{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_332-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-02-01","aktenzeichen":"III ZR 332/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SchSprAnerkÜbk Art. 5 Abs. 2 lit. b Im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds- sprüche können unter dem Gesichtspunkt des ordre public - vor oder wäh- rend des Schiedsverfahrens bekannt gewordene - Gründe für die Befangen- heit eines Schiedsrichters nur dann geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, die im Schiedsverfahren selbst oder vor den Gerichten des Erlaßstaates bestehen- den Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 332/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n1. Februar 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nSchSprAnerkÜbk Art. 5 Abs. 2 lit. b\n\nIm Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schieds-\n\nsprüche können unter dem Gesichtspunkt des ordre public - vor oder wäh-\n\nrend des Schiedsverfahrens bekannt gewordene - Gründe für die Befangen-\n\nheit eines Schiedsrichters nur dann geltend gemacht werden, wenn es der\n\nbetroffenen Partei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen ist, die im\n\nSchiedsverfahren selbst oder vor den Gerichten des Erlaßstaates bestehen-\n\nden Rechtsschutzmöglichkeiten zu nutzen.\n\nBGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 332/99 - OLG Stuttgart\n\n LG Ravensburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 1. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden die Urteile des 5. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. November 1998\n\nund vom 18. Oktober 1999 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Ravensburg vom 2. April 1998 abgeän-\n\ndert.\n\nDer von dem Schiedsrichter S. H. am 19. Mai 1997 in L. erlassene\n\nSchiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist,\n\nan die Antragstellerin 74.949,35 US-Dollar zuzüglich 8,25 % Zinsen\n\nvom 1. Oktober 1996 bis zum Datum des Schiedsspruchs (19. Mai\n\n1997) zu zahlen sowie die eigenen Kosten, die Kosten der Antrag-\n\nstellerin und die auf 800 Pfund Sterling festgesetzten Kosten des\n\nSchiedsspruchs zu tragen, wird für vollstreckbar erklärt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnah-\n\nme der durch die Säumnis der Antragstellerin im Berufungsrechts-\n\nzug veranlaßten Kosten; diese Kosten werden der Antragstellerin\n\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Antragsgegnerin charterte bei der antragstellenden Reederei\n\nSchiffsraum für den Transport von Schweinerümpfen. Der Vertrag wurde nicht\n\nausgeführt. Daraufhin wandte sich die H. M. S. im Auftrag der Antragstellerin\n\nmit Telefax vom 26. September 1996 an die Antragsgegnerin. Sie stellte den\n\nSchadensfall mit den von der Antragstellerin erhobenen Forderungen im gro-\n\nben dar und wies darauf hin, daß eine abschließende Lösung gegebenenfalls\n\nin einem Schiedsverfahren erfolgen müsse. Das Telefax unterzeichnete Cap-\n\ntain S. H. \"für die Eigentümer (des Schiffes) handelnd\".\n\nAls Vergleichsverhandlungen gescheitert waren, betrieb die Antragstel-\n\nlerin das im Chartervertrag in Verbindung mit Nr. 19 lit. a \"Gencon\" Charter\n\nvereinbarte Schiedsverfahren vor der L. M. A. A. und benannte H. als Schieds-\n\nrichter. Die Antragsgegnerin benannte keinen Schiedsrichter, so daß das nach\n\nder Verfahrensordnung der L. M. A. A. vorgesehene Zweier- oder Dreier-\n\nschiedsgericht nicht zustande kam. Entsprechend der Verfahrensordnung ent-\n\nschied H. als Alleinschiedsrichter. Durch in L. erlassenen Schiedsspruch (\"Fi-\n\nnal Award\") vom 19. Mai 1997 verurteilte er die Antragsgegnerin, an die An-\n\ntragstellerin 74.949,35 US-Dollar zuzüglich Zinsen in Höhe von 8,25 % seit\n\ndem 1. Oktober 1996 bis zum Datum des Schiedsspruchs zu zahlen.