{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_148-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-01-11","aktenzeichen":"III ZR 148/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 233 Fc Dem Erfordernis einer Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen ist genügt, wenn der Rechtsanwalt den von ihm unterzeichneten und kuver- tierten Schriftsatz in einer \"Poststelle\" seiner Kanzlei ablegt und aufgrund allgemeiner organisatorischer Anweisungen gewährleistet ist, daß dort la- gernde Briefe ohne weitere Zwischenschritte noch am selben Tag frankiert und zur Post gegeben werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 148/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Januar 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nZPO § 233 Fc\n\nDem Erfordernis einer Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätzen\n\nist genügt, wenn der Rechtsanwalt den von ihm unterzeichneten und kuver-\n\ntierten Schriftsatz in einer \"Poststelle\" seiner Kanzlei ablegt und aufgrund\n\nallgemeiner organisatorischer Anweisungen gewährleistet ist, daß dort la-\n\ngernde Briefe ohne weitere Zwischenschritte noch am selben Tag frankiert\n\nund zur Post gegeben werden.\n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Januar 2001 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa\n\nund Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDen Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ge-\n\nwährt.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Beklagten haben gegen das der Klage auf Zahlung einer Maklerpro-\n\nvision stattgebende Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Ihre\n\nBerufungsbegründungsschrift vom 2. Dezember 1999 ist aber nicht innerhalb\n\nder bis zum 6. Dezember 1999 verlängerten Begründungsfrist, sondern erst am\n\n7. Dezember 1999 beim Oberlandesgericht eingegangen. Nach telefonischem\n\nHinweis auf die Verspätung haben die Beklagten fristgerecht Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen:\n\nDer Schriftsatz vom 2. Dezember 1999 sei in den Morgenstunden dieses\n\nTages von der Rechtsanwaltsfachangestellten W. geschrieben, für die Post\n\nvorbereitet und dem Anwalt zur Unterschrift übergeben worden. Dieser habe\n\nihn zusammen mit den Kopien für die Mandantschaft unterzeichnet, eigenhän-\n\ndig kuvertiert und zu der \"Poststelle\" der Kanzlei gegeben. Die Einrichtung die-\n\nser Poststelle bestehe aus einer Arbeitsplatte, der Frankiermaschine und ei-\n\nnem Behälter mit der Aufschrift \"herausgehende Post\". Es lägen rote DIN-C4-\n\nFreistempler-Umschläge bereit, in welche die frankierte Post gesteckt werde.\n\nTäglich gingen aus der Kanzlei allein über die Deutsche Post AG ca. 50 bis\n\n100 Briefe an verschiedene Empfänger. Es würden bis zu sechs und acht Frei-\n\nstempler-Umschläge an jedem Arbeitstag in einen nahegelegenen Briefkasten\n\neingeworfen. Sechs Kanzleimitarbeiter frankierten je nach Arbeitslage die\n\nhinausgehende Post. Die Poststelle sei so gestaltet, daß keine Briefe liegen-\n\nbleiben könnten. Die Post werde erstmals in den frühen Nachmittagsstunden\n\nund später noch einmal in den Abendstunden in den genannten Briefkasten\n\neingeworfen. Demgemäß hätten auch die Beklagten die Kopien des Schriftsat-\n\nzes am darauf folgenden Tag oder spätestens am Sonnabend erhalten. Zur\n\nGlaubhaftmachung haben sich die Beklagten auf eine eigene eidesstattliche\n\nVersicherung, auf eidesstattliche Versicherungen der Angestellten W. und ih-\n\nres Prozeßbevollmächtigten sowie auf einen Ausdruck aus dem Schreibcom-\n\nputer der Anwaltskanzlei bezogen.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und in\n\nden Gründen seiner Entscheidung den Wiedereinsetzungsantrag der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren Revision.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus: Die Beklagten hätten nicht glaubhaft\n\ngemacht, daß sie ohne ein ihnen zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeß-\n\nbevollmächtigten gehindert gewesen seien, die Frist zur Begründung der Be-\n\nrufung einzuhalten. Glaubhaft gemacht sei allein, daß die Berufungsbegrün-\n\ndung am 2. Dezember 1999 von der Mitarbeiterin W. geschrieben, zusammen\n\nmit den für die Beklagten bestimmten Kopien von dem Prozeßbevollmächtigten\n\nunterzeichnet, von ihm kuvertiert und zu der Poststelle seiner Kanzlei gegeben\n\nwurde, außerdem, daß die Beklagten den Schriftsatz am 3. oder 4. Dezember\n\n1999 erhalten hätten. Nicht glaubhaft gemacht sei indessen, daß das für das\n\nGericht bestimmte Original am 2. Dezember 1999 oder zumindest so rechtzei-\n\ntig abgesandt worden sei, daß es bei normalem Postlauf innerhalb der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen wäre. Es sei nicht\n\ndargetan, ob und auf welche Weise in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten\n\nder Postausgang überwacht wurde (Postausgangsbuch, Ab-Vermerk in der\n\nHandakte oder im Fristenkalender, Überprüfung der Erledigung am Abend an-\n\nhand des Fristenkalenders), zumal der Fristenkalender nicht vorgelegt worden\n\nsei. Zwar müsse kein Mitarbeiter des Rechtsanwalts am Briefkasten stehen und\n\njeden eingeworfenen Brief in einem Postausgangsbuch abhaken. Zu verlangen\n\nsei jedoch, daß durch geeignete Maßnahmen später nachvollzogen werden\n\nkönne, wann ein ganz bestimmter Schriftsatz das Büro tatsächlich verlassen\n\nhabe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Den\n\nBeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\n\nder Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen (§ 233 ZPO).