{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_206-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-07-26","aktenzeichen":"III ZR 206/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 839 Fe; BauGB § 15 Legt der Bauherr gegen die auf § 15 BauGB gestützte Zurückstellung seines Bauge- suchs Widerspruch ein, so hat die Bauaufsichtsbehörde mit Rücksicht auf dessen aufschiebende Wirkung die Amtspflicht, die Bearbeitung fortzusetzen, solange kein Sofortvollzug angeordnet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juli 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 206/00\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\n ja\n\nBGB § 839 Fe; BauGB § 15\n\nLegt der Bauherr gegen die auf § 15 BauGB gestützte Zurückstellung seines Bauge-\n\nsuchs Widerspruch ein, so hat die Bauaufsichtsbehörde mit Rücksicht auf dessen\n\naufschiebende Wirkung die Amtspflicht, die Bearbeitung fortzusetzen, solange kein\n\nSofortvollzug angeordnet wird.\n\nBGH, Beschluß vom 26. Juli 2001 - III ZR 206/00 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Juli 2000 - 6 U 128/00 -\n\nwird nicht angenommen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 1.278.677,00 DM.\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).\n\nDie Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,\n\n277).\n\ngen.\n\nDas Berufungsurteil wird bereits durch seine Hauptbegründung getra-\n\n1.\n\nDie Feststellung des Berufungsgerichts, daß das Bauvorhaben der Klä-\n\nger als ein solches im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Zeitpunkt\n\nder Antragstellung planungsrechtlich zulässig war, läßt Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.\n\n2.\n\nDementsprechend hängt die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, das\n\nim positiven Sinne entscheidungsreife Baugesuch der Kläger nicht weiter zu\n\nbearbeiten, davon ab, ob der Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB ihr\n\ntrotz der aufschiebenden Wirkung des von den Klägern eingelegten Wider-\n\nspruchs dafür eine hinreichende Grundlage geboten hatte. Diese Frage ist in\n\nÜbereinstimmung mit dem Berufungsgericht und der Entscheidung des OVG\n\nBerlin NVwZ 1995, 399 zu verneinen. Widerspruch und Anfechtungsklage ge-\n\ngen einen Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB haben gemäß § 80 Abs.\n\n1 VwGO aufschiebende Wirkung. Eine dem § 212 a BauGB vergleichbare Re-\n\ngelung gibt es für den Zurückstellungsbescheid nicht. Daher gilt - entgegen der\n\nAuffassung der Revision - insoweit der allgemeine verwaltungsprozessuale\n\nGrundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO (so auch Lemmel in BerlKomm BauGB 2.\n\nAufl. 1995 § 15 Rn. 18 m.w.N.). Es wäre Sache der Baugenehmigungsbehörde\n\ngewesen, insoweit den Sofortvollzug anzuordnen, an dessen Voraussetzungen\n\nkeine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (OVG Berlin aaO).\n\nSolange dies nicht geschieht, ist die Behörde aufgrund des Eintritts der auf-\n\nschiebenden Wirkung zur unverzüglichen Weiterbearbeitung des Baugeneh-\n\nmigungsantrags verpflichtet (OVG Berlin aaO).\n\n3.\n\nEbenso zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die\n\nBeklagte sich hier nicht auf rechtmäßiges Alternativverhalten berufen kann.\n\nInsbesondere ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen vergleich-\n\nbar, der dem Senatsbeschluß vom 26. September 1996 (III ZR 244/95 = BGHR\n\nBGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Kausalität 10) zugrunde gelegen hatte: Zwar hätte\n\nauch dort die korrekte Handlungsform den Erlaß eines mit der Anordnung so-\n\nfortiger Vollziehbarkeit versehenen Verwaltungsaktes erfordert. Im Unterschied\n\nzu hier standen dort aber die Gefahrenlage und die zu ihrer Bekämpfung not-\n\nwendigen Maßnahmen unter allen Beteiligten außer Zweifel. Es wurde auch die\n\nRechtsverteidigung des Betroffenen durch die Wahl der möglicherweise unkor-\n\nrekten Handlungsform nicht beeinträchtigt. Von alledem kann hier keine Rede\n\nsein: Die Anordnung des Sofortvollzugs stand im pflichtgemäßen Ermessen der\n\nBeklagten. Wenn sie - trotz entsprechender Hinweise der Kläger auf die auf-\n\nschiebende Wirkung des Widerspruchs - darauf verzichtete, von diesem ihr zur\n\nVerfügung stehenden Instrument Gebrauch zu machen, besteht keine innere\n\nRechtfertigung dafür, ihr den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zu-\n\ngute kommen zu lassen. Der Bürger hat einen aus seinem Eigentum hergelei-\n\nteten Anspruch darauf, sein Grundstück im Rahmen der Rechtsordnung be-\n\nbauen zu dürfen. Ein Eingriff in dieses Recht ist nur unter den gesetzlichen\n\nVoraussetzungen zulässig, zu denen auch die Einhaltung der für etwaige Be-\n\nschränkungen erforderlichen formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen gehört.\n\nInsoweit bestehen hier Berührungspunkte zu dem Senatsurteil vom 12. Juli\n\n2001 (III ZR 282/00), wo der Senat dem Aufstellungsbeschluß nach § 2 Abs. 1\n\nBauGB vor dessen Bekanntmachung ebenfalls keine die Zurückstellung einer\n\nentscheidungsreifen Bauvoranfrage rechtfertigende Wirkung beigemessen hat,\n\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens.\n\n4.\n\nAuch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine entscheidungserhebli-\n\nchen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Auf die Hilfsbegrün-\n\ndung kommt es daher nicht an.\n\nRinne Wurm Streck\n\n Schlick Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/iii-zr-206-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/iii-zr-206-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_206-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:20:40.929276+00:00"}}