{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__43-00A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-03-27","aktenzeichen":"III ZB 43/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 80 Abs. 1 Zum Nachweis der Bevollmächtigung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. März 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZB 43/00\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO § 80 Abs. 1\n\nZum Nachweis der Bevollmächtigung im Verfahren der Vollstreckbarerklärung\n\neines ausländischen Schiedsspruchs.\n\nBGH, Beschluß vom 27. März 2002 - III ZB 43/00 - OLG Hamm\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 27. März\n\n2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß\n\ndes 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. August\n\n2000 wird angenommen, soweit der Schiedsspruch des Schieds-\n\nrichters F. W. vom 21. Juni 1999 (ICC Schiedsverfahren Nr.\n\n9945/AMW/BWD) zugunsten der Antragstellerin zu 7 für voll-\n\nstreckbar erklärt worden ist.\n\nDer vorbezeichnete Beschluß wird im Umfang der Annahme und\n\nim Kostenpunkt aufgehoben.\n\nDer Antrag der Antragstellerin zu 7, den vorbezeichneten\n\nSchiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.\n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird nicht angenommen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin die\n\naußergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen zu 1 bis 6 sowie\n\n6/7 der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Ko-\n\nsten auferlegt; die Antragstellerin zu 7 hat ihre eigenen außerge-\n\nrichtlichen Kosten sowie 1/7 der Gerichtskosten und der außerge-\n\nrichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu tragen.\n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 345.490 DM\n\n(= 176.646,23 €).\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Antragsgegnerin wurde durch Schiedsspruch des ICC-Schiedsrich-\n\nters F. W. vom 21. Juni 1999 verurteilt, an die Antragstellerinnen 345.490 DM\n\nnebst Zinsen zu zahlen und ihnen Kosten in Höhe von 273.338,63 Dänischen\n\nKronen, 4.544,99 DM und 28.000 US-Dollar zu erstatten. Die Antragstellerin-\n\nnen begehren die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Die Antrags-\n\ngegnerin hat unter anderem gerügt, die erstinstanzlichen Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten der Antragstellerinnen seien nicht bevollmächtigt gewesen.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt.\n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die um Zu-\n\nrückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung bittet.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht angenommen, soweit der Schieds-\n\nspruch zugunsten der Antragstellerinnen zu 1 bis 6 für vollstreckbar erklärt\n\nworden ist; sie hat insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat\n\nauch keine grundsätzliche Bedeutung.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit der Schiedsspruch zugun-\n\nsten der Antragstellerin zu 7 für vollstreckbar erklärt worden ist. In diesem\n\nPunkt beruht der angefochtene Beschluß auf der Verletzung eines Gesetzes\n\n(§ 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO n.F.). Der von den\n\nRechtsanwälten G. für die Antragstellerin zu 7 ohne Vollmacht eingereichte\n\nAntrag auf Vollstreckbarerklärung ist als unzulässig abzuweisen. Das folgt aus\n\nden §§ 80, 88 ZPO.\n\n1.\n\nDie Allgemeinen Vorschriften der ZPO, mithin auch diejenigen zur Pro-\n\nzeßvollmacht (§§ 80 ff ZPO), sind im Streitfall anwendbar.\n\nZwar handelte es sich bei dem vorliegenden Schiedsspruch (\"Award\n\nSentence\") des ICC-Schiedsrichters F. W. vom 21. Juni 1999 um einen aus-\n\nländischen Schiedsspruch. Der insoweit maßgebliche Schiedsort (vgl. § 1025\n\nAbs. 1 ZPO) lag in Kopenhagen/Dänemark (vgl. S. 3 und 27 des Schieds-\n\nspruchs, Nr. 18 Satz 4 des Consortium Agreement vom 8. Dezember 1989).\n\nDas Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-\n\nsprüche folgt aber - soweit nicht gemäß den §§ 1061 Abs. 1, 1064 Abs. 3 ZPO\n\nvorrangige Staatsverträge besondere Verfahrensregelungen treffen - demjeni-\n\ngen für die Anerkennung und Vollstreckung inländischer Schiedssprüche. Denn\n\n§ 1025 Abs. 4 ZPO verweist insgesamt auf § 1061 und §§ 1062 bis 1065 ZPO\n\n(vgl. Münch in MünchKomm ZPO, 2. Aufl. 2001 § 1061 Rn. 10; Schwab/Walter,\n\nSchiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 30 Rn. 25). Ergänzend gelten - so-\n\nweit mit dem Charakter des Vollstreckbarerklärungsverfahrens als eines Er-\n\nkenntnisverfahrens eigener Art vereinbar - die Allgemeinen Vorschriften der\n\nZPO (vgl. Schwab/Walter aaO Kap. 26 Rn. 3; Kap. 27 Rn. 1 und 6; Stein/Jo-\n\nnas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1042 Rn. 7, s. auch Rn. 12; Musielak/Voit,\n\nZPO 2. Aufl. 2000 § 1060 Rn. 6; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-\n\nmann, ZPO 59. Aufl. 2001 § 1060 Rn. 8; s. ferner Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl.\n\n2002 § 1063 Rn. 3). Mangels anderweitiger staatsvertraglicher oder in den\n\n§§ 1061 ff ZPO getroffener Bestimmung sind hier die Vorschriften zur Prozeß-\n\nvollmacht (§§ 80 ff ZPO) anwendbar (s. auch § 1064 Abs. 1 Satz 2 ZPO).\n\n2.\n\nDie Rechtsanwälte G. haben - wie die Rechtsbeschwerde zu Recht\n\nrügt - das Vollstreckbarerklärungsverfahren als Verfahrensbevollmächtigte der\n\nAntragstellerin zu 7 betrieben, ohne von ihr bevollmächtigt zu sein.\n\na) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des\n\nVerfahrens gerügt werden (§ 88 Abs. 1 ZPO). Der Bevollmächtigte hat auf die-\n\nse Rüge die Bevollmächtigung - abgesehen von hier nicht gegebenen Son-\n\nderfällen (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. 1992 § 80 Rn. 23) - durch eine\n\nschriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Gerichtsakten abzuge-\n\nben (§ 80 Abs. 1 ZPO). Der Nachweis der schriftlichen Vollmacht kann nur\n\ndurch Einreichung der Originalurkunde - gegebenenfalls in beglaubigter Form\n\n(§ 80 Abs. 2 ZPO) - geführt werden, ein urkundlicher Nachweis irgendwelcher\n\nArt genügt nicht (BGHZ 126, 266, 267 ff; Senatsurteil vom 5. Juni 1997 - III ZR\n\n190/96 - ZIP 1997, 1474, 1475; Stein/Jonas/Bork aaO Rn. 26). An einer sol-\n\nchen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmächtigung besteht ein öffentliches\n\nInteresse und ein Interesse des Prozeßgegners (v. Mettenheim in MünchKomm\n\nZPO 2. Aufl. 2000 § 80 Rn. 1 unter Hinweis auf § 551 Nr. 5 und § 579 Abs. 1\n\nNr. 4 ZPO a.F.). Durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen sind Haupt- und\n\nUntervollmacht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1997 aaO S. 1474; Stein/Jonas/\n\nBork aaO Rn. 23 und § 88 Rn. 1; v. Mettenheim aaO Rn. 5 und § 88 Rn. 2;\n\nPutzo in Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl. 2001 § 88 Rn. 2). Der Unterbevollmäch-\n\ntigte hat den Vollmachtsnachweis also in der Weise zu führen, daß seine Ver-\n\ntretungsmacht bis auf die Partei zurückgeführt werden kann; er muß nicht nur\n\ndie Untervollmacht nachweisen, sondern auch die Vertretungsmacht der Per-\n\nson, von der er die Untervollmacht ableitet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986\n\n- IX ZR 152/85 - NJW-RR 1986, 1252, 1253; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000\n\n§ 80 Rn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 80 Rn. 7; OLG München\n\nOLGZ 1993, 223, 224).\n\nb) Bezüglich der Antragstellerin zu 7 ist - auch nach dem Hinweis des\n\nSenats - eine den vorbeschriebenen Anforderungen genügende Vollmacht der\n\nRechtsanwälte G. nicht vorgelegt worden.\n\nDie mit Schriftsatz vom 31. Januar 2002 zu den Akten gereichte Voll-\n\nmacht der Rechtsanwälte N. (vormals Rechtsanwälte G.) ist nicht von der\n\nAntragstellerin zu 7, der T E-GmbH in D., sondern von einer anderen GmbH,\n\nnämlich von der T K-GmbH in B., erteilt worden. Es ist nicht ersichtlich, daß die\n\nT K-GmbH (Haupt-)Vollmacht der T E-GmbH oder der T-AG (inzwischen an-\n\ngeblich T K-AG), auf die die T E-GmbH unstreitig verschmolzen ist, gehabt\n\nhätte. Die Antragstellerin hat eine solche Bevollmächtigung weder behauptet\n\nnoch in der Form des § 80 Abs. 1 ZPO nachgewiesen; sie hat lediglich vorge-\n\ntragen, die - anstelle der T E-GmbH - bevollmächtigende T K-GmbH sei deren\n\n\"Rechtsnachfolgerin\" bzw. \"(Einzel-)Rechtsnachfolgerin der auf die T-AG\n\n(nunmehr T K-AG) verschmolzenen T E-GmbH\". Die bestrittene Rechtsnach-\n\nfolge der T K-GmbH ist jedoch nicht belegt.\n\nRinne \n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__43-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-27/iii-zb-43-00-2","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1064","ref_norm":"1064","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1025","ref_norm":"1025","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1061","ref_norm":"1061","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1062","ref_norm":"1062","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__43-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__43-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-27/iii-zb-43-00-2","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__43-00A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:01:52.269067+00:00"}}