{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_359-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-07-27","aktenzeichen":"III ZR 359/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"VermG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 und 2 a) War ein unter staatliche Verwaltung gestelltes Grundstück zum Zeitpunkt der Beschlagnahme bereits an einen Käufer des Grundstücks übergeben worden und standen diesem die Nutzungen des Grundstücks zu, so wurde auch der Grundstückskäufer und nicht nur der Eigentümer durch den Ent- zug der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis in seiner Rechtsstellung betroffen. Daher ist er ebenfalls als Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG anzusehen. b) Wird aufgrund der im notariellen Kaufvertrag erklärten Auflassung der Käufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, so ist, auch wenn sich der Eigentumsübergang erst Jahrzehnte später und nach Aufhe- bung der staatlichen Verwaltung vollzieht, letztlich der Erwerber derjenige, dem die durch das Vermögensgesetz dem staatlichen Verwalter auferlegte \"Treuhänderstellung\" zugute gekommen ist. Daher hat er und nicht der während der Dauer der staatlichen Verwaltung im Grundbuch als Eigentü- mer Eingetragene die Kosten der Verwaltertätigkeit zu tragen, und zwar auch dann, wenn der Voreigentümer nach Beendigung der staatlichen Ver- waltung entsprechend der damaligen Grundbuchlage den Besitz am Grundstück (kurzfristig) wieder erlangt hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 359/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. Juli 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nVermG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 und 2\n\na) War ein unter staatliche Verwaltung gestelltes Grundstück zum Zeitpunkt\n\nder Beschlagnahme bereits an einen Käufer des Grundstücks übergeben\n\nworden und standen diesem die Nutzungen des Grundstücks zu, so wurde\n\nauch der Grundstückskäufer und nicht nur der Eigentümer durch den Ent-\n\nzug der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis in seiner Rechtsstellung\n\nbetroffen. Daher ist er ebenfalls als Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1\n\nSatz 1 VermG anzusehen.\n\nb) Wird aufgrund der im notariellen Kaufvertrag erklärten Auflassung der\n\nKäufer als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, so ist, auch\n\nwenn sich der Eigentumsübergang erst Jahrzehnte später und nach Aufhe-\n\nbung der staatlichen Verwaltung vollzieht, letztlich der Erwerber derjenige,\n\ndem die durch das Vermögensgesetz dem staatlichen Verwalter auferlegte\n\n\"Treuhänderstellung\" zugute gekommen ist. Daher hat er und nicht der\n\nwährend der Dauer der staatlichen Verwaltung im Grundbuch als Eigentü-\n\nmer Eingetragene die Kosten der Verwaltertätigkeit zu tragen, und zwar\n\nauch dann, wenn der Voreigentümer nach Beendigung der staatlichen Ver-\n\nwaltung entsprechend der damaligen Grundbuchlage den Besitz am\n\nGrundstück (kurzfristig) wieder erlangt hatte.\n\nBGH, Beschluß vom 27. Juli 2000 - III ZR 359/99 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2000 durch die\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts Berlin vom 2. November 1999 - 17 U\n\n3407/99 - wird nicht angenommen.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 81.919,60 DM.\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).\n\nDie Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,\n\n277).\n\nI.\n\nAufgrund am 28. Juli 1947 erklärter Auflassung wurde P. B. am 30. Ja-\n\nnuar 1950 als Eigentümerin des Grundstücks S.-Straße 12 in Berlin-Prenzlauer\n\nBerg in das Grundbuch eingetragen. Bereits vor der Umschreibung des Grund-\n\nbuchs hatte sie das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 14. Oktober 1947\n\nan H. St. verkauft und am 1. November 1947 an diese übergeben. Eine Eigen-\n\ntumsumschreibung erfolgte nicht. H. St. verkaufte das Grundstück ihrerseits mit\n\nnotariellem Kaufvertrag vom 30. April 1948 zur Hälfte an L. O. und zu je 1/10\n\nan die Beklagten. Die Übergabe erfolgte am 1. Mai 1948. An diesem Tage gin-\n\ngen auch gemäß § 5 des notariellen Vertrages die \"Gefahren, Lasten und Nut-\n\nzungen, sowie sonstige Rechte und Pflichten\" auf die Käufer über.