{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_150-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"III ZR 150/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 839 A, Cb; HandwerksO §§ 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 Nr. 1 und 9 a) Erbringt eine Handwerkskammer für ein Mitglied Beratungsdienste - hier: Erstellung eines Wertgutachtens anläßlich der beabsichtig- ten Veräußerung des Betriebsgrundstücks des Mitglieds -, so han- delt sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes. b) Zur Frage, inwieweit ein Kaufinteressent, gegenüber dem bei den Kaufverhandlungen das von der Handwerkskammer erstellte Gut- achten verwendet wird, geschützter Dritter im Sinne des § 839 BGB ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Februar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 150/00\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 839 A, Cb; HandwerksO §§ 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 Nr. 1 und 9\n\na) Erbringt eine Handwerkskammer für ein Mitglied Beratungsdienste\n\n- hier: Erstellung eines Wertgutachtens anläßlich der beabsichtig-\n\nten Veräußerung des Betriebsgrundstücks des Mitglieds -, so han-\n\ndelt sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes.\n\nb) Zur Frage, inwieweit ein Kaufinteressent, gegenüber dem bei den\n\nKaufverhandlungen das von der Handwerkskammer erstellte Gut-\n\nachten verwendet wird, geschützter Dritter im Sinne des § 839 BGB\n\nist.\n\nBGH, Beschluß vom 22. Februar 2001 - III ZR 150/00 - OLG Jena\n\n LG Erfurt\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2001 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und\n\nDörr\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. April 2000\n\n- 3 U 1843/98 - wird nicht angenommen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 105.000,00 DM\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).\n\nDie Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,\n\n277).\n\n1.\n\nAufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der\n\nKläger nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG von der Beklagten Ersatz des Scha-\n\ndens verlangen, der ihm durch die schuldhaft unrichtige Erstellung eines Gut-\n\nachtens über den Verkehrswert des von ihm erworbenen Grundstücks entstan-\n\nden ist.\n\na) Die beklagte Handwerkskammer, die von der früheren Grund-\n\nstückseigentümerin, die auf dem Kaufgrundstück eine Bäckerei betrieben hatte\n\nund in dieser Eigenschaft Mitglied der Beklagten war, um die Erstellung eines\n\nVerkehrswertgutachtens ersucht worden war, hat für Fehler bei der Begutach-\n\ntung des Grundstücks nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen.\n\nNach §§ 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 Nr. 1 und 9 der Handwerksordnung ist es\n\nAufgabe der Handwerkskammern, die wirtschaftlichen Interessen des Hand-\n\nwerks zu fördern. Hierzu gehört es, den Mitgliedern der Kammer bei allen mit\n\nihrem Beruf zusammenhängenden Fragen beratend und helfend zur Seite zu\n\nstehen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1990 - I ZR 278/88 - WM 1990, 1839, 1840;\n\nOVG Lüneburg, GewArch 1986, 201, 202 m.Nachw.; Aberle, Die Deutsche\n\nHandwerksordnung, § 91 [Stand: September 1998] Rn. 59 ff). Die Durchfüh-\n\nrung dieser den Handwerkskammern von Gesetzes wegen obliegenden Bera-\n\ntungsdienste stellt sich dabei als Ausübung eines öffentlichen Amtes dar (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 30. November 1955 - VI ZR 100/54 - NJW 1956, 711; Webers,\n\nGewArch 1997, 405 f).\n\nb) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Amts-\n\npflicht, das von der Verkäuferin in Auftrag gegebene Verkehrswertgutachten\n\nmit der erforderlichen Sorgfalt zu erstellen, vorliegend auch den Grundstücks-\n\nkäufern, nämlich dem Kläger und seiner Ehefrau, gegenüber bestanden hat.