{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__26-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-01-25","aktenzeichen":"III ZB 26/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZB 26/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Januar 2001\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke am 25. Januar\n\n2001\n\nbeschlossen:\n\nDie weitere sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Be-\n\nschluß des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. April\n\n2000 - 23 W 7831/99 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen.\n\nBeschwerdewert: 95.000 DM\n\nGründe\n\nI.\n\nIm Zuge des geplanten Neubaues der Bundesautobahn A 71 und der\n\nEisenbahnstrecke E.-E. ist die Landesstraße LIO 48 zu überbrücken. Zur Er-\n\nrichtung der Ingenieurbauwerke für die beiden Neubauvorhaben muß die LIO\n\n48 abgesenkt werden. Dies hat weiter zur Folge, daß die die LIO 48 in dem\n\nabzusenkenden Bereich kreuzende, geraume Zeit vor dem Beitritt errichtete\n\nErdgasleitung des beklagten Energieversorgungsunternehmens verlegt werden\n\nmuß.\n\nDa zwischen den klagenden Trägern der Neubauvorhaben, der Bundes-\n\nrepublik Deutschland und der DB N. AG, und der Beklagten Streit darüber be-\n\nsteht, wer die Kosten der Leitungsänderung zu tragen hat, haben die Parteien\n\nim Juni/August 1996 einen \"Vorfinanzierungsvertrag\" geschlossen. Darin ver-\n\npflichtete sich die Beklagte, die Leitungsänderung einschließlich der Erdarbei-\n\nten unverzüglich durchzuführen, während sich die Klägerinnen verpflichteten,\n\ndie entstehenden Kosten einstweilen vorzulegen.\n\nDie Klägerinnen verlangen von der Beklagten Erstattung der von ihnen\n\nentsprechend dem Vorfinanzierungsvertrag aufgewendeten Beträge.\n\nAuf Rüge der Beklagten, die den Verwaltungsrechtsweg für gegeben\n\nhält, hat das Landgericht vorab den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten\n\nfür zulässig erklärt. Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - weitere\n\nBeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDie zulässige (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG i.V.m. § 567 Abs. 4\n\nSatz 2, § 577 Abs. 2 ZPO) Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis haben\n\ndie Vorinstanzen zu Recht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für\n\ngegeben erachtet (§ 13 GVG).\n\n1.\n\nDas Kammergericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf die Er-\n\nwägung gestützt, daß es Sache der ordentlichen Gerichte sei, über Rechtsan-\n\nsprüche aus Eigentumsstörungen (§ 1004 BGB) und Leihverhältnissen (§§ 598\n\nff, insbesondere § 604 BGB) zu entscheiden. Diese Begründung trägt, wie die\n\nBeschwerde zu Recht geltend macht, den Besonderheiten des Falles nicht hin-\n\nreichend Rechnung.\n\nDer Hinweis des Kammergerichts auf § 1004 BGB knüpft ersichtlich an\n\ndie ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach sich die\n\nFrage, ob die Kosten einer straßenbaubedingten Verlegung einer Versor-\n\ngungsleitung vom Träger der Straßenbaulast oder vom Energieversorgungs-\n\nunternehmen zu tragen sind, danach beantwortet, ob der Träger der Straßen-\n\nbaulast, wenn sich das Energieversorgungsunternehmen nicht mit der notwen-\n\ndigen Verlegung einverstanden erklärt hätte, das Ziel der Leitungsverlegung\n\nnur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen\n\nkönnen, und in diesem Zusammenhang die Anspruchsgrundlage in der - auch\n\nhier getroffenen - Kostenvorlagevereinbarung in Verbindung mit § 1004 BGB\n\ngesehen wird (Senatsurteile BGHZ 138, 266, 268; 125, 293, 295, 298 ff; 123,\n\n166, 167, 169 ff). Diese Rechtsprechung ist jedoch vor dem Hintergrund des\n\ntradierten, dem Bundesfernstraßengesetz von Beginn an zugrundeliegenden\n\nSystems der freien Vereinbarung zwischen Straßeneigentümer und Versor-\n\ngungsunternehmen über die Nutzung