{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_185-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-06-21","aktenzeichen":"III ZR 185/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WaStrG § 41 Abs. 1 und 6; FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August 1974 a) Macht die durch den Ausbau einer Bundeswasserstraße notwendig ge- wordene Verlegung einer Straßenbrücke auch die Änderung einer an die- ser Brücke angebrachten Trinkwasserleitung erforderlich, so kann das diese Leitung betreibende Versorgungsunternehmen von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nicht die Übernahme der durch die Umverlegung der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten verlangen. Dies ist auch dann nicht anders, wenn sich der Träger der Straßenbaulast in einem mit dem Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Gestat- tungsvertrag seinerseits dazu verpflichtet hat, diese Kosten zu tragen. b) Gründet das Recht eines Versorgungsunternehmens, öffentliche Straßen- flächen für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat das Versorgungsunternehmen die straßenbaubedingten Leitungsverlegungskosten auch dann zu tragen, wenn die Änderung der Straße mit Rücksicht auf das Verkehrsvorhaben eines anderen Pla- nungsträgers (sog. Drittveranlassung) erfolgt (Fortführung von BGHZ 144, 29).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 185/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n21. Juni 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nWaStrG § 41 Abs. 1 und 6; FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August\n\n1974\n\na) Macht die durch den Ausbau einer Bundeswasserstraße notwendig ge-\n\nwordene Verlegung einer Straßenbrücke auch die Änderung einer an die-\n\nser Brücke angebrachten Trinkwasserleitung erforderlich, so kann das\n\ndiese Leitung betreibende Versorgungsunternehmen von der Wasser-\n\nund Schiffahrtsverwaltung des Bundes nicht die Übernahme der durch die\n\nUmverlegung der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten verlangen.\n\nDies ist auch dann nicht anders, wenn sich der Träger der Straßenbaulast\n\nin einem mit dem Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Gestat-\n\ntungsvertrag seinerseits dazu verpflichtet hat, diese Kosten zu tragen.\n\nb) Gründet das Recht eines Versorgungsunternehmens, öffentliche Straßen-\n\nflächen für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer\n\nstraßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der\n\nDDR, so hat das Versorgungsunternehmen die straßenbaubedingten\n\nLeitungsverlegungskosten auch dann zu tragen, wenn die Änderung der\n\nStraße mit Rücksicht auf das Verkehrsvorhaben eines anderen Pla-\n\nnungsträgers (sog. Drittveranlassung) erfolgt (Fortführung von BGHZ 144,\n\n29).\n\nBGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 185/00 - OLG Naumburg\n\n LG Magdeburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Juni 2000 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nIm Zuge des nach der Wiedervereinigung geplanten Ausbaus des Mit-\n\ntellandkanals mußte die im Gebiet der Gemeinde B. gelegene Straßenbrücke\n\nNr. 468 entfernt und um 7 m versetzt neu errichtet werden. Dies machte wie-\n\nderum die Verlegung einer an der Straßenbrücke befestigten Trinkwasserlei-\n\ntung notwendig, die inzwischen von dem beklagten Trinkwasserversorgungs-\n\nunternehmen betrieben wurde.