{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_182-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-10-11","aktenzeichen":"III ZR 182/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RBerG Art. 1 § 1; BGB §§ 134, 167 Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung eines Grundstück- serwerbs im Bauträgermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsbe- ratungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265), so erstreckt sich die Nichtig- keit auch auf die dem Treuhänder dazu erteilte Vollmacht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 182/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Oktober 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nRBerG Art. 1 § 1; BGB §§ 134, 167\n\nIst der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung eines Grundstück-\n\nserwerbs im Bauträgermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsbe-\n\nratungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265), so erstreckt sich die Nichtig-\n\nkeit auch auf die dem Treuhänder dazu erteilte Vollmacht.\n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni 2000 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt\n\nworden ist.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 22. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Köln vom 14. Mai 1999 wird in vollem Umfang\n\nzurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nIm Jahre 1997 beteiligte sich die Klägerin an einer im Bauträgermodell\n\ngeplanten Modernisierung zweier Wohnhäuser in D. Hierzu bot sie der be-\n\nklagten Steuerberatungsgesellschaft in notarieller Urkunde vom 4. August 1997\n\nden Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags zu dem Erwerb einer Ei-\n\ngentumswohnung an und erteilte ihr zugleich unwiderrufliche Vollmacht, sie bei\n\nder Vorbereitung und Durchführung - gegebenenfalls auch bei der Rückab-\n\nwicklung - des Erwerbs zu vertreten. Die Vollmacht sollte insbesondere folgen-\n\nde Geschäfte und Maßnahmen umfassen:\n\na) Abschluß eines Kauf- und/oder Werklieferungsvertrags,\n\nb) Abgabe der auf die Begründung, Änderung, Ergänzung oder Berichtigung\n\nvon Wohnungs- oder Teileigentum gerichteten Erklärungen sowie den Ab-\n\nschluß von Vereinbarungen gemäß § 10 WEG (Gemeinschaftsordnung) und\n\nVerwalterbestellung,\n\nc) Abschluß eines Mietvertrags,\n\nd) Abschluß von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Kaufpreises mit\n\nnotariellem Schuldanerkenntnis des Kreditnehmers und Unterwerfung unter\n\ndie sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde,\n\ne) Bestellung oder Übernahme von Grundpfandrechten,\n\nf) Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen anläßlich der Eröffnung, Füh-\n\nrung und Auflösung von Konten bei Kreditinstituten,\n\ng) Abschluß von Lebensversicherungsverträgen und sonstigen Versicherungs-\n\nverträgen im Zusammenhang mit der Finanzierung,\n\nh) Abschluß eines Mietgarantievertrags, eines Vertrags über die technische\n\nBaubetreuung und eines Steuerberatungsvertrags,\n\ni) Einholung von Gutachten und Beauftragung von Rechtsanwälten mit der\n\ngerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Rechten und In-\n\nteressen des Erwerbers,\n\nj) Abschluß weiterer Verträge, Aufhebung und Rückabwicklung aller Verträge\n\nsowie Vornahme sonstiger im Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang ste-\n\nhender notwendiger, nützlicher oder dienlicher Maßnahmen.\n\nDie Beklagte nahm das Angebot zu notarieller Urkunde vom 26. August\n\n1997 an. In der Folge schloß sie unter anderem mit dem Bauträger einen\n\n\"Kauf- und Werklieferungsvertrag\" über die schlüsselfertige Herstellung und\n\nÜbertragung der Eigentumswohnung zum Preis von 171.595 DM sowie zwei\n\nDarlehensverträge über 190.661 DM und 33.756 DM.