{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_154-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-03-15","aktenzeichen":"III ZR 154/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WHG §§ 11, 15; NdsWassG §§ 16, 32; PrWassG §§ 46, 82, 379 a) Gegen den Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung kann der betrof- fene Dritte nach § 11 Abs. 1 WHG auch dann keinen Anspruch auf Un- terlassung geltend machen, wenn nachteilige Wirkungen der bewilligten Gewässerbenutzung bei Erteilung der Bewilligung nicht voraussehbar wa- ren. Dasselbe kann für vom Wasserhaushaltsgesetz aufrechterhaltene alte Wasserrechte gelten (hier: nach gemeinem Recht und nach preußi- schem Wasserrecht verliehene Staurechte). b) Die Änderung des Zwecks einer Gewässerbenutzung (hier: Umwandlung einer früheren Wassermühle in ein Kleinstwasserkraftwerk) ist von einem nach dem Preußischen Wassergesetz verliehenen oder aufrechterhalte- nen Staurecht nicht mehr gedeckt, wenn die wasserwirtschaftlichen Ver- hältnisse oder Belange Dritter dadurch in wesentlichem Umfang nachteilig beeinflußt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 154/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n15. März 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nWHG §§ 11, 15; NdsWassG §§ 16, 32; PrWassG §§ 46, 82, 379\n\na) Gegen den Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung kann der betrof-\n\nfene Dritte nach § 11 Abs. 1 WHG auch dann keinen Anspruch auf Un-\n\nterlassung geltend machen, wenn nachteilige Wirkungen der bewilligten\n\nGewässerbenutzung bei Erteilung der Bewilligung nicht voraussehbar wa-\n\nren. Dasselbe kann für vom Wasserhaushaltsgesetz aufrechterhaltene\n\nalte Wasserrechte gelten (hier: nach gemeinem Recht und nach preußi-\n\nschem Wasserrecht verliehene Staurechte).\n\nb) Die Änderung des Zwecks einer Gewässerbenutzung (hier: Umwandlung\n\neiner früheren Wassermühle in ein Kleinstwasserkraftwerk) ist von einem\n\nnach dem Preußischen Wassergesetz verliehenen oder aufrechterhalte-\n\nnen Staurecht nicht mehr gedeckt, wenn die wasserwirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse oder Belange Dritter dadurch in wesentlichem Umfang nachteilig\n\nbeeinflußt werden.\n\nBGH, Urteil vom 15. März 2001 - III ZR 154/00 - OLG Oldenburg\n\n LG Osnabrück\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer klagende Anglerverein ist Fischereipächter an einem Teil der Hase,\n\nzu dem auch der Flußlauf im Stadtgebiet von O. gehört. Dort liegt eine histori-\n\nsche Wassermühle, die sogenannte \"Neue Mühle\". Für sie sind im Wasser-\n\nbuch für die Hase zugunsten der Stadt O. als Grundstückseigentümerin zwei\n\nunbefristete Staurechte eingetragen. Das erste Recht beruht auf einem zwi-\n\nschen der Stadt und der Königlichen Domänenkammer zu Hannover am 16.\n\nApril 1850 abgeschlossenen Kaufvertrag und gewährt die Befugnis, das Was-\n\nser der Hase durch eine Stau- und Wehranlage bis zu einer bestimmten Höhe\n\nzu heben und es zu senken. Durch Verleihungsurkunde des Bezirksausschus-\n\nses zu O. vom 11. Februar 1930 wurde der Stadt ferner gestattet, das ange-\n\nstaute Wasser anstelle der früheren Wasserräder mittels einer Turbine zu be-\n\nnutzen.\n\nDer Beklagte erwarb gemäß Vertrag vom 11. März 1993 von der Stadt\n\nO. ein Erbbaurecht an den Mühlengrundstücken. Mit \"öffentlich-rechtlichem\n\nVertrag\" vom 6./19. April 1993 überließ ihm die Stadt außerdem die Ausnut-\n\nzung und Benutzung der Wasserkraft der Hase zum Zwecke der Stromerzeu-\n\ngung. In § 3 dieses Vertrags verpflichtete sich der Erbbauberechtigte, auf seine\n\nKosten eine Sohlgleite zum stadtseitig noch zu erstellenden Fischdurchlaß ein-\n\nzubauen.