{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_394-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-03-22","aktenzeichen":"III ZR 394/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 A; GG Art. 34; LuftGerPV § 2 Abs. 2 Nr. 3, §§ 14 ff Für Pflichtverletzungen, die im Rahmen der Nachprüfung der Lufttüch- tigkeit eines Luftfahrtgeräts durch einen genehmigten luftfahrttechni- schen Betrieb nach den Bestimmungen der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät begangen werden, wird nach Amtshaftungsgrundsät- zen gehaftet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 394/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n22. März 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 839 A; GG Art. 34; LuftGerPV § 2 Abs. 2 Nr. 3, §§ 14 ff\n\nFür Pflichtverletzungen, die im Rahmen der Nachprüfung der Lufttüch-\n\ntigkeit eines Luftfahrtgeräts durch einen genehmigten luftfahrttechni-\n\nschen Betrieb nach den Bestimmungen der Verordnung zur Prüfung\n\nvon Luftfahrtgerät begangen werden, wird nach Amtshaftungsgrundsät-\n\nzen gehaftet.\n\nBGH, Urteil vom 22. März 2001 - III ZR 394/99 - OLG Frankfurt a.M.\n\n LG Kassel\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats\n\nin Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n19. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nAm 9. Juli 1994 schlug ein vom Kläger gesteuertes Segelflugzeug des\n\nTyps Bergfalke IV beim Anflug auf den Flugplatz W. kurz vor Erreichen der\n\nLandebahn in ansteigendem Gelände auf den Boden auf. Dabei wurde der\n\nKläger verletzt.\n\nDas Flugzeug wurde von den Mitgliedern der Luftsportvereinigung W.\n\ne.V. genutzt, zu denen auch der Kläger gehört. Der Verein hatte das Flugzeug\n\nim Januar 1994 vom Voreigentümer B. gekauft, der es seinerseits im Dezember\n\n1988 in schwer beschädigtem Zustand erworben hatte. B. hatte nach Durchfüh-\n\nrung der Reparaturarbeiten eine umfassende Nachprüfung des Flugzeugs\n\n\"zwecks Zulassung zum Verkehr\" veranlaßt. Die Nachprüfung hatte der Be-\n\nklagte zu 2, der im Besitze der erforderlichen Prüferlaubnis ist, im März 1993\n\nvorgenommen. Dabei war er für den erstbeklagten Verein, einen anerkannten\n\nluftfahrttechnischen Betrieb, tätig geworden. Im Januar 1994 wurde in gleicher\n\nWeise die routinemäßige Jahresnachprüfung durchgeführt. Über beide Nach-\n\nprüfungen hatte der Beklagte zu 1 jeweils einen vom Beklagten zu 2 unter-\n\nzeichneten Nachprüfschein ausgestellt. In den Nachprüfscheinen vom 21. März\n\n1993 und vom 15. Januar 1994 war das verunfallte Segelflugzeug ohne Ein-\n\nschränkung als lufttüchtig bezeichnet worden.\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung eines angemessenen\n\nSchmerzensgeldes; er begehrt weiter die Feststellung der Ersatzpflicht der Be-\n\nklagten für alle künftigen Schäden. Er behauptet, der Unfall habe sich ereignet,\n\nweil beim Landeanflug die Bremsklappen blockiert hätten und deshalb nicht\n\nwie erforderlich die Sinkgeschwindigkeit hätte reguliert werden können. Das\n\nBlockieren der Bremsklappen sei darauf zurückzuführen, daß die Bremsklappe\n\nam rechten Tragflügel fehlerhaft eingebaut worden sei. Nach seiner Auffassung\n\nsind die Beklagten für das Unfallgeschehen verantwortlich, weil der fehlerhafte\n\nBremsklappeneinbau bei beiden Nachprüfungen hätte erkannt werden müssen;\n\nbei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten hätten daher die Lufttauglich-\n\nkeitsbescheinigungen nicht ausgestellt werden dürfen.