{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-01-13","aktenzeichen":"III ZR 62/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 Abs. 2 F.: 21. Juli 1999 Zur Haftung des Kapitalanlagevermittlers, der es unterläßt, das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität hin zu prüfen (im Anschluß an Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 = NJW-RR 1993, 1114).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n13. Januar 2000\nFreitag\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nIII ZR 62/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 675 Abs. 2 F.: 21. Juli 1999\n\nZur Haftung des Kapitalanlagevermittlers, der es unterläßt, das Anlagekonzept auf\n\nwirtschaftliche Plausibilität hin zu prüfen (im Anschluß an Senatsurteil vom 13. Mai\n\n1993 - III ZR 25/92 = NJW-RR 1993, 1114).\n\nBGH, Urt. v. 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - OLG Hamm\n\n LG Detmold\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Januar 1999 unter Zu-\n\nrückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 66.000 DM\n\nnebst 4 v.H. Zinsen seit dem 18. Juli 1997 abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Beklagte vermittelte dem Kläger von der P. GmbH angebotene Ka-\n\npitalanlagen. Nach Gesprächen mit dem Beklagten unterzeichnete der Kläger\n\nam 2. August 1993 einen Beteiligungsantrag über 30.000 DM zuzüglich einer\n\nAbschlußgebühr von 10 %, die der P. GmbH zufließen sollte. Nach Annahme\n\ndes Antrages durch die P. GmbH zahlte der Kläger über einen Treuhänder\n\n33.000 DM an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von der P. GmbH als\n\nalleiniger Geschäftsführerin und Vertreterin geführt wurde.\n\nAm 30. Januar 1994 und am 7. Oktober 1994 zeichnete der Kläger\n\n- wiederum durch Vermittlung des Beklagten - weitere Beteiligungen über\n\n30.000 DM und 3.000 DM, jeweils zuzüglich Abschlußgebühr, und entrichtete\n\ndie entsprechenden Beträge (33.000 DM sowie 3.300 DM) an die Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts, in der die P. GmbH die Gelder der Anleger sammelte.\n\nNach dem prospektierten Anlagekonzept sollten 91 % der Beteiligungs-\n\nsumme als Kapitalsicherheit in US-Staatsanleihen (Triple A-Papieren) ange-\n\nlegt, die restlichen 9 % sollten für Termingeschäfte verwandt werden. Die reali-\n\nsierten Erträge sollten zu je 50 % der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der\n\nP. GmbH zustehen.\n\nDie P. GmbH geriet 1995 in Vermögensverfall; über ihr Vermögen wurde\n\ndas Konkursverfahren eröffnet. Es stellte sich heraus, daß sie nach dem\n\nSchneeballsystem gearbeitet hatte.\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil\n\ndieser Auskunftspflichten, die ihm als Anlagevermittler obgelegen hätten,\n\nschlecht erfüllt habe. Der Beklagte schulde ihm daher in Höhe von insgesamt\n\n69.300 DM Erstattung der Aufwendungen, die ihm durch die Beteiligung an\n\ndem Anlagemodell der P. GmbH entstanden seien. Die Klage ist in den Vorin-\n\nstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-\n\ngehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist überwiegend begründet; sie führt insoweit zur Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils und Zurückweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nZwischen dem Kläger und dem die Kapitalanlage vermittelnden Beklag-\n\nten sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Den Beklagten habe die\n\nVerpflichtung getroffen, sich über das Kapitalanlagesystem der P. GmbH zu\n\ninformieren, den Kläger auf Besonderheiten hinzuweisen und eventuelle Infor-\n\nmationslücken zu offenbaren. Hätte der Beklagte den Prospekt der P. GmbH\n\nkritisch auf innere Schlüssigkeit untersucht, hätte ihm auffallen können, daß\n\ndas im Prospekt beschriebene Konzept zumindest fragwürdig erscheine. Zu\n\nden Informationspflichten eines Kapitalanlagevermittlers habe es ferner gehört,\n\nbei Anlageobjekten auf dem sogenannten grauen Kapitalmarkt die einschlägi-\n\ngen Informationsdienste und die von der Verbraucherzentrale B. herausgege-\n\nbene Liste der unseriösen Geldanlageangebote auszuwerten. Das habe der\n\nBeklagte unterlassen.