{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_155-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"III ZR 155/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 155/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n13. Dezember 2001\nFreitag,\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 10. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Parteien schlossen am 9./17. Dezember 1993 einen Treuhand- und\n\nSteuerberatervertrag. In Ausführung dieses Vertrags kaufte die Beklagte für\n\nden Kläger mit notariellem Vertrag vom 17. Dezember 1993 Wohnungseigen-\n\ntum in M., schloß für ihn mit der B. H.- und W. AG, Filiale I., im März 1994 ei-\n\nnen Darlehensvertrag und bestellte der Bank im Juni 1994 unter Übernahme\n\nder persönlichen Haftung des Klägers eine Grundschuld . Dem Darlehensver-\n\ntrag lag eine vom Steuerberater P. des Klägers unterzeichnete Selbstauskunft\n\nzugrunde, in der die einzusetzenden Eigenmittel mit 21.130 DM angegeben\n\nwaren; in Höhe dieses Betrags wies der Darlehensvertrag ein Damnum aus .\n\nNachdem die Beklagte mit Schreiben vom 6. April 1994 vom Kläger die\n\nEinzahlung der Eigenmittel von 21.130 DM verlangt hatte, machte dieser gel-\n\ntend, dem Abschluß des Treuhand- und Steuerberatervertrags habe die Bera-\n\ntung der Vertreiberfirma zugrundegelegen, er könne das Wohnungseigentum\n\nohne jeglichen Einsatz von Eigenkapital erwerben. Der Kläger focht daher den\n\nVertrag mit der Beklagten wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise wegen Irr-\n\ntums, an . Nach weiteren Verhandlungen, die mit der Bestätigung der Beklag-\n\nten vom 22. Dezember 1994 schlossen, mit Zahlung des angeforderten Eigen-\n\nkapitals in Höhe von 21.130 DM würden auf den Kläger keine weiteren liquidi-\n\ntätsmäßigen Belastungen zukommen, zahlte der Kläger den angeforderten Be-\n\ntrag.\n\nDer Kläger \n\nleitet aus der dem Schreiben der Beklagten vom\n\n22. Dezember 1994 vorausgegangenen Vereinbarung her, die Beklagte müsse\n\nihn von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere der Bank, in Bezug auf das\n\nWohnungseigentum freistellen, soweit diese nicht von gezogenen Mieteinnah-\n\nmen, seinem Eigenkapitaleinsatz und erzielter Steuerersparnis gedeckt seien,\n\nund ihm Ersatz für Mietausfälle wegen Leerstands der Wohnung ab Mai 1997\n\nleisten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Revision\n\nverfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht entnimmt dem Treuhand- und Steuerberaterver-\n\ntrag unter anderem die Pflicht der Beklagten, für den Kläger das Wohnungsei-\n\ngentum zu einem als Festpreis ausgewiesenen Gesamtaufwand zu erwerben,\n\ndie Finanzierung des Kaufpreises durch Abschluß eines Darlehensvertrags\n\nsicherzustellen und alle für die Durchführung des Vertrags erforderlichen Erklä-\n\nrungen abzugeben. Dem sei die Beklagte unstreitig nachgekommen. Die\n\nschriftliche Erklärung der Beklagten vom 22. Dezember 1994 beziehe sich\n\nauch nach dem, was der Kläger als Schriftwechsel vorgelegt habe, ausschließ-\n\nlich auf die Frage, welche Eigenmittel er für die Finanzierung des Kaufobjektes\n\naufzuwenden habe. Mit Rücksicht hierauf habe Dr. G., der damalige anwaltli-\n\nche Vertreter des Klägers, den Inhalt des Bestätigungsschreibens nicht weiter-\n\ngehend als Zusage verstehen dürfen, für die Finanzierung des Kaufpreises\n\nseien keine weiteren Eigenmittel des Klägers in dem Sinne erforderlich, daß\n\ndie Beklagte für einen unbestimmten - bis zur vollständigen Tilgung des für die\n\nEigentumswohnung aufgenommenen Kredits andauernden - Zeitraum sämtli-\n\nche mit dem Eigentumserwerb zusammenhängenden Risiken übernehmen\n\nwolle. Soweit sich der Mitarbeiter K. der Beklagten in einem Telefongespräch\n\nzur weiteren Vermietbarkeit der Wohnung geäußert habe, habe es sich um ei-\n\nne unverbindliche Einschätzung gehandelt, die nicht als Übernahme einer\n\nMietgarantie gewertet werden könne. Hieran scheitere auch die Inanspruch-\n\nnahme der Beklagten, die nach dem Vertrag lediglich einen Verwalter für die\n\nWohnung einzusetzen hatte, auf Ersatz des Mietausfalls.\n\n2.