{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__57-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-09-20","aktenzeichen":"III ZB 57/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"a) ZPO §§ 280, 1059, 1065 Der nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit eines Aufhe- bungsantrages gemäß § 1059 ZPO ergangene Beschluß ist entsprechend § 280 ZPO selbständig mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. b) ZPO § 1059 Abs. 3 Satz 2 (n.F.) SchiedsVfG Art. 4 § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 Die Frist für den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag knüpft an die Zustellung des Schiedsspruchs an, sofern die Parteien des noch altem Recht unterliegenden Schiedsverfahrens die gesetzliche Regel (§ 1039 Abs. 2 ZPO a.F.) übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs ver- einbart haben. c) ZPO §§ 198, 212 a Zu den Voraussetzungen einer Zustellung nach diesen Vorschriften.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. September 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZB 57/00\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\na) ZPO §§ 280, 1059, 1065\n\nDer nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit eines Aufhe-\n\nbungsantrages gemäß § 1059 ZPO ergangene Beschluß ist entsprechend\n\n§ 280 ZPO selbständig mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar.\n\nb) ZPO § 1059 Abs. 3 Satz 2 (n.F.)\n\nSchiedsVfG Art. 4 § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1\n\nDie Frist für den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag knüpft an\n\ndie Zustellung des Schiedsspruchs an, sofern die Parteien des noch altem\n\nRecht unterliegenden Schiedsverfahrens die gesetzliche Regel (§ 1039\n\nAbs. 2 ZPO a.F.) übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs ver-\n\neinbart haben.\n\nc) ZPO §§ 198, 212 a\n\nZu den Voraussetzungen einer Zustellung nach diesen Vorschriften.\n\nBGH, Beschluß vom 20. September 2001 - III ZB 57/00 - OLG Frankfurt/Main\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am\n\n20. September 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom\n\n22. September 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegner haben die Kosten des Rechtsbeschwerdever-\n\nfahrens zu tragen.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Parteien hatten sich zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung\n\nals Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte zu einer Gesellschaft\n\ndes bürgerlichen Rechts verbunden. Alle Streitigkeiten aus dem Sozietätsver-\n\ntrag sollten unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs von einem Schieds-\n\ngericht entschieden werden; die Einzelheiten regelte ein in besonderer Urkun-\n\nde geschlossener Schiedsvertrag.\n\nDer Antragsteller klagte vor dem Schiedsgericht auf Zahlung einer Ab-\n\nfindung, nachdem er von den Antragsgegnern aus der Gesellschaft ausge-\n\nschlossen worden war. Das Schiedsgericht wies durch Schiedsspruch vom 8.\n\nNovember 1999 die Klage des Antragstellers ab und gab der von den Antrags-\n\ngegnern erhobenen Widerklage teilweise statt.\n\nDer Schiedsobmann sandte den Schiedsspruch per Einschreiben mit\n\nRückschein an Rechtsanwalt L. in G.-G., einem der Verfahrensbevollmächtig-\n\nten des Antragstellers. Dort ging er am 11. November 1999 ein; der Rück-\n\nschein blieb unausgefüllt bei Rechtsanwalt L. Als der Rückschein nicht kam,\n\nfragte der Schiedsobmann bei Rechtsanwalt L. nach. Dieser teilte ihm darauf-\n\nhin durch Schreiben vom 1. Dezember 1999 mit, \"daß der Schiedsspruch hier\n\nam 11.11.1999 eingegangen ist\".\n\nMit Schriftsatz vom 16. Februar 2000, eingegangen bei dem Oberlan-\n\ndesgericht am selben Tag, hat der Antragsteller beantragt, den Schiedsspruch\n\naufzuheben. Das Oberlandesgericht hat abgesondert über die Zulässigkeit des\n\nAufhebungsantrags verhandelt und den Antrag für zulässig erklärt. Hiergegen\n\nrichtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner, die begehren, den An-\n\ntrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs als unzulässig zu verwerfen.