{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_172-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-07-26","aktenzeichen":"III ZR 172/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"RBerG Art. 1 § 1; BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2 Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten sind für den anderen im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG jedenfalls dann nicht fremd, wenn ihre Besorgung auf der Pflicht zur ehelichen Beistandsleistung beruht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 172/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n26. Juli 2001\nFitterer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nRBerG Art. 1 § 1; BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2\n\nRechtsangelegenheiten eines Ehegatten sind für den anderen im Sinne des Art. 1 § 1\n\nRBerG jedenfalls dann nicht fremd, wenn ihre Besorgung auf der Pflicht zur ehelichen\n\nBeistandsleistung beruht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB).\n\nBGH, Urteil vom 26. Juli 2001 - III ZR 172/00 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger ist Immobilienkaufmann. Seine Ehefrau E. E. war mit ihrem\n\nVater W. G. und ihrem Bruder U. G. Kommanditistin der beklagten Kommandit-\n\ngesellschaft, einer Familiengesellschaft mit umfänglichem Immobilienbesitz.\n\nDie Kommanditbeteiligung des Bruders wurde zum 31. Dezember 1993 gekün-\n\ndigt, der Kommanditanteil des Vaters am 15. Dezember 1995 auf die Ehefrau\n\ndes Klägers übertragen. Anschließend bestellte sich diese zur alleinvertre-\n\ntungsberechtigten Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH.\n\nSeit dem März 1997 kam es zwischen den Gesellschaftern zu zahlrei-\n\nchen gerichtlichen Auseinandersetzungen über ihre Beteiligungen und die\n\nWirksamkeit weiterer Vermögensübertragungen, insbesondere zu einem um-\n\nfangreichen, mit Klage und Widerklage zwischen der Ehefrau des Klägers ei-\n\nnerseits und ihren Verwandten andererseits geführten Rechtsstreit vor dem\n\nLandgericht Köln (8 O 417/97) mit einem Streitwert von mehr als 25 Mio. DM.\n\nGegenstand dieses Prozesses war eine Vielzahl schenkungs-, erb- und gesell-\n\nschaftsrechtlicher Streitpunkte.\n\nAm 23. Dezember 1997 schlossen der Kläger als Auftragnehmer und die\n\nBeklagte, vertreten durch die Ehefrau des Klägers, als Auftraggeberin eine\n\nVereinbarung, in der es heißt:\n\n\"1. Der Auftragnehmer führt für den Auftraggeber Verhandlungen\n\nhinsichtlich der anstehenden Prozesse\n\na) mit Herrn W. G.,\nb) mit Herrn U. G.\n\nund koordiniert div. Vorgänge mit den Rechtsanwälten und\nSteuerberatern, um für den Auftraggeber möglichst kurzfristig\ndie Angelegenheit erfolgreich abzuschließen.\n\n 2. Nach Möglichkeit soll ein Vergleich mit Herrn W. G. abge-\n\nschlossen werden.\n\n 3. Für den gesamten enormen zeitlichen Aufwand und das ent-\nsprechende Engagement bis einschl. 31.12.1998 erhält der\nAuftragnehmer ein Pauschal-Honorar in Höhe von\n\nDM 300.000,00\nzzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer. ...\n\nSollte sich die Tätigkeit ab 01.01.1999 durch die Fortsetzung der\nProzesse verlängern, wird ein weiteres Pauschal-Honorar in Höhe\nvon\n\nDM 200.000,00\nzzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer\n\nfällig und zahlbar. ...\"\n\nUnter stetiger Mitwirkung des Klägers gelang es dessen Ehefrau und\n\nihren Anwälten, eine vergleichsweise Übereinkunft mit der Gegenseite zu er-\n\nzielen, die am 12. November 1998 unter Beitritt der Beklagten in dem beim\n\nLandgericht Köln anhängigen Rechtsstreit protokolliert wurde.\n\nMit der Klage verlangt der Kläger das bis Ende 1998 vereinbarte Pau-\n\nschalhonorar von 348.000 DM. Die Beklagte hat sich auf das Verbot unerlaub-\n\nter Rechtsberatung nach dem Rechtsberatungsgesetz berufen und ihre Erklä-\n\nrungen wegen einer behaupteten Drohung des Klägers, andernfalls den un-\n\nmittelbar bevorstehenden Verkauf eines der Beklagten gehörenden Grund-\n\nstücks an das Land Rheinland-Pfalz zum Preis von 14.950.000 DM scheitern\n\nzu lassen, angefochten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage\n\nabgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen\n\nVergütungsanspruch weiterverfolgt.