\n\nDurch Bescheid des Wasserstraßenamts M. vom 11. August 1986 war\n\ndem Rat der Gemeinde B. gemäß § 17 des Wassergesetzes - WasserG - vom\n\n2. Juli 1982 (DDR-GBl. I S. 467) die wasserrechtliche Zustimmung erteilt wor-\n\nden, an der den Mittellandkanal kreuzenden Straßenbrücke B. eine Trinkwas-\n\nserleitung zu befestigen. Die Zustimmung konnte nach Nummer 8 der Neben-\n\nbestimmungen zu dem Bescheid vom Wasserstraßenamt geändert oder aufge-\n\nhoben werden; in diesem Falle war die Anlage vom Betreiber oder Benutzer zu\n\nbeseitigen und die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands her-\n\nbeizuführen. Mit Bescheid vom 4. Mai 1995 widerrief das Wasser- und\n\nSchiffahrtsamt U. gegenüber der Beklagten die wasserrechtliche Zustimmung\n\nund gab der Beklagten zugleich auf, die Anlage an der Brücke Nr. 468 bis\n\nspätestens 31. Januar 1996 zu beseitigen. Gleichzeitig wurde der Beklagten\n\nmitgeteilt, daß ihr ein Anspruch auf Entschädigung nicht zustehe. Mit weiterem\n\nSchreiben, ebenfalls vom 4. Mai 1995, teilte das Wasser- und Schiffahrtsamt\n\nder Beklagten mit, daß die als Leihverhältnis zu qualifizierende \"unentgeltliche\n\nGestattung für die Benutzung der Brücke\" zum 31. Januar 1996 gekündigt wer-\n\nde.\n\nDie von der Beklagten gegen den Widerruf der wasserrechtlichen Zu-\n\nstimmung eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Die Anfechtungsklage\n\nder Beklagten wurde, soweit nicht die Beteiligten den Rechtsstreit in der\n\nHauptsache für erledigt erklärt hatten (betreffend die im Ausgangsbescheid\n\nenthaltene Aussage, wonach der Beklagten ein Anspruch auf Entschädigung\n\nnicht zustehe), durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts\n\nM. vom 12. August 1997 abgewiesen.\n\nAm 16. Dezember 1996/12. Februar 1997 schlossen die klagende Bun-\n\ndesrepublik und die Beklagte einen \"Vorfinanzierungsvertrag\". Darin verpflich-\n\ntete sich die Beklagte, die Leitungsänderung durchzuführen, während sich die\n\nKlägerin dazu verpflichtete, die entstandenen Kosten einstweilen vorzulegen.\n\nDie Klärung der Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen.\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr entspre-\n\nchend dem Vorfinanzierungsvertrag aufgewendeten Betrags von 240.000 DM\n\nnebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend\n\ngemachten Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos ge-\n\nblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige\n\nKlageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte\n\nkann von der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Übernahme\n\nder durch die Umverlegung der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten ver-\n\nlangen.\n\n1.\n\nDurch die Befestigung der Trinkwasserleitung an der den Mittellandka-\n\nnal kreuzenden Straßenbrücke wurde zunächst und vor allem öffentlicher Stra-\n\nßenraum in Anspruch genommen. Dabei ist mangels gegenteiliger Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision zu unterstellen, daß die\n\nnach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverordnung vom 22. August 1974 (DDR-\n\nGBl. I S. 515) zur Erlangung eines Straßennutzungsrechts erforderliche Zu-\n\nstimmung erteilt worden und aufgrund dessen ein - wie auch immer näher zu\n\nqualifizierendes - Nutzungsverhältnis zwischen dem Leitungsinhaber und (ur-\n\nsprünglich) dem Rechtsträger oder Eigentümer der öffentlichen Straße sowie\n\n(später) der Straßenbaubehörde bzw. dem Träger der Straßenbaulast (vgl. § 8\n\nFStrG sowie §§ 18, 23, 51 Abs. 8 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-\n\nAnhalt - StrG LSA - vom 6. Juli 1993, GVBl. LSA S. 334) zustande gekommen\n\nwar.\n\nDieses straßenrechtliche Sondernutzungs- oder Mitbenutzungsrecht der\n\nBeklagten konnte, wie der Revision zuzugeben ist, der Widerruf der dem\n\nRechtsvorgänger der Beklagten nach § 17 Abs. 2 WasserG-DDR erteilten was-\n\nserrechtlichen Zustimmung nicht in Wegfall bringen; auch ging insoweit die\n\nvom Wasser- und Schiffahrtsamt erklärte Kündigung eines Leihverhältnisses\n\nins Leere, weil es allein in der Macht des Trägers der Straßenbaulast gestan-\n\nden hätte, das Recht zur Straßennutzung zu beenden.