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit\n\nder - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie Vorinstanzen haben eine Haftung der Beklagten für die erlittenen\n\nGesundheitsschäden des Klägers verneint, ohne die streitige Frage der Un-\n\nfallursache zu klären. Zur Begründung haben sie ausgeführt: Der erstbeklagte\n\nVerein und der für ihn als Prüfer tätig gewordene Beklagte zu 2 hätten bei der\n\n1993 und 1994 vorgenommenen Nachprüfung der Lufttüchtigkeit des von dem\n\nKläger bei dem Unfallereignis gesteuerten Segelflugzeugs hoheitlich gehan-\n\ndelt. Schadensersatzansprüche des Klägers wegen etwaiger bei diesen Nach-\n\nprüfungen begangener Pflichtverletzungen richteten sich daher nach Amtshaf-\n\ntungsgrundsätzen ausschließlich gegen die Anstellungskörperschaft im Sinne\n\ndes Art. 34 Satz 1 GG. Dem tritt der Senat bei.\n\n1.\n\nOb ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentli-\n\nchen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung\n\ndes Senats grundsätzlich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn\n\ndie Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob bejahen-\n\ndenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so\n\nenger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, daß die Handlung eben-\n\nfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen\n\nwerden muß. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine\n\nFunktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall\n\nausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (Senatsurteil BGHZ 118, 304, 305\n\nm.w.N.).\n\nDem entspricht es, daß - wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschie-\n\nden hat - die für die Technischen Überwachungsvereine als Prüfer oder Sach-\n\nverständige tätig werdenden Personen bei Wahrnehmung der ihnen durch die\n\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragenen Aufgaben unbeschadet\n\ndessen, daß die Technischen Überwachungsvereine juristische Personen des\n\nPrivatrechts sind, hoheitliche Befugnisse ausüben. Für Amtspflichtverletzun-\n\ngen, die der Sachverständige hierbei begeht, haftet darum nicht er selbst oder\n\nder Technische Überwachungsverein als sein Arbeitgeber, sondern das Bun-\n\ndesland, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat\n\n(BGHZ 49, 108, 111 ff; 122, 85, 87 ff; Senatsurteil vom 11. Januar 1973\n\n- III ZR 32/71 - NJW 1973, 458; zuletzt Senatsurteil vom 2. November 2000\n\n- III ZR 261/99 - WM 2001, 151, 152).\n\nDiese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, daß nach der Straßen-\n\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung zur Sicherung des Straßenverkehrs vor Gefah-\n\nren für die Allgemeinheit auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur solche\n\nFahrzeuge benutzt werden dürfen, die durch Erteilung einer Betriebserlaubnis\n\nzum Verkehr zugelassen sind. Die Betriebserlaubnis wird von einer Verwal-\n\ntungsbehörde durch Verwaltungsakt erteilt. In diese Tätigkeit der Verwaltungs-\n\nbehörde ist der amtlich anerkannte Sachverständige maßgeblich eingeschaltet.