\n\nIn dem Verhalten des Beklagten könne aber letztlich ein Verstoß gegen\n\ndie von ihm zu fordernde Sorgfalt nicht gesehen werden. Der Beklagte habe\n\nvielmehr darauf vertrauen dürfen, daß die der Beschreibung im Prospekt und\n\nden kritischen Anmerkungen in der Fachpresse zu entnehmenden Bedenken\n\nausgeräumt seien. Denn eine Vielzahl von als Rechtsanwalt, Notar, Wirt-\n\nschaftsprüfer oder Steuerberater tätigen Personen habe sich mit der P. GmbH\n\nbefaßt und ihre teils internen Informationen nicht zum Anlaß genommen, sich\n\ndavon zu distanzieren. Es komme hinzu, daß die Kapitalanleger von 1989 bis\n\n1993/1994 ordnungsgemäß bedient worden seien, der Beklagte selbst Geld bei\n\nder P. GmbH angelegt und gute Erfahrungen gemacht habe.\n\nII.\n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten in einem entscheidenden\n\nPunkt der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n1.\n\nDem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Parteien stillschwei-\n\ngend einen Auskunftsvertrag geschlossen haben.\n\nIm Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteres-\n\nsenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zu-\n\nmindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß er,\n\nauf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse\n\nund Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlage-\n\nvermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (Senatsurteil vom 13. Mai 1993\n\n- III ZR 25/92 = NJW-RR 1993, 1114 m.w.N.). Die tatsächlichen Voraussetzun-\n\ngen für einen solchen stillschweigenden Vertragsschluß zwischen dem Kläger\n\nund dem Beklagten persönlich hat das Berufungsgericht festgestellt. Es hat\n\nden Beklagten auch rechtsfehlerfrei als bloßen Anlagevermittler, nicht als An-\n\nlageberater, angesehen und danach seine vertraglichen Pflichten im Rahmen\n\ndes Auskunftsvertrages bestimmt. Die Revision teilt diesen Ausgangspunkt.\n\n2.\n\nDer zwischen dem Anlageinteressenten und dem Anlagevermittler zu-\n\nstande gekommene Auskunftsvertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger\n\nund vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für\n\nden Anlageentschluß des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dazu\n\nbedarf es - jedenfalls grundsätzlich - vorab der eigenen Information des Anla-\n\ngevermittlers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage und der Bo-\n\nnität des Kapitalsuchenden. Denn ohne zutreffende Angaben über die hierfür\n\nmaßgeblichen Umstände kann der Anlageinteressent sein Engagement nicht\n\nzuverlässig beurteilen und keine sachgerechte Anlageentscheidung treffen.\n\nLiegen dazu objektive Daten nicht vor oder verfügt der Anlagevermittler man-\n\ngels Einholung entsprechender Informationen insoweit nur über unzureichende\n\nKenntnisse, so muß er dies dem anderen Teil zumindest offenlegen (Senats-\n\nurteil vom 13. Mai 1993 aaO S. 1115 m.w.N.).\n\na) Das Berufungsgericht ist im wesentlichen von diesen Grundsätzen\n\nausgegangen und hat den beklagten Kapitalanlagevermittler für verpflichtet\n\ngehalten, das Kapitalanlagekonzept anhand des hierzu zur Verfügung stehen-\n\nden Prospekts auf innere Plausibilität zu überprüfen. Bei fehlender Plausibilität\n\nmüsse er Nachforschungen anstellen oder den Kapitalanlageinteressenten\n\nüber Informationslücken unterrichten.\n\nDer Auffassung des Berufungsgerichts ist beizutreten. Kapitalanlage-\n\nvermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, ver-\n\npflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen,\n\n(wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit\n\nhin, zu prüfen. Sonst können sie keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Feh-\n\nlende Sachkunde muß der Anlagevermittler dem Vertragspartner offenlegen.