{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_102-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-04-26","aktenzeichen":"III ZR 102/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HaftpflG 1978 § 2 Zur Haftung der Gemeinde nach § 2 HPflG, wenn bei Starkregen aus der Regenwasserkanalisation austretendes Wasser oder - möglicherweise auch nur zu einem wesentlichen Teil - von der Kanalisation nicht aufgenommenes Oberflächenwasser ein anlie- gendes Grundstück überschwemmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 102/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n26. April 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nHaftpflG 1978 § 2\n\nZur Haftung der Gemeinde nach § 2 HPflG, wenn bei Starkregen\n\naus der Regenwasserkanalisation austretendes Wasser oder\n\n- möglicherweise auch nur zu einem wesentlichen Teil - von der\n\nKanalisation nicht aufgenommenes Oberflächenwasser ein anlie-\n\ngendes Grundstück überschwemmt.\n\nBGH, Urteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - OLG Düsseldorf\n\n LG Mönchengladbac\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Grundurteil des\n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. März\n\n2000 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die\n\naußergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2 - und in-\n\nsoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt\n\nworden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-\n\nvisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Kläger waren Eigentümer des Hanggrundstücks L. 143 in Sch. Das\n\nmit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt unterhalb der quer zum Hang\n\nverlaufenden Straße L. (Kreisstraße 146) im Bereich eines früheren Hohlwegs.\n\nEtwa gegenüber mündet von oben in die Kreisstraße ein im Eigentum der Orts-\n\ngemeinde stehender geteerter Wirtschaftsweg ein, neben dem im oberen\n\nBereich bis ca. 85 m vor der Einmündung ein offener Graben verläuft. Von dort\n\nfließt das im Seitengraben gesammelte Niederschlagswasser unterirdisch\n\ndurch Rohre und einen weiteren offenen Graben in die Schwalm. An die Ver-\n\nrohrung ist auch die Entwässerung der Straße L. angeschlossen.\n\nAm 13. und 14. Juli 1997 kam es in Sch. zu starken Regenfällen, in de-\n\nren Folge der Keller im Haus der Kläger überschwemmt wurde. Die Kläger ha-\n\nben den Schaden auf einen Rückstau innerhalb des Rohrnetzes zurückgeführt\n\nund behauptet, im Einmündungsbereich des Wirtschaftswegs seien infolge des\n\nÜberdrucks die Kanaldeckel aus ihren Verankerungen gedrückt worden, so\n\ndaß das aus den Gullys hochschießende Wasser über die Straße L. auf ihr\n\nGrundstück geflossen sei. Wegen ihres auf 78.427,78 DM bezifferten Scha-\n\ndens haben die Kläger die erstbeklagte Gemeinde als Betreiberin der Abwas-\n\nserkanalisation und den für die Unterhaltung des Grabens unterhalb der Ver-\n\nrohrung verantwortlichen zweitbeklagten Wasserverband gesamtschuldnerisch\n\nauf Zahlung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt\n\nabgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Rücknahme der Klage gegen\n\nden Wasserverband die gegen die Beklagte zu 1 (künftig: die Beklagte) ge-\n\nrichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zur Entscheidung\n\nüber die Höhe des Anspruchs den Rechtsstreit an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es zum\n\nNachteil der Beklagten ergangen ist, und zur Zurückverweisung des Rechts-\n\nstreits an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Gemeinde den Klägern\n\nnach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG. Das gemeindliche Kanalisationsnetz gehöre zu\n\nden unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungsanlagen. Der geltend gemachte\n\nSchaden sei nach dem unstreitigen Parteivortrag auch durch die Wirkungen\n\ndes von der Rohrleitung ausgehenden Wassers entstanden. Dem Klagevor-\n\nbringen über die Ursachen der Überschwemmung sei die Beklagte nämlich bis\n\nzur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht, jedenfalls nicht\n\nhinreichend, entgegengetreten. Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts, es\n\nsehe als unstreitig an, daß das Wasser aus der Kanalisation ausgetreten und\n\nvon dort in den Keller der Kläger gelangt sei, habe die Beklagte die Darstellung\n\nder Kläger zwar im Verhandlungstermin erstmals bestritten. Dieses Vorbringen\n\nsei jedoch als verspätet zurückzuweisen. Ebensowenig könne sich die Be-\n\nklagte auf höhere Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG berufen. Sie ha-\n\nbe allerdings mehrfach von \"der schlimmsten Flut seit 30 Jahren\" und einem\n\n\"Jahrhunderthochwasser\" gesprochen. \n\n Konkrete Angaben über Nieder-\n\nschlagsmenge und -intensität und die statistische Wiederkehrzeit ließen sich\n\ndiesem Vortrag jedoch nicht entnehmen. Erst auf einer solchen Grundlage wä-\n\nre, meint das Berufungsgericht, eine Prüfung möglich, ob ein katastrophenarti-\n\nges Unwetter hier \"höherer Gewalt\" gleichgestellt werden könnte.