\n\n2.\n\nBezogen auf ein zwischen der Beklagten und dem Träger der Straßen-\n\nbaulast bestehendes Nutzungsverhältnis handelt es sich bei den im Zusam-\n\nmenhang mit der Verlegung der Wasserleitung entstandenen Kosten um dritt-\n\nveranlaßte Folgekosten. Von einer Drittveranlassung wird dann gesprochen,\n\nwenn Veränderungen an der von einer Versorgungsleitung benutzten Straße\n\ndurch Maßnahmen Dritter - hier: Ausbau des Mittellandkanals durch die Was-\n\nser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes - ausgelöst werden.\n\nDer Umstand, daß die Verlegung der Leitung auf in der Sphäre der Klä-\n\ngerin liegende Gründe zurückzuführen ist, ist für die Frage der Pflicht zur Tra-\n\ngung der Folgekosten ohne besondere Aussagekraft. Das Veranlassungsprin-\n\nzip ist als allgemeine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung nicht aner-\n\nkannt. Es gilt nur, soweit es in der jeweiligen gesetzlichen Regelung konkret\n\nzum Ausdruck gebracht ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 123, 166, 168; 125, 293,\n\n296 f; 138, 266, 270).\n\nEine Folgekostennorm, der das Veranlassungsprinzip zugrunde liegt, ist\n\n§ 41 Abs. 1 WaStrG, der nach dem Einigungsvertrag auf alle nach dem 3. Ok-\n\ntober 1990 begonnenen Aus- oder Neubaumaßnahmen von im Beitrittsgebiet\n\ngelegenen Bundeswasserstraßen anwendbar ist. Entgegen der Auffassung der\n\nRevision kann jedoch die Beklagte aus dieser Bestimmung nichts für sie Gün-\n\nstiges herleiten.\n\n§§ 40, 41 WaStrG enthalten Regelungen für den Fall, daß eine auszu-\n\nbauende oder neu zu bauende Bundeswasserstraße andere Verkehrswege, zu\n\ndenen insbesondere auch öffentliche Straßen, Wege und Plätze gehören (§ 40\n\nAbs. 2 Nr. 2 WaStrG), überschneidet. Dabei bestimmt § 40 Abs. 1 WaStrG,\n\ndaß der andere Beteiligte den für die Kreuzungsanlage benötigten Grund und\n\nBoden oder sonstigen Raum zur Verfügung zu stellen hat (Friesecke, WaStrG,\n\n4. Aufl., § 40 Rn. 10), während nach § 41 Abs. 1 WaStrG der Bund die Kosten\n\nder Herstellung der neuen oder der Veränderung der bestehenden Kreuzungs-\n\nanlage zu tragen hat, soweit sie zur Erhaltung des bestehenden Zustands des\n\nkreuzenden Verkehrswegs erforderlich sind (vgl. Friesecke aaO § 41 Rn. 2 und\n\n7). Dabei liegt die Änderung einer bestehenden Kreuzung auch dann vor, wenn\n\ndies technisch dadurch erfolgt, daß - wie hier - die vorhandene Kreuzungsan-\n\nlage (Brücke) völlig beseitigt und durch eine neue Anlage ersetzt wird (Friesek-\n\nke aaO § 41 Rn. 7 m.Nachw.).\n\nIndes war und ist die hier in Rede stehende Wasserleitung nicht Teil des\n\nVerkehrswegs. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Revision ohne Be-\n\nlang, ob die Wasserleitung mit dem Brückenbauwerk fest verbunden war und\n\ndamit in den Kategorien des DDR-Zivilrechts als wesentlicher Bestandteil hätte\n\nangesehen werden müssen (vgl. §§ 295 Abs. 1, 467 Abs. 2 und 3 ZGB). Der\n\nBegriff der öffentlichen Straße wurde im Straßenrecht der DDR, nicht anders\n\nals dies im Straßenrecht der Bundesrepublik geregelt ist, eigens definiert (vgl.