\n\nDie Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs\n\nbeantragt. Landgericht und Berufungsgericht haben den Antrag abgewiesen.\n\nMit der Revision verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist überwiegend begründet. Sie führt zur Vollstreckbarer-\n\nklärung des Schiedsspruchs.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs richte sich nach dem\n\nÜbereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung\n\nausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, im folgenden UNÜ) und\n\nscheitere an dessen Art. V Abs. 2 lit. b. Der Schiedsspruch verstoße gegen den\n\nordre public. Hierzu zählten die Unparteilichkeit und Neutralität des Schieds-\n\nrichters. Sie seien im Streitfall nicht gewahrt gewesen. Für die Antragsgegnerin\n\nsei bei nüchterner Betrachtung der Argwohn berechtigt gewesen, Schiedsrich-\n\nter H. könne wegen vorheriger Befassung mit der Angelegenheit als Interes-\n\nsenvertreter der Antragstellerin nicht mehr hinreichend unbefangen agieren.\n\nII.\n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Prüfung\n\nin entscheidenden Punkten nicht stand.\n\n1.\n\nDem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß das UNÜ für\n\ndie Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs maßgeblich ist. Das ergibt sich\n\naus § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.; der vom Berufungsgericht herangezogene\n\n§ 1061 Abs. 2 (gemeint ist wohl Absatz 1) ZPO n.F. ist hier noch nicht anwend-\n\nbar. Denn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist am 15. Dezember 1997,\n\nalso vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsver-\n\nfahrensrechts \n\n(Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz \n\n- SchiedsVfG) vom\n\n22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) am 1. Januar 1998, anhängig geworden\n\n(vgl. Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG).\n\nGemäß § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. wird ein ausländischer Schieds-\n\nspruch in dem für inländische Schiedssprüche vorgeschriebenen Verfahren für\n\nvollstreckbar erklärt, soweit nicht Staatsverträge ein anderes bestimmen.\n\na) Bei dem vorliegenden Schiedsspruch des Schiedsrichters H. handelt\n\nes sich um einen ausländischen. Das nach altem Recht maßgebliche Begriffs-\n\nmerkmal, durch das ausländische Schiedssprüche sich von inländischen unter-\n\nscheiden, liegt nach herrschender Meinung darin, daß sie \"ausländischem\n\nVerfahrensrecht unterstehen\" (BGHZ 21, 365, 367; Senatsurteile BGHZ 96, 40,\n\n41 und vom 14. April 1988 - III ZR 12/87 - NJW 1988, 3090, 3091; Musielak/\n\nVoit, ZPO 1. Aufl. 1999 § 1044 a.F. Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO 20. Aufl. 1999\n\n§ 1044 Rn. 4; s. auch Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 § 1044\n\nRn. 10). Das war im Streitfall so. Der Schiedsspruch hat, wie das Berufungsge-\n\nricht - unangefochten von den Parteien - zugrunde gelegt hat, den englischen\n\nSchiedsgerichtsgesetzen (\"Schiedsgerichtsgesetze[n] von 1950 und 1979\n\n<\"Arbitration Acts 1950 and 1979\"> oder einer dann gültigen gesetzlichen Än-\n\nderung oder Neufassung dieser Gesetze\", vgl. Nr. 19 lit. a Abs. 1 Satz 1\n\n\"Gencon\" Charter in Verbindung mit Nr. 25 des Chartervertrages) unterstan-\n\nden. Auch soweit der Gegenauffassung (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbar-\n\nkeit 5. Aufl. 1995 Kap. 30 Rn. 6; vgl. auch § 1025 ZPO n.F.) zu folgen wäre,\n\nwonach für die Unterscheidung von in- und ausländischen Schiedssprüchen\n\nder Schiedsort entscheidend sein soll, läge ein englischer Schiedsspruch vor.