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht\n\nstand.\n\n1.\n\nZutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Zu\n\nden in § 2 Abs. 1 HPflG genannten Rohrleitungsanlagen rechnet der Senat in\n\nständiger Rechtsprechung auch die gemeindliche Abwasserkanalisation\n\n(BGHZ 109, 8, 12; 115, 141, 142; jew. m.w.N.). Inhaberin der Anlage war im\n\nStreitfall zumindest auch die Beklagte, ungeachtet dessen, daß das Kanalsy-\n\nstem zugleich dem Abfluß des im Seitengraben des Wirtschaftswegs gesam-\n\nmelten Niederschlagswassers und damit möglicherweise eines Gewässers\n\ndiente, für das das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Gemeinde\n\nnicht festgestellt hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR\n\n70/81 - LM § 839 [Fe] BGB Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055 f.). Soweit Regenwasser\n\naus dem Kanalnetz ausgetreten und von dort auf das Grundstück der Kläger\n\ngeflossen sein sollte, wäre der Schaden ferner auf die Wirkungen der trans-\n\nportierten Flüssigkeit zurückzuführen (s. Senatsurteile BGHZ 109, 8, 12 f.; 115,\n\n141 f.; Urteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW 1989, 104 f.). Anders läge\n\nes dagegen bei Niederschlagswasser, das ungefaßt schon nicht in die Kanali-\n\nsation gelangt ist (BGHZ 114, 380, 381 ff.; 115, 141, 143; 140, 380, 390). In-\n\nsoweit käme eine Ersatzpflicht der beklagten Gemeinde allenfalls nach Amts-\n\nhaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) oder wegen enteignungsglei-\n\nchen Eingriffs in Betracht (vgl. etwa BGHZ 109, 8, 10; 115, 141,147 f.; 125, 19,\n\n20 f.; 140, 380, 384 ff.).\n\n2.\n\nDas Berufungsgericht hat das Vorbringen der Kläger, das Nieder-\n\nschlagswasser sei im Schadensfall fontänenartig aus den Gullys der Kanalisa-\n\ntion herausgeschossen und habe anschließend ihr Grundstück überflutet, als\n\nbis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat unstreitig angesehen\n\nund das ausdrückliche Bestreiten eines solchen Verlaufs im Verhandlungster-\n\nmin als verspätet zurückgewiesen. Das rügt die Revision mit Recht als verfah-\n\nrensfehlerhaft.\n\na) Dem Berufungsgericht ist schon nicht darin zuzustimmen, daß die\n\nBeklagte den Klagevortrag über die Ursachen der Überschwemmung bis dahin\n\nunbestritten gelassen hat. Die Beklagte hatte die Behauptung, das Regenwas-\n\nser sei aus den Kanalöffnungen wieder ausgetreten, zwar nicht ausdrücklich\n\nbestritten. Sie hatte ihr jedoch einen abweichenden, mit der Schilderung der\n\nKläger unvereinbaren Sachverhalt entgegengesetzt, demzufolge der Nieder-\n\nschlag als Oberflächenwasser - d.h. entgegen dem Verständnis des Beru-\n\nfungsgerichts ungefaßt - höchstwahrscheinlich vom Hang her über den Wirt-\n\nschaftsweg zunächst die Kreisstraße und sodann das Grundstück der Kläger\n\nüberflutet habe. Nach § 138 ZPO genügt es, daß die Absicht, die vom Gegner\n\nvorgetragenen Tatsachen bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen\n\nder Partei hervorgeht. Angesichts der beiderseitigen gegensätzlichen Sachdar-\n\nstellungen kann daran hier kein vernünftiger Zweifel bestehen.\n\nb) Selbst wenn aber etwa verbleibende Unklarheiten, inwieweit die Be-\n\nklagte den Behauptungen der Kläger über die Schadensursachen entgegen-\n\ntreten wollte, dadurch nicht ausgeräumt gewesen sein sollten, hätte das Beru-\n\nfungsgericht die Klarstellung seitens der Beklagten in der mündlichen Ver-\n\nhandlung nicht als verspätet zurückweisen dürfen. Mit Recht hat das Oberlan-\n\ndesgericht dann einen Aufklärungsbedarf gesehen und deswegen einen rich-\n\nterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO für geboten erachtet. Ein solcher Hinweis\n\nerfüllt seinen Zweck jedoch nur dann, wenn der Partei anschließend die Mög-\n\nlichkeit eröffnet wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises\n\nzu ergänzen (BGHZ 127, 254, 260; 140, 365, 371; BGH, Urteil vom 8. Februar\n\n1999 - II ZR 261/97 - NJW 1999, 2123, 2124). Die Verfahrensweise des Beru-\n\nfungsgerichts, die Präzisierung des Beklagtenvorbringens nunmehr wegen\n\nVerspätung unbeachtet zu lassen, verfehlt diesen Zweck und läßt seinen erst\n\nin der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis sinnlos erscheinen; sie\n\nverstößt damit zugleich gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen\n\n(§ 278 Abs. 3 ZPO).