\n\nBönninger/Knobloch, Das Recht der öffentlichen Straße, 1978, S. 31 ff). Da-\n\nnach ist eine im Straßenkörper verlegte Versorgungsleitung kein Teil der öf-\n\nfentlichen Straße; sie ist insbesondere auch nicht Nebenanlage im Sinne des\n\nStraßenrechts (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 4 FStrG; § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrG LSA; § 6 der\n\nErsten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August\n\n1974, DDR-GBl. I S. 522), da sie in keinem Zusammenhang zu den Aufgaben\n\nder Straßenbauverwaltung steht (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2000 - III ZR\n\n313/98 - WM 2000, 725, 728); sie fällt daher für sich genommen auch nicht\n\nunter den Kreuzungsanlagenbegriff des Wasserstraßengesetzes (Friesecke\n\naaO § 40 Rn. 2 u. 6). Des weiteren zählt die Beklagte nicht zu den Kreuzungs-\n\nbeteiligten, deren Rechtsbeziehungen durch die §§ 40 ff WaStrG näher ausge-\n\nstaltet werden. Zu diesen gehören, wie sich § 41 Abs. 1 und 2 WaStrG ent-\n\nnehmen läßt und auch in anderen vergleichbaren \"Kreuzungsnormen\" so be-\n\nstimmt ist (vgl. § 1 Abs. 6 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG; §§ 12 ff\n\nFStrG), nur die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes und die Träger\n\nder anderen Verkehrswege, nicht aber Versorgungsunternehmen, deren Lei-\n\ntungen sich in oder auf dem Verkehrsweg befinden (Friesecke aaO § 40 Rn. 4;\n\nzu § 1 Abs. 6 EKrG Senatsurteil BGHZ 123, 256, 263 f; Marschall/Schweins-\n\nberg, EKrG, 5. Aufl., § 1 Rn. 7.1 S. 70).\n\nZwar folgt daraus, daß weder die Wasserleitung Teil des Verkehrswegs\n\nnoch die Beklagte als Betreiberin oder Eigentümerin dieser Leitung Kreu-\n\nzungsbeteiligter ist, noch nicht zwangsläufig, daß die Kosten der durch den\n\nAusbau des Mittellandkanals notwendig gewordenen Leitungsverlegung \"kreu-\n\nzungsrechtlich\" ohne Belang wären. Insoweit ist zu beachten, daß nach § 41\n\nAbs. 6 Satz 1 WaStrG zu den nach Maßgabe der Absätze 1 bis 5 zu verteilen-\n\nden Kosten (Kostenmasse) der Kreuzungsanlage nicht nur die bei der eigentli-\n\nchen Herstellung und Änderung des Kreuzungsbauwerks anfallenden, sondern\n\nauch die mit der Änderung oder Beseitigung des öffentlichen Verkehrswegs\n\nursächlich verbundenen (weiteren) Kosten gehören (Friesecke aaO § 41\n\nRn. 29). Daher könnte der betreffende Träger der Straßenbaulast die Kosten\n\nder Leitungsverlegung vom Bund erstattet verlangen, wenn und soweit er diese\n\nKosten selbst aufbringen müßte, sei es, weil er selbst Eigentümer der betroffe-\n\nnen Leitungen ist, sei es, weil er aufgrund bestehender Gestattungsverträge\n\nVersorgungsunternehmen gegenüber - wie die Beklagte geltend gemacht hat -\n\nzur Kostenübernahme verpflichtet ist. Dies ändert aber nichts daran, daß sich\n\ndie Beklagte auf die Kostenerstattungsbestimmung gegenüber der Wasser-\n\nund Schiffahrtsverwaltung des Bundes nicht berufen kann. § 41 Abs. 6 WaStrG\n\nbezweckt, was die Revision verkennt, allein die finanzielle Entlastung des Trä-\n\ngers der Straßenbaulast, nicht aber eine Entlastung Dritter, die nicht zu den\n\nKreuzungsbeteiligten gehören, mögen sie auch zu diesen in vertraglichen Be-\n\nziehungen stehen (Senatsurteil BGHZ 123, 256, 262 ff zu § 1 Abs. 2 Nr. 2 der\n\nErsten Eisenbahnkreuzungsverordnung vom 2. September 1964, BGBl. I\n\nS. 711; vgl. auch Friesecke aaO § 41 Rn. 29 f).\n\n3.\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, daß die Beklagte - unabhängig von den\n\nWirkungen des Widerrufs der wasserrechtlichen Zustimmung - vor Abschluß\n\ndes Vorfinanzierungsvertrags eine Rechtsposition innegehabt hätte, aufgrund\n\nderen die Klägerin die Verlegung der Leitung, wenn sich die Beklagte damit\n\nnicht einverstanden erklärt hätte, nur unter Übernahme der Kosten oder gegen\n\nEntschädigung hätte durchsetzen können.