\n\nb) Die Plausibilitätsprüfung ist hier - wie die Revision mit Recht hervor-\n\nhebt - unterblieben. Das stellt das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich im\n\nTatbestand fest. Den Entscheidungsgründen ist aber zu entnehmen, daß es\n\ndavon ausgeht, der Beklagte habe die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts nicht\n\ngeprüft. Denn es legt dar, was dem Beklagten hätte auffallen können, wenn er\n\nden Prospekt untersucht hätte. Der Beklagte hat sich auch nicht darauf beru-\n\nfen, die Plausibilität einer Anlage bei der P. GmbH überprüft zu haben. Er hat\n\nsich vielmehr damit verteidigt, ihm seien diverse positive Auskünfte von\n\nRechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern bekannt gewesen. Anhaltspunkte da-\n\nfür, daß es sich bei der P. GmbH möglicherweise um ein unseriöses Unter-\n\nnehmen handele, habe er nicht gehabt und deshalb selbst erheblich in das\n\nAnlagemodell der P. GmbH investiert.\n\nDieser Einwand schließt - entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts - eine schuldhafte Verletzung des Auskunftsvertrages nicht aus.\n\nc) Der Beklagte war der Plausibilitätsprüfung - und sich gegebenenfalls\n\ndaran anschließender Ermittlungen - nur dann enthoben, wenn er bei pflicht-\n\ngemäßer Prüfung der ihm vorliegenden Informationen davon ausgehen durfte,\n\nbereits auf dieser Grundlage zuverlässig Auskunft zur Wirtschaftlichkeit und\n\nSicherheit der Kapitalanlage bei der P. GmbH erteilen zu können. So lag der\n\nFall hier jedoch nicht.\n\naa) Die von dem Beklagten geltend gemachte Einsichtnahme in den\n\n\"positiven Prüfbericht\" des Wirtschaftsprüfers W. vom 23. Februar 1993 bzw.\n\n23. März 1994 konnte ebensowenig wie die Bestätigungsvermerke vom 24. Mai\n\n1993 und 26. Oktober 1992 eine Plausibilitätsprüfung ersetzen \n\n(vgl.\n\nBGHZ 100, 117, 123). Der Wirtschaftsprüfer hatte die ordnungsgemäße Ab-\n\nwicklung des Zahlungsverkehrs auf den Anderkonten des Treuhänders unter-\n\nsucht und festgestellt, daß der Geschäftsablauf bezüglich der finanziellen Ab-\n\nwicklung entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen ordnungsgemäß er-\n\nfolgt sei. Für die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Anlagekonzepts gab dies\n\nerkennbar nichts her.\n\nbb) Entsprechendes gilt für den Bericht des Rechtsanwalts und Notars\n\nB. vom 6. September 1991, der nach einer Überprüfung der Kapitalanlagesi-\n\ncherung zu dem Ergebnis gelangt war, die im Prospekt ausgewiesene \"Kapital-\n\nsicherheit\" über 91 % der Nettozeichnungshöhe werde tatsächlich gestellt. Das\n\nbesagte nichts darüber, ob die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts\n\nvom Beklagten erwartete Rendite von etwa 15 % realistisch war.\n\ncc) Der Vermerk von Rechtsanwalt und Notar N. vom 28. Juli 1994 lag\n\nnoch nicht vor, als die Parteien die Beteiligungsanträge des Klägers vom\n\n2. August 1993 und 30. Januar 1994 besprachen; er hätte also höchstens\n\nBedeutung für den letzten Beteiligungsantrag des Klägers vom 7. Oktober 1994\n\nüber 3.300 DM. Vor allem wurde durch den Vermerk von Rechtsanwalt und\n\nNotar N. weder die Sicherheit noch die Wirtschaftlichkeit einer Kapitalanlage\n\nbei der P. GmbH belegt; der Verfasser hatte ausdrücklich darauf hingewiesen,\n\ndaß es sich seiner Kenntnis entziehe, ob und wie die Absicherung der Einlage\n\nfunktioniere. Zur Plausibilität der Renditeerwartungen hatte er überhaupt nicht\n\nStellung genommen.\n\ndd) Die Mitwirkung des Rechtsanwalts und Notars W. als Treuhänder\n\nmochte die Erwartung begründen, daß die Gelder der Anleger - solange sie in\n\nseiner Hand waren - ordnungsgemäß verwaltet wurden. Das bot aber keine\n\nGewähr für die Wirtschaftlichkeit des Anlagekonzepts der P. GmbH.\n\nee) Das Berufungsgericht hat betont, daß der Beklagte selbst in Kapital-\n\nanlagen der P. GmbH investierte und dabei - zunächst - gute Erfahrungen\n\nmachte. Deshalb durfte der Beklage eine Plausibilitätsprüfung jedoch nicht für\n\nentbehrlich halten. Die Tatsache, daß eine Kapitalanlage über eine gewisse\n\nZeit sehr hoch rentiert - hier bis zu 1,915 % pro Monat - kann jedenfalls dann\n\nnicht als zuverlässiges Indiz für die Schlüssigkeit des Anlagekonzepts angese-\n\nhen werden, wenn es um \"konservative\" Anlagen geht. Dazu muß aber das\n\nAnlagemodell der P. GmbH gerechnet werden; denn 91 % der Anlagegelder\n\nsollten in Triple A-Papiere fließen. Damit war eine solch hohe Rendite schwer-\n\nlich zu erzielen.