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts ist der zwischen den Parteien ge-\n\nschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nich-\n\ntig (Art. 1 § 1 RBerG; § 134 BGB). Der Kläger habe mit dem Vertrag die ge-\n\nschäftsmäßige Besorgung \n\nfremder Rechtsangelegenheiten übernommen.\n\nZweck der Vereinbarung sei es gewesen, Rechte der Beklagten bzw. der Ehe-\n\nfrau des Klägers als Alleingesellschafterin zu verwirklichen sowie maßgebli-\n\nchen Einfluß auf eine günstige Beurteilung oder Gestaltung strittiger Rechts-\n\nverhältnisse zu nehmen, hingegen nicht, die Sachkunde des Klägers als Immo-\n\nbilienfachmann in Anspruch zu nehmen oder lediglich den anwaltlichen und\n\nsteuerlichen Beratern der Beklagten bzw. seiner Ehefrau zuzuarbeiten, wie der\n\nKläger behauptet hatte. Dementsprechend habe der Kläger auch eigenverant-\n\nwortlich die Sachverhalte aufbereitet, Informationen zusammengestellt, Belege\n\ngesammelt, Verhandlungen weisungsfrei geführt, das Zustandekommen eines\n\nGesamtvergleichs initiiert und gefördert und dessen inhaltliche Gestaltung\n\nnachhaltig beeinflußt. Diese Rechtsangelegenheiten hätten nicht im unmittel-\n\nbaren wirtschaftlichen Eigeninteresse des Klägers gelegen und seien deshalb\n\nfür ihn \"fremd\" gewesen. Die Gesamtumstände des Falles und sein eigener\n\nSachvortrag sprächen dagegen, daß er wegen enger persönlicher Bindungen\n\nzu seiner Ehefrau deren Angelegenheiten gleichsam zu seinen eigenen ge-\n\nmacht hätte. So sei ein förmlicher Vertrag geschlossen worden, der nicht etwa\n\ndie Eheleute als Parteien nenne, sondern die jeweils von ihnen gehaltenen\n\nFirmen. Außerdem hätten nach dem Klagevorbringen die Ehegatten generell\n\nWert darauf gelegt, vermögensmäßig getrennt zu bleiben und getrennt zu han-\n\ndeln. Wegen dieser \"getrennten Kassen\" seien dem Kläger finanzielle Vorteile\n\nseiner Ehefrau und der Beklagten aus dem Vorprozeß nicht zugute gekommen.\n\nEr habe sich vielmehr - zudem nach längeren Verhandlungen über die Höhe -\n\nzur Wahrung seiner Interessen ein beachtliches Honorar versprechen lassen,\n\nwas nicht dem Bild von einer gleichgerichteten Interessenlage unter Eheleuten\n\nentspreche. Schließlich sei auch das Tatbestandsmerkmal der Geschäftsmä-\n\nßigkeit erfüllt. Dafür sprächen Dauer und Intensität der Tätigkeit des Klägers,\n\ndie Honorarvereinbarung einschließlich der Höhe des geforderten Entgelts\n\nsowie das eigene Eingeständnis, klare und schriftliche Honorarabsprachen\n\n\"auch in vorausgegangenen Fällen praktiziert\" zu haben. Der Kläger habe dar-\n\nüber hinaus noch im anhängigen Rechtsstreit die Übernahme des Auftrags als\n\nbeanstandungsfrei und als \"selbstverständlich\" verteidigt.\n\nAuf ungerechtfertigte Bereicherung lasse sich die Klageforderung eben-\n\nsowenig stützen. Hierfür fehle es an einem substantiierten Sachvortrag des\n\nKlägers zum Wert des Erlangten.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand.\n\n1.\n\nZu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der\n\nKläger mit der vertraglich übernommenen Tätigkeit geschäftsmäßig Rechtsan-\n\ngelegenheiten seiner Ehefrau und der Beklagten besorgt hat (Art. 1 § 1\n\nRBerG).