\n\na) Wie ausgeführt war nach dem Recht der DDR zur Begründung des\n\nRechts, öffentlichen Straßenraum für Versorgungsleitungen in Anspruch zu\n\nnehmen (wie hier: Wasserleitung), die Erteilung einer straßenrechtlichen Son-\n\ndernutzungsgenehmigung erforderlich (§ 13 Abs. 1 StraßenVO 1974). Nach\n\nder Rechtsprechung des Senats hat ein Versorgungsunternehmen, dessen\n\nRechtsposition allein auf einer solchen Sondernutzungsgenehmigung beruht,\n\nnach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG die Kosten zu\n\ntragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung\n\nerfolgten Autobahnausbau eine die Fahrbahn kreuzende Versorgungsleitung\n\nverlegt werden muß (Senatsurteile BGHZ 144, 29, 45 ff: Ferngasleitung; BGHZ\n\n138, 266, 274 ff: Trinkwasserleitung). Dies hat darüber hinaus auch dann zu\n\ngelten, wenn - wie hier - die Änderung des Verkehrswegs, der für die Zwecke\n\ndes Versorgungsunternehmens in Anspruch genommen wird, durch den Aus-\n\nbau eines anderen Verkehrswegs notwendig geworden ist (Drittveranlassung).\n\naa) Nach dem Rechtsverständnis der DDR gehörten zu den Maßnahmen\n\nder Erweiterung an bestehenden öffentlichen Straßen i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1\n\nStraßenVO 1974, bei denen die Sondernutzer die erforderlichen Folgemaß-\n\nnahmen an ihren Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen hatten, auch die\n\nAnpassung der mitbenutzten Straße an die durch die Neueinrichtung oder die\n\nÄnderung eines anderen Verkehrswegs geschaffenen Verhältnisse (vgl. Bön-\n\nninger/Knobloch, aaO S. 54; in diesem Sinne auch Kempfer, in: Kodal/Krämer,\n\nStraßenrecht, 5. Aufl. [Voraufl.], Kap. 27 Rn. 99.2). Zwar wäre nach der Rechts-\n\nund Verwaltungspraxis der DDR die Folge- bzw. Folgekostenbestimmung des\n\n§ 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 bei einer derart bedeutsamen Maßnahme wie der\n\ndes Ausbaus des Mittellandkanals wegen des Vorrangs der Folgeinvestitions-\n\nverordnung vom 13. Juli 1978 (DDR-GBl. I S. 247) bzw. (später) der Investiti-\n\nonsverordnung vom 30. November 1988 (DDR-GBl. I S. 287) nicht zum Zuge\n\ngekommen. Dies hat aber bei der rechtlichen Beurteilung deshalb außer Be-\n\ntracht zu bleiben, weil die Investitionsverordnung noch vor Herstellung der\n\ndeutschen Einheit außer Kraft gesetzt worden war (vgl. eingehend hierzu Se-\n\nnatsurteil BGHZ 144, 29, 41 ff).\n\nbb) Der Gedanke, daß derjenige, der aufgrund einer öffentlich-recht-\n\nlichen Nutzungsbefugnis öffentliche Straßen unentgeltlich für seine Zwecke\n\nnutzen darf, eine im öffentlichen Verkehrsinteresse liegende Änderung des\n\nVerkehrswegs mit Rücksicht auf seine Anlagen nicht verhindern kann, sondern\n\nvielmehr die gebotenen (Folge-)Änderungen seiner Anlage auf eigene Kosten\n\nzu bewirken hat, liegt auch § 53 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und\n\ndessen Vorgängerbestimmung, § 3 Abs. 1 des Telegraphenwegegesetzes\n\n(TWG), zugrunde. Dabei kommt es bei der Frage, ob der Träger der Straßen-\n\nbaulast eine Änderung des von der Telekommunikationslinie benutzten Ver-\n\nkehrswegs i.S.d. § 53 Abs. 1 3. Alt. TKG bzw. § 3 Abs. 1 TWG \"beabsichtigt\",\n\nnicht auf die \"eigene\" Absicht des Baulastträgers an. Die Bestimmung ist auch\n\ndann einschlägig, wenn die Änderung des Verkehrswegs mit Rücksicht auf das\n\nvon einem anderen Planungsträger wahrgenommene Verkehrsinteresse - hier:\n\nAusbau einer Bundeswasserstraße - erfolgt, dem der Träger der Straßenbau-\n\nlast unabhängig davon, ob er ebenfalls diese Lösung bevorzugt oder von einer\n\nÄnderung ganz abgesehen hätte, so zu entsprechen hat, als hätte er die Ände-\n\nrung selbst veranlaßt (BVerwGE 109, 192, 199 ff).