\n\nSeit dem März 1999 betreibt der Beklagte in der Mühle nach dem Einbau\n\neiner neuen Kaplanturbine mit einer Leistung von 40 kW ein Wasserkraftwerk\n\nund speist den gewonnenen Strom in das Netz der Stadtwerke O. ein. Eine\n\nSohlgleite oder eine andere Fischaufstiegsanlage hat er bisher nicht errichtet.\n\nMit der Behauptung, durch die Schaufelräder der Turbine würden trotz\n\ndes vorhandenen Einlaufrechens in erheblichem Umfang Fische verletzt und\n\ngetötet (\"gehäckselt\"), hat der Kläger den Beklagten auf Unterlassung des Tur-\n\nbinenbetriebs zum Zwecke der Stromerzeugung in Anspruch genommen. Das\n\nLandgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage\n\nbedingt - solange keine Sohlgleite eingebaut sei, über die die Fische die Was-\n\nserturbine umgehen könnten - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die\n\nBerufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch der Ein-\n\nbau einer entsprechenden anderen Vorrichtung wie einer Fischtreppe die Un-\n\nterlassungspflicht entfallen lasse. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte\n\nvollständige Klageabweisung.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht, sachverständig beraten, einen Unterlas-\n\nsungsanspruch des Klägers analog § 1004 Abs. 1 BGB. Das dem Kläger zu-\n\nstehende Fischereiausübungsrecht sei als absolutes Recht geschützt und wer-\n\nde im Streitfall durch den Betrieb der Wasserturbine ohne einen zusätzlichen\n\nFischdurchlaß beeinträchtigt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen\n\nsei bei flußabwärts wandernden Aalen mit einer Schädigungsquote zwischen\n\n25 % und 50 % und bei anderen Fischen (Barschen und Plötzen) von ca. 3 %\n\nbis 5 % zu rechnen. Ohne den Einbau einer Sohlgleite oder einer entspre-\n\nchenden Vorrichtung wie einer Fischtreppe sei dieser Eingriff rechtswidrig.\n\nZwar verfüge die Stadt O., wie die Eintragungen im Wasserbuch zeigten, über\n\nalte wasserrechtliche Bewilligungen. Diese berechtigten den Beklagten aber\n\nnicht, die Wasserturbine ohne einen Fischdurchlaß zu betreiben, wobei dahin-\n\nstehen könne, ob er hierfür einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis oder Be-\n\nwilligung bedürfe. Denn das Fischereiausübungsrecht sei gegenüber der Be-\n\nnutzung des Gewässers aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung auch\n\ndann geschützt, wenn nachträglich Nachteile aufträten, die in dem einer Bewil-\n\nligung vorhergehenden förmlichen Verfahren nicht vorhersehbar gewesen sei-\n\nen und durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden könnten. So\n\nliege es hier. Die Bewilligung der Gewässernutzung im Jahre 1930 habe nach\n\nihrem Inhalt eine Wasserturbine zum Betrieb einer Wassermühle betroffen. Die\n\nGefahren, die durch die jetzt vom Beklagten verwendete, technisch völlig an-\n\ndersartige Wasserturbine zur Erzeugung von Strom für den Fischbestand aus-\n\ngingen, seien seinerzeit nicht vorhersehbar gewesen. Sie könnten allerdings\n\ndurch den Einbau einer Fischtreppe oder Sohlgleite wesentlich eingeschränkt\n\nwerden.