\n\nII.\n\n1.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft. Dies richtet sich nach § 1065 Abs. 1\n\nZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrens-\n\nrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. De-\n\nzember 1997 (BGBl. I S.3224). Denn dieses gerichtliche Verfahren ist am\n\n16. Februar 2000, nach Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsge-\n\nsetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m.\n\nArt. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).\n\na) Gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 erste Alterna-\n\ntive ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen über Anträge\n\nbetreffend die Aufhebung (§ 1059 ZPO) des Schiedsspruchs statt, wenn gegen\n\nsie, wären sie durch Endurteil ergangen, die Revision gegeben wäre. Danach\n\nwäre eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts\n\nüber die vom Antragsteller beantragte Aufhebung des Schiedsspruchs zweifel-\n\nlos statthaft. Durch den vorliegenden Beschluß hat das Oberlandesgericht aber\n\nnoch nicht endgültig über den Aufhebungsantrag befunden. Es hat abgeson-\n\nderte Verhandlung über die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags angeordnet\n\nund durch Beschluß die Zulässigkeit des Aufhebungsantrags ausgesprochen\n\n(vgl. BGHZ 47, 132, 133 ff; Musielak in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2000 § 303\n\nRn. 6).\n\nb) Ein - nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit der Kla-\n\nge ergangenes - Zwischenurteil ist gemäß § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO in betreff\n\nder Rechtsmittel als Endurteil anzusehen, also selbständig mit der Berufung\n\nund der Revision anfechtbar. Diese Regelung zum Zwischenurteil kann auf den\n\nvorliegenden \"Zwischenbeschluß\" mit der Maßgabe übertragen werden, daß er\n\nstatt mit der Revision mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO selbständig anfechtbar ist. Denn es geht um denselben prozessualen\n\nZweck. Die Zulässigkeitsfrage soll vorab geklärt werden, um zu vermeiden, daß\n\nsich das Verfahren zur Hauptsache später als überflüssig erweist (vgl. Stein/\n\nJonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. 1996 § 280 Rn. 1). Es kann nicht darauf ankom-\n\nmen, daß das Oberlandesgericht einen solchen \"Zwischenstreit\" im Aufhe-\n\nbungsverfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht durch Zwischenurteil, son-\n\ndern zwingend durch Beschluß zu entscheiden hat (vgl. § 1063 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO).\n\nc) § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO steht der Statthaftigkeit der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht entgegen. Danach sind \"Im übrigen ... die Entscheidungen in\n\nden in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar\". Das bedeutet, es\n\nfindet in den Verfahren nach § 1062 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ZPO keine Rechtsbe-\n\nschwerde statt. Die gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Schiedsrich-\n\nterbestellung, die Schiedsrichterablehnung und die Beendigung des Schieds-\n\nrichteramtes sowie im Zusammenhang mit vorläufigen oder sichernden Maß-\n\nnahmen des Schiedsgerichts unterliegen - im Einklang mit dem UNCITRAL-\n\nModellgesetz und zur Entlastung der staatlichen Justiz (vgl. Begründung der\n\nBundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des\n\nSchiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 66 f) - keinem Rechtsmittel.\n\nIndes besteht kein Anhalt, daß § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO darüber hinaus die\n\nAnfechtbarkeit von Entscheidungen in den anderen, durch § 1065 Abs. 1\n\nSatz 1 ZPO ausdrücklich der Rechtsbeschwerde eröffneten Verfahren - hier\n\ndas Aufhebungsverfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - auf verfahrensab-\n\nschließende Beschlüsse oder sonst einschränken sollte. Insoweit bleiben viel-\n\nmehr die allgemeinen Bestimmungen, im Streitfall diejenigen zum Zwischenur-\n\nteil nach abgesonderter Verhandlung über Prozeßvoraussetzungen und -hin-\n\ndernisse (§ 280 ZPO), maßgebend.