\n\na) Rechtsangelegenheiten sind Angelegenheiten, die entweder auf\n\nRechtsverwirklichung, d.h. Durchsetzung, Sicherung oder Klarstellung von\n\nRechten, oder auf Rechtsgestaltung, d.h. Schaffung oder Veränderung beste-\n\nhender Rechtsverhältnisse, gerichtet sind (BGHZ 38, 71, 75; 48, 12, 18 f.; Se-\n\nnatsurteil vom 18. Mai 1995 - III ZR 109/94 - NJW 1995, 3122; BGH, Urteil vom\n\n28. September 2000 - IX ZR 279/99 - WM 2000, 2443, 2444, für BGHZ 145,\n\n265 vorgesehen). Im Streitfall sind beide Alternativen berührt. Die dem Kläger\n\nim Vertrag vom 23. Dezember 1997 übertragenen Verhandlungen mit der Ge-\n\ngenseite unter dem erklärten Ziel eines Vergleichsabschlusses (§ 779 BGB)\n\nwaren schon infolge dieser Zweckrichtung auf Gestaltung, in jedem Falle aber\n\nauf Klärung der umstrittenen Rechtsverhältnisse gerichtet (s. etwa Senatsurteil\n\nvom 18. Mai 1995 aaO). Daß dabei neben dem Kläger von seiner Ehefrau noch\n\nRechtsanwälte eingeschaltet waren, wäre nur dann von Bedeutung, wenn er\n\nsich auf Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten ihnen gegenüber wie der bloßen\n\nBeschaffung von Informationen beschränkt hätte. Die dahingehenden Be-\n\nhauptungen des Klägers hat das Berufungsgericht jedoch auf der Grundlage\n\nseines eigenen Klagevortrags sowie der vorgelegten Korrespondenz rechts-\n\nfehlerfrei für widerlegt gehalten. Die gegen diese Feststellungen gerichteten\n\nVerfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.\n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).\n\nb) Geschäftsmäßigkeit erfordert nach ständiger Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beab-\n\nsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu\n\nwiederholen und dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Teil sei-\n\nner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen\n\n(BGH, Urteile vom 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83 - NJW 1986, 1050, 1051 f.; vom\n\n17. Februar 2000 - IX ZR 50/98 - NJW 2000, 1560, 1561; vom 27. November\n\n2000 - II ZR 190/99 - NJW 2001, 756 f.). Als Anzeichen für einen solchen Wil-\n\nlen kann bereits die Forderung eines Honorars ausreichen (BGH, Urteile vom\n\n5. Juni 1985 und vom 27. November 2000, jeweils aaO) oder der Umstand, daß\n\nder Berater den Vorgang - wie es hier ebenfalls gegeben ist - als rechtmäßig\n\nverteidigt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2000, aaO). Wenn daher das Beru-\n\nfungsgericht insbesondere diesen Tatsachen, dazu dem Eingeständnis des\n\nKlägers, Honorarabsprachen solcher Art \"auch in vergangenen Fällen prakti-\n\nziert\" zu haben, sowie dem Umfang seiner Bemühungen dessen Absicht ent-\n\nnimmt, bei passender Gelegenheit in gleicher Art und Weise zu agieren, so ist\n\ndies als tatrichterliche Würdigung zumindest vertretbar, sogar naheliegend,\n\nund von der Revision darum hinzunehmen.\n\n2.\n\nErlaubnispflichtig nach Art. 1 § 1 RBerG ist indessen nur die Besorgung\n\nfremder Rechtsangelegenheiten. Das Berufungsgericht hat dieses weitere Er-\n\nfordernis entscheidend nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt und\n\ngefragt, ob der Kläger - auch als Ehemann - ein unmittelbares wirtschaftliches\n\nEigeninteresse an der Erledigung der Rechtsstreitigkeiten seiner Ehefrau mit\n\nihren Verwandten gehabt habe. Diese Betrachtungsweise ist zu eng und mißt\n\nden rechtlich verfestigten engen persönlichen Beziehungen zwischen Ehegat-\n\nten, wie sie vor allem in deren Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft\n\nzum Ausdruck kommen (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht das ihnen zukom-\n\nmende Gewicht bei.\n\na) Die Frage, ob und wann Rechtsangelegenheiten eines Ehegatten für\n\nden anderen im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG \"fremd\" sind, ist höchstrichterlich\n\nnicht abschließend geklärt. Allerdings hat der Senat für Anwaltssachen des\n\nBundesgerichtshofs in einer älteren Entscheidung unter Hinweis auf Stimmen\n\nin der Literatur ausgesprochen, es möge zutreffen, daß ein Ehemann, der le-\n\ndiglich Rechtsangelegenheiten seiner Ehefrau wahrnehmen wolle, dazu in der\n\nRegel keiner Erlaubnis bedürfe. Im konkreten Fall hat dieser Senat jedoch we-\n\ngen unbefugten Auftretens des Klägers als \"Rechtsanwalt\" umgekehrt ent-\n\nschieden (Beschluß vom 1. Juli 1963 - AnwZ [B] 4/63 - AnwBl. 