\n\nff) Nach dem festgestellten Sachverhalt lagen dem Beklagten mithin kei-\n\nne objektiven Informationen vor, die die Wirtschaftlichkeit der Kapitalanlage bei\n\nder P. GmbH verläßlich belegt hätten. Solche lieferten weder die Berichte bzw.\n\nVermerke des Wirtschaftsprüfers W. noch die der Rechtsanwälte und Notare\n\nN. und B. Sie ergaben sich auch nicht aus den eigenen Erfahrungen des Be-\n\nklagten mit der P. GmbH. Der Prospekt und die \"Monatlichen Informationen\",\n\ndie der Beklagte zur Grundlage für die Erläuterungen gegenüber dem Kläger\n\nnahm, beruhten auf den Angaben der P. GmbH und waren deshalb ohne ob-\n\njektiven Aussagewert (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 aaO). Der Beklagte\n\nhätte sich daher selbst sachkundig machen müssen, bevor er zum Anlagemo-\n\ndell der P. GmbH Auskunft gab. Insbesondere hätte er die wirtschaftliche Plau-\n\nsibilität dieser Kapitalbeteiligung prüfen müssen; bei pflichtgemäßer Prüfung\n\n- entsprechend den vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen - wäre\n\nihm die, oben schon angesprochene, Fragwürdigkeit einer angeblich im we-\n\nsentlichen mit fest verzinslichen Staatsanleihen erwarteten Rendite von 15 %\n\naufgefallen. Der Beklagte beging eine schuldhafte Verletzung des mit dem Klä-\n\nger geschlossenen Auskunftsvertrages, indem er ihm die Anlage bei der\n\nP. GmbH anhand des Prospekts und der \"Monatlichen Informationen\" darlegte,\n\nohne gleichzeitig zu offenbaren, daß es sich dabei im Grunde nur um Erklärun-\n\ngen der Geschäftsführung der P. GmbH handelte und er weder deren Schlüs-\n\nsigkeit geprüft noch sonstige objektive Informationen zur Wirtschaftlichkeit der\n\nKapitalanlage hatte. Nicht erst im Rechtsstreit, sondern schon bei den Bespre-\n\nchungen, die zu den Beteiligungsanträgen des Klägers führten, hätte der Be-\n\nklagte darlegen müssen, daß er \"davon, welche Geschäfte die Firma P., ihr\n\nGeschäftsführer G. und die zahlreichen mitwirkenden weiteren Gesellschaften\n\nund Einzelpersonen mit dem Geld der Anleger, weit entfernt von seinem Ein-\n\nblickbereich, tätigten ... keine Ahnung\" hatte. Darin hätte keine, vom Beru-\n\nfungsgericht befürchtete, Überschüttung mit Informationen gelegen.\n\n3.\n\nDas Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, of-\n\nfenlassen können, ob die im \"Beteiligungsantrag\" erklärte Haftungsfreistellung\n\nauch für den Beklagten gilt. Diese Frage ist in dem Sinne zu entscheiden, daß\n\nsich der Beklagte auf die Freistellungsklausel nicht berufen kann; denn es\n\nhandelt sich dabei um eine den Vertragspartner unangemessen benachteili-\n\ngende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gemäß § 9\n\nAbs. 1 AGBG unwirksam ist.\n\nDer Kläger hatte in den an die P. GmbH gerichteten Beteiligungsanträ-\n\ngen jeweils formularmäßig bestätigt,\n\n\"f) die beteiligten Firmen (ebenso Vermittler) sowie deren gesetzli-\ncher Vertreter von jeglicher Haftung freizustellen. Vorsatz oder\ngrobe Fahrlässigkeit sind davon ausgeschlossen ...\"\n\nDarin ist eine unzulässige Einschränkung der Haftung für die ordnungs-\n\ngemäße Erfüllung einer sogenannten Kardinalpflicht zu sehen (§ 9 Abs. 2 Nr. 2\n\nAGBG, vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = BGHR AGBG\n\n§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Haftungsfreizeichnung 4). Die Haftungsfreistellung unterschei-\n\ndet nämlich nicht zwischen vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, umfaßt\n\nalso bei einem Auskunftsvertrag, wie er hier zwischen den Parteien geschlos-\n\nsen wurde, auch die Auskunftsverpflichtung selbst. Die Erfüllung eines Aus-\n\nkunftsvertrages \"steht und fällt\" aber gerade mit der Erteilung einer richtigen\n\nund vollständigen Auskunft. Davon kann sich der Auskunftsverpflichtete nicht\n\ndurch Allgemeine Geschäftsbedingungen freizeichnen.\n\n4.