{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_120-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-02-15","aktenzeichen":"III ZR 120/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 A; AKB § 10 Verursacht ein Zivildienstleistender mit einem Fahrzeug seiner - privat- rechtlich organisierten - Beschäftigungsstelle auf Dienstfahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem ein Dritter geschädigt wird, so ist die ge- genüber dem geschädigten Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen an- stelle des Zivildienstleistenden verantwortliche Bundesrepublik Deutsch- land dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der den Schaden reguliert hat, nicht ausgleichspflichtig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 120/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n15. Februar 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 839 A; AKB § 10\n\nVerursacht ein Zivildienstleistender mit einem Fahrzeug seiner - privat-\n\nrechtlich organisierten - Beschäftigungsstelle auf Dienstfahrt schuldhaft\n\neinen Verkehrsunfall, bei dem ein Dritter geschädigt wird, so ist die ge-\n\ngenüber dem geschädigten Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen an-\n\nstelle des Zivildienstleistenden verantwortliche Bundesrepublik Deutsch-\n\nland dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer, der den Schaden reguliert\n\nhat, nicht ausgleichspflichtig.\n\nBGH, Urteil vom 15. Februar 2001 - III ZR 120/00 - OLG Köln\n\n LG Köln\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 6. April 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nAm 3. Januar 1997 verursachte ein bei dem Arbeiter-Samariter-Bund in\n\nK. eingesetzter Zivildienstleistender mit einem bei der Klägerin haftpflichtversi-\n\ncherten Sonderkraftfahrzeug seiner Beschäftigungsstelle, das für den Trans-\n\nport von Rollstuhlfahrern bestimmt war, schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei\n\ndem eine mit dem Fahrzeug beförderte Rollstuhlfahrerin getötet und zwei wei-\n\ntere Fahrzeuge beschädigt wurden. Die Klägerin hat die von den Geschädigten\n\ngeltend gemachten Ersatzforderungen reguliert, einschließlich eines Schmer-\n\nzensgeldes, das an die Erben der getöteten Frau gezahlt wurde. Sie nimmt\n\nnunmehr die beklagte Bundesrepublik auf Ersatz der gesamten erbrachten\n\nVersicherungsleistungen in Höhe von 59.295,42 DM nebst Zinsen in Anspruch.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht\n\n(VersR 2000, 1409 m. Anm. Lorenz) hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen\n\nRevision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist nicht begründet. Die mit der Klage geltend gemachten\n\nAnsprüche, die nach Auffassung der Klägerin ihre Grundlage teils in einem\n\nGesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB, teils in ungerechtfertigter Berei-\n\ncherung nach § 812 BGB finden, bestehen nicht.\n\n1.\n\na) Allerdings wurden durch den Verkehrsunfall Ansprüche der Geschä-\n\ndigten gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland aus dem Gesichts-\n\npunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) begründet, die auf Ersatz\n\ndes gesamten materiellen und immateriellen Schadens gerichtet waren. Nach\n\nständiger Rechtsprechung des Senats ist die Ersatzpflicht für Schäden, die ein\n\nZivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, re-\n\ngelmäßig auch dann nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen, wenn die\n\nanerkannte Beschäftigungsstelle (§ 4 ZDG), in deren Dienst der Schädiger tä-\n\ntig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung\n\nals hoheitlich beliehene Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben\n\nwahrnimmt. Haftende Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG ist in sol-\n\nchen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesre-\n\npublik Deutschland (Senatsurteil BGHZ 118, 304; Senatsbeschluß vom\n\n26. März 1997 - III ZR 295/96 = NJW 1997, 2109 = VersR 1997, 967; Senats-\n\nurteil vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 = NVwZ 2000, 963). Die Amtshaftung ist\n\nhier auch nicht etwa durch die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2\n\nBGB ausgeschlossen; denn der Unfall hatte sich bei der Teilnahme am allge-\n\nmeinen Straßenverkehr ereignet (Senatsurteil BGHZ 68, 217). Unerheblich ist,\n\ndaß es sich um ein Sonderfahrzeug zum Transport von Rollstuhlfahrern ge-\n\nhandelt hatte. Diese Beschaffenheit des Fahrzeugs ermächtigte den Fahrer\n\nnicht zur Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO, die hier auch\n\ntatsächlich nicht in Anspruch genommen worden waren.\n\nb) Daneben bestanden Ansprüche der Geschädigten aus Gefährdungs-\n\nhaftung (§ 7 StVG) gegen den Arbeiter-Samariter-Bund als den Halter des\n\nFahrzeugs. Diese Ansprüche umfaßten jedoch nicht das Schmerzensgeld und\n\nmöglicherweise auch nicht die durch den Todesfall verursachten materiellen\n\nSchäden, sofern die getötete Frau - was nicht im einzelnen aufgeklärt ist - ge-\n\nmäß § 8 a StVG als Insassin des Unfallfahrzeugs aus dem Schutz der Gefähr-\n\ndungshaftung ausgenommen gewesen sein sollte.\n\nc) Neben dem Arbeiter-Samariter-Bund als Halter und Versicherungs-\n\nnehmer haftete auch die Klägerin als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer den\n\nGeschädigten unmittelbar (§ 3 Nr. 1 PflVG). Zumindest im Umfang der Gefähr-\n\ndungshaftung waren somit die Beklagte, der Arbeiter-Samariter-Bund und die\n\nKlägerin Gesamtschuldner (§§ 421 BGB, 3 Nr. 2 PflVG; Lorenz, Anm. zum Be-\n\nrufungsurteil VersR 2000, 1410 f), unabhängig davon, ob auch die Beklagte\n\nzu den mitversicherten Personen gehörte (s. dazu im folgenden). Tragende\n\nGrundlage für die Rechtsverfolgung der Klägerin ist die Annahme, daß die Be-\n\nklagte nicht mitversichert gewesen sei. Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt\n\nher macht die Klägerin geltend, daß innerhalb des Gesamtschuldverhältnisses\n\nallein die Beklagte zur Tragung des Schadens und daher ihr, der Klägerin, in\n\nvollem Umfang zum Ausgleich nach § 426 BGB verpflichtet sei. Soweit sie, die\n\nKlägerin, über die Gefährdungshaftung hinaus Leistungen an die Geschädigten\n\nerbracht habe, sei sie dazu nicht verpflichtet gewesen, sondern habe auf eine\n\nfremde Schuld, nämlich eine solche der Beklagten, geleistet; daher stehe ihr\n\ngegen die Beklagte ein entsprechender Bereicherungsanspruch in Form einer\n\nRückgriffskondiktion zu.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht hat entschieden, daß bei Fallkonstellationen der\n\nvorliegenden Art sowohl wegen der immateriellen als auch der materiellen\n\nSchäden Versicherungsschutz in erweiternder Auslegung des § 10 Abs. 2\n\nBuchst. c AKB besteht, mit der Folge, daß im Verhältnis der Parteien zueinan-\n\nder die Klägerin als Haftpflichtversicherer allein haftet und ihr deshalb der\n\nRückgriff gegen die Beklagte, auf welche Rechtsgrundlage er auch immer ge-\n\nstellt wird, verwehrt ist. Dem tritt der erkennende Senat bei.\n\na) Nach § 10 Abs. 2 Buchst. c AKB gehörte der Fahrer des Sonderkraft-\n\nfahrzeugs zu den mitversicherten Personen. Dementsprechend haftete die Klä-\n\ngerin nach § 10 Abs. 1 AKB für Schadensersatzansprüche, die aufgrund ge-\n\nsetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Fahrer\n\nerhoben werden konnten. An dieser Voraussetzung fehlte es im vorliegenden\n\nFall. Gegen den Fahrer konnten nämlich keine derartigen Ansprüche erhoben\n\nwerden, da, wie oben bereits dargelegt, die Amtshaftung der Beklagten eintrat\n\n(Senatsbeschluß vom 26. März 1997 aaO).