1964, 52 f.). In\n\nder Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum sind die Ansichten\n\ngeteilt. Teils wird die Zulässigkeit einer Rechtsbesorgung für den Ehegatten\n\noder einen nahen Verwandten davon abhängig gemacht, daß - über das famili-\n\nenrechtliche Verhältnis hinaus - besondere Umstände, z.B. aus der Lebens-\n\nund Haushaltsgemeinschaft und der gegenseitigen Fürsorgepflicht oder aus\n\neiner wirtschaftlichen Interessenverflechtung, vorliegen (BayObLG NJW 1969,\n\n1452, 1453) oder aufgrund enger familiärer Beziehungen ein eigenes Interesse\n\ndes Familienmitglieds an der Erledigung der Angelegenheit besteht (OLG\n\nKarlsruhe AnwBl. 1979, 487; OLG Köln NStE Nr. 2 zu Art. 1 § 1 RBerG; OLG\n\nOldenburg NJW 1992, 2438; Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl.,\n\nArt. 1 § 1 Rn. 85; Henssler/Prütting/Weth, BRAO, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 11;\n\nRennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rn. 33; ähnlich Senge in\n\nErbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Art. 1 § 1 RBerG Rn. 55), teils\n\nwendet man § 6 Nr. 2 StBerG entsprechend an und läßt bei allen Angehörigen\n\nim Sinne des § 15 AO - hierzu gehören auch Ehegatten (§ 15 Abs. 1 Nr. 2\n\nAO) - eine unentgeltliche Ausführung genügen (AG Kassel NStZ 1989, 79, 80\n\nmit ablehnender Anmerkung Wasmuth NStZ 1989, 275; Rennen/Caliebe, aaO;\n\neinschränkend Senge aaO Rn. 11). Demgegenüber hält Egon Schneider (MDR\n\n1976, 1 ff.) das Rechtsberatungsgesetz in derartigen Fällen - auch aus verfas-\n\nsungsrechtlichen Gründen - für grundsätzlich unanwendbar, während wieder-\n\num König (RBerG, S. 66 ff.) in der Frage der Fremdheit bei Familienangehöri-\n\ngen keine Besonderheiten sieht, jedoch beim Merkmal der Geschäftsmäßigkeit\n\ninsgesamt eine engere Auffassung vertritt (S. 85 ff.).\n\nb) Der erkennende Senat schließt sich der vom Senat für Anwaltssachen\n\nangedeuteten Rechtsauffassung und der ihr zustimmenden Literatur jedenfalls\n\nfür den Fall an, daß eine Hilfeleistung eines Ehegatten für den anderen durch\n\ndie eheliche Beistandspflicht (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB; vgl. hierzu etwa So-\n\nergel/Lange, BGB, 12. Aufl., § 1353 Rn. 22) geboten ist und sachgemäß nicht\n\nohne gleichzeitige Rechtsbesorgung gewährt werden kann. Unter diesen Um-\n\nständen haben nicht nur die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegat-\n\nten einen solchen Rang, daß von einer eigenen Rechtsangelegenheit auch des\n\nnicht unmittelbar betroffenen Teils gesprochen werden muß. Es käme auch zu\n\neinem Normwiderspruch, wäre der eherechtlich geforderte Beistand auf der\n\nanderen Seite durch das allgemeine Rechtsberatungsverbot untersagt. Der\n\nZweck des Rechtsberatungsgesetzes verlangt, von Ausnahmefällen wie dem\n\nvom Anwaltssenat entschiedenen abgesehen, eine solche Ausweitung nicht.\n\nDas Rechtsberatungsgesetz soll die Rechtsuchenden vor unsachgemäßer\n\nRechtsberatung bewahren, die Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Gerichten\n\nund Behörden erleichtern und den Anwaltsstand vor dem Wettbewerb nicht in\n\ngleicher Weise standesrechtlich gebundener Dritter schützen (Gesetzesbe-\n\ngründung RStBl. 1935, 1528; Henssler/Prütting/Weth, Einl. RBerG Rn. 3 ff.\n\nm.w.N.). Davon steht hier im wesentlichen nur das erstgenannte Ziel (Verbrau-\n\ncherschutz) in Frage. Es ist aber nicht ersichtlich, daß das Gesetz in dieser\n\nHinsicht - mehr als in Fällen vergleichbarer Schutzwürdigkeit, z.B. bei ärztlicher\n\nHeilbehandlung - in den inneren Ehebereich eingreifen und dabei den einen\n\nEhegatten vor dem anderen schützen wollte, zumal die Besorgung von\n\nRechtsangelegenheiten eines Gatten durch den anderen alltäglich ist und\n\ngrundsätzlich nicht beanstandet wird.