{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__28-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-07-27","aktenzeichen":"III ZB 28/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR: ja\n\nIII ZB 28/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Juli 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Wurm,\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 27. Juli 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß\n\ndes 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Mai 2000\n\n- 10 U 2302/00 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nStreitwert: 19.454,64 DM\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Klägerin hat gegen das am 17. Februar 2000 zugestellte klageab-\n\nweisende Urteil des Landgerichts Berlin durch Telefax und durch gewöhnliches\n\nSchreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 15. März 2000 Berufung einge-\n\nlegt. Die Berufungsschriften sind versehentlich nicht an das Kammergericht,\n\nsondern an das Landgericht Berlin adressiert worden. Dort sind sie am\n\n15. März 2000 eingegangen. Gemäß Aktenvermerk vom 20. März 2000 ist dem\n\nProzeßbevollmächtigten der Klägerin oder dessen Büro von seiten des Land-\n\ngerichts Berlin fernmündlich mitgeteilt worden, daß die Berufung beim Kam-\n\nmergericht eingelegt werden müsse. Das Landgericht Berlin hat die Berufungs-\n\nschriften an das Kammergericht weitergeleitet, wo sie am 21. März 2000 (Te-\n\nlefax) und am 22. März 2000 (Brief) eingegangen sind.\n\nMit Verfügung des Vorsitzenden vom 17. April 2000, dem Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin am 26. April 2000 zugegangen, hat das Kammerge-\n\nricht darauf hingewiesen, daß die Berufung verspätet eingegangen sei, und\n\ngefragt, ob das Rechtsmittel zurückgenommen werde. Einem Gesuch des Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Klägerin vom 25. April 2000, die Frist zur Begründung\n\nder Berufung zu verlängern, ist mit Verfügung des Vorsitzenden vom 26. April\n\n2000 - unter Hinweis auf die Anfrage vom 17. April 2000 - stattgegeben wor-\n\nden.\n\nMit Beschluß vom 18. Mai 2000 hat das Kammergericht die Berufung der\n\nKlägerin als unzulässig verworfen, weil sie die Berufung nicht innerhalb eines\n\nMonats seit Zustellung des angefochtenen Urteils eingelegt habe. Hiergegen\n\nrichtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Sie räumt ein, daß die Be-\n\nrufung verspätet eingelegt worden sei. Unter anderem weil die Berliner Justiz\n\nihre Fax-Nummern umgestellt habe, sei die Berufungsschrift versehentlich an\n\ndas Landgericht übermittelt worden. Erst mit Zugang der Verfügung des Vorsit-\n\nzenden vom 17. April 2000 am 26. April 2000 habe ihr Prozeßbevollmächtigter\n\nKenntnis von der Verspätung der Berufungseinlegung erhalten. Am Tag zuvor\n\n(25. April 2000) habe ihr Prozeßbevollmächtigter beantragt, die Frist zur Be-\n\ngründung der Berufung zu verlängern. Insoweit habe er die Bewilligung der\n\nFristverlängerung vom 26. April 2000 nur so verstehen können, \"daß in Kennt-\n\nnis der möglichen Verletzung der Berufungsfrist trotzdem eine Verlängerung\n\nder Berufungsbegründungsfrist möglich und wirksam sei\".\n\nFerner habe sie nicht davon ausgehen können, daß eine fehlerhaft beim\n\nLandgericht eingereichte Berufung, die offensichtlich beim Kammergericht ha-\n\nbe eingelegt werden sollen, vier Werktage benötige, um dort einzugehen. Zu-\n\nmindest habe ihr Prozeßbevollmächtigter einen zeitnahen telefonischen Hin-\n\nweis erwarten dürfen.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Kammergericht hat die\n\nBerufung zutreffend als unzulässig verworfen.\n\n1.\n\nDie Klägerin hat die Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist bei dem\n\ngemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt.\n\nGegen das am 17. Februar 2000 zugestellte Urteil des Landgerichts\n\nBerlin hätte die Klägerin binnen eines Monats (vgl. § 516 ZPO), also späte-\n\nstens am 17. März 2000, durch Einreichung einer Berufungsschrift beim Kam-\n\nmergericht (vgl. § 518 Abs. 1 ZPO) Berufung einlegen müssen. Für das Ende\n\nder Berufungsfrist hatte die vom Vorsitzenden bewilligte Verlängerung der Be-\n\nrufungsbegründungsfrist keine Bedeutung.