{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_110-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"III ZR 110/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 110/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. März 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. März 2000\n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur\n\nZahlung eines 55.665,77 DM nebst Zinsen übersteigenden Be-\n\ntrags verurteilt worden ist. Die Widerklage bleibt abgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-\n\nvisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger stellte dem Beklagten gemäß Vertrag vom 14. Oktober 1991\n\nRäume für den Betrieb eines Möbelgeschäfts in G. zur Verfügung und über-\n\nnahm die Leitung der Filiale. Als Vergütung war unter anderem eine Provision\n\nvon 10 % der Verkaufspreise (zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer) vereinbart. Ab\n\nMai 1994 verwehrte der Beklagte dem Kläger den Zugang zu einem Teil der\n\nLagerräume und entzog ihm die Geschäftsführung. Mit Schreiben vom 17. Juni\n\n1994 kündigte daraufhin der Kläger die Vereinbarung vom 14. Oktober 1991\n\nzum 31. Dezember 1994; im September 1994 stellte er seine Tätigkeit als Ver-\n\nkäufer ein und eröffnete in anderen Räumen des Objekts ein eigenes Möbelge-\n\nschäft.\n\nMit der Klage macht der Kläger Provisionsansprüche für die Zeit vom\n\n1. Mai bis zum 31. Dezember 1994 geltend, die er in erster Instanz zuletzt auf\n\n90.840,87 DM beziffert hat. Der Beklagte hat sich unter anderem auf Zahlun-\n\ngen an den Kläger sowie vom Kläger nicht abgeführte Einnahmen berufen und\n\nwiderklagend Erstattung von 5.743,68 DM gefordert. Das Landgericht hat den\n\nBeklagten zur Zahlung von 65.516,90 DM verurteilt und die Widerklage abge-\n\nwiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger mit\n\ndem Ziel einer Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 25.323,97 DM,\n\nder Beklagte zum Zweck völliger Klageabweisung. Das Berufungsgericht hat\n\nauf die Berufung des Klägers den Beklagten zur Zahlung von insgesamt\n\n68.427,97 DM nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des\n\nBeklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als dieser zur Zahlung ei-\n\nnes 55.665,77 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrags verurteilt worden ist.\n\nEntscheidungsgründe\n\nIm Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht wertet den Vertrag vom 14. Oktober 1991 als\n\nDienstvertrag, der nicht vor dem 31. Dezember 1994 beendet worden sei. So-\n\nweit der Beklagte den Kläger nach dem 1. Mai 1994 an der Ausführung seiner\n\nTätigkeiten gehindert habe, sei er in Annahmeverzug gekommen und bleibe\n\ndemnach gemäß § 615 BGB weiterhin zur Zahlung der vollen Vergütung ver-\n\npflichtet. Das läßt, wie der Senat bereits durch teilweise Nichtannahme der Re-\n\nvision entschieden hat, Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erken-\n\nnen.\n\nII.\n\nVon durchgreifenden Rechtsfehlern beeinflußt sind jedoch die Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Provisionsanspruchs.\n\n1.\n\nAus den vorgelegten Ablichtungen der Kassenbücher ergeben sich, wie\n\ndie Revision mit Recht rügt, für den streitigen Zeitraum vom 1. Mai bis 31. De-\n\nzember 1994 lediglich die auch vom Landgericht errechneten Gesamtumsätze\n\n(Schecks und Einnahmen) von 563.409,61 DM, nicht von 567.945,61 DM. Das\n\ngilt jedenfalls dann, wenn man die auf jedem Formblatt unten ausgewiesenen\n\nSummen zugrunde legt. Soweit der Kläger in seiner Revisionserwiderung - frei-\n\nlich nicht in jedem Punkt nachvollziehbar - geltend macht, wegen nicht berück-\n\nsichtigter Beträge und Additionsfehlern in den Kassenbüchern sei gleichwohl\n\nvon einem höheren Betrag auszugehen, fehlt es an hinreichenden Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts. Der Kläger hat Gelegenheit, hierauf in der erneu-\n\nten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zurückzukommen.\n\n2.