\n\nDenn L. /England ist Schiedsort gewesen.\n\nb) Dem nationalen Recht geht das UNÜ als Staatsvertrag, der im Sinne\n\ndes § 1044 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. ein anderes bestimmt, vor. Dessen Anwen-\n\ndung ist eröffnet. In der Bundesrepublik Deutschland kann jeder Schieds-\n\nspruch, der - wie der vorliegende Schiedsspruch der L. M. A. A. - von einem\n\nSchiedsgericht mit Sitz im Ausland erlassen worden ist, nach dem UNÜ aner-\n\nkannt und vollstreckt werden (vgl. Art. I Abs. 1 Satz 1 UNÜ). Die Bundesrepu-\n\nblik Deutschland hat den Vertragsstaatenvorbehalt des Art. I Abs. 3 Satz 1\n\nUNÜ zurückgezogen (BGBl. 1999 II S. 7, vgl. Musielak/Voit, ZPO 2. Aufl. 2000\n\n§ 1061 Rn. 7 Fn. 26 a.E.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000\n\nKap. 30 Rn. 1).\n\n2.\n\nDas Berufungsurteil enthält keine Ausführungen dazu, ob die Antrag-\n\nstellerin den formellen Antragserfordernissen des Art. IV UNÜ nachgekommen\n\nist. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß diesen Prozeß-\n\nvoraussetzungen Genüge getan ist. Die Antragstellerin hat zugleich mit dem\n\nAntrag eine Abschrift des Schiedsspruchs nebst Übersetzung durch einen all-\n\ngemein beeidigten Dolmetscher (Art. IV Abs. 1 lit. a, Abs. 2 UNÜ) sowie eine\n\nAbschrift der Schiedsvereinbarung nebst Übersetzung durch einen allgemein\n\nbeeidigten Dolmetscher (Art. IV Abs. 1 lit. b, Abs. 2 UNÜ) vorgelegt. Mögli-\n\ncherweise bestehende Legalisationsmängel des Schiedsspruchs wären un-\n\nschädlich. Denn die Existenz und die Authentizität des abschriftlich mitgeteilten\n\nSchiedsspruchs sind unstreitig (vgl. Senatsbeschluß vom 17. August 2000\n\n- III ZB 43/99 - NJW 2000, 3650 f).\n\n3.\n\nGründe, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs ge-\n\nmäß Art. V Abs. 1 UNÜ zu versagen - die vom Gericht nur dann zu berücksich-\n\ntigen sind, wenn sie von der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend ge-\n\nmacht wird, vorgetragen und bewiesen werden \n\n(vgl. Bredow \n\nin\n\nBülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der Internationale Rechtsverkehr in Zivil-\n\nund Handelssachen <Stand: 1. Dezember 1999> Art. V UNÜ Erl. 1;\n\nStein/Jonas/Schlosser aaO Anhang zu § 1044 Rn. 56; Gottwald \n\nin\n\nMünchKomm ZPO 1992 Schlußanhang IZPR Art. 5 UNÜ Rn. 1) -, sind nicht\n\ngegeben.\n\na) Die Antragsgegnerin hat - erstmals mit der Revisionserwiderung -\n\ngeltend gemacht, ihr Verhalten, insbesondere ihre Nichteinlassung im Schieds-\n\nverfahren, könne als Kündigung der Schiedsabrede aus wichtigem Grund aus-\n\ngelegt werden. Sie hebt damit auf Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ ab. Danach darf die\n\nAnerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei,\n\ngegen die er geltend gemacht wird, unter anderem versagt werden, wenn diese\n\nPartei den Beweis erbringt, daß die Schiedsvereinbarung nach dem Recht,\n\ndem die Parteien sie unterstellt haben, ungültig ist. Darauf hat sich die An-\n\ntragsgegnerin jedoch nicht, wie zu fordern ist (vgl. Gottwald aaO Rn. 5), sub-\n\nstantiiert berufen. Die Revisionserwiderung hat nicht auf Sachvortrag verwie-\n\nsen, wonach die Antragsgegnerin nach dem hier maßgeblichen englischen\n\nRecht (vgl. Nr. 19 lit. a Abs. 1 Satz 1 \"Gencon\" Charter i.V.m. Nr. 25 des Char-\n\ntervertrages) zur Kündigung der Schiedsvereinbarung berechtigt gewesen und\n\ndie Kündigungserklärung in der Nichtbeteiligung an dem Schiedsverfahren zu\n\nsehen sei. Entsprechender Vortrag kann im Revisionsverfahren nicht nachge-\n\nholt werden.