\n\nHinzu komme, daß der Beklagte in dem mit der Stadt O. abgeschlosse-\n\nnen Vertrag vom 6./19. April 1993 die Verpflichtung übernommen habe, die\n\nEntnahme von Wasser zur Speisung einer Fischtreppe zu dulden und auf seine\n\nKosten eine Sohlgleite zum stadtseitig noch zu erstellenden Fischdurchlaß ein-\n\nzubauen. In den Schutzbereich dieses Vertrags sei auch der Kläger als Fische-\n\nreiausübungsberechtigter eingebunden.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts rechtfertigen einen Anspruch des Klägers gegen den Beklag-\n\nten auf Unterlassung des Turbinenbetriebs in entsprechender Anwendung des\n\n§ 1004 BGB nicht.\n\n1.\n\nZutreffend geht allerdings das Berufungsgericht davon aus, daß das\n\ndem Kläger im Pachtvertrag eingeräumte Fischereiausübungsrecht (§§ 1, 11\n\nNdsFischG) wegen des damit verbundenen ausschließlichen Aneignungsrechts\n\ndurch § 1004 BGB geschützt ist (vgl. dazu BGHZ 49, 231, 234 f.; 50, 73, 74;\n\nSenatsurteil vom 21./22. Juli 1969 - III ZR 215/66 - VersR 1969, 928, 929;\n\nBreuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Aufl. Rn. 759). In dieses\n\nRecht greift der Beklagte mit dem Betrieb der Turbine ein, da dieser nach den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts ständig in nicht unerheblichem Umfang\n\nzu Verletzungen oder zum Tod der hineingeratenen Fische führt. Die dagegen\n\ngerichteten Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und für nicht\n\ndurchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen\n\n(§ 565 a ZPO).\n\n2.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger indes\n\naufgrund der für die Stadt O. eingetragenen alten Wasserrechte zur Duldung\n\ndieser Beeinträchtigungen verpflichtet sein (§ 1004 Abs. 2 BGB).\n\na) Die beiden im Wasserbuch für die Hase zugunsten der Stadt einge-\n\ntragenen Staurechte von 1850 und 1930 sind, wie das Berufungsgericht im Er-\n\ngebnis zutreffend annimmt, wirksam begründet und durch die Überleitungsbe-\n\nstimmungen der §§ 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG, 32 Abs. 1 Nr. 3 Niedersächsisches\n\nWassergesetz (NWG) aufrechterhalten worden. Für das 1850 im damaligen\n\nKönigreich Hannover (ehemals Fürstentum Osnabrück) der Stadt eingeräumte\n\nMühlenrecht galt - neben dem hannoverschen Gesetz über Entwässerung und\n\nBewässerung der Grundstücke sowie über Stauanlagen vom 22. August 1847\n\n(GS I Abt. S. 263) - gemeines Recht (Linckelmann/Wiedemann, Das hannover-\n\nsche Privatrecht, 2. Aufl., S. 10, 15, 105). Mühlenrechte zählten im allgemeinen\n\nzu den Regalien. Die deswegen erforderliche obrigkeitliche Verleihung (con-\n\ncessio; s. BGHZ 16, 234, 238) konnte auch im Rahmen eines privatrechtlichen\n\nKaufvertrags - hier mit der Königlichen Domänenkammer - erfolgen (OVG Mün-\n\nster OVGE 32, 237, 238 ff.; LG Hildesheim NdsRpfl 1965, 275, 276; Heimbach\n\nin Weiske, Rechtslexikon für Juristen aller teutschen Staaten, Stichwort \"Was-\n\nserrecht\", 14. Band 1860 S. 147; s. auch BGH, Urteil vom 21. Juni 1961\n\n- V ZR 19/60 - MDR 1961, 924). Als auf einem besonderen Titel beruhend\n\n(OVG Münster aaO S. 242; LG Hildesheim aaO) blieb dieses Staurecht nach\n\ndem Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (PrWG)\n\ngemäß dessen § 379 Abs. 1 Nr. 1 bestehen, was auch durch die Eintragung im\n\nalten Wasserbuch für die Hase im Jahre 1921 bestätigt wird. Das zweite, er-\n\ngänzende Staurecht von 1930 beruht hingegen auf einer Verleihung nach § 46\n\nAbs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 40 Abs. 2 Nr. 3, 91 PrWG. Für derartige, nach dem\n\nPreußischen Wassergesetz erteilte oder in einem von diesem geordneten\n\nVerfahren aufrechterhaltene Benutzungsrechte ist gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3\n\nNWG eine neue wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung aufgrund der §§ 7\n\nund 8 WHG nicht erforderlich, vorausgesetzt, daß am 1. März 1960 rechtmäßi-\n\nge Anlagen zur Ausübung des Rechts vorhanden waren. Letzteres hat das Be-\n\nrufungsgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt, es ergibt sich jedoch aus\n\ndem Sachvortrag der Parteien. Ob darüber hinaus zu fordern ist, daß bei der\n\nErteilung oder Aufrechterhaltung alter Benutzungsrechte eine irgendwie gear-\n\ntete öffentlich-rechtliche Überprüfung der Wasserbenutzung in wasserrechtli-\n\ncher Hinsicht stattgefunden hatte (so BVerwGE 37, 103, 105 ff.; BVerwG ZfW\n\n1972, 165, 166 f.; ZfW 1975, 92, 93), hat der Bundesgerichtshof bisher offen-\n\ngelassen (Senatsurteil BGHZ 69, 1, 5; kritisch Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 15\n\nRn. 4; Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, AbwAG, § 15 WHG Rn. 5 a). Die Frage ist\n\nauch hier nicht zu entscheiden. Denn eine derartige Prüfung hat im Streitfall\n\njedenfalls vor der Verleihung des ergänzenden Staurechts im Jahre 1930 statt-\n\ngefunden.\n\nb) Es besteht kein Anhalt dafür, daß diese beiden Benutzungsrechte\n\nnachträglich entfallen sein oder aus anderen Gründen heute nicht mehr gel-\n\ntend gemacht werden könnten. Sie wurden unbefristet erteilt. Der Umstand,\n\ndaß die Stadt O. nach dem Vortrag des Klägers die Stauanlage jahrzehntelang\n\nnicht mehr betrieben hat, hätte allenfalls die Wasserbehörde gemäß §§ 15\n\nAbs. 4 Satz 2 Nr. 1 WHG, 33 Satz 2 Nr. 1 NWG zum Widerruf der Verleihung\n\nberechtigt (vgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 1978 - III ZR 151/76 - LM § 15\n\nWHG Nr. 5 = ZfW 1979, 159, 162; BVerwG NVwZ 1994, 783). Ein Widerruf ist\n\njedoch nicht erfolgt. Angesichts dieser als abschließend zu verstehenden öf-\n\nfentlich-rechtlichen Regelung ist für eine zusätzliche Anwendung privatrechtli-\n\ncher Grundsätze über die Verwirkung von Rechten, auf die der Kläger sich be-\n\nruft, kein Raum.\n\nc) Zur Ausübung der für die Stadt O. eingetragenen Staurechte ist nun-\n\nmehr der Beklagte befugt. Ob sich dies daraus ergibt, daß ihm die Stadt die\n\nBenutzung der Wasserkraft durch den als \"öffentlich-rechtlich\" bezeichneten\n\nVertrag vom 6./19. April 1993 ausdrücklich überlassen hat oder ob die Wasser-\n\nrechte mit der Übernahme der Mühle durch den Beklagten gemäß § 81 Abs. 1\n\nPrWG kraft Gesetzes auf ihn übergegangen sind, ist dafür ohne Belang.\n\nd) Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob auch der Betrieb der\n\nWasserturbine zum Zwecke der Stromerzeugung von den aufrechterhaltenen\n\nMühlenrechten gedeckt ist. Es meint, bei nachträglich auftretenden und im Be-\n\nwilligungsverfahren nicht vorhersehbaren Nachteilen müsse sich jedenfalls das\n\nFischereiausübungsrecht des Klägers gegenüber der Gewässerbenutzung auf-\n\ngrund einer wasserrechtlichen Bewilligung durchsetzen. Diese Auffassung ist\n\nunzutreffend und findet auch in der vom Oberlandesgericht angeführten Kom-\n\nmentierung bei Tesmer/Messal (NdsFischG, § 1 Anm. 9 a) keine Stütze.