{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_191-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-05-03","aktenzeichen":"III ZR 191/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR: ja\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 191/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n3. Mai 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Juni 2000 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges ein-\n\nschließlich derjenigen des Streithelfers zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger kauften durch notariellen Vertrag vom 5. August 1993 von der\n\nWohnungs- und Gewerbebau S. GmbH ein 816 m² großes Baugrundstück in\n\nder ehemaligen Gemeinde A., die inzwischen in die beklagte Stadt eingemein-\n\ndet worden ist. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich die Verkäuferin, die öffent-\n\nlich-rechtlichen Erschließungsbeiträge zu tragen und die innere und äußere\n\nErschließung des Grundstücks zu gewährleisten. Auch gegenüber der Ge-\n\nmeinde A. hatte sich die Verkäuferin verpflichtet, das Baugebiet zu erschlie-\n\nßen. Zur Absicherung dieser letzteren Verpflichtung diente eine bis zum\n\n15. Mai 1993 befristete Bankbürgschaft.\n\nIm Kaufvertrag wurde vereinbart, daß der Notar den auf die Erschlie-\n\nßungsleistungen entfallenden Kaufpreisanteil (57.120 DM) erst dann an die\n\nVerkäuferin auszahlen sollte, wenn die Gemeinde ihm gegenüber bestätigt\n\nhatte,\n\n\"daß die äußere und innere Erschließung entsprechend dem beste-\nhenden Bebauungsplan fertiggestellt, abgenommen, abgerechnet\nund bezahlt ist oder die Zahlung sichergestellt ist und feststeht, daß\nder Käufer nicht mehr für Erschließungskosten für die Erschließung\nentsprechend dem Bebauungsplan nach BauGB oder Kommunalab-\ngabengesetz herangezogen wird.\"\n\nMit Schreiben an den Notar vom 3. Juni 1993 hatte der Bürgermeister\n\nbereits vor Vertragsschluß bestätigt, daß\n\n\"1. Die Zahlung der Erschließungskosten für die äußere und innere\nErschließung entsprechend dem bestehenden Bebauungsplan\nfür das gesamte Baugebiet ..., nämlich für die Grundstücke, Ge-\nmarkung A. [darunter auch dasjenige der Kläger] sichergestellt\nist und\n\n 2.\n\nfeststeht, daß die Grundstückseigentümer der vorbezeichneten\nGrundstücke oder Teilflächen dieser Grundstücke nicht mehr für\ndiese Erschließungskosten nach BauGB oder Kommunalabga-\nbengesetz herangezogen werden.\"\n\nVon den hinterlegten 57.120 DM zahlte der Notar 8.712,78 DM an die\n\nVerkäuferin aus. Die Auszahlung des Restkaufpreises wurde durch die Kläger\n\nverhindert.\n\nDie Verkäuferin kam ihren Verpflichtungen aus dem mit der Gemeinde\n\ngeschlossenen Erschließungsvertrag nicht nach und ist seit Ende 1994 zah-\n\nlungsunfähig. Die Bürgschaft war nicht fristgemäß in Anspruch genommen\n\nworden.\n\nNach der Eingemeindung führte die Beklagte die Erschließungsmaß-\n\nnahmen selbst durch und verlangte von den Klägern insgesamt 18.093,41 DM\n\nErschließungskosten. Das gegen die entsprechenden Bescheide von den Klä-\n\ngern geführte verwaltungsgerichtliche Verfahren ist noch nicht beendet.\n\nDie Kläger nehmen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde\n\nA. auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, die seinerzeitige Aus-\n\nkunft des Bürgermeisters sei unrichtig gewesen. Nach mehrfach wechselnden\n\nAnträgen haben sie zuletzt die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ver-\n\npflichtet sei, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der falschen Aus-\n\nkunft des Bürgermeisters der Gemeinde A. in dem Schreiben vom 3. Juni 1993\n\nan den Notar, betreffend die Erschließung des Baugebiets, entstanden sei und\n\nnoch entstehen werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag stattgegeben. Mit\n\nder zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\n1.\n\nDie von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Zulässigkeit des\n\nvon den Klägern zuletzt gestellten Feststellungsantrags, dem das Berufungs-\n\ngericht entsprochen hat, greifen nicht durch.