\n\nb) Die Amtshaftung beruht auf der durch Art. 34 Satz 1 GG verfassungs-\n\nrechtlich normierten befreienden Schuldübernahme, aufgrund deren der Amts-\n\nwalter selbst (hier: der Zivildienstleistende) von seiner persönlichen Schadens-\n\nersatzpflicht befreit und die Bundesrepublik mit ihr belastet wird. Art. 34 GG\n\nleitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf\n\nden Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während\n\nArt. 34 GG die haftungsverlagernde Norm darstellt (BVerfGE 61, 149). Daraus\n\nfolgt, daß die Haftungsnorm des § 839 BGB selbst eine \"gesetzliche Haft-\n\npflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts\" im Sinne des § 10 Abs. 1 AKB ist\n\n(so auch Lorenz, Anm. zum Berufungsurteil VersR 2000, 1410).\n\nc) Diese personale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, daß der\n\nStaat grundsätzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der Amtsträger\n\nselbst es müßte, wenn es die Schuldübernahme nicht gäbe. Dies bedeutet, daß\n\nsämtliche auf die persönliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers zugeschnitte-\n\nnen gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, -milderungen oder -privilegien\n\nmittelbar auch dem Staat zugute kommen (vgl. etwa das Verschuldensprinzip\n\noder das Verweisungsprivileg des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).\n\nd) In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zieht auch der erken-\n\nnende Senat aus diesen Grundsätzen die Folgerung, daß die die persönliche\n\nHaftpflicht betreffende Einbeziehung des Fahrers in den Schutz der Kfz-Haft-\n\npflichtversicherung auch der Bundesrepublik zugute kommen muß. Im Falle der\n\npersönlichen Haftung des Fahrers steht die uneingeschränkte Eintrittspflicht\n\ndes Haftpflichtversicherers außer Zweifel. Nichts anderes kann im Ergebnis\n\ngelten, wenn die Haftungsverlagerung nach Art. 34 Satz 1 GG eingreift. Diese\n\ndient allein dem Interesse des Geschädigten an einem leistungsstarken\n\nSchuldner und dem Schutz des Amtsträgers vor unangemessenen, seine Ent-\n\nscheidungsbereitschaft lähmenden Haftungsrisiken. Eine Entlastung des Haft-\n\npflichtversicherers liegt dagegen außerhalb ihres Regelungszwecks. Dement-\n\nsprechend muß sich der Haftpflichtversicherer hier so behandeln lassen, als\n\nginge es nicht um die Haftung des Staates, sondern um die persönliche Haf-\n\ntung des Fahrers, an dessen Stelle im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2\n\nBuchst. c AKB lediglich der Staat tritt. Dies hat die Konsequenz, daß die Kläge-\n\nrin als Haftpflichtversicherer unmittelbar für sämtliche durch den Unfall verur-\n\nsachten Schäden, also nicht etwa nur im Umfang der Gefährdungshaftung,\n\nsondern auch hinsichtlich der von dieser nicht erfaßten Ansprüche (oben\n\nNr. 1 b), eintrittspflichtig ist und daß im Innenverhältnis zur Bundesrepublik die\n\nKlägerin allein haftet (§ 3 Nr. 9 PflVG).\n\ne) Entscheidend für das hier gewonnene Ergebnis spricht, daß das\n\nKraftfahrzeug bestimmungsgemäß eingesetzt worden war und sich dement-\n\nsprechend gerade das Risiko verwirklicht hat, das die vom Halter abgeschlos-\n\nsene Haftpflichtversicherung abdecken sollte. Der Senat vermag keine innere\n\nRechtfertigung dafür zu erkennen, den hier in Rede stehenden Unfall versiche-\n\nrungsrechtlich anders zu beurteilen als einen solchen, der von einem nicht im\n\nZivildienst stehenden Bediensteten des Arbeiter-Samariter-Bundes verursacht\n\nworden wäre.