zu diesem Verfahren zu. Die\n\nFirma a. hatte mit ihrem Beitrittsantrag H. W. Verfahrensvollmacht erteilt; er\n\nsollte aber nicht Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 176 ZPO sein.\n\nAm 10. April 1995 bestimmte der Rechtspfleger neuen Versteigerungs-\n\ntermin auf den 13. September 1995 und stellte für die Firma a. die Terminsmit-\n\nteilung H. W. zu. In diesem Termin blieb der Kläger mit einem Gebot von\n\n620.000 DM Meistbietender. Jedoch wurde der ihm erteilte Zuschlag auf Erin-\n\nnerung der Firma a. gemäß § 83 Nr. 1 ZVG wieder aufgehoben, weil die Vor-\n\nschrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt sei. In einem späteren Versteigerungster-\n\nmin vom 19. Juni 1996, bei dem der Kläger nicht anwesend war, wurde der Zu-\n\nschlag rechtskräftig einem Dritten für ein Meistgebot von 500.000 DM erteilt.\n\nMit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den beklagten Freistaat\n\naus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Erstattung der dem Kläger durch\n\nden fehlgeschlagenen Ersteigerungsversuch entstandenen Kosten in Höhe\n\nvon 19.047,92 DM (nach teilweiser Klagerücknahme in zweiter \n\nInstanz:\n\n18.648,29 DM) verurteilt und die weitergehende Forderung auf Ersatz eines\n\nentgangenen Gewinns abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er Zah-\n\nlung weiterer 294.834,78 DM gefordert hatte, ist erfolglos geblieben. Mit der\n\nRevision verfolgt der Kläger diesen Ersatzanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht unterstellt, daß dem Kläger durch die Aufhebung\n\ndes Zuschlagsbeschlusses vom 13. September 1995 ein Gewinn aus dem Er-\n\nwerb des Grundstücks in einer vom Gericht notfalls zu schätzenden Höhe ent-\n\ngangen ist und daß ihm ferner deswegen, weil er sich an der nachfolgenden\n\nVersteigerung vom 19. Juni 1996 nicht beteiligt hat, auch kein Mitverschul-\n\ndensvorwurf gemäß § 254 Abs. 2 BGB gemacht werden kann. Nach seiner\n\nAuffassung fällt der entgangene Gewinn schon nicht unter den Schutzzweck\n\nder im Streitfall verletzten Normen, nämlich § 43 Abs. 2 ZVG i.V.m. §§ 41 und 9\n\nZVG. Durch diese Bestimmungen solle der Vollstreckungsgläubiger vor einem\n\nfehlerhaften Zuschlag geschützt werden (§ 83 Nr. 1 ZVG). Mit diesem Zweck\n\naber, meint das Berufungsgericht, wäre es unvereinbar, wenn das Gesetz\n\ngleichzeitig die Absicht verfolgen würde, den Meistbietenden so zu stellen, als\n\nob ihm dennoch der Zuschlag rechtswirksam erteilt worden wäre. Die Verfol-\n\ngung derart gegenläufiger, miteinander unvereinbarer Ziele könne dem Ge-\n\nsetzgeber nicht unterstellt werden. Daher beschränke sich der Schadenser-\n\nsatzanspruch des Meistbietenden auf seinen Vertrauensschaden. Im vorlie-\n\ngenden Fall gelte dies auch dann, wenn dem Kläger außerdem, wie er be-\n\nhauptet habe, eine falsche Auskunft über einen im Zwangsversteigerungsver-\n\nfahren vorgelegten Mietvertrag erteilt worden wäre.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.\n\n1.\n\nNach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Senats bestehen\n\ndie Amtspflichten des das Zwangsversteigerungsverfahren leitenden Beamten\n\nzur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch gegenüber dem Meistbie-\n\ntenden; er ist mithin Dritter im Sinne des § 839 BGB (RGZ 129, 23, 25 f.; 154,\n\n397, 398 f.; RG HRR 1932 Nr. 1835 und 1836; JW 1934, 2842, 2843 f.; Se-\n\nnatsurteile vom 21. April 1958 - III ZR 218/56 - VersR 1958, 384, 385 = WM\n\n1958, 697, 698 und vom 2. Oktober 1986 - III ZR 93/85 - VersR 1987, 256, 257\n\n= WM 1987, 52, 53; s. auch Senatsbeschluß vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00 -\n\nWM 2001, 1711). Daran ist im Ausgangspunkt festzuhalten. Ob der Meistbie-\n\ntende stets eine verfahrensrechtlich gesicherte Anwartschaft auf den Erwerb\n\ndes Grundstücks erlangt, wie das Reichsgericht und daran anschließend ur-\n\nsprünglich auch der Senat gemeint haben (RGZ 129, 23, 25 f.; RG HRR 1932\n\nNr. 1836; JW 1934, 2842, 2844; Senatsurteile vom 