{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_168-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"III ZR 168/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 168/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Februar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 25. April 2000 - 27 U 2938/99 - wird\n\nnicht angenommen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 95.137,38 DM.\n\nGründe:\n\nDer Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).\n\nDie Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,\n\n277).\n\n1.\n\nEin allgemeiner Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entspre-\n\nchend) steht der Klägerin deshalb nicht zu, weil zwischen ihr und der beklagten\n\nBundesrepublik zu keinem Zeitpunkt ein \"Verwalterverhältnis\" im Sinne der\n\n§§ 11 ff VermG bestanden hat. Das Rechtsinstitut der staatlichen Verwaltung,\n\ndie das Vermögensgesetz im Blick hat (§ 1 Abs. 4 VermG), ist in der DDR ne-\n\nben den Enteignungen und sonstigen zu Eigentumsverlusten führenden Maß-\n\nnahmen planmäßig als Mittel der \"wirtschaftlichen Enteignung\" Privater einge-\n\nsetzt worden. Gerade deshalb ist die Aufhebung der staatlichen Verwaltung\n\nzum Regelungsgegenstand des Vermögensgesetzes gemacht worden, das ins-\n\ngesamt die Wiedergutmachung von Teilungsunrecht bezweckt (Senatsurteil\n\nBGHZ 140, 355, 363). Um einen derartigen Sachverhalt geht es nicht. Das\n\nGrundstück S.-Straße, mit dessen Verwaltung der Rechtsvorgänger der Kläge-\n\nrin mit \"Generalverwaltungsauftrag\" des Magistrats von Groß-Berlin vom\n\n21. April 1953 betraut worden war, war 1944 zugunsten des Deutschen Rei-\n\nches eingezogen worden. Der Generalverwaltungsauftrag bestimmte daher\n\nlediglich, welche staatliche Wirtschaftseinheit einen zum Staatsvermögen der\n\nDDR gehörenden Vermögenswert verwalten sollte.\n\n2.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist nicht deshalb eine andere\n\nBetrachtungsweise angezeigt, weil wegen der 1944 vollzogenen Enteignung\n\nder jüdischen Voreigentümer vermögensrechtliche Ansprüche bestehen oder\n\nentstehen könnten (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG). Dabei kann dahinstehen, ob\n\ndie Überführung des Grundstücks in das Eigentum des Deutschen Reiches\n\nüberhaupt als rechtlich wirksam angesehen werden kann (vgl. hierzu BVerwGE\n\n98, 137, 141). Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob bereits vor Erlaß des Ver-\n\nmögensgesetzes zwischen den jüdischen Voreigentümern und der DDR ein\n\nTreuhandverhältnis bestanden hatte; dies will das Berufungsgericht dem\n\nUmstand entnehmen, daß im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks\n\nS.-Straße gemäß Abschn. A. Nr. 5 Buchst. d und C. Nr. 1 Buchst. d der Ge-\n\nmeinsamen Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegen-\n\nschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehr-\n\nmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens vom 11. Oktober 1961 der\n\nRegierung der DDR, des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern\n\n(abgedruckt in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Anh. I\n\n10 a) nicht \"Eigentum des Volkes\" eingetragen war, sondern es bei der Eintra-\n\ngung \"Deutsches Reich\" mit der Maßgabe verblieben ist, daß im Grundbuch\n\nder Vermerk \"Liste C\" angebracht worden war.\n\nDenn all dies änderte nichts daran, daß im Sinne des Vermögensgeset-\n\nzes allein ein Entziehungstatbestand in Rede steht (BVerwGE aaO). Ein auf\n\n§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG gestützter Rückgabeantrag würde also nur ein \"Re-\n\nstitutionsverhältnis\" begründen. Dieses Verhältnis würde nicht zwischen den\n\nParteien des vorliegenden Rechtsstreits bestehen. Auch ließe sich hieraus ein\n\nallgemeiner Erstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten, den die Kläge-\n\nrin geltend macht, gerade nicht herleiten (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187\n\nf).\n\n3.\n\nHat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein in die sogenannte Si-\n\ncherungsverwaltung überführtes (privates) Grundstück in der Annahme ver-\n\nwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des\n\nVermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt nach der\n\nRechtsprechung des Senats ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungs-\n\nunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsfüh-\n\nrung ohne Auftrag in Betracht (Senatsurteil BGHZ 143, 9).\n\nOb diese Rechtsprechung für die vorliegende, ganz anders gelagerte\n\nFallgestaltung herangezogen werden kann, kann offenbleiben. Etwaige Ko-\n\nstenerstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach §§ 683\n\nSatz 1, 670 BGB wären in jedem Falle verjährt. Solche, der kurzen Verjährung\n\nnach § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 BGB unterliegenden Ansprüche wären nämlich\n\nsofort, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen gemacht werden, fällig\n\ngeworden (Senatsurteil aaO S. 16 f). Daraus folgt, daß bezüglich der in den\n\nJahren 1991 bis 1993 getätigten Aufwendungen, um deren Erstattung es in\n\ndem vorliegenden Rechtsstreit allein geht, spätestens mit Ablauf des 31. De-\n\nzember 1995 Verjährung eingetreten wäre. Die - später erweiterte - Klage ist\n\njedoch erst im Dezember 1996 bei Gericht eingereicht worden.\n\n4.\n\nAuch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Klägerin auf.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/iii-zr-168-00","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/iii-zr-168-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_168-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:16.941037+00:00"}}