\n\nL. O. und die Beklagten zogen in der Folgezeit die Grundstücksmieten\n\nein. Der von L. O. und den Beklagten gestellte Antrag auf Eintragung als Ei-\n\ngentümer in das Grundbuch wurde vom Grundbuchamt mit Beschluß vom\n\n3./12. Oktober 1949 zurückgewiesen.\n\nSpäter ordnete der Magistrat von Groß-Berlin gemäß § 2 der Verord-\n\nnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl.\n\nS. 445) die staatliche Verwaltung über das Grundstück an und bestellte den\n\nRechtsvorgänger der Klägerin zum Verwalter.\n\nAm 1. Juli 1994 gab die Klägerin das Grundstück an den Erben der im\n\nGrundbuch immer noch als Eigentümerin eingetragenen P. B. heraus. Am\n\n21. Oktober 1994 wurden die Beklagten als neue Eigentümer in das Grund-\n\nbuch eingetragen, und zwar als Miteigentümer zu je 1/10 und zur Hälfte als\n\nMiterben der 1980 verstorbenen L. O. Die Eigentumsumschreibung war auf-\n\ngrund der im notariellen Kaufvertrag vom 30. April 1948 von H. St. zugunsten\n\nder Beklagten und der verstorbenen L. O. erklärten Auflassung bewirkt worden.\n\nDie vom Erben der P. B. gegen die Eintragung vom 21. Oktober 1994 ange-\n\nstrengten Rechtsmittel (Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs gegen die\n\nRichtigkeit des Grundbuchs im Wege einstweiliger Verfügung; Antrag auf\n\nGrundbuchberichtigung und Amtslöschung) blieben erfolglos.\n\nDie von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni\n\n1994 erstellten Abrechnungen weisen erhebliche Fehlbeträge auf. Die Klägerin\n\nverlangt von den Beklagten Zahlung von (zuletzt) 81.919,60 DM nebst Zinsen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat den\n\nZahlungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision\n\nverfolgen die Beklagten ihren Antrag weiter, die Berufung der Klägerin gegen\n\ndas landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat dem Zahlungsbegehren der Klägerin zu Recht\n\ndem Grunde nach entsprochen.\n\n1.\n\nDas Institut der staatlichen Verwaltung, das in der früheren DDR neben\n\nden Enteignungen und sonstigen zu Eigentumsverlusten führenden Maßnah-\n\nmen planmäßig als Mittel der \"wirtschaftlichen Enteignung\" eingesetzt wurde,\n\nhat ab dem 1. Juli 1990 einen in den Bestimmungen des Vermögensgesetzes\n\nzum Ausdruck gekommenen Funktionswandel in dem Sinne erfahren, daß dem\n\nstaatlichen Verwalter im Verhältnis zum Berechtigten eine echte Treuhänder-\n\nstellung zugewiesen worden ist. Diese Treuhänderstellung rechtfertigt es, un-\n\ngeachtet der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsinstituts der staatlichen\n\nVerwaltung dem staatlichen Verwalter einen allgemeinen Kostenerstattungsan-\n\nspruch nach § 670 BGB (entsprechend) für nach dem 1. Juli 1990 gemachte\n\nAufwendungen zuzubilligen (Senatsurteile BGHZ 137, 183, 188 ff; BGHZ 140,\n\n355, 356, 363 f; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997,\n\n1854 f). Dieser Anspruch umfaßt auch pauschalierte Verwaltungskosten nach\n\nMaßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung in\n\nder jeweils geltenden Fassung (BGHZ 140, 355, 358 ff).\n\n2.\n\nDiese Rechtsprechung wird von der Revision im Grundsatz nicht in Fra-\n\nge gestellt. Sie ist jedoch der Auffassung, Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1\n\nSatz 1 und der §§ 11 ff VermG sei allein der Eigentümer des unter staatlicher\n\nVerwaltung gestellten bzw. befindlichen Grundstücks, also hier P. B. bzw. ihr\n\nErbe, an den die Klägerin das Grundstück auch nach Ende der staatlichen\n\nVerwaltung herausgegeben habe.\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Aufgrund der besonderen Um-\n\nstände des zu entscheidenden Einzelfalls hat das Berufungsgericht zu Recht\n\nangenommen, daß die Beklagten der Klägerin gegenüber für etwaige während\n\nder Zeit der staatlichen Verwaltung vom 1. Juli 1990 bis zu deren Beendigung\n\n(hier: 31. Dezember 1992, vgl. § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG) entstandenen\n\nFehlbeträge einzustehen haben.