\n\nb) Die Rechtslage hat sich zugunsten der Beklagten auch nicht dadurch\n\nverändert, daß mit Inkrafttreten des Straßengesetzes für das Land Sachsen-\n\nAnhalt am 10. Juli 1993 das an der Straßenbrücke bestehende öffentlich-recht-\n\nliche Sondernutzungsrecht in eine sonstige (privatrechtliche) Nutzung im Sinne\n\ndes § 23 StrG LSA übergeleitet worden ist (vgl. § 51 Abs. 8 Satz 1 StrG LSA).\n\nSofern - entgegen dem Gebot des § 51 Abs. 8 Satz 2 StrG LSA - zwi-\n\nschen dem Träger der Straßenbaulast und der Beklagten anläßlich der Verle-\n\ngung der Straßenbrücke nicht ausdrücklich ein Nutzungsvertrag abgeschlos-\n\nsen worden sein sollte, kann dieses Nutzungsverhältnis, da die Beklagte kein\n\nEntgelt zu entrichten hat, nur als Leihe oder der Leihe ähnlich anzusehen sein.\n\nZwar spricht mit Blick auf Art. 19 des Einigungsvertrags einiges dafür,\n\ndaß dieses Verhältnis, sofern die Zustimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Stra-\n\nßenVO 1974 unwiderruflich erteilt worden sein sollte, nicht nach § 604 Abs. 3\n\nBGB jederzeit hätte beendet werden können. Jedoch hätte der Träger der\n\nStraßenbaulast, wenn sich die Beklagte mit der Verlegung der Wasserleitung\n\nauf ihre Kosten nicht einverstanden erklärt hätte, dieses Nutzungsverhältnis\n\njedenfalls nach § 605 Nr. 1 BGB kündigen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 125,\n\n293, 300 f). Denn es kann nicht angenommen werden, daß der Landesgesetz-\n\ngeber dem Nutzungsbefugten durch die bloße Umgestaltung des Nutzungs-\n\nrechts von einer öffentlich-rechtlichen Sondernutzung in eine privatrechtliche\n\n(unentgeltliche) Nutzungsform eine bessere Rechtsposition hinsichtlich der\n\nFolge- und Folgekostenpflicht einräumen wollte, als er sie vorher inne gehabt\n\nhatte.\n\nc) Zu Recht hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob das Nut-\n\nzungsrecht der Beklagten - wie von ihr vorgetragen - durch den am 1./23. No-\n\nvember 1994 mit dem O.-Kreis abgeschlossenen Rahmenvertrag zur \"Rege-\n\nlung der Mitbenutzerverhältnisse von Kreisstraßen in der Baulast des Land-\n\nkreises\" auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden ist.\n\nDenn selbst wenn die Brücke in der Straßenbaulast des Kreises H. und\n\nspäter des O.-Kreises als Rechtsnachfolger des Kreises H. - so die Auffassung\n\nder Beklagten - und nicht - wie die Klägerin gemeint hat - in der der Gemeinde\n\nB. gestanden hätte, und weiterhin die Auslegung der Beklagten zutreffend wä-\n\nre, wonach ihr aufgrund dieses Rahmenvertrags im Falle einer drittveranlaßten\n\nLeitungsänderung ein Anspruch auf Zahlung der vollen Verlegungskosten zu-\n\nsteht, so hätte sie doch keine Rechtsposition inne gehabt, die ihr zur Realisie-\n\nrung des Ausbauvorhabens der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-\n\ndes auf dem Enteignungswege hätte entzogen werden müssen. Denn auch\n\nnach Meinung der Beklagten wäre sie in jedem Falle vertraglich verpflichtet\n\ngewesen, die Leitung umzuverlegen. Wenn ihr im Gegenzuge ein vertraglicher\n\nKostenerstattungsanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast eingeräumt\n\nwurde, so kann und mag sie diesen Anspruch gegen ihren Vertragspartner\n\ngeltend machen (vgl. auch Senatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 -\n\nNVwZ 1986, 689, 691).\n\nd) Steht einem Versorgungsunternehmen hinsichtlich der in oder auf\n\nöffentlichem Straßengrund befindlichen Leitungen im Falle der Änderung oder\n\nVerlegung der Straße keine enteignungsrechtlich geschützte Rechtsposition\n\nzu, so gilt hinsichtlich der Frage der Folgekostenpflicht auch dann nichts ande-\n\nres, wenn infolge der Leitungsänderung im Straßengrund auch Veränderungen\n\nder Leitung außerhalb im seitlich anschließenden Gelände notwendig werden.