\n\nEr erläßt zwar nicht selbst Verwaltungsakte, nimmt aber Prüfungen vor und\n\nerstattet Gutachten, die als bedeutsamer Teil der dem Staat obliegenden\n\nÜberwachung des Kraftfahrzeugverkehrs und damit als staatliche Verwal-\n\ntungstätigkeit erscheinen. Wenn der Sachverständige auch nicht selbst die\n\nErlaubnis zu erteilen oder zu versagen hat, so ist die Entscheidung hierüber\n\ndoch praktisch gefallen, wenn er sein Gutachten erstattet, seine Bescheinigung\n\nausgestellt oder ihre Ausstellung abgelehnt hat. Die Gutachter- und Prüfungs-\n\ntätigkeit des Sachverständigen hängt danach mit der Erteilung der Erlaubnis\n\ndurch die Verwaltungsbehörde auf engste zusammen und bildet geradezu ei-\n\nnen Bestandteil der von der Verwaltungsbehörde ausgeübten und in ihrem\n\nVerwaltungsakt sich niederschlagenden hoheitlichen Tätigkeit. Deshalb ist es\n\nberechtigt zu sagen, daß der Sachverständige selbst hoheitliche Tätigkeit aus-\n\nübt (BGHZ 122, 85, 88).\n\nDer enge Zusammenhang zwischen der Gutachter- und Prüfertätigkeit\n\ndes Sachverständigen mit der Tätigkeit der Straßenverkehrszulassungsbehör-\n\nde ist nicht nur dann zu bejahen, wenn durch die Einschaltung des amtlich an-\n\nerkannten Sachverständigen - wie dies in allen bisher vom Bundesgerichtshof\n\ngetroffenen einschlägigen Entscheidungen der Fall gewesen war (BGHZ 49,\n\n108; Senatsurteil vom 11. Januar 1973 aaO; Senatsurteil vom 2. November\n\n2000 aaO) - geklärt werden soll, ob für ein Einzelfahrzeug (erneut) eine Be-\n\ntriebserlaubnis nach § 21 StVZO erteilt werden kann. Er ist auch dann gege-\n\nben, wenn die Verwaltungsbehörde Anlaß zur Annahme hat, daß ein Fahrzeug\n\nden Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht mehr ent-\n\nspricht, und die Beibringung eines Sachverständigengutachtens Aufschluß\n\ndarüber geben soll, ob der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr zu\n\nuntersagen oder zu beschränken ist (vgl. § 17 Abs. 1 und 3 StVZO). Darüber\n\nhinaus ist der hoheitliche Charakter der Tätigkeit des amtlich anerkannten\n\nSachverständigen auch dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeug im Rahmen einer\n\nnach § 29 StVZO in regelmäßigen Zeitabständen vorzunehmenden Hauptun-\n\ntersuchung vorgeführt wird (in diesem Sinne ausdrücklich OLG Köln, NJW\n\n1989, 2065; OLG Braunschweig NJW 1990, 2629; beiläufig bereits BGHZ 49,\n\n108, 117). Denn die rechtliche Qualität der gutachterlichen Prüfung, ob ein zu-\n\ngelassenes Fahrzeug den geltenden Vorschriften noch entspricht, ist nicht\n\ndeshalb eine andere, weil die Überprüfung routinemäßig stattfindet und nicht\n\nwegen begründeter Zweifel der Zulassungsbehörde an der Verkehrstüchtigkeit\n\ndes Fahrzeugs. Die Zielsetzung der gutachterlichen Tätigkeit und die Funktion\n\ndes Sachverständigen ändern sich dadurch nicht. Dies wird etwa daran deut-\n\nlich, daß dann, wenn sich bei der Hauptuntersuchung des Fahrzeugs schwere\n\nMängel zeigen, die Verwaltungsbehörde einzuschalten ist und diese nach\n\nMaßgabe des § 17 StVZO zu verfahren hat (vgl. Nr. 3.1.4.4 der Anlage VIII zu\n\n§ 29 StVZO).\n\n2.\n\nDer Senat versteht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die ein-\n\nschlägigen luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen dahin, daß die Nachprüfung\n\nvon Luftfahrtgeräten auf ihre Lufttüchtigkeit durch luftfahrttechnische Betriebe\n\nund ihre Prüfer mit der Prüftätigkeit der Technischen Überwachungsvereine\n\nund der für sie tätigen Prüfer im Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-\n\nOrdnung vergleichbar ist und daher die Frage, ob der Sachverständige hoheit-\n\nlich handelt, in beiden Fällen nicht unterschiedlich beantwortet werden kann.