\n\naa) Zunächst begegnet es schon erheblichen Bedenken, diese Frage mit\n\ndem Berufungsgericht nach dem gegenwärtig geltenden Wasserrecht zu ent-\n\nscheiden. Inhalt und Umfang fortbestehender alter Benutzungsrechte bestim-\n\nmen sich, wenn sie auf einem besonderen Titel beruhen, nach diesem, sonst\n\nnach den bisherigen Gesetzen (§ 36 Abs. 1 NWG; vgl. Senatsurteil BGHZ 124,\n\n394, 400; Czychowski, § 15 Rn. 12 a). Das legt es nahe, auch Kollisionen mit\n\nanderen subjektiven Rechten nicht auf der Grundlage des heutigen Rechtszu-\n\nstands, sondern entsprechend dem für die Begründung solcher Rechte maß-\n\ngebenden früheren Recht zu beurteilen (so BayObLGZ 1962, 421, 430;\n\nCzychowski, § 15 Rn. 12 c und 12 d; Sieder/Zeitler/Dahme, § 15 Rn. 23;\n\nhiervon geht auch das Senatsurteil vom 29. April 1976 - III ZR 89/73 - LM\n\nPreußWasserG Nr. 20 stillschweigend aus). Letztlich mag dies jedoch offen-\n\nbleiben, da in jeder Alternative bei berechtigter Benutzung ein Unterlassungs-\n\nanspruch des Klägers ausgeschlossen ist.\n\nbb) Der Verleihung eines Benutzungsrechts nach früherem preußischem\n\nWasserrecht vergleichbar ist heute die wasserrechtliche Bewilligung (§§ 8\n\nWHG, 13 NWG). Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung\n\nkönnte indes gemäß §§ 11 WHG, 16 Abs. 1 NWG der Betroffene - dazu gehört\n\nauch ein Fischereiberechtigter (Czychowski, § 8 Rn. 49 m.w.N.; Haupt/Reffken/\n\nRhode, NWG, § 13 Rn. 8) - keine Ansprüche geltend machen, die auf Unter-\n\nlassung der Benutzung gerichtet sind; insofern wirkt die Bewilligung - anders\n\nals die einfache Erlaubnis (Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - III ZR 61/93 -\n\nNVwZ 1996, 821, 823) - privatrechtsgestaltend (Senatsurteile BGHZ 88, 34, 40;\n\n92, 114, 116 f.; 99, 256, 259; Czychowski, § 11 Rn. 1). Das gilt entgegen der\n\nAnsicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn solche Nachteile im Bewilli-\n\ngungsverfahren nicht voraussehbar waren. In diesem Fall ist der Betroffene\n\ndarauf verwiesen, nachträglich Auflagen oder Entschädigung zu verlangen\n\n(§ 10 Abs. 2 WHG), er muß die Beeinträchtigungen jedoch weiter dulden. Nur\n\nauf Ersatz solcher Schäden bezieht sich auch die vom Berufungsgericht zu\n\nUnrecht verallgemeinerte Bemerkung in dem Kommentar von Tesmer/Messal\n\n(aaO). Darum geht es hier indes nicht. Nach heutigem Recht ist demnach ein\n\nUnterlassungsanspruch des Klägers zu verneinen, wenn und soweit sich der\n\nBeklagte - wie das Berufungsgericht unterstellt - im Rahmen der bewilligten\n\nBenutzung hält.\n\ncc) Daß der Kläger sich gleichwohl der Stadt gegenüber vertraglich zum\n\nEinbau einer Sohlgleite als Teil eines Fischdurchlasses verpflichtet hat, womit\n\nsich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang - offenbar hilfsweise -\n\nbefaßt, vermag einen Unterlassungsanspruch nicht zu begründen. Aus den\n\nFeststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß die Vertragspartei-\n\nen dem Kläger auch Ansprüche auf Unterlassung des Turbinenbetriebs ein-\n\nräumen wollten, solange ein Fischdurchlaß und eine Sohlgleite nicht vorhan-\n\nden waren, selbst wenn die vertraglichen Verpflichtungen auf Herstellung der\n\nSohlgleite nach der Auslegung des Berufungsgerichts auch zugunsten des\n\nKlägers wirken sollten. Ein etwaiger Herstellungsanspruch des Klägers ist nicht\n\nGegenstand der Unterlassungsklage\n\ndd) Nicht anders läge es bei Anwendung des für das verliehene Recht\n\nzur Turbinenbenutzung ursprünglich maßgebenden Preußischen Wasserge-\n\nsetzes, dessen § 82 Abs. 1 inhaltlich den heutigen §§ 11 und 10 Abs. 2 WHG\n\nentspricht (vgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger, PrWG, 4. Aufl., § 82 Anm. 1, 3 f.;\n\nCzychowski, § 11 Rn. 1; s. im übrigen zum Vorrang eines regalen Mühlen-\n\nrechts Heimbach in Weiske aaO S. 198, 201).