\n\n2.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist unbegründet.\n\na) Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, der Aufhebungsantrag\n\nsei rechtzeitig gestellt und damit zulässig, wie folgt begründet:\n\nDer Aufhebungsantrag müsse innerhalb einer Frist von drei Monaten ab\n\nEmpfang des Schiedsspruchs bei Gericht eingereicht werden. \"Empfangen\"\n\nhabe der Antragsteller den Schiedsspruch erst mit der förmlichen Zustellung.\n\nDenn das Schiedsverfahren habe noch nach altem Recht mit der förmlichen\n\nZustellung und der Niederlegung des Schiedsspruchs abgeschlossen werden\n\nmüssen. Eine solche Zustellung sei hier vor dem 16. November 1999 nicht ge-\n\nschehen, so daß der am 16. Februar 2000 eingereichte Antrag auf gerichtliche\n\nAufhebung rechtzeitig gewesen sei. Die schriftliche Mitteilung von Rechtsan-\n\nwalt L., der Schiedsspruch sei am 11. November 1999 bei ihm eingegangen,\n\nenthalte kein Empfangsbekenntnis im Sinne des § 212 a ZPO. Es sei nicht er-\n\nwiesen, daß Rechtsanwalt L. das in seinen Gewahrsam gelangte Schriftstück\n\nals zugestellt angenommen habe.\n\nb) Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten der Prüfung gemäß\n\n§ 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO stand. Der Aufhebungsantrag ist rechtzeitig gestellt\n\nworden.\n\naa) Sofern die Parteien wie hier nichts anderes vereinbaren und ein An-\n\ntrag auf Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs (§ 1058\n\nZPO) nicht gestellt worden ist (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 3 ZPO), muß der Aufhe-\n\nbungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht\n\nwerden (§ 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der\n\nAntragsteller den Schiedsspruch \"empfangen\" hat (§ 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO).\n\nDiese Bestimmung wird von der herrschenden Lehre dahin verstanden, daß\n\neine förmliche Zustellung (§§ 166 ff ZPO) für den Fristbeginn nicht erforderlich\n\nsei; formloser Zugang genüge (Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000 § 1059 Rn. 36\n\nund Fn. 129; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl.\n\n2001 § 1054 Rn. 6; vgl. auch § 1059 Rn. 12; Thomas in Thomas/Putzo, ZPO\n\n23. Aufl. 2001 § 1059 Rn. 3 i.V.m. § 1054 Rn. 9; Zimmermann, ZPO 5. Aufl.\n\n1998 § 1059 Rn. 3; Gottwald/Adolphsen, DStR 1998, 1017, 1025; Winkler/\n\nWeinand, BB 1998, 597, 603; a.A. Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 1059\n\nRn. 10 <aufgegeben in der 22. Aufl. 2001 aaO>; Schütze, Schiedsgericht und\n\nSchiedsverfahren 3. Aufl. 1999 Rn. 271; Lachmann, Handbuch für die\n\nSchiedsgerichtspraxis 1998 Rn. 593 unter Bezugnahme auf die Begründung\n\nder Bundesregierung <aaO S. 60> zu § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO-E <aaO\n\nS. 11>, der in dieser Form jedoch gerade nicht Gesetz geworden ist). Welcher\n\nAuslegung des § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO (n.F.) bei ausschließlicher Anwen-\n\ndung neuen Rechts zu folgen ist, kann indessen dahinstehen. Das Zustel-\n\nlungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall, wie das Oberlandesgericht\n\nzutreffend gesehen hat, aus § 1039 ZPO a.F. in Verbindung mit dem Schieds-\n\nvertrag. Für das schiedsrichterliche Verfahren wie für die Wirksamkeit der\n\nSchiedsvereinbarung war noch altes Recht maßgeblich. Das schiedsrichterli-\n\nche Verfahren hat am 28. November 1997 begonnen; der Schiedsvertrag ist am\n\n14. September 1993 geschlossen worden (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1\n\ni.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).