von öffentlichen Straßen für die Errich-\n\ntung und den Betrieb von Versorgungsleitungen zu sehen. Um eine derartige\n\nFallkonstellation handelt es sich vorliegend nicht. Der Sachvortrag der Parteien\n\nbietet keinerlei Anhalt dafür, daß zwischen ihnen - ausdrücklich oder auch nur\n\nkonkludent - eine Vereinbarung über die Nutzung öffentlichen Straßenraums\n\ndurch die Beklagte getroffen worden wäre. Die Nutzungsbefugnis der Beklag-\n\nten kann vielmehr allein auf einer im Jahre 1972 gemäß § 6 der Verordnung\n\nüber das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (DDR-GBl. I S. 377) erteilten Son-\n\ndernutzungsgenehmigung beruhen (vgl. Senatsurteil BGHZ 144, 29, 50 f).\n\n2.\n\nSoweit die Beschwerde die den Rechtsstreit prägenden Rechtssätze in\n\nden Folgekostenbestimmungen des § 13 Abs. 3 der Straßenverordnung vom\n\n22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 515) und des § 48 Abs. 2 der Energieverord-\n\nnung vom 1. Juni 1988 (DDR-GBl. I S. 89) sehen und hieraus die öffentlich-\n\nrechtliche Natur des Rechtsstreits herleiten will, ist ihr nicht zu folgen.\n\nFür die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Straßen, die der Gesetzge-\n\nbungszuständigkeit des Bundes unterliegen, sind im Beitrittsgebiet seit dem\n\n3. Oktober 1990 nach Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Eini-\n\ngungsvertrages allein die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes maß-\n\ngebend, nicht (mehr) die Bestimmungen des DDR-Straßenrechts. Bezüglich\n\nder Straßen, die - wie hier die LIO 48 - in die Gesetzgebungszuständigkeit der\n\nLänder fallen, hat zwar die DDR-Straßenverordnung bis zum Inkrafttreten des\n\njeweiligen Landesstraßengesetzes nach Anl. II Kap. XI Sachgeb. D Abschn. III\n\nNr. 1 des Einigungsvertrages noch als Landesrecht weitergegolten. Da aber mit\n\nInkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993\n\n(GVBl. S. 273) am 14. Mai 1993 die Straßenverordnung außer Kraft getreten ist\n\n(§ 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ThürStrG), sind für den hier interessierenden Zeitraum\n\ndie Vorschriften der DDR-Straßenverordnung keinesfalls mehr anwendbar, und\n\nzwar unabhängig davon, ob die Frage der Folge- oder Folgekostenpflicht nach\n\nLandes- oder nach Bundesrecht zu beurteilen ist.\n\nEin nach den Energieverordnungen der DDR begründetes und gemäß\n\nAnl. II Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 bis zum 31. De-\n\nzember 2010 fortgeltendes Recht eines Energieversorgungsbetriebs bzw.\n\n-kombinats, Grundstücke für Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen, ist, wie\n\n§ 321 Abs. 4 ZGB zeigt, nur ein spezialgesetzlich geregelter Sonderfall des\n\nallgemeinen, grundsätzlich durch Vertrag zu begründenden (privatrechtlichen)\n\nRechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücks\n\nin bestimmter Weise im Sinne des § 321 Abs. 1 ZGB (Senatsurteil BGHZ 144,\n\n29, 31 f). Die Bestimmungen der §§ 29 ff, 48 EnVO 1988, auf die sich die Be-\n\nklagte beruft, lassen sich daher, entgegen der Auffassung der Beschwerde,\n\nallenfalls für die privatrechtliche Natur der Rechtsstreitigkeit anführen.\n\n3.\n\nDer Senat hat für eine Fallkonstellation, nach der das Recht eines Ener-\n\ngieversorgungsunternehmens zur Straßennutzung nur auf einer (fortdauern-\n\nden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruhen kann,\n\nausgesprochen, daß entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum\n\nAusdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch\n\neine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Ver-\n\nlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßen-\n\nbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sind (BGHZ\n\n144, 29, 45; 138, 266, 274 f). Damit hat der Senat die Folgekostenpflicht aus\n\neiner Gesamtschau von Bestimmungen entnommen, die teils für eine öffentlich-\n\nrechtliche (§ 8 Abs. 2 a und 8 FStrG), teils für eine privatrechtliche (§ 8 Abs. 10\n\nFStrG) Einstufung der in Rede stehenden Nutzungsform sprechen. Diese\n\nzeichnet sich vor allem dadurch aus, daß sie nach dem bei ihrer Begründung\n\ngeltenden DDR-Straßenrecht als öffentlich-rechtliche Sondernutzung anzuse-\n\nhen war, während sie nach dem heute maßgeblichen Rechtssystem der Bun-\n\ndesrepublik als privatrechtlich zu qualifizieren ist.