\n\nSoweit es um den Inhalt der im Schreiben vom 22. Dezember 1994 ent-\n\nhaltenen Bestätigung geht, ergibt sich die vom Kläger vertretene Auslegung,\n\ndie Beklagte sei zur Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten ver-\n\npflichtet, zwar nicht unmittelbar aus ihrem Wortlaut. Die Revision rügt jedoch\n\nmit Recht, daß das Berufungsgericht die zu dieser Bestätigung führenden Be-\n\ngleitumstände und Verhandlungen nicht beachtet und angebotenen Zeugen-\n\nbeweis hierfür übergangen hat .\n\na)\n\nAus dem vom Berufungsgericht zitierten Schriftwechsel ergibt sich be-\n\nreits, daß Gegenstand der Verhandlungen und Erörterungen nicht allein die\n\nFrage gewesen ist, welche Eigenmittel des Klägers für die Finanzierung der zu\n\nerwerbenden Eigentumswohnung aufzuwenden waren. Vielmehr ist dem\n\nSchreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 17. Oktober 1994 im Zu-\n\nsammenhang mit der Anforderung von Eigenmitteln in Höhe von 21.130 DM\n\nund weiterer Zahlungen von 78.668,70 DM nach Beginn der Erdarbeiten eine\n\nAnfechtung des Treuhand- und Steuerberatervertrags wegen arglistiger Täu-\n\nschung, hilfsweise wegen Irrtums, zu entnehmen, die darauf gestützt wird, dem\n\nKläger sei vor Vertragsabschluß zugesagt worden, daß die Finanzierung au s-\n\nschließlich über steuerliche Ersparnisse möglich sein würde und ein Eigenka-\n\npitalaufwand letztlich nicht erforderlich sei. Das Berufungsgericht ist auf diesen\n\nGesichtspunkt, den der Kläger durch Beweisantritt auch in Richtung auf eine\n\nVerantwortlichkeit der Beklagten für die Beratung durch die Vertreiberfirma\n\nverdeutlicht hat , nicht eingegangen.\n\nb)\n\nDarüber hinaus rügt die Revision zu Recht den Beweisantritt als über-\n\ngangen, die Beklagte habe bei den dem Schreiben vom 22. Dezember 1994\n\nvorausgegangenen Verhandlungen Wert darauf gelegt, daß der Kläger die\n\nAnfechtung des Vertrags und den Widerruf der Vollmacht zurücknehme . Zwi-\n\nschen den Parteien sei vereinbart worden, der Kläger müsse nur eine einmali-\n\nge Zahlung von 21.130 DM zum Erwerb der Immobilie leisten, der Restkauf-\n\npreis werde sich durch Steuerersparnisse und Mieten finanzieren. Dies gelte\n\nauch für die Rückzahlung des Kredits, was ausdrücklich zwischen den Parteien\n\nbesprochen worden sei .\n\nDa auch Vorverhandlungen grundsätzlich für die Auslegung einer Ver-\n\neinbarung oder einer Erklärung von Bedeutung sein können (vgl. Senatsurteil\n\nvom 8. Juli 1999 - III ZR 5/98 - NJW 1999, 3191), durfte das Berufungsgericht\n\ndieses Beweisangebot - wie auch die Beweisangebote der Beklagten hierzu -\n\nnicht unbeachtet lassen.\n\n3.\n\nDem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache nicht\n\nmöglich, weil das Berufungsgericht den \n\nInhalt der Bestätigung vom\n\n22. Dezember 1994 nach Durchführung der Beweisaufnahme erneut würdigen\n\nmuß. Dabei wird auch im Hinblick auf die gestellten Beweisanträge zu klären\n\nsein, ob die Beklagte im Kontext mit der Behauptung des Klägers, das Objekt\n\nwerde sich bei einem Eigenkapitaleinsatz von 21.130 DM durch Mieteinnah-\n\nmen und erzielte Steuerersparnisse selbst finanzieren, Erklärungen abgegeben\n\nhat, die der anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers dahin verstehen durfte,\n\ndie Beklagte wolle auch für eine (künftige) Vermietung und eingehende\n\nMietzahlungen einstehen. Daß die Beklagte nach dem Treuhand- und Steuer-\n\nberatervertrag nicht verpflichtet war, die Tätigkeit der eingesetzten Verwal-\n\ntungsgesellschaft zu überwachen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsver-\n\nstoß festgestellt, so daß ihr eine mögliche Pflichtverletzung dieser Gesellschaft\n\nnicht zuzurechnen ist.\n\n4.\n\nDer Kläger hat im weiteren Verfahren Gelegenheit, seinen Klageantrag\n\nim Hinblick auf das von ihm verfolgte Ziel zu überdenken. Sollte ihm daran lie-\n\ngen, daß die geschlossenen Verträge zeitlich wie vorgesehen abgewickelt\n\nwerden und dem entsprechende steuerliche Auswirkungen eintreten, könnte es\n\nnahe liegen, die Verpflichtungen der Beklagten im Wege einer Feststellungs-\n\nklage klären zu lassen.\n\nRinne Wurm Streck\n\n Schlick Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_155-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/iii-zr-155-00","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_155-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_155-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/iii-zr-155-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_155-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:42:54.805850+00:00"}}