\n\nBei dem Kammergericht ist die Berufungsschrift unstreitig nicht fristge-\n\nrecht eingegangen. Die am 15. März 2000, noch innerhalb der Frist, bei dem\n\nLandgericht Berlin eingegangene Berufung konnte die Berufungsfrist nicht\n\nwahren. Der Schriftsatz war an das Landgericht Berlin adressiert, wurde des-\n\nhalb bei der Gemeinsamen Briefannahme Justizbehörden Mitte - der das\n\nKammergericht nicht angeschlossen war - nur für das Landgericht Berlin ange-\n\nnommen und gelangte allein in dessen Verfügungsgewalt (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 14. Juli 1987 - III ZB 20/87 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Beru-\n\nfungsgericht 3 und vom 29. Oktober 1987 - III ZB 33/87 - BGHR ZPO § 518\n\nAbs. 1 Berufungsgericht 5). Das Landgericht Berlin war aber nicht zuständig.\n\nDer an ein unzuständiges Gericht adressierte Schriftsatz geht erst dann\n\nbeim zuständigen Gericht ein, wenn er nach Weiterleitung durch das zunächst\n\nangegangene Gericht tatsächlich in die Verfügungsgewalt des zuständigen\n\nGerichts gelangt. Da das Gesetz nur auf den tatsächlichen Vorgang des Ein-\n\ngangs abhebt, kommt es für die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht darauf an,\n\naus welchen - außerhalb des anzurufenden Gerichts gelegenen - Gründen sich\n\nder Eingang verzögert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 1987 und 29. Okto-\n\nber 1987 aaO).\n\nIn die tatsächliche Verfügungsgewalt des als Berufungsgericht zuständi-\n\ngen Kammergerichts gelangte die Berufungsschrift erst nach Ablauf der Beru-\n\nfungsfrist am 17. März 2000. Die per Telefax zum Landgericht Berlin eingelegte\n\nund von dort weitergeleitete Berufung ging am 21. März 2000 bei der Gemein-\n\nsamen Briefannahme Elßholzstraße, der das Kammergericht angeschlossen\n\nwar, ein; die brieflich eingelegte Berufung ging am 22. März 2000, also eben-\n\nfalls verspätet, bei dem Kammergericht ein. Das wird von der Klägerin nicht in\n\nZweifel gezogen.\n\n2.\n\nDer angefochtene Beschluß ist nicht verfahrensfehlerhaft ergangen.\n\na) Im Zeitpunkt der Beschlußfassung (18. Mai 2000) lag ein Wiederein-\n\nsetzungsgesuch der Klägerin, mit dem sich das Kammergericht hätte befassen\n\nmüssen, nicht vor.\n\nIn dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom\n\n25. April 2000 kann ein - stillschweigender - Wiedereinsetzungsantrag nicht\n\ngesehen werden, weil der Klägerin und deren Prozeßbevollmächtigten damals\n\ndas Bewußtsein fehlte, die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt zu haben\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1968 - VIII ZR 123/66 - VersR 1968, 992 f). Nach\n\ndem Vorbringen der Klägerin erlangte ihr Prozeßbevollmächtigter erst am 26.\n\nApril 2000, also nach dem Schriftsatz vom 25. April 2000, mit dem er um Ver-\n\nlängerung der Berufungsbegründungsfrist nachsuchte, Kenntnis von einer\n\nmöglichen Versäumung der Berufungsfrist. Dieser Schriftsatz war nicht als\n\nWiedereinsetzungsantrag bestimmt.\n\nb) Das Kammergericht hatte keine Veranlassung, der Klägerin von Amts\n\nwegen Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren (§ 236\n\nAbs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Es ist auch kein Fall gegeben, in dem der Se-\n\nnat im Rahmen des bei ihm anhängigen Verfahrens der sofortigen Beschwerde\n\ngegen den Verwerfungsbeschluß (§ 519 b Abs. 2 ZPO) Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand zu gewähren hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober\n\n1981 - IVb ZB 825/81 - NJW 1982, 887 f; vom 4. November 1981 - IVb ZB\n\n625/80 - NJW 1982, 1873, 1874; vom 9. Juli 1985 - VI ZB 8/85 - NJW 1985,\n\n2650, 2651; Musielak/Ball, ZPO 1999 § 519 b Rn. 18). Denn nach dem Akten-\n\nstand bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin - die sich das Ver-\n\nschulden ihres Prozeßbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen\n\nlassen muß - die Frist unverschuldet versäumt hatte.