{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_223-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"III ZR 223/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 223/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. Mai 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juli 2000 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten\n\nerkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger kauften mit notariellem Vertrag vom 6. November 1991 ein in\n\nD. gelegenes Hausgrundstück zum Preis von 325.000 DM. Für diesen Vertrag\n\nerteilte das Landratsamt des beklagten Landkreises mit Bescheid vom 7. Janu-\n\nar 1992 die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung. Dabei\n\nblieb unberücksichtigt, daß die früheren Grundstückseigentümer bereits mit\n\nSchreiben vom 29. August 1990 vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet\n\nhatten.\n\nAm 4. März 1993 wurden die Kläger als Eigentümer in das Grundbuch\n\neingetragen. Mit Bescheid vom 23. März 1993 lehnte das Landratsamt den\n\nRückgabeantrag der Alteigentümer ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch\n\nwurde mit Bescheid vom 29. August 1995 zurückgewiesen.\n\nDas Kaufgrundstück wurde auf Betreiben der den Kaufpreis kreditieren-\n\nden Bank 1997 zwangsversteigert.\n\nDie Kläger verlangen von dem Beklagten Schadensersatz wegen Amts-\n\npflichtverletzung. Sie machen geltend, daß sie von dem Kauf des Grundstücks\n\nAbstand genommen und so die letztlich vergeblichen Aufwendungen für den\n\nEigentumserwerb und die Renovierung erspart hätten, wenn der Beklagte im\n\nHinblick auf das ihm vorliegende Anmeldungsschreiben der Alteigentümer von\n\neiner sofortigen Genehmigung des notariellen Vertrags abgesehen und das\n\nGenehmigungsverfahren bis zum Abschluß des nach dem Vermögensgesetz\n\ndurchzuführenden Restitutionsverfahrens ausgesetzt hätte. Ein Verkauf des\n\nGrundstücks zum Preis von 518.000 DM sei 1993 wegen des anhängigen Re-\n\nstitutionsverfahrens gescheitert.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das der Klage dem Grunde\n\nnach stattgebende Urteil des Oberlandesgerichts hat der erkennende Senat mit\n\nUrteil vom 4. März 1999 (III ZR 29/98 - WM 1999, 1124) aufgehoben. Nach\n\nerneuter Verhandlung hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Abwei-\n\nsung der weitergehenden Klage verurteilt, die Kläger von den Restforderungen\n\naus den zum Erwerb des Hausgrundstücks abgeschlossenen Darlehensverträ-\n\ngen in Höhe von insgesamt 187.979,82 DM nebst Zinsen freizustellen und an\n\nden Kläger zu 2 weitere 3.831,31 DM nebst Zinsen zu zahlen.\n\nMit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige\n\nKlageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum\n\nNachteil des Beklagten erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Berufungsgericht.\n\n1.\n\nNach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtli-\n\ncher Ansprüche in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom\n\n11. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2162) hätten die Bediensteten des beklagten\n\nLandkreises den notariellen Kaufvertrag vom 6. November 1991 nicht sofort\n\ngenehmigen dürfen; sie hätten vielmehr das Genehmigungsverfahren ausset-\n\nzen müssen und ihre Entscheidung erst nach dem Eintritt der Bestandskraft der\n\nEntscheidung über den Rückgabeantrag der Alteigentümer treffen dürfen. Die\n\n- schuldhaft verletzte - Amtspflicht, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der\n\nGrundstücksverkehrsverordnung in der im Zeitpunkt der behördlichen Ent-\n\nscheidung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991\n\n(BGBl. I S. 999) notwendige Genehmigung des Kaufvertrags bei Vorliegen ei-\n\nner Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche nicht sogleich zu erteilen,\n\nbestand auch den Klägern in ihrer Eigenschaft als Grundstückskäufer gegen-\n\nüber. Diese sollten davor bewahrt werden, im Vertrauen darauf, daß zum Zeit-\n\npunkt der Genehmigungserteilung kein Restitutionsverfahren anhängig war und\n\ndeshalb gegen die Gültigkeit bzw. Durchführbarkeit des Kaufvertrags keine\n\nBedenken bestanden, Aufwendungen zu machen und Dispositionen zu treffen,\n\ndie sich später als nutzlos oder schädlich herausstellen. Dabei geht es nur\n\ndarum, den Käufer vor den spezifischen \"Restitutions-Risiken\" zu schützen,\n\nnicht aber darum, ihn vor allen denkbaren wirtschaftlichen Nachteilen zu be-\n\nwahren, die ihm bei der Durchführung des Kaufvertrags erwachsen können\n\n(vgl. das in dieser Sache ergangene Senatsurteil vom 4. März 1999 aaO\n\nS. 1126 f).\n\nDas insoweit schützenswerte Vertrauen des Käufers wird in haftungs-\n\nrechtlich relevanter Weise nicht nur dann verletzt, wenn - was vorliegend gera-\n\nde nicht der Fall war - der Eigentumserwerb verzögert oder vereitelt wird, son-\n\ndern auch dann, wenn - wie die Kläger geltend machen - das erworbene\n\nGrundstück wegen der noch nicht abschließend ausgeräumten \"Restitutions-\n\nRisiken\" nicht wie beabsichtigt verwertet werden kann (Senatsurteil aaO\n\nS. 1128).\n\nII.\n\n1.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat sich dadurch, daß die Kauf-\n\ninteressentin L. von einem Erwerb des Grundstücks abgesehen hat, das spezi-\n\nfische Restitutions-Risiko realisiert. Hierzu hat es ausgeführt: Die Zeugin L.