\n\naa) Ungeachtet des den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in-\n\nnewohnenden weiten Begriffsverständnisses ist die den Handwerkskammern\n\nzugewiesene Aufgabe und Befugnis zur Hilfeleistung dadurch gekennzeichnet,\n\ndaß sie auf den selbständigen Handwerker in seiner Eigenschaft als (Mit-)Inha-\n\nber eines Handwerksbetriebs ausgerichtet ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 1990\n\naaO). Diese gesetzliche Ausformung und zugleich Begrenzung des Tätigkeits-\n\nbereichs einer Handwerkskammer ist bei der Beurteilung der Frage, ob derje-\n\nnige, der im Zuge einer fehlerhaften Beratungsleistung einen Schaden erleidet,\n\n\"Dritter\" im Sinne des § 839 BGB ist, von besonderer Bedeutung. Daraus folgt,\n\ndaß die mit der Beratungstätigkeit der Handwerkskammern einhergehenden\n\nAmtspflichten vor allem den Zweck haben, die berufsbezogenen Interessen des\n\nKammermitglieds zu schützen und zu fördern, das \"fragend\" an die Kammer\n\nherangetreten ist. Dies zwingt allerdings nicht zu dem Umkehrschluß, daß die\n\nBelange aller anderen Personen, für die sich eine fehlerhafte Beratungstätig-\n\nkeit nachteilig auswirken kann, von vornherein außer Betracht zu bleiben ha-\n\nben. Vielmehr ist auch hier einzelfallbezogen zu prüfen, ob zwischen dem Ge-\n\nschädigten und der verletzten Amtspflicht eine besondere Beziehung besteht,\n\naufgrund derer es geboten ist, das konkret berührte Interesse dem Schutzbe-\n\nreich des § 839 BGB zu unterstellen (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 140, 380, 382\n\nm.w.N.).\n\nbb) In der Rechtsprechung des Senats spielt bei der Bestimmung des\n\n\"Dritten\" und des Schutzzwecks der verletzten Amtspflicht der Aspekt des Ver-\n\ntrauensschutzes eine maßgebliche Rolle. Zu fragen ist dabei, ob und inwieweit\n\njemand auf die Richtigkeit und Verläßlichkeit behördlicher Entscheidungen,\n\nErklärungen und Auskünfte vertrauen und diese zur Grundlage von Vermö-\n\ngensdispositionen machen durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 268, 276 ff;\n\n137, 11, 15 ff; vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - NJW 1994, 2415, 2417). Dabei\n\nliegt es nahe, daß bei der Vereinbarung des Kaufpreises ein vorliegendes\n\nWertgutachten einer Handwerkskammer die Wertvorstellungen beider Ver-\n\ntragspartner beeinflußt, also nicht nur die Preisvorstellung und -erwartung des\n\nVertragsteils, der als Kammermitglied das Gutachten erbeten hat. Allerdings ist\n\nbei der Frage, ob geschützte Dritte auch Personen sein können, die nicht Mit-\n\nglied der beratenden Handwerkskammer sind, auch zu bedenken, daß es an-\n\ngesichts der Vielfalt denkbarer Beratungsleistungen und Hilfestellungen durch\n\neine Handwerkskammer und der Vielzahl von außenstehenden Dritten, die mit\n\ndieser Beratungsleistung in Berührung kommen können, der Gefahr entgegen-\n\nzuwirken gilt, daß für die Handwerkskammern unberechenbare und unüber-\n\nschaubare Haftungsrisiken entstehen.\n\ncc) Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung ist es nach Meinung des\n\nSenats sach- und interessengerecht, bei der Bestimmung des nicht zu den\n\nKammermitgliedern gehörenden, aber gleichwohl nach Amtshaftungsgrundsät-\n\nzen geschützten \"Dritten\" dieselben Kriterien zugrunde zu legen, die nach der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Frage heranzuziehen sind, ob\n\nein Käufer in den Schutzbereich eines vom Verkäufer abgeschlossenen Gut-\n\nachtenvertrages über den Wert der Kaufsache einbezogen ist (Senatsurteil\n\nBGHZ 127, 378; vgl. auch Senatsurteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 -,\n\nzur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Genau das hat das Berufungsge-\n\nricht getan und im Ergebnis zutreffend eine Haftung der Beklagten dem Kläger\n\ngegenüber bejaht. Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen greifen\n\nnicht durch.