\n\nMit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil nach alledem\n\nnicht bestehenbleiben.\n\nIII.\n\nDie Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung des Turbinenbetriebs\n\nwäre dennoch im Ergebnis zu bestätigen, wenn entgegen der Unterstellung\n\ndes Berufungsgerichts die dem Beklagten zustehenden oder von ihm ausge-\n\nübten alten Mühlenrechte eine Verwendung der Stau- und Wehranlage zur\n\nStromerzeugung aus Rechtsgründen nicht umfaßten, eine über die bloße An-\n\npassung an neue technische Entwicklungen und Modernisierung (zu ihrer Zu-\n\nlässigkeit statt aller Czychowski, § 7 Rn. 33, § 15 Rn. 12 a) hinausgehende\n\nUmwandlung der ursprünglichen Wassermühle in ein Wasserkraftwerk mithin\n\nohne erneute wasserrechtliche Bewilligung oder Erlaubnis unzulässig wäre.\n\nUngeachtet dessen, daß unter solchen Umständen auch die Wasserbehörde\n\nzum Einschreiten befugt wäre, würde der Beklagte dann aus dem Blickwinkel\n\ndes Privatrechts zugleich ohne rechtfertigenden Grund in das Fischereiaus-\n\nübungsrecht des Klägers eingreifen. Auf der Grundlage des für die Revisi-\n\nonsinstanz maßgebenden Sachverhalts läßt sich diese Entscheidung indes\n\nnicht treffen, hierzu bedarf es vielmehr weiterer tatrichterlicher Aufklärung.\n\n1.\n\nWasserrechtliche Benutzungsrechte wurden nach preußischem Recht,\n\nähnlich wie heute die Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 8\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2), nur für ein näher bezeichnetes Unternehmen verliehen,\n\ndem ein bestimmter Plan zugrunde lag (§§ 48, 72 Nr. 1 PrWG). Maßgebend für\n\nInhalt und Umfang des verliehenen Rechts ist daher auch der Unternehmens-\n\nzweck (vgl. PrOVG ZAgruWR 13, 142, 144 f.; Holtz/Kreutz/Schlegelberger,\n\nVorbem. zu § 48, § 48 Anm. 1, § 72 Anm. 2). Eine wesentliche Änderung die-\n\nses Zwecks würde deswegen die Staurechte überschreiten und eine neue Ge-\n\nnehmigung bedingen. Das gilt im Streitfall unmittelbar für das der Stadt O. im\n\nJahre 1930 eingeräumte zweite Staurecht, kann aber für das ebenfalls zu ei-\n\nnem bestimmten Unternehmenszweck verliehene regale Mühlenrecht von 1850\n\nnicht anders gelten (vgl. Heimbach in Weiske aaO S. 146 f.; differenzierend\n\nHoltz/Kreutz/Schlegelberger, Vorbem. D zu § 42).\n\n2.\n\nWesentlich in diesem Sinne sind indessen Zweckänderungen regelmä-\n\nßig nur dann, wenn sie sich auch wasserwirtschaftlich auswirken, insbesondere\n\ndas Gewässer stärker beanspruchen, oder wenn sie Dritte in höherem Maße\n\nbelasten. Das entspricht der überwiegenden Meinung und war insbesondere\n\nständige Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (PrOVGE\n\n83, 245, 247 ff. = ZAgruWR 13, 142, 144; ZAgruWR 15, 31, 34 f.; 20, 15, 17;\n\n21, 207, 210; ebenso OLG Celle NJW 1966, 1758, 1759; OVG Lüneburg RdL\n\n1972, 276; \n\nfür Grunddienstbarkeiten Holtz/Kreutz/Schlegelberger, § 379\n\nAnm. 6 d S. 587; wohl auch Sieder/Zeitler, § 2 WHG Rn. 9; a.A. Czychowski,\n\n§ 7 Rn. 34, § 15 Rn. 12 a; Thieme, RdL 1986, 141, 142 f.; s. auch VGH Baden-\n\nWürttemberg ZfW 1982, 358, 361; OVG Münster OVGE 31, 132, 137 f.). Je-\n\ndenfalls für die hier in Rede stehenden alten Benutzungsrechte schließt sich\n\nder Senat der überwiegenden Auffassung an. Daß nicht jede Änderung des\n\nBenutzungszwecks nach den Vorstellungen des Gesetzgebers schon die\n\nGrenzen der genehmigten Nutzung überschreitet, ergibt sich für den heutigen\n\nRechtszustand bereits aus den unterschiedlichen Regelungen