\n\nhabe glaubwürdig und nachvollziehbar ausgesagt, daß das Vorliegen der An-\n\nmeldung entscheidend dafür gewesen sei, die mit den Klägern begonnenen\n\nKaufvertragsverhandlungen abzubrechen. Hieran ändere auch nichts die Aus-\n\nsage der Zeugin, der avisierte Kaufpreis von 518.000 DM sei zu hoch gewe-\n\nsen. Dies schließe die von den Klägern behauptete Mitursächlichkeit des lau-\n\nfenden Restitutionsverfahrens nicht aus. Anderes würde nur dann gelten, wenn\n\ndie Interessentin ausschließlich wegen der Preisforderungen der Kläger und\n\nohne jede Rücksicht auf das anhängige Restitutionsverfahren von einem Kauf\n\ndes Grundstücks abgesehen hätte.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, daß die Zeugin L. nicht bereit\n\ngewesen wäre, den von den Klägern verlangten Preis von 518.000 DM zu be-\n\nzahlen. Damit steht unabhängig davon, welche Gründe letztendlich für den Ab-\n\nbruch der Vertragsverhandlungen den Ausschlag gegeben haben, zugleich\n\nfest, daß ein Kaufvertrag mit dem von den Klägern behaupteten Inhalt auch\n\ndann nicht zustande gekommen wäre, wenn das Hausgrundstück nicht \"restitu-\n\ntionsbelastet\" gewesen wäre.\n\nBei dieser Sachlage hätte sich, wie die Revision zu Recht rügt, das vor-\n\nhandene \"Restitutions-Risiko\" nur dann verwirklicht, wenn es zumindest als\n\nüberwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO) angesehen werden kann, daß ohne\n\ndas Vorliegen eines Restitutionsantrags die Kaufgespräche weitergeführt wor-\n\nden und die Verhandlungspartner dabei trotz ihrer unterschiedlichen Preisvor-\n\nstellungen über die Höhe des zu zahlenden Entgelts einig geworden wären.\n\nHierzu verhält sich das Berufungsgericht nicht. Das ist nachzuholen.\n\nIII.\n\nFür die weitere Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf fol-\n\ngendes hin:\n\n1.\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls zu welchem Preis\n\ndie Kläger und die Kaufinteressentin L. handelseinig geworden wären, ist das\n\nVorbringen des Beklagten beachtlich, ein Verkauf habe sich auch deshalb nicht\n\nverwirklichen lassen, weil die kreditgebende Bank, auf deren Mitwirkung die\n\nKläger angesichts der vorhandenen Belastungen mit Grundpfandrechten im\n\nBuchwert von 570.000 DM angewiesen waren, ihrerseits zu hohe Preisvorstel-\n\nlungen gehabt habe. Träfe dies zu, so hätte sich das allgemeine - vom Schutz-\n\nzweck der verletzten Amtspflicht gerade nicht erfaßte - Risiko verwirklicht, daß\n\nsich ein nicht über ausreichende Eigenmittel verfügender Käufer von seinem\n\nKreditgeber abhängig macht und damit seinen eigenen Verhandlungsspielraum\n\neinengt. Dies betrifft also die Frage des Anspruchsgrundes und nicht, wie das\n\nBerufungsgericht rechtsfehlerhaft gemeint hat, den Mitverschuldenseinwand\n\nnach § 254 BGB.\n\n2.\n\nSofern sich die Zeugin L. angesichts des frühzeitigen Abbruchs der Ver-\n\ntragsverhandlungen keine hinreichend konkreten Vorstellungen über den aus\n\nihrer Sicht (noch) akzeptablen Kaufpreis gemacht haben sollte, dürfte der da-\n\nmalige Verkehrswert des Grundstücks, der im Zwangsversteigerungsverfahren\n\nvom Amtsgericht aufgrund eines am 28. August 1995 erstellten Gutachtens auf\n\n464.000 DM festgesetzt worden war, einen Anhalt für den erzielbaren Preis\n\ngeben.\n\n3.\n\nNähere Feststellungen über die Höhe des erzielbaren Kaufpreises müs-\n\nsen auch deshalb getroffen werden, weil sich nur auf diese Weise die Höhe\n\ndes ersatzfähigen Schadens ermitteln läßt. So besteht ein Freistellungsan-\n\nspruch in der vom Berufungsgericht zuerkannten Höhe nur dann, wenn es den\n\nKlägern gelungen wäre, das Grundstück 1993 zu einem Preis zu veräußern,\n\nder ausgereicht hätte, die damals noch offenen, zur Finanzierung des Grund-\n\nstückserwerbs eingegangenen Restdarlehensverbindlichkeiten der Kläger\n\n- diese beliefen sich zum Versteigerungstermin auf mehr als 492.000 DM - voll-\n\nständig zu tilgen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs ein auf Freistellung gerichteter Schadensersatzan-\n\nspruch voraussetzt, daß der Geschädigte tatsächlich mit dieser Verbindlichkeit\n\nbeschwert ist (Urteile vom 10. Dezember 1992 - IX ZR 54/92 - NJW 1993,\n\n1137, 1138 f; vom 24. März 1988 - IX ZR 114/87 - NJW 1988, 3013, 3015).\n\nDies hat das Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zur Berechnung der\n\nnoch offenen Kreditschuld durch die finanzierende Bank nicht hinreichend be-\n\nachtet.\n\n4.\n\nDas Berufungsgericht erhält außerdem Gelegenheit, sich mit den sonsti-\n\ngen von der Revision erhobenen Rügen auseinanderzusetzen, auf die näher\n\neinzugehen der Senat im derzeitigen Verfahrensstadium keine Veranlassung\n\nhat.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_223-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/iii-zr-223-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_223-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_223-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/iii-zr-223-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_223-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:08:51.085080+00:00"}}