\n\nb) Das Berufungsgericht hat auch den Anerkennungsversagungsgrund\n\ndes Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ zu Recht verneint. Die Vorschrift gestattet, die Voll-\n\nstreckbarerklärung abzulehnen, wenn die Partei, gegen die der Schiedsspruch\n\ngeltend gemacht wird, den Beweis erbringt, von der Bestellung des Schieds-\n\nrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis\n\ngesetzt worden zu sein. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die\n\nAntragsgegnerin jedenfalls über ihre K. Rechtsanwältin T. zeit- und formge-\n\nrecht in Kenntnis gesetzt worden. Die hiergegen von der Revisionserwiderung\n\nerhobenen Gegenrügen erachtet der Senat nicht für durchgreifend. Von einer\n\nBegründung wird gemäß § 565 a Satz 1 ZPO abgesehen.\n\n4.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht jedoch die\n\nAnerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht der deutschen öf-\n\nfentlichen Ordnung, so daß auch der Versagungsgrund des Art. V Abs. 2 lit. b\n\nUNÜ nicht vorliegt.\n\na) Zutreffend hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Senatsurteil\n\nBGHZ 98, 70, 75 f ein gegen den ordre public (international) verstoßendes\n\nVerfahren (Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ) insoweit verneint, als der von der Antrag-\n\nstellerin benannte Schiedsrichter H. wegen Nennungssäumnis der Antrags-\n\ngegnerin als Einzelschiedsrichter entschieden hat. Die Revisionserwiderung\n\nmacht demgegenüber geltend, die mit Telefax der P.I.S. B.V. (künftig: P.) vom\n\n4. März 1997 der Antragsgegnerin gesetzte Frist von sieben Tagen für die Be-\n\nnennung eines zweiten Schiedsrichters habe den vereinbarten schiedsrichterli-\n\nchen Bestimmungen nicht entsprochen. Nr. 19 lit. a Abs. 1 letzter Satz \"Gen-\n\ncon\" Charter sehe eine Benennungsfrist von 14 Tagen vor. Diese Rüge ist in-\n\ndessen unbegründet. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Fortgang des\n\nVerfahrens mit dem nach Nennungssäumnis der Antragsgegnerin als Einzel-\n\nschiedsrichter verbliebenen von der Antragstellerin benannten Schiedsrichter\n\nhabe der zugrundeliegenden Verfahrensordnung entsprochen. Die Revisi-\n\nonserwiderung hat diese Feststellung nicht mit der Aufklärungsrüge (§ 293\n\nZPO) angegriffen. Die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung knapp be-\n\nmessene, aber noch hinnehmbare (vgl. Senatsurteil BGHZ 98, 70, 76), Frist\n\nvon sieben Tagen beruht ersichtlich auf dem englischen Schiedsgerichtsgesetz\n\n(Arbitration Act of 1996, vgl. Telefax von P. vom 4. März 1996). Die Revisi-\n\nonserwiderung hat sich demgegenüber nicht auf Vortrag der Antragsgegnerin\n\nberufen, wonach englisches Recht bestimme, daß die in Nr. 19 lit. a Abs. 1\n\nletzter Satz \"Gencon\" Charter getroffene Fristenregelung Vorrang vor derjeni-\n\ngen im englischen Schiedsgerichtsgesetz (\"Arbitration Act 1996\") genieße.\n\nOb die Benennung des Schiedsrichters H. den Formerfordernissen des\n\nAbschnitts 76 Absatz 4 der Arbitration Act 1996 nicht entsprach, weil sie statt\n\ndurch Brief mittels Telefax erfolgte, kann dahinstehen. Die Formverletzung wä-\n\nre jedenfalls nicht anstößig.