21. April 1958 und vom\n\n2. Oktober 1986, jeweils aaO), ist nicht entscheidend. Die nach der Senats-\n\nrechtsprechung erforderliche besondere Beziehung zwischen der verletzten\n\nAmtspflicht und dem Geschädigten (vgl. etwa BGHZ 140, 380, 382; Beschluß\n\nvom 22. Februar 2001 - III ZR 150/00 - WM 2001, 876) ergibt sich hier bereits\n\ndaraus, daß sich der Bieter am Verfahren der Grundstückszwangsversteige-\n\nrung in einer gesetzlich geordneten Weise beteiligt und die dort getroffenen\n\ngerichtlichen Maßnahmen ihm darum eine Vertrauensgrundlage für seine unter\n\nUmständen weitreichenden Vermögensdispositionen bieten müssen.\n\n2.\n\nDer \"Dritte\" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB hat jedoch nicht ohne\n\nweiteres auch Anspruch auf Ausgleich aller ihm durch die Amtspflichtverletzung\n\nzugefügten Nachteile. Vielmehr ist, wie der Senat in seiner neueren Recht-\n\nsprechung besonders hervorhebt, jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzel-\n\nfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des\n\nAmtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach weiter auf den\n\nSchutzzweck der Amtspflicht an (BGHZ 90, 310, 312; 140, 380, 382; 144, 394,\n\n396; Urteil vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - NJW 2000, 2672, 2675 m.w.N.).\n\nDieser Schutzbereich bestimmt sich für den Meistbietenden in der\n\nGrundstückszwangsversteigerung danach, vor welchen Nachteilen ihn die auch\n\ndem Bieter gegenüber bestehende Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur\n\nEinhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Durchführung des Zwangs-\n\nversteigerungsverfahrens, von deren Beachtung die Erteilung des Zuschlags\n\noder der Bestand des Zuschlagsbeschlusses abhängen kann - hier: ordnungs-\n\ngemäße Ladung der Beteiligten (§§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 2 ZVG) und fehlerfreie\n\nDurchführung des Versteigerungstermins -, bewahren soll. Das sind, wie das\n\nBerufungsgericht zutreffend angenommen hat, grundsätzlich nur die im Ver-\n\ntrauen auf die Gesetzmäßigkeit des bisherigen Verfahrens vorgenommenen\n\nAufwendungen, falls sie sich nachträglich wegen eines Verfahrensmangels als\n\nnutzlos erweisen, nicht jedoch die an das Meistgebot außerdem geknüpften\n\nGewinnerwartungen. Einen Rechtsanspruch auf den Zuschlag nach § 81\n\nAbs. 1 ZVG (hierzu Senatsurteil BGHZ 111, 14, 16) hat der Meistbietende nur\n\ndann, wenn ihm dieser nicht wegen Verfahrensmängeln oder aus sonstigen\n\ngesetzlichen Gründen zu versagen ist (§§ 83 ff. ZVG). Mit der Durchführung\n\ndes Zwangsversteigerungsverfahrens erzeugt das Versteigerungsgericht daher\n\nin einer solchen Fallgestaltung kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß sich\n\netwaige Gewinnaussichten eines Bieters auch realisieren lassen; dieser Um-\n\nstand fällt vielmehr in dessen alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich.\n\nSoweit der Senat bisher ohne ausdrückliche Stellungnahme stillschweigend\n\nvon einer gegenteiligen Beurteilung ausgegangen ist (so insbesondere in dem\n\nUrteil vom 2. Oktober 1986 aaO), hält er an dieser Einschätzung nicht mehr\n\nfest.\n\n3.\n\nDamit erweist sich die Revision als unbegründet. Auf die vom Kläger\n\ndaneben behaupteten fehlerhaften Auskünfte des Vollstreckungsgerichts über\n\neinen im Verfahren vorgelegten Mietvertrag mit dem Vollstreckungsschuldner\n\nkönnte es auch nach Ansicht der Revision nur dann ankommen, wenn der\n\nBieter entgegen den obigen Ausführungen Anspruch auf das \"Erfüllungsinter-\n\nesse\" hätte.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_228-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/iii-zr-228-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_228-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_228-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/iii-zr-228-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_228-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:28:17.282285+00:00"}}