in den §§ 12\n\nAbs. 2 und 15 Abs. 4 WHG über den Widerruf einer Bewilligung und eines al-\n\nten Benutzungsrechts bei Zweckänderung (§§ 12 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 4 Satz 2\n\nNr. 3 WHG) oder bei unzulässig ausgedehnter Benutzung (§§ 12 Abs. 2 Nr. 3,\n\n15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WHG). Für eine erneute behördliche Überprüfung der\n\nGewässerbenutzung gibt es - nach altem wie nach neuem Recht - keinen hin-\n\nreichenden Grund, falls nicht durch die Nutzungsänderung Umstände berührt\n\nwerden, die bei der Erteilung der Genehmigung zu beachten waren und auch\n\njetzt zu beachten sind. Hierzu gehören aber - als Bestandteil des allgemeinen\n\nWohls (§§ 49 PrWG, 6 WHG) sowie nach den Vorschriften der §§ 41 PrWG, 8\n\nAbs. 3 und 4 WHG - in erster Linie die genannten Gesichtspunkte (vgl. hierzu\n\nBVerwGE 55, 220, 229 ff.; 81, 347, 348 ff.; Czychowski, § 6 Rn. 15, 21 ff., § 8\n\nRn. 40 ff.). Sind indes zur Ausübung eines alten Rechts bereits rechtmäßige\n\nAnlagen vorhanden, so verbieten es der Vertrauensschutz und das eigentums-\n\nrechtlich geschützte Bestandsinteresse des Unternehmers, deren weitere wirt-\n\nschaftliche Nutzung, die vielfach nur mit einer Zweckänderung rentabel sein\n\nwird, ohne schwerwiegende Gründe zu unterbinden und unterschiedslos von\n\neiner erneuten wasserrechtlichen Gestattung abhängig zu machen. Die vom\n\nWasserhaushaltsgesetz und den neuen Landeswassergesetzen geschaffenen\n\nOrdnungsprinzipien, auf die Thieme (aaO) für seine gegenteilige Ansicht ver-\n\nweist, treten bei alten Rechten aus dem Gedanken der Rechtssicherheit zurück\n\n(dazu Czychowski, Vorbem. Rn. 1 vor §§ 15-17).\n\n3.\n\nFür den vorliegenden Fall bedeutet dies:\n\nDer Wechsel des Unternehmenszwecks vom Antrieb einer Mühle zu der\n\nErzeugung von Strom für eine Einspeisung in das öffentliche Netz erscheint für\n\nsich betrachtet von den Staurechten gedeckt. Auch die dafür notwendige Ver-\n\nwendung einer Turbine anstelle der früheren Wasserräder ist der Stadt (und\n\ndem Beklagten) mit der Verleihung von 1930 ausdrücklich gestattet. Sie umfaßt\n\nauch den Einbau einer moderneren leistungsfähigeren Turbine. Es kommt des-\n\nhalb darauf an, ob der Wasserlauf durch die jetzige Kraftwerksanlage insge-\n\nsamt stärker belastet wird als durch den alten Mühlenbetrieb, etwa deshalb,\n\nweil das Staurecht, wie der Kläger behauptet hat, früher nur zeitweise ausgeübt\n\nwerden mußte und ausgeübt worden ist, während nunmehr dauernd gestaut\n\nwird (vgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger, § 42 Vorbem D. S. 289 f., § 379\n\nAnm. 6 d S. 587). Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge-\n\ntroffen; für die Revisionsinstanz ist somit davon auszugehen, daß Veränderun-\n\ngen dieser Art nicht eingetreten oder nur geringfügig sind. Von Bedeutung\n\nkönnen darüber hinaus Verschlechterungen für Dritte, insbesondere für die\n\nFischereiberechtigten sein. Solche Nachteile hat das Berufungsgericht zwar\n\nangenommen, wenn es bemerkt, die vom Betrieb der neuen, \"technisch völlig\n\nandersartigen\" Wasserturbine zur Erzeugung von Strom für den Fischbestand\n\nausgehenden Gefahren seien im Jahre 1930 noch nicht vorhersehbar gewe-\n\nsen. Mit Recht rügt die Revision diese tatsächliche Feststellung jedoch als\n\nverfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO). Sie läßt sich weder auf unstreitiges Partei-\n\nvorbringen oder das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten\n\nstützen