\n\nDurch Anwaltsschreiben vom 8. Dezember 1997 nahm die Klägerin ihr\n\nAngebot zum Abschluß eines Geschäftsbesorgungsvertrags einschließlich der\n\nVollmachtserteilung zurück und erklärte außerdem dessen Anfechtung wegen\n\narglistiger Täuschung. Unter dem 19. Januar 1998 widerrief sie nochmals die\n\nVollmacht. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Feststellung, daß ihr An-\n\ngebot zum Abschluß des Geschäftsbesorgungsvertrags mit Vollmacht nichtig\n\nsei.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Oberlandesgericht lediglich die Feststellung, daß die in der\n\nnotariellen Urkunde vom 4. August 1997 erteilte Vollmacht zum Abschluß von\n\nDarlehensverträgen nichtig sei, aufrechterhalten und hat im übrigen die Klage\n\nabgewiesen. Hiergegen richtet sich die nur von der Klägerin eingelegte Revisi-\n\non.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils.\n\nI.\n\nDa die Beklagte das Berufungsurteil nicht angefochten hat, steht fest,\n\ndaß die ihr von der Klägerin erteilte Vollmacht nichtig ist, soweit sie den Ab-\n\nschluß von Darlehensverträgen zur Finanzierung des Kaufpreises umfaßt. Auf\n\ndie zwischen den Parteien weiterhin streitige Frage, ob die Entscheidung in\n\ndiesem Punkt nach materiellem Recht richtig ist, insbesondere die dem Urteil\n\nzugrundeliegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts, auch eine Vollmacht\n\nmüsse die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten,\n\nzutrifft (anders nunmehr BGH, Urteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00 - NJW\n\n2001, 1931, für BGHZ vorgesehen), kommt es nicht an.\n\nII.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht hat die Abweisung der weitergehenden Klage im\n\nwesentlichen wie folgt begründet:\n\nDie Klägerin habe zwar ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen\n\nFeststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses mit der Beklagten\n\n(§ 256 ZPO). Indessen führe die Nichtigkeit der Kreditvollmacht nicht gemäß\n\n§ 139 BGB zur Nichtigkeit der Vollmacht im übrigen oder zu einer Nichtigkeit\n\ndes Geschäftsbesorgungsvertrags, da die Parteien in der notariellen Urkunde\n\ndie Regelung des § 139 BGB abbedungen hätten. Dadurch werde die Vermu-\n\ntung des § 139 BGB in ihr Gegenteil verkehrt. Die Klägerin habe nicht substan-\n\ntiiert dargetan, daß sich durch die Nichtigkeit der Kreditvollmacht der Ge-\n\nsamtcharakter des Geschäftsbesorgungsvertrags verändere. Auch beim Weg-\n\nfall der Ermächtigung zum Abschluß von Darlehensverträgen bleibe die Erfül-\n\nlung aller vertraglichen Verpflichtungen für die Beklagte möglich und aus Sicht\n\nder Klägerin sinnvoll. Die Finanzierung habe dann seitens der Klägerin selbst\n\noder aufgrund einer den Anforderungen des § 4 VerbrKrG genügenden nach-\n\nträglichen Vollmacht durch die Beklagte erfolgen können. Auch einen Anfech-\n\ntungsgrund im Sinne des § 123 BGB habe die Klägerin nicht schlüssig vorge-\n\ntragen.\n\n2.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht\n\nstand.\n\na) Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen allerdings\n\nentgegen der von der Revisionserwiderung wiederholten Rechtsauffassung der\n\nBeklagten keine Bedenken. Da die Beklagte den Widerruf der Vollmacht hin-\n\nnimmt und das streitgegenständliche Angebot der Klägerin zum Abschluß ei-\n\nnes Geschäftsbesorgungsvertrags mit der Annahmeerklärung der Beklagten im\n\nVertragsschluß aufgegangen ist, begehrt die Klägerin zwar im Ausgangspunkt\n\ndie Feststellung des Nichtbestehens vergangener Rechtsverhältnisse. Eine auf\n\neine solche Feststellung gerichtete Klage ist nur dann zulässig, wenn sich\n\nhieraus noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben können\n\n(BGHZ 27, 190, 196; BAG NZA 1999, 669, 670; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl.,\n\n§ 256 Rn. 3 a). Die Klärung, ob der Geschäftsbesorgungsvertrag gültig zustan-\n\nde gekommen ist und die Klägerin der Beklagten wirksam Vollmacht zum Ab-\n\nschluß anderer Rechtsgeschäfte erteilt hat, kann aber für die weitere Abwick-\n\nlung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bedeutsam sein, insbe-\n\nsondere für etwaige gegenseitige Bereicherungs- oder Schadensersatzansprü-\n\nche. Daß Dritte, etwa der Bauträger oder die von der Beklagten eingeschalte-\n\nten Kreditinstitute, an die in diesem Rechtsstreit getroffenen Feststellungen\n\nnicht gebunden sind, worauf die Revisionserwiderung hinweist, läßt deshalb\n\ndas Feststellungsinteresse noch nicht entfallen.\n\nb) Im übrigen vermag der Senat dem Berufungsgericht hingegen nicht zu\n\nfolgen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag ist wegen Verstoßes gegen das\n\nRechtsberatungsgesetz nichtig (§ 134 BGB). Diese Nichtigkeit erstreckt sich\n\nauch auf die zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht.\n\naa) Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom\n\n28. September 2000 - nach Erlaß des Berufungsurteils - entschieden, derjeni-\n\nge, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines\n\nGrundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber be-\n\nsorge, bedürfe der Genehmigung nach Art. 1 § 1 RBerG. Verfüge er darüber\n\nnicht, sei ein solcher Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (BGHZ 145, 265 =\n\nLM § 1 RechtsberatG Nr. 60 m. Anm. Strunz). Dem schließt sich der erkennen-\n\nde Senat an. Auch im vorliegenden Fall geht es um derartige rechtsbesorgende\n\nTätigkeiten von Gewicht beim Abschluß der Kauf-, Finanzierungs-, Miet- und\n\nMietgarantieverträge, der dinglichen Belastung des Eigentums und bei Ge-\n\nschäften zur Bildung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die der Be-\n\nklagten hierfür ausschließlich - und nicht etwa neben einem Steuerberatungs-\n\nmandat oder einer wirtschaftlichen oder kaufmännischen Betreuungstätigkeit -\n\nübertragenen Aufgaben sind nach den Bestimmungen des Vertrags umfassend\n\nund können, insbesondere bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Ob-\n\njekts, erheblichen Beratungsbedarf bedingen. Auch angesichts dessen, daß\n\nder Stammurkunde zur Vorbereitung eines Geschäftsbesorgungsvertrags de-\n\ntaillierte Vertragsmuster beigefügt waren, die die wesentlichen Rechte und\n\nPflichten der Vertragsparteien umreißen sollten, läßt sich deshalb nicht sagen,\n\ndaß die Bedingungen der von der Beklagten abzuschließenden Verträge in\n\njeder Hinsicht durch das Angebot vom 4. August 1997 von vornherein festge-\n\nlegt gewesen seien, wie die Revisionserwiderung meint. Die in einem Bauträ-\n\ngermodell regelmäßig bereits eingetretenen tatsächlichen Festlegungen durch\n\ndie Gesamtkonzeption des Objekts sowie durch vorausgegangene Verhand-\n\nlungen und Vertragsschlüsse zwischen Dritten, etwa des Bauträgers mit den\n\nfinanzierenden Banken, schließen den Auftrag zur Rechtsbesorgung gleichfalls\n\nnicht aus. Es mag schließlich sein, daß zwischen einer \"Vollbetreuung\" durch\n\neinen gewerblichen Baubetreuer, die nach der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs mit Rücksicht auf den Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 RBerG\n\nerlaubnisfrei ist (vgl. BGHZ 145, 265, 272 f. m.w.N.)., und den im Bauträger-\n\nmodell auf mehrere Personen verteilten Gesamtleistungen wenig Unterschied\n\nbesteht (so Edelmann, DB 2001, 687, 688; Maaß, ZNotP 2001, 170, 171). Die-\n\nse Aufspaltung der Verträge ist indes von den Parteien gewollt und der rechtli-\n\nchen Beurteilung daher zugrunde zu legen. Bietet sonach der Initiator den In-\n\nteressenten den Abschluß mehrerer voneinander unabhängiger Verträge mit\n\nrechtlich selbständigen Gesellschaften an, muß jeder dieser Verträge unab-\n\nhängig von den anderen am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes gemessen\n\nwerden.