\n\nIII.\n\nFür eine Sachentscheidung des Senats fehlt es bislang an verfahrens-\n\nfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Aus diesem Grund ist das Berufungsurteil\n\naufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der\n\nSenat auf folgendes hin:\n\n1.\n\nSollte sich die Behauptung der Kläger, die auf ihr Grundstück geflosse-\n\nnen Wassermassen entstammten der Kanalisation der Beklagten, ganz oder zu\n\nwesentlichen Teilen als richtig erweisen, käme es insoweit auf die im ange-\n\nfochtenen Urteil verneinte Frage an, ob der von der Beklagten behauptete Ka-\n\ntastrophenregen zum Ausschluß ihrer Haftung wegen höherer Gewalt im Sinne\n\ndes § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG führen kann. Der Senat hat bisher offengelassen,\n\nob sich in derartigen Fällen die Annahme höherer Gewalt schon deshalb ver-\n\nbietet, weil die Schadensfolge nicht einem betriebsfremden \"Drittereignis\" zu-\n\nzurechnen, sondern Ausfluß des mit dem Betrieb der Anlage verbundenen be-\n\nsonderen Risikos ist (BGHZ 109, 8, 14 f.; eine Berufung auf höhere Gewalt\n\nlassen dagegen bei katastrophenartigen Unwettern zu: OLG Düsseldorf ZMR\n\n1994, 326, 328; OLG München OLG-Report 2000, 62; OLG Zweibrücken\n\nBADK-Inf. 1991, 53, 54; Filthaut, HPflG, 5. Aufl., § 2 Rn. 74; verneinend für\n\nRegenfälle mit einer Wiederkehrzeit von zehn Jahren OLG Karlsruhe NVwZ-\n\nRR 2001, 147, 148; die hiergegen eingelegte Revision hat der Senat mit Be-\n\nschluß vom 19. Oktober 2000 - III ZR 322/99 - nicht angenommen). Beim ge-\n\ngenwärtigen Verfahrensstand ist dies auch hier nicht zu entscheiden. Voraus-\n\nsetzung wäre jedenfalls ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen\n\n(Katastrophenregen), auf den die Beklagte ihre Kanalisation auch unter dem\n\nGesichtspunkt der durch den konzentrierten Transport von Wasser erhöhten\n\nGefährdung Dritter wirtschaftlich zumutbar nicht auslegen mußte und konnte\n\n(vgl. BGHZ 109, 8, 15).\n\nDas Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung dieser Mindestanfor-\n\nderungen gegebenenfalls erneut zu prüfen haben, ob der Hinweis der Beklag-\n\nten auf einen Katastrophenregen insoweit erheblich ist. Mangelnde Substanti-\n\nierung wird es deren Vorbringen dabei allerdings nicht entgegenhalten können,\n\nwie die Revision ebenfalls mit Recht rügt. Ein Parteivorbringen ist grundsätzlich\n\nschon dann schlüssig (oder - als Einwendung - erheblich), wenn die behaup-\n\ntete Tatsache das gesetzliche Tatbestandsmerkmal ausfüllt; zur Darstellung\n\nweiterer Einzelheiten ist die Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, insbesonde-\n\nre dann nicht, wenn ihr dies mangels eigener Kenntnisse nicht möglich ist\n\n(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25. November 1998 - VIII ZR 345/97 -\n\nNJW-RR 1999, 360; vom 11. September 2000 - II ZR 34/99 - NJW 2001, 144,\n\n145 m.w.N.). Da die Beklagte in bezug auf Regenmenge und -intensität über\n\nkeine erkennbar erhöhte Sachkunde verfügt, kann von ihr der vom Berufungs-\n\ngericht geforderte Vortrag konkreter Meßergebnisse für das fragliche Gebiet\n\noder die exakte Darlegung der statistischen Wiederkehrzeit nicht verlangt wer-\n\nden.\n\n2.\n\nStellt sich demgegenüber heraus, daß das Kanalnetz der Beklagten das\n\nwild abfließende Oberflächenwasser zumindest in wesentlichen Teilen schon\n\nnicht aufgenommen hat und diese Wassermassen sodann auf das Grundstück\n\nder Kläger gelangt sind, wird das Berufungsgericht den Behauptungen der Klä-\n\nger nachzugehen haben, die gemeindliche Abwasserkanalisation sei unterdi-\n\nmensioniert und sei zudem jahrelang nicht gereinigt worden.\n\n3.\n\nHaftet die Beklagte hiernach nur für einen Teil der schadensursächli-\n\nchen Wassermengen, insbesondere nur für das aus der Kanalisation ausge-\n\ntretene Wasser, sofern auch nicht gefaßtes Oberflächenwasser in erheblichem\n\nUmfang auf das Grundstück geflossen ist und bei der Entstehung des Scha-\n\ndens mitgewirkt hat, wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls mit sachver-\n\nständiger Hilfe - den darauf entfallenden Haftungsanteil gemäß § 287 ZPO zu\n\nschätzen haben.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\n Dörr\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_102-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/iii-zr-102-00","cited_norms":[{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_102-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_102-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-26/iii-zr-102-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZR_102-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:04:52.738129+00:00"}}