\n\na) Da durch die Anordnung der staatlichen Verwaltung im Unterschied\n\nzu den eigentlichen Enteignungsmaßnahmen die formale Eigentümerstellung\n\nnicht angetastet wurde, ist es regelmäßig der Eigentümer des Grundstücks\n\nbzw. der in die Eigentumsposition einrückende Rechtsnachfolger - das ist bei\n\nnatürlichen Personen vielfach der Erbe -, der durch den mit der staatlichen\n\nVerwaltung einhergehenden Entzug der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis\n\nbetroffen und daher als Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG\n\nanzusehen ist. Von diesem Regelfall gehen auch die §§ 11 ff VermG aus, de-\n\nnen ersichtlich die Vorstellung zugrunde liegt, daß der Grundstückseigentümer\n\nmit dem Berechtigten identisch ist (vgl. insbesondere § 11 a Abs. 4, § 15 Abs. 2\n\nund \n\n3 \n\nVermG \n\nsowie \n\nNentwig/Nethe, \n\nin: \n\nFie-\n\nberg/Reichenbach/Messerschmidt/Niehaus, § 11 VermG [Stand: Juli 1999]\n\nRn. 58).\n\nVorliegend hatten jedoch die Beklagten nebst der verstorbenen L. O.\n\nbereits vor der Anordnung der staatlichen Verwaltung den rechtmäßigen Ei-\n\ngenbesitz an dem Vermögensgegenstand erlangt. Aufgrund der bis zur einge-\n\ntragenen Eigentümerin zurückreichenden Folge von Kaufverträgen waren sie\n\nnach § 986 Abs. 1 BGB sowohl gegenüber ihrem Verkäufer als auch gegen-\n\nüber der Grundstückseigentümerin zum Besitze befugt und Herausgabean-\n\nsprüchen nach §§ 985, 1007 BGB nicht ausgesetzt. Nach § 5 des notariellen\n\nVertrages waren sie berechtigt, den Kaufgegenstand ab 1. Mai 1948 zu nutzen.\n\nVon diesem Recht, das aufgrund der bestehenden Verträge auch von der Ei-\n\ngentümerin nicht beeinträchtigt werden konnte - insbesondere standen dieser\n\nkeine Nutzungsherausgabeansprüche nach §§ 987, 993 BGB zu -, hatten sie\n\ndurch die Einziehung der Mieten Gebrauch gemacht. Daher waren auch und\n\ngerade die Beklagten und die verstorbene L. O. diejenigen, die durch die - ent-\n\nsprechend der Grundbuchlage formal gegen die eingetragene Eigentümerin\n\nP. B. gerichtete - Anordnung der staatlichen Verwaltung von der weiteren Be-\n\nwirtschaftung des Grundstücks ausgeschlossen und damit in ihren Rechten\n\nbetroffen worden waren. Dem steht nicht entgegen, daß den Käufern zum da-\n\nmaligen Zeitpunkt mangels Eintragung einer Auflassungsvormerkung und infol-\n\nge der Zurückweisung ihres Antrags auf Eigentumsumschreibung kein Anwart-\n\nschaftsrecht zugestanden hatte. Denn trotz der \"Schwäche\" ihrer Rechtspositi-\n\non sind sie, wenn auch Jahrzehnte später und erst nach der Beendigung der\n\nstaatlichen Verwaltung, aufgrund der zu ihren Gunsten im Vertrag vom 30. April\n\n1948 vom Verkäufer erklärten Auflassung als neue Eigentümer in das Grund-\n\nbuch eingetragen worden. Der Senat hat daher vorliegend keine Bedenken,\n\n(auch) die Beklagten und nicht (nur) den während der Dauer der staatlichen\n\nVerwaltung als Eigentümer im Grundbuch Eingetragenen als Berechtigte im\n\nSinne des Vermögensgesetzes anzusehen.\n\nDa die Beklagten mittlerweile das Eigentum am Grundstück erworben\n\nhaben, sind sie auch die eigentlichen Nutznießer der durch das Vermögensge-\n\nsetz bezweckten und auf der Grundlage dieses Gesetzes erreichten Korrektur\n\nvon Teilungs- und Diskriminierungsunrecht und damit letztlich diejenigen, de-\n\nnen die \"treuhänderische\" Tätigkeit der Klägerin zugute gekommen ist.\n\nBei dieser Sachlage ist es nach Auffassung des Senats folgerichtig, daß\n\ndie Beklagten für die Kosten der (objektiv) ihrem Interesse dienenden staatli-\n\nchen Verwaltung aufzukommen haben. Demgegenüber wäre es ersichtlich un-\n\nbillig, wenn man - wie es die Revision für richtig hält - insoweit allein auf die\n\nformale Eigentümerposition zur Zeit der staatlichen Verwaltung abstellte. Dies\n\nhätte nämlich zur Folge, daß derjenige die Kosten der staatlichen Verwaltung\n\nvom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1992 zu tragen hätte, der bei Anord-\n\nnung der staatlichen Verwaltung mit der Bewirtschaftung des Grundstücks\n\nnichts mehr zu tun hatte und von ihrer Aufhebung keine nachhaltigen Vorteile\n\ngehabt hat.