\n\nNach § 2 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen Luftfahrzeuge, zu denen nach § 1\n\nAbs. 2 Nr. 4 LuftVG auch Segelflugzeuge gehören, nur verkehren, wenn sie\n\nzum Luftverkehr zugelassen sind. Ein Segelflugzeug wird nach § 2 Abs. 1\n\nSatz 2 Nr. 2 LuftVG, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 10 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO von dem\n\nnach § 7 Satz 1 LuftVZO zuständigen Luftfahrt-Bundesamt durch Erteilung ei-\n\nnes Lufttüchtigkeitszeugnisses nur zugelassen, wenn (u.a.) der Nachweis der\n\nVerkehrssicherheit nach der Prüfordnung für Luftfahrtgeräte geführt ist. Nach\n\n§ 2 Abs. 4 LuftVG, § 10 Abs. 2 Satz 3 LuftVZO ist die Zulassung zu widerrufen,\n\nwenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorüberge-\n\nhend entfallen sind. Um sicherzustellen, daß die notwendige Lufttüchtigkeit\n\nnicht nur im Zeitpunkt der Erteilung, sondern für die gesamte Dauer der Ver-\n\nkehrszulassung vorhanden ist, sind Nachprüfungen vorgeschrieben. Die inso-\n\nweit einschlägigen Regelungen waren für den hier interessierenden Zeitraum\n\nin der Prüfordnung für Luftfahrtgerät (LuftGerPO) vom 16. Mai 1968 (BGBl. I\n\nS. 416, geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1993, BGBl. I S. 750) enthal-\n\nten. An die Stelle dieser Verordnung ist mit Wirkung vom 12. August 1998 die\n\nVerordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) getreten (Art. 2 und 6\n\nder Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Entwicklung,\n\nZulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät vom 3. August\n\n1998, BGBl. I S. 2010).\n\nNach diesen Bestimmungen ist in Nachprüfungen festzustellen, ob das\n\nbetreffende Luftfahrtgerät (noch) lufttüchtig ist. Diese Nachprüfungen sind\n\ngrundsätzlich in Zeitabständen von 12 bzw. 24 Monaten durchzuführen (§ 27\n\nLuftGerPO; § 15 LuftGerPV). Neben diesen routinemäßigen Nachprüfungen\n\nsind besondere Nachprüfungen bei großen Reparaturen und Änderungen vor-\n\nzunehmen (§ 30 Abs. 2 LuftGerPO; § 16 Abs. 2 LuftGerPV). Darüber hinaus\n\nkann die zuständige Stelle (Luftfahrt-Bundesamt) die Nachprüfung des Luft-\n\nfahrtgeräts anordnen, wenn bei Betrieb des Geräts erhebliche Mängel festge-\n\nstellt oder sonstige begründete Zweifel an der Lufttüchtigkeit bestehen (§ 29\n\nLuftGerPO; § 17 LuftGerPV). Eine Gesamtschau dieser Vorschriften ergibt,\n\ndaß die zur Sicherheit des Luftverkehrs zwecks Feststellung der Lufttüchtigkeit\n\nvon Luftfahrzeugen vorgeschriebene Einschaltung der Prüfer mit der Tätigkeit\n\nvergleichbar ist, die vom Personal der Technischen Überwachungsvereine\n\noder von freiberuflich tätigen Sachverständigen bei Vollzug der Straßenver-\n\nkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgeübt wird. Es ist daher nur folgerichtig, wenn\n\ndas Einstehenmüssen für fehlerhaftes Verhalten der Prüfer hier wie dort nach\n\ndenselben Amtshaftungsgrundsätzen beurteilt wird (ebenso Hofmann/Grabherr,\n\nLuftverkehrsgesetz, 2. Aufl., § 2 [Stand: Oktober 1994] Rn. 11; anders noch die\n\nErstauflage Bd. II, 1971, S. 364 ff, wo in der Einführung zur Prüfordnung für\n\nLuftfahrtgeräte im Anschluß an Herschel NJW 1969, 817 noch die Auffassung\n\nvertreten worden ist, daß die Gutachtertätigkeit sowohl im Bereich des Stra-\n\nßenverkehrs wie auch des Luftverkehrs einheitlich als privatrechtlich anzuse-\n\nhen sei; gegen die Einstufung der Prüftätigkeit als hoheitliche Aufgabe wohl\n\nauch Schwenk, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 2. Aufl., 1996, S. 64 und\n\n251).