{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB___2-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-03-30","aktenzeichen":"III ZB 2/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 511 a, 889; BGB § 261 Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf Grund der Vorschriften des bürgerli- chen Rechts (hier: zur Frage, ob die Kosten der Abnahme dieser Versiche- rung bei der Bewertung mitzuberücksichtigen sind).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZB 2/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. März 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nZPO §§ 511 a, 889; BGB § 261\n\nZum Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Abgabe\n\neiner eidesstattlichen Versicherung auf Grund der Vorschriften des bürgerli-\n\nchen Rechts (hier: zur Frage, ob die Kosten der Abnahme dieser Versiche-\n\nrung bei der Bewertung mitzuberücksichtigen sind).\n\nBGH, Beschluß vom 30. März 2000 - III ZB 2/00 - OLG Stuttgart\n LG Stuttgart\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Be-\n\nschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-\n\ngart vom 30. Dezember 1999 - 19 U 236/99 - wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\n\ntragen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n1.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Beklagten durch Anerkenntnisurteil vom 3. No-\n\nvember 1999 verurteilt, gegenüber der Erbengemeinschaft nach A. W. die\n\nRichtigkeit der Aufstellung des Vermögens der A. W. vom 24. Februar 1998,\n\nder Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Betreuung von A. W. vom\n\n13. Februar 1998 bis 9. Juni 1998 sowie der Schlußrechnung vom 17. Mai\n\n1998 bezüglich der Betreuung von A. W. an Eides statt zu versichern. Hierge-\n\ngen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er nach Maßgabe seiner An-\n\nträge vom 22. Dezember 1999 eine Einschränkung der ihm auferlegten Ver-\n\npflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und im übrigen Klage-\n\nabweisung begehrt hat. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom\n\n30. Dezember 1999, zugestellt am 4. Januar 2000, die Berufung als unzulässig\n\nverworfen, da die Berufungssumme nicht erreicht sei. Gegen diesen Beschluß\n\nhat der Beklagte durch Schriftsatz vom 17. Januar 2000, beim Berufungsgericht\n\neingegangen am 19. Januar 2000, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit einem\n\nweiteren Schriftsatz vom 18. Januar, der dem Berufungsgericht noch am selben\n\nTag durch Telefax übermittelt worden ist, hat der Beklagte nähere Ausführun-\n\ngen dazu gemacht, aus welchen Gründen durch die Abgabe der ihm auferleg-\n\nten eidesstattlichen Versicherung Kosten in Höhe von mehr als 1.500 DM an-\n\nfallen würden.\n\nII.\n\n1.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 4, 519 b Abs. 2, 577\n\nZPO). Zwar ist die formelle Beschwerdeschrift erst nach Ablauf der zweiwöchi-\n\ngen Notfrist des § 577 Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen. Sie\n\nwurde jedoch zeitlich durch den nachfolgenden Schriftsatz vom 18. Januar\n\n2000 überholt, der noch am selben Tag, also innerhalb der Zweiwochenfrist,\n\neingegangen ist. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich, daß und aus welchen\n\nGründen der Beklagte die die Berufung verwerfende Entscheidung nicht hin-\n\nnehmen wollte. Dieser Schriftsatz entsprach daher - schon für sich allein ge-\n\nnommen - den inhaltlichen und formellen Erfordernissen einer fristwahrenden\n\nBeschwerdeschrift.\n\n2.\n\nDie sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.\n\na) Ist der Beklagte verurteilt worden, die Richtigkeit einer erteilten Aus-\n\nkunft an Eides statt zu versichern, so bemißt sich der Wert des Beschwerdege-\n\ngenstandes danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Ver-\n\nsicherung erfordert (st.Rspr. des BGH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. April 1994\n\n- XII ZB 33/94 = NJW-RR 1994, 898 und vom 29. November 1995 - IV ZB\n\n19/95 = WM 1996, 466; vgl. auch GSZ in BGHZ 128, 85; jew. m.w.Nachw.).\n\nb) Hiervon geht im rechtlichen Ansatzpunkt auch der Beklagte aus. Er\n\nmeint jedoch, daß die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Ab-\n\nnahme der eidesstattlichen Versicherung anfallenden Kosten bereits mehr als\n\n1.500 DM ausmachten. Dabei wird verkannt, daß durch das angefochtene Ur-\n\nteil des Landgerichts eine Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten mit einer\n\nentsprechenden Beschwer nicht begründet worden ist. Die in dem Urteil ent-\n\nhaltene Kostenentscheidung betrifft ausschließlich die Kosten des Rechts-\n\nstreits, nicht jedoch diejenigen Kosten, die durch die Erfüllung des titulierten\n\nAnspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen verursacht werden.\n\nInsoweit bewendet es vielmehr bei der gesetzlichen Regelung des § 261 Abs. 3\n\nBGB, wonach derjenige die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versiche-\n\nrung zu tragen hat, der die Abgabe der Versicherung verlangt, hier also die\n\nKlägerin. Dies gilt - wie allgemein anerkannt ist - grundsätzlich auch dann,\n\nwenn der Schuldner aufgrund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur\n\nAbgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist und sich das\n\nVerfahren, betreffend die Abnahme dieser Versicherung, nach § 889 ZPO\n\nrichtet \n\n(Staudinger/Selb, \n\nBGB, \n\n13. Bearb. \n\n1995, \n\n§ 261 Rn. 5;\n\nMünchKomm/Keller, BGB, 3. Aufl. 1994, § 261 Rn. 5; Palandt/Heinrichs, BGB,\n\n59. Aufl. 2000, § 261 Rn. 35). Etwas anderes gilt für solche Kosten, die da-\n\ndurch verursacht werden, daß der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen\n\nVersicherung verweigert und diese mit den Maßnahmen der §§ 889 Abs. 2, 888\n\nZPO erzwungen werden muß (MünchKomm/Keller aaO; Palandt/Heinrichs\n\naaO); diese Kostenbelastung beruht dann aber nicht auf der Verurteilung als\n\nsolcher, sondern auf der unberechtigten Weigerung des Schuldners, die ihm\n\nauferlegte Verpflichtung zu erfüllen.\n\nc) Daß durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein sonstiger\n\nZeit- oder Kostenaufwand entstehen könnte, der die Berufungssumme über-\n\nsteigen würde, ist - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 29. November 1995 (aaO) zugrunde liegenden Fall - weder vorgetra-\n\ngen, noch sonst ersichtlich.\n\nRinne Wurm Kapsa\n\n Dörr Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-30/iii-zb-2-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 889","ref_norm":"889","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-30/iii-zb-2-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB___2-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:02:10.650209+00:00"}}