\n\nDie Revision muß ferner insofern Erfolg haben, als das Berufungsgericht\n\nin seine Berechnung auch diejenigen Umsätze einbezogen hat, die in den Ver-\n\ntragsbüchern der Verkäufer H. und M., nicht aber in den Kassenbüchern, ent-\n\nhalten sind (137.494 DM abzüglich 4.300 DM, 546 DM und 3.498 DM, insge-\n\nsamt somit 129.150 DM). Eine Provisionspflicht des Beklagten besteht, wovon\n\nim Ansatz auch das Berufungsgericht ausgeht, nur für die in dessen Namen\n\nabgeschlossenen und vom Beklagten auch ausgeführten Geschäfte. Für beide\n\nVoraussetzungen beweispflichtig ist der Kläger; der Beklagte darf sich in dieser\n\nBeziehung, soweit er hierüber nicht aus besonderen Gründen Kenntnis erlangt\n\nhat, wozu ebenfalls hinreichende Feststellungen fehlen, auf ein Bestreiten mit\n\nNichtwissen beschränken (§ 138 Abs. 4 ZPO). Als solches ist aber sein Vor-\n\nbringen in den von der Revision angeführten Schriftsätzen vom 5. Juni 1998,\n\nS. 4, und vom 2. November 1999, S. 6, es werde bestritten, daß die weiter be-\n\nhaupteten Verkäufe im Namen und auf Rechnung des Beklagten erfolgt und\n\nauch tatsächlich ausgeführt worden seien, zu verstehen. Wenn das Berufungs-\n\ngericht dennoch vom Beklagten die Darlegung weiterer Einzelheiten verlangt,\n\nverkennt es entweder die Beweislast oder überspannt die Anforderungen an\n\nein - nicht notwendig immer substantiiertes - Bestreiten. Das Berufungsgericht\n\nwird daher mit Blick auf die in erster Linie maßgebende Beweislast des Klägers\n\ndas Parteivorbringen zu diesem Komplex insgesamt neu zu würdigen haben.\n\nDabei werden zugleich die Rügen der Revision in bezug auf einzelne Verkäufe\n\n(Stornierungen der Verkäufe an den Zeugen P.; Verkäufe H. Nr. 90 bis 94;\n\nVertrag D.; Einnahmen bei dem Kunden N. am 1. August 1994 über 2.698 DM;\n\nKaufverträge W.) zu beachten sein.\n\n3.\n\nEinen weiteren Umsatz in Höhe von 248 DM (Kunde Dr. R.) hat das Be-\n\nrufungsgericht unangegriffen festgestellt.\n\n4.\n\nAuf dieser Grundlage ergibt sich für die Revisionsinstanz:\n\nUmsatz\n\nzuzüglich\n\nnetto\n\nProvision 10 %\n\n563.409,61 DM\n\n 248,00 DM\n\n563.657,61 DM\n\n490.137,05 DM\n\n49.013,71 DM.\n\nHinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer von damals 15 % 7.352,06 DM\n\nProvisionsforderung brutto\n\n56.365,77 DM\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Mehrwertsteuer-\n\nsatz von 15 % zugrunde zu legen. Die gegenteilige Vertragsauslegung des Be-\n\nrufungsgerichts verstößt, was das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 Satz 1\n\nZPO auch ohne Rüge von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. etwa BGH, Urteil\n\nvom 5. Februar 1999 - V ZR 353/97 - NJW 1999, 1702, 1703), gegen aner-\n\nkannte Auslegungsregeln; sie haftet insbesondere entgegen § 133 BGB am\n\nWortlaut und verletzt das Gebot nach beiden Seiten interessengerechter Aus-\n\nlegung. Der Beklagte ist kein mit der Mehrwertsteuer endgültig belasteter End-\n\nverbraucher, sondern Kaufmann, für den infolge der Möglichkeit des Vorsteu-\n\nerabzugs der Mehrwertsteuerbetrag ein durchlaufender Posten ist. Dann liegt\n\nes aber auf der Hand, daß der Kläger trotz des insoweit möglicherweise unkla-\n\nren Vertragstextes zur Berechnung der jeweils von ihm selbst gesetzlich ge-\n\nschuldeten Mehrwertsteuer befugt sein sollte. Da weitere tatsächliche Fest-\n\nstellungen insoweit nicht in Betracht kommen, kann der Senat diese Entschei-\n\ndung selbst treffen.\n\n5.\n\nDer Zahlungsanspruch des Klägers vermindert sich aufgrund der\n\nunstreitigen Zahlung des Beklagten vom 15. Juli 1994 um 700 DM auf\n\n55.665,77 DM. Die vom Beklagten darüber hinaus geltend gemachten Abzüge\n\nund Gegenforderungen (Leistungen an den Kläger, angeblich unberechtigte\n\nEinbehalte in unterschiedlicher Höhe; Einnahmen an Eigengeschäften) min-\n\ndern den Anspruch nach den jedenfalls im Ergebnis zutreffenden Erwägungen\n\ndes Berufungsgerichts nicht. Insoweit hat der Senat die Revision deshalb auch\n\nnicht angenommen.\n\nIII.\n\nWegen des 55.665,77 DM nebst Zinsen übersteigenden Betrags ist in-\n\nfolgedessen das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur ander-\n\nweiten Verhandlung und Entscheidung entsprechend den vorstehenden Hin-\n\nweisen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nWurm\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke\n\nRinne","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_110-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/iii-zr-110-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_110-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_110-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-08/iii-zr-110-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_110-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:09.761338+00:00"}}