\n\nf) Zustimmung verdient auch die weitere Erwägung des Berufungsge-\n\nrichts, daß die bloße Wortinterpretation im Rahmen des § 10 Abs. 1 und 2 AKB\n\nzu nicht hinnehmbaren Unzuträglichkeiten führt, wenn der Unfall durch den\n\nZivildienstleistenden grob fahrlässig verursacht wird. In diesem Falle hat der\n\nZivildienstleistende nämlich seinem Dienstherrn im Wege des Rückgriffs (§ 34\n\nAbs. 1 ZDG) den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, während er im\n\nanderen Falle, daß der Haftpflichtversicherer eintrittspflichtig ist, einer solchen\n\nBelastung nicht ausgesetzt wird. Zwar vertritt Lorenz (in seiner Anmerkung zum\n\nBerufungsurteil VersR 2000, 1410, 1411) hierzu die Auffassung, daß auch ein\n\netwaiger - öffentlich-rechtlicher - Rückgriffsanspruch gegen den Fahrer nach\n\n§ 34 Abs. 1 ZDG vom Versicherungsschutz mit umfaßt werde; er setzt sich da-\n\nmit aber über den klaren Wortlaut des § 10 Abs. 1 AKB hinweg, wonach nur\n\nSchadensersatzansprüche privatrechtlichen Inhalts abgedeckt werden.\n\ng) Das Berufungsgericht weist ferner mit Recht darauf hin, daß dieser\n\nWertungswiderspruch sich noch dadurch verstärkt, daß der Zivildienstleistende\n\nhaftungsrechtlich schlechter gestellt wird als etwa Wehrdienstpflichtige, die mit\n\nDienstkraftfahrzeugen grob fahrlässig einen Unfall verschulden. Nach § 2\n\nAbs. 2 Satz 1 PflVG hat nämlich die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 PflVG von der Ver-\n\nsicherungspflicht befreite Beklagte bei Schäden der in § 1 PflVG bezeichneten\n\nArt für den Fahrer (wehrpflichtigen Soldaten) in gleicher Weise und in gleichem\n\nUmfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer Haftpflichtversiche-\n\nrung. Ein Rückgriff gegen den Fahrer ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 4\n\nPflVG ausgeschlossen. Anders als der Zivildienstleistende haftet demnach der\n\nwehrdienstpflichtige Soldat in einem vergleichbaren Fall nicht. Für eine solche\n\nsystemwidrige Ungleichbehandlung gibt es keinen rechtfertigenden Grund.\n\n3.\n\nNach § 10 Abs. 2 Buchst. f AKB gehört zu den mitversicherten Personen\n\nauch der öffentliche Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versi-\n\ncherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche\n\nZwecke gebraucht wird. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung betrifft dies\n\njedoch nicht das Verhältnis zwischen dem Arbeiter-Samariter-Bund und der\n\nBundesrepublik Deutschland. Der Arbeiter-Samariter-Bund ist lediglich nach\n\n§ 4 ZDG als Beschäftigungsstelle des Zivildienstleistenden anerkannt; diesem\n\ngegenüber stehen ihm nur aufgrund der Beleihung hoheitliche Befugnisse zu.\n\nDas ändert aber nichts daran, daß der Arbeiter-Samariter-Bund eine privat-\n\nrechtliche Organisation ist, die in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis\n\nzur Beklagten steht (Senatsbeschluß vom 26. März 1997 aaO). Die Frage, ob\n\n§ 10 Abs. 2 Buchst. f AKB erweiternd oder analog auch auf den öffentlichen\n\nDienstherrn einer mitversicherten Person (hier: des Zivildienstleistenden) an-\n\ngewendet werden kann (vgl. dazu Lorenz aaO S. 1411), braucht hier nicht ent-\n\nschieden zu werden, da die Bundesrepublik, wie dargelegt, bereits aus ande-\n\nren Gründen der Klägerin gegenüber nicht ausgleichspflichtig ist.\n\n4.\n\nDie Klage ist nach alledem mit Recht abgewiesen worden; das Beru-\n\nfungsurteil war unter Zurückweisung der Revision zu bestätigen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-15/iii-zr-120-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":2},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-15/iii-zr-120-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_120-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:26.664456+00:00"}}