{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_113-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-01-11","aktenzeichen":"III ZR 113/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Die für die Berufungsschrift vorgeschriebene Bezeichnung des Urteils, ge- gen das die Berufung gerichtet wird, erfordert die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsda- tums und des Aktenzeichens. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstän- de für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil an- gefochten wird. Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 113/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. Januar 2001\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1\n\nDie für die Berufungsschrift vorgeschriebene Bezeichnung des Urteils, ge-\n\ngen das die Berufung gerichtet wird, erfordert die Angabe der Parteien, des\n\nGerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsda-\n\ntums und des Aktenzeichens. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben\n\nschaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstän-\n\nde für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil an-\n\ngefochten wird. Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen\n\ndes Einzelfalls ab.\n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - OLG Köln\n\n LG Bonn\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Januar 2001 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Köln vom 14. April 2000 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger fordert von dem beklagten Land Erstattung angeblich zuviel\n\ngezahlter Jagdpachtzinsen sowie Schadensersatz. Die Klage wurde durch das\n\nam 19. April 1999 verkündete und am 20. April 1999 zugestellte Urteil des\n\nLandgerichts B. abgewiesen. Mit am 20. Mai 1999 bei dem Oberlandesgericht\n\neingegangenem Schriftsatz legte der Kläger \"gegen das am 19.04.1999 ver-\n\nkündete Urteil des Landgerichts A. - O -\" (Hervorhebung im Original)\n\nBerufung ein. Der Berufungsschrift lag das angefochtene Urteil nicht bei. In\n\nihrem Rubrum waren außer den Namen und Anschriften der Parteien und der\n\nProzeßbevollmächtigten des Klägers in zweiter Instanz die Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des beklagten Landes in erster Instanz mit Namen und Sitz (B.)\n\naufgeführt.\n\nDas Berufungsverfahren wurde zunächst bei dem für Berufungen gegen\n\nUrteile der Zivilkammer des Landgerichts A. zuständigen Zivilsenat des Ober-\n\nlandesgerichts K. geführt. Als die bei dem Landgericht A. angeforderten Akten\n\nnicht eintrafen, ermittelte der Vorsitzende, daß Herkunftsgericht des ange-\n\nfochtenen Urteils nicht das Landgericht A., sondern das Landgericht B. war.\n\nNach Hinweis des - danach zuständigen - Zivilsenats vom 7. Februar 2000,\n\ndem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugegangen am\n\n8. Februar 2000, hat dieser mit am 22. Februar 2000 bei dem Oberlandesge-\n\nricht eingegangenem Schriftsatz gegen die Versäumung der Berufungsfrist\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; zugleich hat er Berufung\n\ngegen das Urteil des Landgerichts B. eingelegt.\n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-\n\nsen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Re-\n\nvision des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt\n\nbegründet:\n\nDie Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsschrift vom 20. Mai 1999\n\ndie gemäß § 518 Abs. 2 ZPO notwendigen Angaben nicht enthalte. Das Urteil,\n\ngegen das sich das Rechtsmittel richte, sei nicht eindeutig bezeichnet worden.\n\nAls Herkunftsgericht sei nicht, wie es richtig gewesen wäre, das Landgericht B.,\n\nsondern das Landgericht A. genannt worden. Aus den sonstigen Umständen\n\nsei nicht klar erkennbar gewesen, daß mit der Berufung ein Urteil des Landge-\n\nrichts B. angefochten werde.\n\nDie Wiedereinsetzung scheitere bereits daran, daß die Einreichung der\n\nfehlerhaften Berufungsschrift vom 20. Mai 1999 auf unzureichende Sorgfalt des\n\nProzeßbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen sei. Ein Rechtsanwalt\n\nmüsse eine von seinem Personal aufgesetzte Berufungsschrift nicht nur auf\n\nihre inhaltliche Vollständigkeit, sondern auch auf ihre Richtigkeit überprüfen.