\n\na) Der aus der behaupteten Falschauskunft des früheren Bürgermeisters\n\nhergeleitete Amtshaftungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte (§ 839 BGB\n\ni.V.m. Art. 34 GG) begründet ein Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Fest-\n\nstellungsklage im Sinne des § 256 ZPO sein kann. Derzeit läßt sich auch noch\n\nnicht absehen, in welchem Umfang die Kläger tatsächlich zu Erschließungs-\n\nbeiträgen herangezogen werden und welches Schicksal der hinterlegte Rest-\n\nbetrag haben wird. Deswegen ist ihnen eine Bezifferung des Schadens derzeit\n\nnicht möglich.\n\nb) Auch ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne\n\ndes § 256 Abs. 1 ZPO läßt sich hier nicht verneinen. Ein solches kann wegen\n\neines erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens ange-\n\nnommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen\n\nVerlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist (BGH,\n\nUrteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 = NJW 1993, 648, 653 m.zahlr.\n\nw.N.). Wird der Schadensersatzanspruch aus der Verletzung einer Vorschrift\n\nhergeleitet, die - wie der hier in Betracht kommende § 839 Abs. 1 BGB - das\n\nVermögen im allgemeinen schützt, ist im Interesse des Anspruchsgegners be-\n\nreits für die Zulässigkeit der Klage zu verlangen, daß der Anspruchsteller die\n\nWahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden\n\nSchadenseintritts dartut (BGH aaO S. 654; BGH, Urteil vom 14. Dezember\n\n1995 - IX ZR 242/94 = NJW 1996, 1062, 1063 m.zahlr.w.N.). Diese Wahr-\n\nscheinlichkeit eines Schadens wurde hier schon dadurch begründet, daß der\n\namtierende Notar im Vertrauen auf die Auskunft des Bürgermeisters den in Re-\n\nde stehenden, für die Erschließungsleistungen bestimmten Teilbetrag an die\n\nVerkäuferseite auskehrte, obwohl gerade nicht feststand, daß die Kläger sei-\n\ntens der Gemeinde nicht mehr für die Erschließungskosten herangezogen wer-\n\nden konnten.\n\nc) Ein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Feststellung entfällt auch\n\nnicht dadurch, daß die Kläger gegen die Beitragsbescheide, durch die sie sei-\n\ntens der Beklagten zur Tragung der Erschließungskosten herangezogen wor-\n\nden sind, verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen ha-\n\nben. Die Revision meint, es bestehe keine Notwendigkeit, neben dem bereits\n\nanhängigen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht einen weiteren vor den\n\nordentlichen Gerichten zu führen, da die Kläger mit ihren auf das Schreiben\n\ndes Bürgermeisters der Gemeinde gestützten Einwendungen auch beim Ver-\n\nwaltungsgericht gehört werden könnten. Darin kann der Revision nicht gefolgt\n\nwerden.\n\naa) Insoweit ist zunächst klarzustellen, daß jenes verwaltungsgerichtli-\n\nche Verfahren im Verhältnis zum jetzigen Amtshaftungsprozeß keinen Fall des\n\nPrimärrechtsschutzes im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB darstellt. \"Rechtsmittel\"\n\nim Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind nur solche Rechtsbehelfe, die sich un-\n\nmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst\n\nrichten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung be-\n\nzwecken und ermöglichen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12. Oktober\n\n2000 - III ZR 121/99 = WM 2001, 146; ferner Senatsurteile BGHZ 123, 1, 7\n\nm.zahlr.w.N.; BGHZ 137, 11, 23). Hier richten sich die verwaltungsgerichtlichen\n\nRechtsbehelfe der Kläger gerade nicht gegen das pflichtwidrige Verhalten des\n\nBürgermeisters, nämlich die unrichtige Auskunftserteilung als solche, sondern\n\ngegen die späteren, in Widerspruch zu jener Auskunft stehenden Beitragsbe-\n\nscheide. Insoweit besteht eine Parallele zum Senatsurteil vom 12. Oktober\n\n2000 (aaO), wo es ebenfalls um einen Amtshaftungsanspruch gegangen war,\n\nden der dortige Kläger aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleitet\n\nhatte, und wo ebenfalls ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel\n\neingelegt worden war, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen\n\nbelastenden Verwaltungsakt zu beseitigen. Auch dort hatte der Senat die un-\n\nmittelbare Anwendbarkeit des § 839 Abs. 3 BGB verneint. Nichts anderes kann\n\nfür die hier zu beurteilende Fallkonstellation gelten.