\n\n(1) Bei dem von dem für die Beklagte tätig gewordenen Technischen\n\nBerater S. erstellten \"Beratungsbericht\" handelt es sich objektiv um ein - auch\n\nals solches gekennzeichnetes - Verkehrswertgutachten, wie es üblicherweise\n\nvon berufsmäßig als Bausachverständige auftretenden Personen erstellt zu\n\nwerden pflegt. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, daß als Vorga-\n\nben für die Ermittlung des Verkehrswertes die Wertermittlungsverordnung, das\n\nBaugesetzbuch und \"einschlägige Rechtsprechung\" angeführt werden. Das\n\nBerufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, daß\n\ndem Berater S. auch bekannt war, daß das Wertgutachten für Verkaufszwecke\n\nbenötigt werde. Die Einlassung des Beraters, nach seinem Verständnis habe\n\ndie Ermittlung des Verkehrswertes nur einer Bewertung des Anlagevermögens\n\ndienen sollen, hat es als bloße Schutzbehauptung zurückgewiesen. Diese Be-\n\nweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, das Beru-\n\nfungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, daß eine Vermutung dafür spre-\n\nche, ein Berater wolle seine Kompetenzen nicht überschreiten, geht fehl. Denn\n\nes ist schon nicht einsichtig, warum die Befugnis einer Handwerkskammer, ei-\n\nnem Mitglied bei der geplanten Aufgabe des Handwerksbetriebs Beratung und\n\nHilfe zuteil werden zu lassen, davon abhängen soll, ob nach dem Willen des\n\nbisherigen Inhabers der Handwerksbetrieb endgültig aufgegeben oder - wie\n\nhier geschehen - kaufweise in andere Hände übergehen soll. Auf bloße Steu-\n\nerfragen ist, entgegen der Auffassung der Revision, die Beratung einer Hand-\n\nwerkskammer ohnehin nicht beschränkt; dieser Bereich stellt vielmehr nur ei-\n\nnen Ausschnitt der allgemeinen Beratungstätigkeit dar (vgl. insbesondere\n\nAberle aaO Rn. 59 ff; Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl.,\n\n§ 91 Rn. 46 ff).\n\n(2) Die Haftung der Beklagten scheitert auch nicht daran, daß der Bera-\n\nter S. kein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Sinne des\n\n§ 36 der Gewerbeordnung ist. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die be-\n\nsondere, durch staatliche Anerkennung oder einen vergleichbaren Akt nach-\n\ngewiesene Sachkunde des Gutachters nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Vertrages mit\n\nSchutzwirkung zugunsten Dritter trotz der - auch hier gegebenen - Gegenläu-\n\nfigkeit der Interessen des \"Auftraggebers\" und des Dritten ist (Senatsurteil\n\nBGHZ 127, 378, 380 f). Der dahinterstehende Gedanke, daß der Rechtsver-\n\nkehr einem solchen \"ausgewiesenen\" Sachverständigen hervorgehobene\n\nSachkunde und Zuverlässigkeit zutraut und dieses Vertrauen besonders\n\nschutzwürdig ist, gebietet jedoch eine großzügigere Betrachtungsweise, wenn\n\n- wie hier - ein \"gutachterlicher\" Beratungsbericht durch eine Körperschaft des\n\nöffentlichen Rechts erstellt wird. Denn hier kommt der allgemeinere Grundsatz\n\nzum Tragen, daß der Bürger darauf vertrauen darf, daß sich eine Behörde bei\n\nder Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nur solcher Amtswalter\n\nbedient, die die zur sachgerechten Erledigung der jeweils in Rede stehenden\n\nVerwaltungsaufgabe notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.\n\n2.\n\nAuch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Beklagten auf.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\n Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_150-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/iii-zr-150-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_150-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_150-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/iii-zr-150-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_150-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:52:25.138448+00:00"}}