\n\nAngesichts dieses für die Einstufung der Rechtsstreitigkeit als privat-\n\noder öffentlich-rechtlich ambivalenten Befundes ist nach Auffassung des Se-\n\nnats für die Rechtswegbestimmung maßgeblich darauf abzustellen, daß nach\n\ndem Rechtssystem der Bundesrepublik die ordentlichen Gerichte dazu berufen\n\nsind, aus Anlaß einer Straßenänderung zwischen Baulastträgern und Energie-\n\nversorgungsunternehmen entstehende Streitigkeiten über Folge- und Folgeko-\n\nstenpflichten zu entscheiden. Soweit ersichtlich ist das bisher auch hinsichtlich\n\nder das Beitrittsgebiet betreffenden Rechtsstreitigkeiten so gehandhabt wor-\n\nden, mag dabei auch die Rechtswegfrage noch nicht problematisiert worden\n\nsein oder sich für die Rechtsmittelgerichte im Hinblick auf § 17 a Abs. 5 GVG\n\nnoch nicht gestellt haben. Danach hält es der Senat für richtig, daß die ordent-\n\nlichen Gerichte aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Sachnähe zur Ent-\n\nscheidung über derartige Folgekostenstreitigkeiten berufen sind (vgl. Senats-\n\nurteil vom 10. Dezember 1987 - III ZR 60/87 - NJW 1988, 1264; a.A. für die\n\nvorliegende Fallgestaltung Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundes-\n\nfernstraßengesetz, 5. Aufl. § 8 Rn. 55).\n\nFür den Bereich des Landesrechts fällt für die Rechtswegzuständigkeit\n\nder ordentlichen Gerichte weiter entscheidend ins Gewicht, daß nach der\n\nÜbergangsbestimmung des § 52 Abs. 8 Satz 1 ThürStrG nach früherem Recht\n\nbewilligte Sondernutzungen an Straßen nicht ohne weiteres auch künftig als\n\nsolche zu behandeln sind, sondern anhand der Bestimmungen des Thüringer\n\nStraßengesetzes zu ermitteln ist, ob sie als Sondernutzung im Sinne des § 18\n\nThürStrG weitergelten oder - was hier allein in Frage kommt - in sonstige Nut-\n\nzungen im Sinne des § 23 ThürStrG übergeleitet werden (vgl. die amtliche Be-\n\ngründung zu § 52 ThürStrG, LT-Drucks. 1/1739 S. 53).\n\nIII.\n\nAlle bisher vom Senat entschiedenen Fälle, die einen Folgekostenstreit\n\nwegen der straßenbaubedingten Verlegung einer Energieversorgungsleitung\n\nim Beitrittsgebiet zum Gegenstand hatten, waren so gelagert, daß die Lei-\n\ntungsverlegung durch den Ausbau der \"Nutzungsstraße\" erforderlich geworden\n\nwar. Vorliegend besteht die Besonderheit, daß die die Verlegung der vorhan-\n\ndenen Erdgasleitung notwendig machende Absenkung der LIO 48 nicht infolge\n\ndes geplanten Ausbaues dieser Straße, sondern wegen des Neubaues einer\n\nBundesautobahn und einer Bahnstrecke in Angriff genommen wurde (sog.\n\nDrittveranlassung, vgl. Bauer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 27\n\nRn. 34 ff). Die Frage, ob wegen dieser von der Beschwerde herausgestellten\n\nBesonderheit die Folgekostenpflicht anders als in den bisher getroffenen Se-\n\nnatsent-\n\nscheidungen zu beurteilen ist, betrifft die Begründetheit der Klage und ist daher\n\nhier nicht zu beantworten. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß dieser Umstand\n\nbei der Abgrenzung der Rechtswege von Bedeutung sein könnte.\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/iii-zb-26-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 604","ref_norm":"604","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-01-25/iii-zb-26-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2000/III_ZB__26-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:47:57.939076+00:00"}}