\n\nDenn auch insoweit handelt es sich nur um eine tatsächliche Auswirkung der\n\nVerpflichtung, die Wasserleitung im Kreuzungsbereich - ohne Kostenerstat-\n\ntungsanspruch - den geänderten Straßenverhältnissen anzupassen. Darauf, ob\n\ndas Versorgungsunternehmen hinsichtlich dieser außerhalb des Straßen-\n\ngrunds befindlichen Leitungsteile eine - für sich genommen - nach Art. 14 GG\n\ngeschützte Rechtsposition inne hatte, kommt es, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend angenommen hat, nicht an (BGH, Urteil vom 5. November 1982 - V ZR\n\n119/81 - NVwZ 1983, 632; Bauer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl.,\n\nKap. 27 Rn. 33.1).\n\nRinne\n\nWurm\n\n Streck\n\nSchlick\n\nDörr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/iii-zr-185-00","cited_norms":[{"jurabk":"WaStrG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"WaStrG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 604","ref_norm":"604","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 605","ref_norm":"605","n":1},{"jurabk":"EBKrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/iii-zr-185-00","retrieved":"2026-07-10 12:12:44.137907+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-21/iii-zr-185-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. Zivilsenat","date":"2001-06-21","dockets":["III ZR 185/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_185-00","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 21.06.2001 – III ZR 185/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-21/iii-zr-185-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"WaStrG § 41 Abs. 1 und 6; FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August 1974 a) Macht die durch den Ausbau einer Bundeswasserstraße notwendig ge- wordene Verlegung einer Straßenbrücke auch die Änderung einer an die- ser Brücke angebrachten Trinkwasserleitung erforderlich, so kann das diese Leitung betreibende Versorgungsunternehmen von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nicht die Übernahme der durch die Umverlegung der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten verlangen. Dies ist auch dann nicht anders, wenn sich der Träger der Straßenbaulast in einem mit dem Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Gestat- tungsvertrag seinerseits dazu verpflichtet hat, diese Kosten zu tragen. b) Gründet das Recht eines Versorgungsunternehmens, öffentliche Straßen- flächen für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat das Versorgungsunternehmen die straßenbaubedingten Leitungsverlegungskosten auch dann zu tragen, wenn die Änderung der Straße mit Rücksicht auf das Verkehrsvorhaben eines anderen Pla- nungsträgers (sog. Drittveranlassung) erfolgt (Fortführung von BGHZ 144, 29).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Juni 2000 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"WaStrG/41","law":"WaStrG","abbreviation":"WaStrG","ref":"41","label":"§ 41 WaStrG","mentions":5},{"id":"WaStrG/40","law":"WaStrG","abbreviation":"WaStrG","ref":"40","label":"§ 40 WaStrG","mentions":3},{"id":"BGB/604","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"604","label":"§ 604 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/605","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"605","label":"§ 605 BGB","mentions":1},{"id":"EBKrG/1","law":"EBKrG","abbreviation":"EBKrG","ref":"1","label":"§ 1 EBKrG","mentions":1},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"FStrG/1","law":"FStrG","abbreviation":"FStrG","ref":"1","label":"§ 1 FStrG","mentions":1},{"id":"FStrG/8","law":"FStrG","abbreviation":"FStrG","ref":"8","label":"§ 8 FStrG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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