\n\nbb) Darüber hinaus sind über den Stand des verwaltungsgerichtlichen\n\nVerfahrens keine näheren Einzelheiten vorgetragen worden. Es ist daher ins-\n\nbesondere nicht erkennbar, ob die hier in Rede stehende Amtshaftung der Be-\n\nklagten dort überhaupt entscheidungserheblich werden kann. Zwar haben die\n\nKläger mit Schreiben vom 29. Mai 1998 gegen die Erschließungsbeiträge mit\n\ndem hier in Rede stehenden Amtshaftungsanspruch aufgerechnet. In ähnli-\n\nchem Sinne meint die Revision, daß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der\n\nBeitragsforderung der Beklagten eine auf die Amtshaftung gegründete Einwen-\n\ndung der Kläger entgegengesetzt werde. Indessen weist die Revisionserwide-\n\nrung des seinerzeit amtierenden Notars als Streithelfer der Kläger zutreffend\n\ndarauf hin, daß nach § 226 Abs. 3 AO die Aufrechnung gegen öffentliche Ab-\n\ngaben nur zulässig ist, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräf-\n\ntig festgestellt ist, und daß Gleiches nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 5\n\nBuchst. a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom 7. August 1991\n\n(ThürGVBl. 1991, 329) auch für Abgaben gilt, die die Kommunen aufgrund an-\n\nderer Gesetze erheben, also auch für Beiträge (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes), zu\n\ndenen auch die Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff BauGB gehören.\n\ncc) Endlich spricht auch das \"Stillhalteabkommen\" zwischen den Partei-\n\nen, aufgrund dessen die Beklagte vorläufig darauf verzichtet, die Beiträge\n\nzwangsweise einzuziehen, nicht dagegen, sondern eher dafür, die Amtshaf-\n\ntungsfrage dem Grunde nach noch vor der endgültigen Entscheidung über die\n\nsachliche Berechtigung der Erschließungsbeiträge zu klären.\n\n2.\n\nDer Feststellungsantrag ist auch begründet. Den Klägern steht gegen\n\ndie Beklagte der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach\n\nzu.\n\na) Wie die Revision selbst einräumt, war die Auskunft des Bürgermei-\n\nsters vom 3. Juni 1993, in der auch das von den Klägern erworbene Grund-\n\nstück aufgeführt war, unzutreffend, da sich die Gemeinde nur durch eine bis\n\nzum 15. Mai 1993 befristete Bürgschaft abgesichert hatte, die nicht rechtzeitig\n\nin Anspruch genommen worden war. Die Revision stellt auch nicht mehr in Ab-\n\nrede, daß die Unrichtigkeit dem Bürgermeister bei Anlegung des das Amtshaf-\n\ntungsrecht beherrschenden objektivierten Sorgfaltsmaßstabs erkennbar war,\n\ninsoweit also auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf gegen ihn begründet ist.\n\nb) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner entschieden, daß die ver-\n\nletzte Amtspflicht auch zugunsten der Kläger als geschützter \"Dritter\" im Sinne\n\ndes § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB bestanden hat. Die Amtspflicht, eine Auskunft\n\nrichtig, klar, unmißverständlich und vollständig zu geben, so daß der Empfän-\n\nger der Auskunft entsprechend disponieren kann, besteht gegenüber jedem\n\nDritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird\n\n(Senatsurteile vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 = NJW 1980, 2573, 2574 und\n\nvom 10. Juli 1986 - III ZR 39/85 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Auskunft 1 =\n\nVersR 1987, 50). Schon aus dem Inhalt der Auskunft selbst ergab sich ohne\n\nweiteres, daß sie dem um sie nachsuchenden Notar als amtlicher Nachweis\n\nüber die Sicherstellung der Erschließung und über die Freistellung der Grund-\n\nstückseigentümer des Plangebiets von der Heranziehung zu Erschließungs-\n\nbeiträgen dienen sollte. Es war daher insbesondere erkennbar, daß die Aus-\n\nkunft im Grundstücksverkehr, d.h. bei der Beurkundung und Abwicklung der\n\nnotariellen Kaufverträge über die Grundstücke des Plangebietes, verwendet\n\nwerden sollte. Dementsprechend war bei der Erteilung der Auskunft auch auf\n\ndie Interessen der zukünftigen Grundstückserwerber als eines durch die Be-\n\nziehung zum Plangebiet begrenzten Personenkreises, der die erschlossenen\n\nGrundstücke kaufen und mit Wohnhäusern bebauen wollte, in individualisierter\n\nund qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen. Die unmittelbare Beteiligung am\n\nAmtsgeschäft ist ebensowenig Voraussetzung für die Annahme einer drittge-\n\nrichteten Amtspflicht wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die in Frage\n\nstehende Amtshandlung (Senatsurteil BGHZ 137, 11, 15 m.w.N.).