\n\nOb ein Rechtsanwalt die Urteilsbezeichnung deshalb in jedem Fall persönlich\n\nnachsehen müsse, könne offenbleiben. Es sei nicht ersichtlich, welche sonsti-\n\ngen Vorkehrungen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers getroffen habe, um\n\nFehler bei der Bezeichnung des angefochtenen Urteils zuverlässig zu verhin-\n\ndern.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.\n\n1.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verwor-\n\nfen (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO).\n\nNach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung\n\ndes Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Das Gesetz be-\n\nstimmt nicht, auf welche Weise das angefochtene Urteil bezeichnet werden\n\nmuß. Da die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz form- und fristge-\n\nbunden einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet und die Einlegung der Be-\n\nrufung den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils aufschiebt, dürfen\n\naber im Interesse der Rechtsklarheit an die Urteilsbezeichnung keine zu gerin-\n\ngen Anforderungen gestellt werden. Der Prozeßgegner und - innerhalb der Be-\n\nrufungsfrist - das Berufungsgericht müssen in der Lage sein, sich Gewißheit\n\nüber die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen. Es ist daher aner-\n\nkannt, daß eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Ge-\n\nrichtes, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums\n\nund des Aktenzeichens erfordert (BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - I\n\nZR 181/84 - VersR 1986, 574, 575; Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB\n\n24/88 - VersR 1989, 646 = NJW 1989, 2395; Beschluß vom 12. April 1989 -\n\n IVb ZB 23/89 - NJW-RR 1989, 958, 959; Beschluß vom 25. Februar 1993 -\n\n VII ZB 22/92 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 7 = NJW\n\n1993, 1719, 1720; Beschluß vom 13. Januar 1999 - XII ZB 140/98 - BGHR\n\nZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 8). Es führt aber nicht jede Unge-\n\nnauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzu-\n\nlässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben scha-\n\nden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und\n\nProzeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BVerfG\n\nNJW 1991, 3140; BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83 -\n\nVersR 1984, 870 und vom 16. Januar 1986 aaO; Beschlüsse vom 16. März\n\n1989, 12. April 1989 und 25. Februar 1993 aaO; vgl. auch Beschluß vom\n\n7. November 1995 - VI ZR 12/95 - NJW 1996, 320, 321). Ob ein solcher Fall\n\ngegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.\n\nHier mag für das beklagte Land aufgrund der richtigen Angabe des Ver-\n\nkündungsdatums, des Aktenzeichens und der Prozeßparteien nicht fraglich\n\ngewesen sein, daß mit der Berufung ein Urteil des Landgerichts B. angefochten\n\nwerden sollte. Zwischen den Parteien war nur dieser eine Rechtsstreit anhän-\n\ngig. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil blieb aber für das Berufungs-\n\ngericht offen, ob sich die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts A. oder\n\ndes Landgerichts B. richtete.\n\nEntgegen der Sollbestimmung des § 518 Abs. 3 ZPO hat der Berufungs-\n\nschrift weder eine Ausfertigung noch eine beglaubigte Abschrift des angefoch-\n\ntenen Urteils beigelegen.\n\nAllerdings sind im Rubrum der Berufungsschrift als erstinstanzliche Pro-\n\nzeßbevollmächtigte des beklagten Landes die in B. ansässigen Rechtsanwälte\n\nB. & Partner aufgeführt. Diese Rechtsanwälte konnten - von kaum in Betracht\n\nzu ziehenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht vor dem Landgericht A. auf-\n\ngetreten sein. Daraus folgt aber, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt,\n\nnicht ohne weiteres, daß der Rechtsstreit vor dem Landgericht B. geführt wor-\n\nden sein mußte, der Fehler also in der Bezeichnung des Gerichts und nicht in\n\nder der Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes lag. Die Rechtsanwälte\n\nB. & Partner, B., hätten irrtümlich als Prozeßbevollmächtigte des beklagten\n\nLandes benannt sein können, weil sie in der Sache vor Klageerhebung oder als\n\nVerkehrsanwälte hätten tätig gewesen sein können.