\n\nSoweit der Kläger Erstattung der am 7. Oktober 1994 eingelegten\n\n3.300 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 18. Juli 1997 fordert, kann der Senat in\n\nder Sache selbst entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 565\n\nAbs. 3 Nr. 1 ZPO). Im übrigen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\na) Wie oben (unter II. 2.c ff) ausgeführt, fällt dem Beklagten eine schuld-\n\nhafte Verletzung des mit dem Kläger geschlossenen Auskunftsvertrages zur\n\nLast, weil er im Vermittlungsgespräch nicht offenlegte, daß er das Anlagekon-\n\nzept der P. GmbH, dessen Fragwürdigkeit sich ihm schon im Blick auf die Höhe\n\nder angegebenen Rendite hätte aufdrängen müssen, weder auf Plausibilität hin\n\ngeprüft noch sonstige objektive Informationen zur Wirtschaftlichkeit dieser Ka-\n\npitalanlage hatte. Wegen dieser positiven Vertragsverletzung ist der Beklagte\n\ndem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet. Nach der Lebenserfahrung ist\n\ndavon auszugehen, daß die in einem wesentlichen Punkt unvollständige Aus-\n\nkunft ursächlich für die Beteiligungsentscheidung des unstreitig auf eine siche-\n\nre, \"garantierte\" Anlage bedachten Klägers war (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli\n\n1998 - III ZR 158/97 = NJW 1998, 2898, 2899; BGH, Urteil vom 10. Oktober\n\n1994 - II ZR 95/93 = NJW 1995, 130, 132). In den Tatsacheninstanzen hat der\n\nBeklagte die Kausalität nicht in Zweifel gezogen. Zu Unrecht vermißt die Revi-\n\nsionserwiderung Vortrag des Klägers, daß er von der Beteiligung Abstand ge-\n\nnommen hätte, wenn der Beklagte ihn auf das Ausstehen einer Plausibili-\n\ntätsprüfung hingewiesen hätte. Die Darlegungs- und Beweislast lag bei dem\n\nAufklärungspflichtigen, d.h. bei dem Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom\n\n26. September 1991 - VII ZR 376/89 = NJW 1992, 228, 231).\n\nb) Der Kläger kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er sich an\n\ndem Anlagemodell der P. GmbH nicht beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom\n\n26. September 1991 - VII ZR 376/89 = NJW 1992, 228, 230). Erstattungsfähige\n\nAufwendungen sind darum die vom Kläger im Zuge der Beteiligungsanträge\n\nvom 2. August 1993 und vom 30. Januar 1994 eingezahlten 66.000 DM.\n\nDagegen kann der Kläger nicht Ersatz der am 7. Oktober 1994 inve-\n\nstierten weiteren 3.300 DM beanspruchen. Dabei handelte es sich nämlich um\n\neine Renditezahlung aus der ersten Beteiligung an dem Anlagemodell der\n\nP. GmbH, die der Kläger durch Vermittlung des Beklagten sogleich wieder an-\n\nlegte. Dieser Betrag kann nicht zu den Aufwendungen gerechnet werden, die\n\ndem Kläger erspart geblieben wären, wenn er die Anlageentscheidung nicht\n\ngetroffen hätte. Der Kläger hätte im Falle, daß er sich an dem Anlagemodell\n\nnicht beteiligt hätte, auch keine wiederanlagefähige Ausschüttung erlangt.\n\nWeitere Abzüge muß sich der Kläger - vorbehaltlich der im folgenden\n\nangesprochenen Frage des Mitverschuldens - nicht gefallen lassen. Die Be-\n\nhauptung des Beklagten, der Kläger habe - über den unstreitigen Betrag von\n\n3.300 DM hinaus - Renditezahlungen erhalten, ist unsubstantiiert.\n\nc) Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig,\n\nkeine Feststellungen dazu getroffen, ob den Kläger ein Mitverschulden (§ 254\n\nBGB) trifft.\n\nZwar gibt derjenige, der einen Anlagevermittler als Sachkundigen hinzu-\n\nzieht, zu erkennen, daß er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforder-\n\nlichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist, so daß sein Ver-\n\ntrauen besonderen Schutz verdient. Dennoch kann unter besonderen Umstän-\n\nden der Einwand des Mitverschuldens begründet sein (vgl. Senatsurteil vom\n\n13. Mai 1993 aaO). Anhaltspunkt hierfür könnte im Streitfall das Versprechen\n\neiner auch für Unkundige auffällig hohen Rendite sein. Insoweit wird das Be-\n\nrufungsgericht den Sachverhalt gegebenenfalls weiter aufklären und bewerten\n\nmüssen.\n\nRinne Wurm Kapsa\n\n Dörr Galke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/iii-zr-62-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-01-13/iii-zr-62-99","retrieved":"2026-07-10 10:51:35.875012+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-01-13/iii-zr-62-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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