\n\n1.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der\n\nim Ansatz auch das Berufungsgericht ausgeht, gehört es zu den Aufgaben des\n\nProzeßbevollmächtigten, dafür zu sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz\n\nrechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht\n\neingeht. Zu diesem Zweck muß er eine zuverlässige Fristenkontrolle organisie-\n\nren und insbesondere einen Fristenkalender führen (vgl. nur BGH, Beschluß\n\nvom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - NJW-RR 1998, 1443, 1444 m.w.N.). Die Fri-\n\nstenkontrolle muß jedoch nur gewährleisten, daß der fristwahrende Schriftsatz\n\nrechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Ist dies geschehen und ist\n\ndie weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig\n\nvorbereitet, so darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt ge-\n\nkennzeichnet werden (BGH, Beschluß vom 13. Oktober 1995 - VII ZB 48/93 -\n\nNJW-RR 1994, 565, 566; Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96 -\n\nNJW 1997, 1312, 1313; Beschluß vom 9. September 1997 - IX ZB 80/97 - NJW\n\n1997, 3446, 3447; Beschluß vom 15. Juli 1998 aaO). Das ist im allgemeinen\n\nanzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des\n\nRechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbar\n\nzum Briefkasten gebracht wird, das Postausgangsfach also \"letzte Station\" auf\n\ndem Weg zum Adressaten ist (s. dazu BGH, Beschluß vom 9. September 1997\n\naaO). Eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post, etwa durch Füh-\n\nrung eines Postausgangsbuchs, ist unter diesen Umständen nicht erforderlich\n\n(BGH, Beschluß vom 25. Juni 1980 - VIII ZB 20/80 - VersR 1980, 973; Be-\n\nschluß vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94 - NJW 1994, 2958, 2959; Beschluß vom\n\n27. November 1996 aaO).\n\n2.\n\nNach diesen Maßstäben besteht kein Anhalt dafür, daß ein Verschulden\n\ndes Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an dem Fristversäumnis mitgewirkt\n\nhaben könnte (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten haben - auch nach Meinung\n\ndes Berufungsgerichts - glaubhaft gemacht, daß ihr Prozeßbevollmächtigter\n\ndas für das Gericht bestimmte Original der Berufungsbegründung am 2. De-\n\nzember 1999 unterzeichnet, kuvertiert und selbst zur Poststelle der Kanzlei\n\ngebracht hat. Die weitere Postbeförderung war nach ihrem Vortrag so organi-\n\nsiert, daß alle dort lagernden Briefe von Mitarbeitern frankiert und zweimal täg-\n\nlich unmittelbar zum Briefkasten gebracht wurden, also - anders als in der Ent-\n\nscheidung vom 9. September 1997 (aaO) - ohne Zwischenschritte. Der Senat\n\nversteht das Vorbringen der Beklagten so, daß auch entsprechende allgemeine\n\nAnweisungen ihres Prozeßbevollmächtigten erteilt waren, insbesondere, jeden\n\nin der Poststelle lagernden Brief noch am selben Tage bei der Post einzulie-\n\nfern. Damit war im Streitfall bereits mit dem eigenhändigen Ablegen des Briefes\n\nin der Poststelle durch den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das Ziel ei-\n\nner Fristenkontrolle erreicht, selbst wenn der Brief anschließend noch von\n\nKanzleiangestellten frankiert werden mußte und erst dadurch endgültig \"post-\n\nfertig\" wurde, ohne daß es darauf ankommt, ob nach dem glaubhaft gemachten\n\nVorbringen der Beklagten die der Fristenkontrolle im übrigen dienenden Maß-\n\nnahmen hinreichend durchgeführt wurden, was das Berufungsgericht bezwei-\n\nfelt. Etwaige Versäumnisse des Rechtsanwalts in dieser Hinsicht wären mit\n\nanderen Worten für die Fristversäumnis nicht ursächlich geworden. Soweit\n\nschließlich das Berufungsgericht verlangt, daß im nachhinein durch geeignete\n\nMaßnahmen feststellbar sein müsse, wann ein bestimmter Schriftsatz das An-\n\nwaltsbüro tatsächlich verlassen habe, überspannt es, wie der Revision zuzu-\n\ngeben ist, die an die Ausgangskontrolle zu stellenden Anforderungen. Ein\n\nPostausgangsbuch muß der Rechtsanwalt offenbar auch nach Auffassung des\n\nBerufungsgerichts nicht führen. Welche sonstigen \"geeigneten\" und zumutba-\n\nren Maßnahmen zum Nachweis der Absendung eines einzelnen Schriftstücks\n\nin Betracht kommen sollen, legt das Berufungsgericht nicht dar; sie sind auch\n\nnicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kommen als mögliche Ursache der Ver-\n\nzögerung allein Fehler in der Postbeförderung oder ein Versehen des Büroper-\n\nsonals in Betracht. Für beides wären die Beklagten nicht verantwortlich.\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_148-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-11/iii-zr-148-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_148-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_148-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-11/iii-zr-148-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_148-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:48:15.782698+00:00"}}