\n\nc) Unter diesem Blickwinkel wird der Streitfall dadurch geprägt, daß die\n\nrechtlichen Auseinandersetzungen der Ehefrau des Klägers mit ihrem Vater\n\nund ihrem Bruder nach eigener Darstellung der Beklagten für die Ehefrau des\n\nKlägers existentiell geworden waren, während andererseits der Kläger nach\n\nseinem unwidersprochenen Vorbringen aufgrund seiner profunden Kenntnisse\n\nder innerfamiliären Vorgänge sowie der Eigenheiten von Schwiegervater und\n\nSchwager für Verhandlungen mit ihnen über eine gütliche Beilegung der Strei-\n\ntigkeiten geradezu prädestiniert gewesen ist. Mit Rücksicht hierauf durfte er\n\nsich nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Bitte um Beistand insgesamt nicht\n\nverschließen (vgl. dazu auch BFHE 66, 47, 49 f. = NJW 1958, 648; BFHE 97,\n\n54, 57 = NJW 1970, 912; Soergel/Lange aaO; Staudinger/Hübner/Voppel,\n\nBGB, 13. Bearb., § 1353 Rn. 53). Daß er seine Hilfe nur aufgrund eines förmli-\n\nchen Vertrags erbracht und von der Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme\n\nabhängig gemacht hat, worauf das Berufungsgericht hinweist, mag - läßt man\n\nden vom Kläger geltend gemachten außergewöhnlichen zeitlichen Aufwand\n\naußer acht - nicht dem Bild einer gemeinsamen ehelichen Lebensführung ent-\n\nsprechen, ändert aber nichts daran, daß objektiv aus den genannten Gründen\n\ndie Rechtsstreitigkeiten seiner Ehefrau - wenn auch nicht wirtschaftlich, so\n\ndoch persönlich - auch die seinen waren. Das genügt für einen Ausschluß des\n\nRechtsberatungsverbots. Eine Beschränkung auf unentgeltliche Tätigkeiten\n\nvon Angehörigen wie in § 6 Nr. 2 StBerG für die Hilfeleistung in Steuersachen\n\nist dem Rechtsberatungsgesetz nicht zu entnehmen und erscheint auch durch\n\ndessen Zweck nicht geboten (anders FG Bremen EFG 1994, 306, 307 f.). Dem\n\nallenfalls noch entgegenstehenden Wettbewerbsschutz für den Anwaltsstand\n\n(so FG Bremen aaO) kann heute verfassungsrechtlich keine maßgebende Be-\n\ndeutung mehr zukommen (BVerfGE 97, 12, 31; BGHZ 102, 128, 133).\n\nDemzufolge kann die auf einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsge-\n\nsetz gestützte Klageabweisung durch das Berufungsgericht nicht bestehen\n\nbleiben.\n\nIII.\n\nDer Senat ist nicht in der Lage, über den geltend gemachten Zahlungs-\n\nanspruch abschließend zu entscheiden. Die Beklagte hat sich in den Vorin-\n\nstanzen auf eine Anfechtung des Vertrags wegen widerrechtlicher Drohung des\n\nKlägers (§ 123 BGB) berufen. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem\n\nStandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen. Deshalb ist die\n\nSache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nSollte sich im weiteren Verfahren ergeben, daß zwar die Anfechtung\n\nnicht durchgreift, der Kläger sich aber seiner Ehefrau - wie in der Berufungser-\n\nwiderung vorgetragen - gegen deren Willen zur Besorgung ihrer Rechtsange-\n\nlegenheiten aufgedrängt hat, so könnte ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG\n\nnicht verneint werden; denn in dieser Fallgestaltung wäre eine Beistandspflicht\n\ndes Klägers nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegeben.\n\nBei Nichtigkeit des Vertrags wäre erneut ein Bereicherungsanspruch\n\ngegen die Beklagte wegen ersparter Aufwendungen (§§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818\n\nAbs. 2 BGB) zu prüfen, dessen Umfang der Bundesgerichtshof ggf. nach den\n\nGebühren eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands bemißt (Urteile vom\n\n25. Juni 1962 - VII ZR 120/61 - NJW 1962, 2010, 2011, insoweit in BGHZ 37,\n\n258 nicht abgedruckt, und vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000,\n\n1560, 1562). Das gilt aber nur dann, wenn der Schuldner andernfalls einen zu-\n\ngelassenen Rechtsberater mit der Erledigung der dem Bereicherungsgläubiger\n\nunwirksam übertragenen Aufgaben betraut hätte, was die Beklagte hier in Ab-\n\nrede gestellt hat.\n\nRinne Wurm Kapsa\n\n Dörr Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_172-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/iii-zr-172-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_172-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_172-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/iii-zr-172-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_172-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:20:26.354985+00:00"}}