\n\naa) Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin trug die Verantwortung da-\n\nfür, daß eine fristwahrende Prozeßhandlung vor dem zuständigen Gericht er-\n\nfolgte. Er verletzte seine Pflichten dadurch, daß er die Berufungsschrift nicht\n\nauf die richtige Adressierung hin überprüfte und entsprechend berichtigte. Ins-\n\nbesondere hätte ihm auffallen können, daß die Berufungsschrift entgegen\n\n§ 518 Abs. 1 ZPO an das Gericht gerichtet war, dessen Entscheidung ange-\n\nfochten werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95 -\n\nNJW-RR 1996, 443 und Beschluß vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt <jeweils zur fehlerhaften Adressierung eines Antrags auf\n\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist>).\n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des\n\nBundesgerichtshofs \"wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres\n\nProzeßbevollmächtigten nicht mehr aus\", wenn der fristgebundene Schriftsatz\n\nso zeitig bei dem \"mit der Sache befaßt gewesenen Gericht\" eingeht, daß die\n\nfristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Ge-\n\nschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann. Geht der Schriftsatz gleich-\n\nwohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, muß nach dieser Recht-\n\nsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon gewährt\n\nwerden, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (BVerfG NJW\n\n1995, 3173, 3175; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 aaO; vom 1. Dezember\n\n1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908; Beschluß vom 18. April 2000 aaO).\n\nHier war indes nicht ohne weiteres zu erwarten, daß die von dem Pro-\n\nzeßbevollmächtigten der Klägerin beim unzuständigen Landgericht Berlin ein-\n\ngereichte Berufungsschrift bei ordentlichem Geschäftsgang spätestens am\n\n17. März 2000 dem Kammergericht vorliegen würde.\n\nDie Berufungsschrift ging auf dem Telefaxgerät des Landgerichts Berlin\n\nam 15. März 2000, 17.56 Uhr, ein. Von dort gelangte sie am folgenden Tag\n\n(16. März 2000) zur Gemeinsamen Briefannahme Justizbehörden Mitte. Diese\n\ngab den Schriftsatz weiter an das Landgericht Berlin, wo er bei der zuständigen\n\nGeschäftsstelle am Freitag, dem 17. März 2000, dem Tag des Ablaufs der Be-\n\nrufungsfrist, eintraf. Die Geschäftsstelle leitete die Berufungsschrift weiter an\n\ndas Kammergericht, wo sie am Dienstag, dem 21. März 2000, über die Ge-\n\nmeinsame Briefannahme Elßholzstraße einging. Laut Aktenvermerk vom 20.\n\nMärz 2000 wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin oder dessen Büro\n\nfernmündlich mitgeteilt, daß die Berufung beim Kammergericht eingelegt wer-\n\nden müsse.\n\nAuch die zusätzlich brieflich eingelegte Berufung wurde im ordentlichen\n\nGeschäftsgang bearbeitet. Laut Eingangsstempel wurde sie am 15. März 2000\n\nbei dem Landgericht Berlin eingereicht und gelangte über die Gemeinsame\n\nBriefannahme Justizbehörden Mitte (Eingang Freitag, den 17. März 2000), am\n\nMontag, dem 20. März 2000, an die zuständige Geschäftsstelle. Nach Weiter-\n\nleitung durch das Landgericht Berlin ging die Berufungsschrift am 22. März\n\n2000 über die Gemeinsame Briefannahme Elßholzstraße dem Kammergericht\n\nzu.\n\nDer für die Übermittlung der Berufungsschriften an das Kammergericht\n\nbenötigte Zeitaufwand entsprach somit demjenigen einer ordnungsgemäßen\n\nSachbehandlung und fiel damit in den Risikobereich der für die fehlerhafte\n\nAdressierung verantwortlichen Klägerin.\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__28-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-27/iii-zb-28-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__28-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__28-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-27/iii-zb-28-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__28-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:21:03.331235+00:00"}}