\n\n3.\n\nDie von der Revision gegen die Einstufung der Nachprüfungstätigkeit als\n\nhoheitlich erhobenen Einwände vermögen eine andere Beurteilung der\n\nRechtslage nicht zu rechtfertigen. Auch sonst vermag der Senat keine durch-\n\ngreifenden Bedenken zu erkennen.\n\na) Der Revision ist zuzugeben, daß die Überprüfung der Lufttüchtigkeit\n\nvon Luftfahrtgeräten nicht schon deshalb als Ausübung eines öffentlichen Am-\n\ntes einzuordnen ist, weil die Prüfer einer Erlaubnis bzw. Musterberechtigung\n\nbedürfen und dabei nachweisen müssen, daß sie nach ihrem fachlichen Wis-\n\nsen und praktischem Können die an einen solchen Prüfer zu stellenden Anfor-\n\nderungen erfüllen (vgl. §§ 104 ff der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der\n\nFassung vom 13. Februar 1984, BGBl. I S. 265). Es versteht sich, daß die Aus-\n\nübung einer beruflichen oder gewerblichen Betätigung nicht ihren grundsätzlich\n\nprivatrechtlichen Charakter verliert, weil der Beruf oder das Gewerbe nur aus-\n\ngeübt werden darf, wenn der Betreffende das Vorhandensein der erforderlichen\n\nKenntnisse und Fähigkeiten, etwa im Rahmen staatlicher Prüfungen, nachge-\n\nwiesen hat. So ist insbesondere die Tätigkeit von Prüfern im Rahmen der Stra-\n\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht bereits deswegen als hoheitlich zu\n\nbewerten, weil sie als Sachverständige nach § 36 GewO öffentlich bestellt sind\n\n(vgl. die einen Prüfingenieur für Baustatik betreffende Senatsentscheidung\n\nBGHZ 39, 358, 361), sondern weil sie von Rechts wegen im Interesse der Si-\n\ncherheit des Straßenverkehrs mit der Aufgabe der Untersuchung von Kraftfahr-\n\nzeugen betraut sind (s. neben § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 2 Satz\n\n2, § 21 Satz 3, § 29 StVZO auch § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes\n\nvom 22. Dezember 1971, BGBl. I S. 2086). Dabei wird der enge Zusammen-\n\nhang mit der behördlichen Zulassungs- und Überwachungstätigkeit nicht da-\n\ndurch in Frage gestellt, daß der konkrete Prüfauftrag nicht von der zuständigen\n\nBehörde selbst erteilt worden ist. Mag dies auch ein gewichtiges Indiz dafür\n\nsein, daß das Fehlverhalten eines Prüfers nach Amtshaftungsgrundsätzen zu\n\nbeurteilen ist (vgl. BGHZ 39, 358, 362), so ist ein auf den einzelnen Fall bezo-\n\ngener Auftrag durch die öffentliche Verwaltung jedenfalls dann entbehrlich,\n\nwenn Funktion und Aufgabenbereich des Sachverständigen durch (öffentlich-\n\nrechtliche) Normen hinreichend bestimmt vorgegeben ist (vgl. BGHZ 49, 108,\n\n116 f).\n\nDaher ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse bei der Nachprüfung der\n\nLufttüchtigkeit eines Luftfahrtgeräts nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil der\n\nluftfahrttechnische Betrieb nicht unmittelbar von der Zulassungsbehörde mit\n\nder konkreten Nachprüfung beauftragt wird, sondern allgemein Nachprüfungen\n\nvornehmen darf, wenn er von der Zulassungsbehörde anerkannt (vgl. § 31\n\nAbs. 1 LuftGerPO) oder ihm die erforderliche Genehmigung (vgl. § 2 Abs. 2\n\nLuftGerPV) erteilt worden ist, hingegen der einzelne Prüfauftrag vom Eigentü-\n\nmer oder Halter des Luftfahrzeugs erteilt wird. Bei der Überprüfung von Kraft-\n\nfahrzeugen in Vollzug der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verhält es\n\nsich im allgemeinen nicht anders.