\n\nb) Mit der vorliegenden Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Wi-\n\nderspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung oder zu sonstigen höchstrich-\n\nterlichen Urteilen.\n\naa) Zwar ist der Revision zuzugestehen, daß nach der Rechtsprechung\n\ndes Bundesverwaltungsgerichts ein noch nicht zum Anwartschaftsrecht er-\n\nstarkter schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem\n\nGrundstück nicht zu den restitutionsfähigen Vermögenswerten nach § 2 Abs. 2\n\nVermG gehört (BVerwG VIZ 1997, 351, 352; 1996, 267). Diese Rechtspre-\n\nchung ist jedoch vorliegend nicht einschlägig, weil es nicht um die Rechtsfol-\n\ngen aus einem \"Restitutionsverhältnis\", sondern um die Abwicklung eines\n\n\"Verwalterverhältnisses\" geht. Insoweit ist es aber, wie die Revisionserwide-\n\nrung zu Recht geltend macht, sachgerecht, maßgeblich darauf abzustellen, in\n\nwessen (objektiven) Interesse die Verwaltung durchgeführt wurde.\n\nbb) Daß bei der Bestimmung desjenigen, in dessen Rechts- und Interes-\n\nsenkreis die staatliche Verwaltung letztlich fällt, auch - aber nicht nur - auf den\n\nnach dem Ende der Verwaltung erfolgten endgültigen Eigentumserwerb durch\n\ndie Beklagten abgestellt wird, steht entgegen der Auffassung der Revision nicht\n\nin Widerspruch zu dem bereits erwähnten Senatsurteil BGHZ 137, 183. Zwar\n\nhat der Senat dort ausgeführt, es gehe nicht an, im Wege einer ex-post Be-\n\ntrachtung die Person, an die das Grundstück nach dem Ende der - gegen einen\n\nanderen angeordneten - staatlichen Verwaltung \"restituiert\" worden ist, als\n\ndenjenigen anzusehen, der - weil ihm letztlich die staatliche Verwaltung zugute\n\ngekommen sei - nach § 670 BGB (entsprechend) für die Kosten der Verwaltung\n\naufzukommen habe. Diese Ausführungen sind aber vor dem Hintergrund zu\n\nverstehen, daß das Vermögensgesetz hinsichtlich der Frage, ob der Berech-\n\ntigte einem Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten ausge-\n\nsetzt ist, für den Bereich der Restitutionsfälle andere Regelungen (vgl. § 3 ff\n\nVermG) getroffen hat als für die \"Verwalterfälle\". Im Hinblick darauf hat es der\n\nSenat abgelehnt, hinsichtlich der Kostenerstattung nachträglich ein \"Restituti-\n\nonsverhältnis\" in ein \"Verwalterverhältnis\" umzufunktionieren (aaO S. 191 f).\n\nDarum geht es hier nicht.\n\n3.\n\nFür die in der Zeit vom 31. Dezember 1992 (Ende der staatlichen Ver-\n\nwaltung) bis zur Herausgabe des Grundstücks am 1. Juli 1994 gemachten Auf-\n\nwendungen finden, wie die Revision im Ansatz ebenfalls nicht in Frage stellt,\n\ndie Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 137, 183, 192). Insoweit hat das Berufungsgericht angenom-\n\nmen, daß die Beklagten nach § 686 BGB als Geschäftsherren anzusehen sind,\n\nohne daß es dabei auf die Vorstellungen der Klägerin, die das Grundstück am\n\n1. Juli 1994 an den Erben der P. B. herausgegeben hat, ankomme. Dem ist\n\nnach dem zuvor Gesagten zuzustimmen.\n\n4.\n\nAuch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum\n\nNachteil der Beklagten auf.\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_359-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-27/iii-zr-359-99","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 993","ref_norm":"993","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1007","ref_norm":"1007","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 11a","ref_norm":"11a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 686","ref_norm":"686","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_359-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_359-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-27/iii-zr-359-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_359-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:21:12.309733+00:00"}}