\n\nAuch der Umstand, daß die Behörde, die das beklagte Land vertritt, ih-\n\nren Sitz in B. hat, bedeutete nicht notwendig, daß das angefochtene Urteil von\n\ndem Landgericht B. stammte. Dem stand gegenüber, daß der Kläger im Land-\n\ngerichtsbezirk A. ansässig ist. Für seine Klage gegen die Forstverwaltung des\n\nbeklagten Landes konnte bei dem Landgericht A. der Gerichtsstand des Erfül-\n\nlungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) oder der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) be-\n\ngründet sein. Insoweit liegt der Streitfall anders als bei den von der Revision\n\nherangezogenen Beschlüssen des VII. Zivilsenats vom 16. März 1989 und\n\n25. Februar 1993. Der Sachverhalt, der dem Beschluß des VII. Zivilsenats vom\n\n16. März 1989 (aaO) zugrunde lag, gab keinen Anhalt für einen besonderen\n\noder gar ausschließlichen Gerichtsstand bei dem in der Berufungsschrift ange-\n\ngebenen Herkunftsgericht. Im übrigen wurde er durch eine Bündelung beson-\n\nderer Umstände geprägt, die zusammengenommen keine vernünftigen Zweifel\n\ndaran aufkommen ließen, welches Herkunftsgericht in Wirklichkeit gemeint\n\nwar. In dem Fall, den der VII. Zivilsenat im Beschluß vom 25. Februar 1993\n\n(aaO) zu beurteilen hatte, war das angefochtene Urteil so bezeichnet, daß das\n\nBerufungsgericht aus dem Hinweis auf die Parteien und das Herkunftsgericht\n\ntrotz der möglicherweise fehlerhaften Angabe des Aktenzeichens oder des\n\nVerkündungsdatums das zutreffende Aktenstück praktisch ohne Verwechs-\n\nlungsgefahr hätte anfordern können. Solche Umstände waren hier gerade nicht\n\ngegeben, wie der Geschäftsablauf beim Berufungsgericht anschaulich zeigt:\n\nDas Berufungsverfahren ist - entsprechend der Hervorhebung in der Beru-\n\nfungsschrift (\"Landgericht A.\") - dem für Berufungen gegen die Urteile der Zi-\n\nvilkammer des Landgerichts A. zuständigen Zivilsenat des Berufungsgerichts\n\nzugewiesen worden. Die erstinstanzlichen Akten sind von der Geschäftsstelle\n\ndieses Senats bei dem Landgericht A. angefordert worden. Erst durch das\n\nAusbleiben der Akten veranlaßte Nachfragen des Vorsitzenden bei dem Land-\n\ngericht A. und bei dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten\n\ndes Klägers haben ergeben, daß das Herkunftsgericht in der Berufungsschrift\n\nfalsch bezeichnet worden ist.\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht hat dem Kläger auch zu Recht Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.\n\nDie Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die\n\nder Rechtsanwalt seinem Büropersonal, mag dieses auch noch so gut geschult\n\nund überwacht sein, nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst\n\nsorgfältig zu überprüfen. Insbesondere muß er kontrollieren, ob die Rechtsmit-\n\ntelschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben (bei der Berufung: § 518\n\nAbs. 2 ZPO) richtig enthält und an das richtige Gericht (§ 518 Abs. 1 ZPO)\n\nadressiert ist (Senatsbeschluß vom 31. März 1999 - III ZB 7/99 - BGHR ZPO\n\n§ 233 Rechtsmittelschrift 15 und BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB\n\n2/82 - VersR 1982, 769, 770; Beschluß vom 8. Oktober 1986 - IVa ZR 12/86 -\n\nBGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 1 = NJW-RR 1987, 319; Beschluß vom\n\n13. Juli 1988 - VIII ZR 65/88 - NJW-RR 1988, 1528, 1529; Beschluß vom\n\n2. Mai 1990 - XII ZB 17/90 - VersR 1990, 802). Diesen Pflichten hat der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte des Klägers bei der Fertigung der Berufungsschrift nicht\n\ngenügt. Es ist ihm, weil er sich auf den Entwurf seiner Angestellten verlassen\n\nund diesen hinsichtlich der Bezeichnung des Herkunftsgerichts nicht mit der\n\ngebotenen Sorgfalt überprüft hat, nicht aufgefallen, daß in dem Schriftsatz das\n\nfalsche Landgericht aufgeführt worden ist.\n\nWurm\n\nSchlick\n\nKapsa\n\n Dörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_113-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-11/iii-zr-113-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_113-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_113-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-11/iii-zr-113-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_113-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:05.864121+00:00"}}