noch hat das Berufungsgericht entsprechende eigene Sachkunde dar-\n\ngelegt. Eine nähere Begründung für die vom Berufungsgericht zugrunde ge-\n\nlegte technisch wesentliche Änderung und nachteilige Entwicklung wäre, wor-\n\nauf die Revision ebenfalls zutreffend hinweist, nicht zuletzt deshalb erforderlich\n\ngewesen, weil Wasserturbinen der jetzt vom Beklagten verwendeten Bauart\n\n(Kaplanturbine) bereits seit 1919 verwendet werden und es infolgedessen je-\n\ndenfalls nicht auf der Hand liegt, daß sich das mit dem zugelassenen Betrieb\n\neiner Wasserturbine (dieser oder anderer Bauart) verbundene Gefahrenpoten-\n\ntial für den Fischbestand seit 1930 signifikant erhöht hat. Dabei ist noch zu-\n\nsätzlich zu berücksichtigen, daß die derzeit eingebaute Turbine nach dem für\n\ndie Revision als richtig zu unterstellenden Vorbringen des Beklagten im Ge-\n\ngensatz zu früheren Konstruktionen einen verletzungsminimierenden Doppel-\n\nkugelmantel aufweist.\n\nIV.\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist der Rechtsstreit allerdings auch\n\nnicht im Sinne einer Klageabweisung zur Entscheidung reif. Nach ständiger\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar ein Abwehranspruch, der\n\ndie Einstellung eines Betriebs oder einer Anlage zur Folge hätte, ausgeschlos-\n\nsen sein, wenn die störenden Einwirkungen der Erfüllung von Aufgaben die-\n\nnen, die im Allgemeininteresse liegen und von öffentlichen Trägern oder von\n\nunmittelbar dem öffentlichen Interesse verpflichteten gemeinwichtigen Einrich-\n\ntungen ausgehen (Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99 - NJW 2000, 2901,\n\n2902 m.w.N., für BGHZ 144, 200 bestimmt; ebenso für das Wasserrecht Sie-\n\nder/Zeitler/Dahme, § 15 WHG Rn. 23). Hierzu gehören indes privat betriebene\n\nKleinstkraftwerksanlagen trotz ihrer Förderung durch die öffentliche Hand nicht,\n\nmindestens aber wären bei Wasserkraftwerken die oben behandelten differen-\n\nzierten Regeln des Wasserrechts allein maßgebend. Daran hat auch das von\n\nder Revision für ihre abweichende Auffassung herangezogene neuere Gesetz\n\nfür den Vorrang erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305),\n\ndas sich lediglich mit einer Abnahme- und Vergütungspflicht für Netzbetreiber\n\nbefaßt, nichts geändert.\n\nV.\n\nDas Berufungsgericht wird demzufolge zu klären haben, ob sich durch\n\ndie Umwandlung der Mühle in eine Wasserkraftanlage die wasserwirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse wesentlich verändert haben und hierdurch in Rechte Dritter,\n\ninsbesondere des Klägers, in erheblich stärkerem Umfang eingegriffen wird als\n\nfrüher. Zu diesem Zweck ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht hiernach\n\nerneut zu einer Verurteilung des Beklagten kommen, wäre zu beachten, daß\n\ndas Urteil nicht zu dessen Nachteil hinter der aufgehobenen Entscheidung zu-\n\nrückbleiben darf (Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 536 Rn. 15 m.w.N.).\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_154-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/iii-zr-154-00","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":4},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_154-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_154-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/iii-zr-154-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_154-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:55:03.511631+00:00"}}