\n\nbb) § 1039 Abs. 2 ZPO a.F. sieht grundsätzlich die Zustellung vor, stellt\n\ndie Art der Bekanntmachung des Schiedsspruchs aber zur Disposition der\n\nParteien (Musielak/Voit, ZPO 1. Aufl. 1999 § 1039 ZPO a.F. Rn. 6; Stein/Jonas/\n\nSchlosser, ZPO 21. Aufl. 1994, § 1039 Rn. 11). Im Streitfall haben die Parteien\n\ndie gesetzliche Regel übernommen und die Zustellung des Schiedsspruchs\n\nvereinbart (§ 6 Abs. 5 des Schiedsvertrages vom 14. September 1993). Daran\n\nmuß die Frist für den nach neuem Recht gestellten Aufhebungsantrag (§ 1059\n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO n.F. i.V.m. Art. 4 § 1 Abs. 3; Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) an-\n\nknüpfen. Denn die Übergangsbestimmungen belassen den nach altem Recht\n\nzulässig geschlossenen Schiedsvereinbarungen uneingeschränkt die Rechts-\n\nwirksamkeit (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG). Eine danach gültig vereinbarte\n\nBekanntgabeform - hier die Zustellung des Schiedsspruchs - bleibt auch nach\n\ndem Inkrafttreten des neuen Rechts (§§ 1054 Abs. 4, 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO\n\nn.F.) für das schiedsrichterliche wie für das gerichtliche Verfahren verbindlich.\n\ncc) Der Schiedsspruch ist dem Antragsteller nicht vor dem 16. November\n\n1999 zugestellt worden, so daß der am 16. Februar 2000 eingereichte Aufhe-\n\nbungsantrag rechtzeitig gewesen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die\n\nzur Beurteilung der Rechtzeitigkeit notwendigen Tatsachen selbst feststellen,\n\nweil es sich um eine Prozeßvoraussetzung handelt (vgl. BGHZ 31, 279, 281;\n\nBGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85 - WM 1986, 58, 59; Musielak/\n\nFoerste aaO vor § 253 Rn. 12; Zöller/Gummer, ZPO 22. Aufl. 2001 § 561\n\nRn. 7).\n\n(1) Die Schiedsvereinbarung gestattete die im Streitfall allein in Betracht\n\nzu ziehende Zustellung entsprechend §§ 198, 208, 212 a ZPO. Denn der\n\nSchiedsspruch ist gemäß § 6 Abs. 5 des Schiedsvertrages \"den Parteien oder\n\nderen Vertreter zuzustellen\", was die Zustellung nach den §§ 166 ff ZPO, also\n\nbei der Zustellung an Rechtsanwälte auch die mit Empfangsbekenntnis\n\n(§§ 198, 212 a ZPO), umfaßt.\n\n(2) Die Rechtswirksamkeit der Zustellung entsprechend §§ 198, 208,\n\n212 a ZPO setzt auf seiten des Schiedsgerichts die tatsächliche Übermittlung\n\ndes zuzustellenden Schiedsspruchs und den Willen voraus, ihn zuzustellen\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 - VI ZR 248/93 - NJW 1994, 2297 m.w.N.\n\n<zur Zustellung durch die Geschäftsstelle>). Auf welchem Weg das Schrift-\n\nstück zu dem Anwalt gelangte, kommt es nicht an (RGZ 109, 341, 343; Zöl-\n\nler/Stöber aaO § 198 Rn. 9). Es kann durch die Post (vgl. Zöller/Stöber aaO\n\n§ 212 a Rn. 5 <mit einfachem Brief>; OLG Frankfurt am Main NJW 2000,\n\n1653 f <per Telefax>), durch Einlage in das Abholfach bei Gericht, durch Aus-\n\nhändigung, durch Boten oder auf sonstige Weise übermittelt werden (Wenzel\n\nin MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2000 § 198 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth, ZPO\n\n21. Aufl. 1993 § 198 Rn. 7; Putzo in Thomas/Putzo aaO § 198 Rn. 5; Zöl-\n\nler/Stöber aaO § 198 Rn. 9). Dementsprechend genügt die hier erfolgte Ver-\n\nsendung des Schiedsspruchs an Rechtsanwalt L. per Einschreiben mit Rück-\n\nschein (vgl. OLG Stuttgart RzW 1961, 34).\n\nEs steht ferner fest, daß der für das Schiedsgericht handelnde\n\nSchiedsobmann den Willen hatte, den Schiedsspruch Rechtsanwalt L. zuzu-\n\nstellen. Eine ausdrückliche Erklärung, es werde zugestellt, ist nicht vorge-\n\nschrieben (Senatsurteil vom 13. März 1969 - III ZR 178/67 - NJW 1969, 1298,\n\n1299). Der Zustellungswille wird in der Regel dadurch verlautbart, daß das zu-\n\nzustellende Schriftstück zusammen mit einem Formular für das Empfangsbe-\n\nkenntnis übersandt wird (vgl. BGHZ 14, 342, 344; BGH Beschluß vom 25.\n\nSeptember 1991 - XII ZB 98/91 - NJW-RR 1992, 251, 252; Stein/Jonas/Roth\n\naaO \n\nRn. 8; \n\nZöller/\n\nStöber aaO § 212 a Rn. 6). Ein solches ist dem Schiedsspruch, den Rechtsan-\n\nwalt L. am 11. November 1999 erhalten hat, wohl nicht beigefügt gewesen.