\n\nAllerdings greift die mit dem Urteil des IX. Zivilsenats des Bundesge-\n\nrichtshofs eingeleitete Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum\n\nBauträgermodell, die - soweit ersichtlich - bis dahin keine Bedenken gegen den\n\nAbschluß gesonderter Geschäftsbesorgungsverträge mit einem Treuhänder\n\n(Abwicklungsbeauftragten) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsberatungsge-\n\nsetzes erhoben hatte, rückwirkend tief in weithin abgeschlossene Vorgänge\n\nein. Eine solche Rückwirkung ist aber bei gerichtlichen Urteilen grundsätzlich\n\nhinzunehmen. Der Schutz des Vertrauens einer Partei auf die Fortdauer der\n\nbisherigen Rechtsprechung kann im Einzelfall zwar eine abweichende Beur-\n\nteilung gebieten (vgl. BGHZ 132, 119, 129 ff.). Das gilt jedoch nicht schon für\n\ndie hier allein zu treffende Feststellung, daß die rechtsgeschäftlichen Erklärun-\n\ngen der Klägerin nicht rechtswirksam abgegeben worden sind, sondern wird\n\nerst bei einer Rückabwicklung der Verträge zu erwägen sein.\n\nbb) Nach der Zielsetzung des Rechtsberatungsgesetzes nichtig ist dann\n\nzugleich die zur Ausführung des nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags er-\n\nteilte umfassende Vollmacht, soweit über sie im Revisionsverfahren noch zu\n\nbefinden ist (oben I). Das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung soll in erster\n\nLinie die Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer rechtlichen\n\nAngelegenheiten schützen (BGHZ 37, 258, 262; Senatsurteil vom 26. Juli 2001\n\n- III ZR 172/00 - WM 2001, 1861, 1863, für BGHZ bestimmt). Hierzu umfaßt es\n\nderen Beratung und Vertretung (BGHZ 37, 258, 262). Mit dieser Zweckrichtung\n\nwäre es aber unvereinbar, den unbefugten Rechtsberater gleichwohl rechtlich\n\n- bei Wirksamkeit der Ausführungsvollmacht - in den Stand zu setzen, seine\n\ngesetzlich mißbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen, indem er Rechtsgeschäfte\n\nzu Lasten des Geschützten abschließt, und den Rechtsuchenden allein auf\n\nSchadensersatzansprüche gegen den Rechtsberater zu verweisen (im Ergeb-\n\nnis ebenso Reiter/Methner, VuR 2001, 193, 196; abweichend Ganter, WM\n\n2001, 195; Hermanns, DNotZ 2001, 6, 8 f.; Sommer, NotBZ 2001, 28, 29; für\n\nden Sonderfall der Prozeßvollmacht auch KG OLGZ 1966, 112, 115 f.; OLG\n\nSaarbrücken NJW 1994, 1423, 1424; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 1\n\nRBerG Rn. 64; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 199 f.; Stein/Jo-\n\nnas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 79 Rn. 4; anders OLG Stuttgart AnwBl. 1964,\n\n144 f.). Daß es sich bei der Vollmacht um ein einseitiges Rechtsgeschäft han-\n\ndelt und das Verbot unerlaubter Rechtsberatung sich nicht gegen den Voll-\n\nmachtgeber richtet (so KG, Ganter, Hermanns, Sommer, jeweils aaO), ist an-\n\ngesichts seines vom Rechtsberatungsgesetz beabsichtigten Schutzes nicht\n\nentscheidend. Ob dasselbe Ergebnis hier außerdem aus § 139 BGB wegen\n\nVerknüpfung des Grundgeschäfts mit der Vollmacht zu einem einheitlichen\n\nRechtsgeschäft folgen würde, kann offenbleiben.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_182-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-11/iii-zr-182-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_182-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_182-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-11/iii-zr-182-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_182-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:33:18.291742+00:00"}}