\n\nc) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Frage außer acht\n\ngelassen, ob für die Kläger wegen eines Fehlverhaltens des Streithelfers eine\n\nanderweitige Ersatzmöglichkeit gegeben wäre. Im Verhältnis zwischen der\n\nStaatshaftung und der konkurrierenden Notarhaftung greift das Verwei-\n\nsungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 bei beiderseitiger Fahrlässigkeit nicht\n\nein. Dies gilt selbst dann, wenn - was hier nicht im einzelnen aufgeklärt zu wer-\n\nden braucht - der Notar eine nach §§ 23, 24 BNotO übernommene Amtspflicht\n\nverletzt hat (Senatsurteil BGHZ 123, 1, 7 m.w.N.). In den neuen Bundesländern\n\nrichteten sich Schadensersatzansprüche gegen einen Notar nach dem seiner-\n\nzeit (1993) geltenden § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Tätigkeit von Nota-\n\nren in eigener Praxis, der auf § 19 Abs. 1 BNotO verwies. Die Bundesnotarord-\n\nnung war bis 1998 in den neuen Bundesländern nicht unmittelbar anwendbar.\n\nStattdessen galt gemäß Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2\n\ndes Einigungsvertrages die DDR-NotVO nach Maßgabe der im Einigungsver-\n\ntrag geregelten Änderungen fort. Nach deren § 18 Abs. 1 haftete für Scha-\n\ndensersatzansprüche, die sich aus der Verletzung von Amtspflichten ergaben,\n\nder Notar dem Geschädigten nach den \"Vorschriften des Zivilrechts\". Damit\n\nwar zunächst auf die Zivilrechtsordnung der ehemaligen DDR Bezug genom-\n\nmen. Nachdem diese außer Kraft getreten ist, waren die entsprechenden Be-\n\nstimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden (Anlage\n\nII Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 i.V.m. Anlage I Kapitel II Sachge-\n\nbiet A Abschnitt III Nr. 28 Buchst. b des Einigungsvertrages). Da sich die DDR-\n\nNotVO eng an die Bundesnotarordnung anlehnte, war die Vorschrift des § 19\n\nAbs. 1 BNotO als die sachnächste Haftungsnorm anzusehen (BGH, Urteil vom\n\n15. Januar 1998 - IX ZR 4/97 = BGHR DDR-NotVO § 18 Abs. 1 Notarhaftung 1\n\nm.w.N.). Deswegen sieht der erkennende Senat keine Bedenken, auch im Ver-\n\nhältnis zwischen Staatshaftung und Notarhaftung in den neuen Bundesländern\n\ndie Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auszu-\n\nschließen.\n\n3.\n\nVergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß im Tenor des Beru-\n\nfungsurteils eine umfassende Feststellung der Schadensersatzpflicht der Be-\n\nklagten getroffen worden sein soll. Schon aus der Urteilsformel selbst ergibt\n\nsich mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Feststellung nur solche Schäden\n\nbetrifft, die durch die falsche Auskunft verursacht worden sind. Ausgeklammert\n\nsind daher von vornherein Nachteile, die auch ohne die Auskunft in gleicher\n\nWeise entstanden wären. Andererseits ist die rechtskräftige Feststellung nicht\n\nauf den vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen Höchstbetrag von\n\n8.712,78 DM beschränkt. Ob es deshalb hinsichtlich des Feststellungsaus-\n\nspruchs einer Klageabweisung im übrigen bedurfte (und ob eine solche über-\n\nhaupt zulässig war), bedarf im Revisionsverfahren keiner Klärung, da das Be-\n\nrufungsurteil insoweit allenfalls die Kläger und Revisionsbeklagten und nicht\n\ndie Beklagte und Revisionsklägerin beschwert.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_191-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/iii-zr-191-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_191-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_191-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-03/iii-zr-191-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_191-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:09:12.834729+00:00"}}