\n\nDem Oberlandesgericht ist aber darin zu folgen, daß der Zustellungswille des\n\nSchiedsobmanns durch andere Umstände des Falles hinreichend belegt wird.\n\nDer Schiedsspruch ist nicht als einfacher Brief, sondern als Einschreiben mit\n\nRückschein übersandt worden. Durch den Gebrauch dieses formalisierten\n\nVerfahrens brachte der Schiedsobmann klar zum Ausdruck, daß es ihm bei der\n\nÜbermittlung des Schiedsspruchs nicht um eine bloße Information des Antrag-\n\nstellers, sondern um die Zustellung und den Zustellungsnachweis ging. Er\n\nwollte den Schiedsspruch, wie es nach dem - für das hier zu beurteilende\n\nSchiedsverfahren allerdings noch nicht gültigen - neuen Recht (§ 1054 Abs. 4\n\nZPO) zulässig ist und empfohlen wird (Thomas aaO § 1054 Rn. 9; Münch in\n\nMünchKomm ZPO 2. Aufl. 2001 § 1054 Rn. 24), per Einschreiben mit Rück-\n\nschein zustellen. Dementsprechend hat der Schiedsobmann in dem Schreiben\n\nvom 24. Februar 2000 an Rechtsanwalt B., den erstinstanzlichen Verfahrens-\n\nbevollmächtigten der Antragsgegner zu 2 bis 4, geäußert, er habe den\n\nSchiedsspruch an Rechtsanwalt L. durch Einschreiben mit Rückschein \"zuge-\n\nstellt\". Gegen den Zustellungswillen spricht nicht, daß der Schiedsobmann zu-\n\nsätzlich die Zustellung des Schiedsspruchs durch den Gerichtsvollzieher ver-\n\nanlaßt hat, als der Rückschein - weil er bei der Post verlorengegangen schien -\n\nnicht zurückgekommen ist. Diese \"erneute Zustellung\" ist nur \"vorsorglich\" ge-\n\nschehen (vgl. Schreiben des Schiedsobmanns an Rechtsanwalt B. vom\n\n24. Februar 2000).\n\n(3) Auf seiten des Anwalts muß die Kenntnis von der Zustellungsabsicht\n\nvorhanden sein sowie der Wille, die in seinen Gewahrsam gelangte Sendung,\n\nhier den Schiedsspruch, als zugestellt anzunehmen; unabdingbar ist weiter die\n\nAusstellung eines mit Datum und Unterschrift des Anwalts versehenen Emp-\n\nfangsbekenntnisses (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 aaO). Rechtsanwalt L.,\n\ndem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, ist die Zustellungsabsicht\n\ndes Schiedsobmanns durch die Übersendung des Schiedsspruchs per Ein-\n\nschreiben mit Rückschein, jedenfalls durch die fernmündliche Nachfrage des\n\nSchiedsobmanns - was genügt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 1994 aaO) - be-\n\nkannt geworden.\n\nDie Zustellung entsprechend den §§ 198, 212 a ZPO scheitert im\n\nStreitfall jedoch an dem Erfordernis der Empfangsbereitschaft. Es ist nicht fest-\n\nzustellen, daß Rechtsanwalt L. erklärt hat, er nehme den ihm zugegangenen\n\nSchiedsspruch als zugestellt an. Er hat die Übersendung des Schiedsspruchs\n\nnicht durch die Rücksendung des Rückscheins bestätigt, sondern den Rück-\n\nschein unausgefüllt zu seinen Akten genommen. Mit Schreiben an den\n\nSchiedsobmann vom 1. Dezember 1999 hat er lediglich mitgeteilt, \"daß der\n\nSchiedsspruch hier am 11.11.1999 eingegangen ist\". Daraus kann nicht hinrei-\n\nchend sicher geschlossen werden, daß er die Übersendung als Zustellung ak-\n\nzeptiert hat.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__57-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-20/iii-zb-57-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1039","ref_norm":"1039","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1054","ref_norm":"1054","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1062","ref_norm":"1062","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1058","ref_norm":"1058","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1063","ref_norm":"1063","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__57-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__57-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-20/iii-zb-57-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__57-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:25:15.687391+00:00"}}