\n\nIm übrigen ist darauf hinzuweisen, daß hinsichtlich der Nachprüfung\n\nweitgehende behördliche Aufsichts- und Überwachungsbefugnisse bestehen\n\n(§ 35 LuftGerPO, § 19 Abs. 5 LuftGerPV; s. auch §§ 13, 15 des Kraftfahrsach-\n\nverständigengesetzes, vgl. insoweit BGHZ 122, 85, 88).\n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Einstufung der\n\nNachprüfung als Ausübung eines öffentlichen Amtes auch nicht entgegen, daß\n\ndie Prüfer - anders als etwa der verantwortliche Luftfahrzeugführer im Sinne\n\ndes § 29 Abs. 3 LuftVG - nicht mit \"Polizeigewalt\" ausgestattet sind, also insbe-\n\nsondere nicht die Gestellung eines Luftfahrtgeräts zu einer anstehenden\n\nNachprüfung erzwingen können. Derartige Zwangsbefugnisse haben auch die\n\nim Kraftfahrwesen tätigen Prüfer nicht (vgl. § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO; danach\n\nist allein die Zulassungsbehörde dazu befugt, den Betrieb eines Fahrzeugs, an\n\ndem sich keine gültige Prüfplakette oder Prüfmarke befindet, bis zur Anbrin-\n\ngung einer neuen Plakette oder Marke zu untersagen oder zu beschränken).\n\nc) Bei den Nachprüfungen der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten be-\n\nsteht freilich die Besonderheit, daß dann, wenn die Prüfung im Zusammenhang\n\nmit einer Reparatur oder Änderung des Luftfahrtgeräts steht, häufig die Prü-\n\nfung von dem Betrieb vorgenommen wird, der auch die Reparatur oder Ände-\n\nrung ausgeführt hat (Prüfung \"im Rahmen der Instandhaltung des Luftfahrtge-\n\nräts\", vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 LuftGerPV). Abweichend vom Regelfall der in der\n\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgesehenen Untersuchungen der\n\nVorschriftsmäßigkeit von Kraftfahrzeugen (vgl. aber § 47 a und b StVZO) ist es\n\ndaher nicht selten so, daß die Stelle, die für die hoheitliche Nachprüfung zu-\n\nständig ist, ihrem \"Auftraggeber\" gegenüber auch werkvertragliche Erfüllungs-\n\nund Gewährleistungspflichten hat (auf diesen Aspekt macht insbesondere\n\nSchwenk aaO S. 251 im Hinblick auf die nach §§ 2 ff LuftGerPO vorgesehene\n\nMusterprüfung aufmerksam; vgl. § 9 LuftGerPV). Dieser Umstand gibt jedoch\n\nkeine Veranlassung, die Rechtslage bei Prüfungen von Luftfahrzeugen anders\n\nals bei Prüfungen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen. Zum einen ist auch dann,\n\nwenn der die Reparatur des Luftfahrzeugs vornehmende anerkannte (§ 31 Abs.\n\n1, § 33 LuftGerPO) oder genehmigte (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 18 LuftGerPV) luft-\n\nfahrttechnische Betrieb selbst die Nachprüfung durchführt, eine strikte Tren-\n\nnung beider Tätigkeitsbereiche möglich. Die deutliche Zäsur zwischen (hoheit-\n\nlicher) technischer Prüfung und (privatrechtlicher) Reparatur ist nämlich schon\n\ndadurch vorgegeben, daß die Anerkennung oder Genehmigung eines luft-\n\nfahrttechnischen Betriebs ausreichende personelle, technische und organisato-\n\nrische Voraussetzungen erfordert, wozu insbesondere eine von der Werkstät-\n\ntenleitung unabhängige Prüforganisation gehört (§ 33 Abs. 2 LuftGerPO; § 18\n\nAbs. 1 LuftGerPV). Zum anderen steht nicht zu befürchten, daß durch die Qua-\n\nlifizierung der Prüfung als Ausübung eines öffentlichen Amtes der bei Beauf-\n\ntragung eines luftfahrttechnischen Betriebs mit Reparatur und Nachprüfung im\n\nVordergrund stehende privatrechtliche Charakter des \"Gesamtgeschäfts\" miß-\n\nachtet würde. Vielmehr ist es umgekehrt so, daß die im Rahmen der Prüfung\n\nder Lufttüchtigkeit bestehenden Amtspflichten jedenfalls nicht dem Schutz vor\n\nVermögensschäden dienen, die der Besteller infolge der mangelhaften Repa-\n\nratur des Luftfahrtgeräts durch den Werkunternehmer erleidet (vgl. Senatsurteil\n\nvom 11. Januar 1973 aaO NJW 1973, 460).\n\nd) Nicht zu verkennen ist freilich, daß im Luftverkehrsrecht - anders als\n\nim Bereich des Straßenverkehrsrechts - die Frage des Regresses der vom Ge-\n\nschädigten in Anspruch genommenen Körperschaft nicht eindeutig geregelt ist.\n\nDa weder die Prüfer, die eine Nachprüfung vornehmen, noch ihre Arbeitgeber,\n\ndie luftfahrttechnischen Betriebe, zu den Beauftragten im Sinne der §§ 31 a bis\n\nc LuftVG gehören, ist die - ohnehin erst durch Gesetz vom 25. August 1998,\n\nBGBl. I S. 2432, in das Luftverkehrsgesetz eingefügte - Bestimmung des § 31 e\n\nLuftVG, wonach die Beauftragten bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem\n\nFehlverhalten vom Bund bis zu einem festgelegten Höchstbetrag in Rückgriff\n\ngenommen werden können, nicht unmittelbar anwendbar. Demgegenüber ist\n\nder \"Sachverständigen- bzw. Prüferregreß\" im Bereich des Straßenverkehrs-\n\nwesens ausdrücklich geregelt (vgl. § 10 Abs. 4 des Kraftfahrsachverständigen-\n\ngesetzes sowie Nr. 2.6 der Anlage VIII b zur StVZO). Dies gilt nicht nur für den\n\nTätigkeitsbereich der TÜV-Sachverständigen nach §§ 21, 29 StVZO, sondern\n\nauch für Abgasuntersuchungen nach § 47 a StVZO, die gemäß § 47 b StVZO\n\nvon hierzu besonders anerkannten Kfz-Werkstätten vorgenommen werden\n\nkönnen (§ 47 b Abs. 2 Nr. 5 StVZO; s. hierzu auch die Begründung BR-Drucks.\n\n35/94 [Beschluß] S. 1 f sowie OLG Schleswig, NJW 1996, 1218, 1219).\n\nDaß die Regreßnorm des § 31 e LuftVG die Sachverständigentätigkeit\n\nbei Nachprüfungen nicht expressis verbis erfaßt, vermag jedoch nichts an dem\n\nBefund zu ändern, daß die Gemeinsamkeiten der Sachverständigen- und Prü-\n\nfertätigkeit im Straßen- und im Luftverkehrswesen so deutlich überwiegen, daß\n\neine unterschiedliche Behandlung der Sachverständigenhaftung nicht zu\n\nrechtfertigen wäre.\n\nRinne\n\n Wurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_394-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-22/iii-zr-394-99","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 47b","ref_norm":"47b","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 31e","ref_norm":"31e","n":2},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 47a","ref_norm":"47a","n":1},{"jurabk":"LuftGerPV 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LuftGerPV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"LuftGerPV 2013","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"LuftGerPV 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LuftGerPV 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"LuftGerPV 2013","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_394-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_394-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-22/iii-zr-394-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_394-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:56:23.764349+00:00"}}