\n\nb) Das Berufungsgericht hat den ordre public-Verstoß darin gesehen,\n\ndaß die Unparteilichkeit des Schiedsrichters nicht hinreichend gegeben gewe-\n\nsen sei. Die Antragsgegnerin habe argwöhnen dürfen, Schiedsrichter H. sei\n\nbefangen, weil er als Interessenvertreter der Antragstellerin mit dem Sachver-\n\nhalt vorbefaßt gewesen sei. Es sei unerheblich, ob und aus welchen Gründen\n\ndie Antragsgegnerin gegen den von Schiedsrichter H. erlassenen Schieds-\n\nspruch keine Schritte in dem dortigen Verfahren und nach dortigem Verfah-\n\nrensrecht unternommen habe.\n\nDiese Begründung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\naa) Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über\n\ndie Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche\n\nnur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgeben-\n\nden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch\n\nverlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des\n\nSchiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentli-\n\nchen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. V\n\nAbs. 2 lit. b UNÜ, § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F., Senatsbeschluß vom 12. Juli\n\n1990 - III ZR 218/89 - BGHR ZPO § 1044 Abs. 2 Nr. 2 Befangenheit 1). Letzte-\n\nres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsland des Schieds-\n\nspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im\n\nwesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem\n\nRecht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (Senatsbeschluß vom\n\n12. Juli 1990 aaO; ähnlich Schlosser, Das Recht der internationalen privaten\n\nSchiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. 1999 Rn. 539). Denn der Begriff der Befangen-\n\nheit und ihre Wirkungen richten sich zunächst nach dem Verfahrensrecht, nach\n\ndem der Schiedsspruch ergangen ist. Dieser Rechtslage entspricht es am be-\n\nsten, wenn die Befangenheit zunächst im Ursprungsland des Schiedsspruchs\n\ngeltend gemacht wird. Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne Erfolg ver-\n\nsucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung des\n\nSchiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit\n\nwesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist\n\n(Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ, § 1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a.F.; vgl. Senatsbeschluß\n\nvom 12. Juli 1990 aaO, Maier in MünchKomm ZPO 1992 § 1044 Rn. 12,\n\nSchwab/Walter aaO Kap. 49 Rn. 5). Außerdem muß der in der Mitwirkung ei-\n\nnes befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überpar-\n\nteilicher Rechtspflege sich im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausge-\n\nwirkt haben; es muß nachgewiesen sein, daß der befangene Schiedsrichter\n\ngegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung\n\nhiervon hat leiten lassen (Senatsurteil BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b\n\nUNÜ; Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 aaO; Maier aaO Rn. 11).\n\nbb) Nach diesen Grundsätzen kann die von dem Berufungsgericht für\n\nberechtigt gehaltene Besorgnis der Befangenheit des Schiedsrichters H. im\n\nVerfahren der Vollstreckbarerklärung nicht berücksichtigt werden.\n\nZwischen den Parteien ist unstreitig, daß nach englischem Recht ein\n\nSchiedsrichter, bei dem Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen, auf Antrag\n\neiner Partei durch das staatliche Gericht abberufen werden kann (Abschnitt 24\n\nAbsatz 1 lit. a Arbitration Act 1996). Zudem kann der Schiedsspruch innerhalb\n\neiner Frist vor dem staatlichen Gericht angefochten werden (Abschnitt 68 Ab-\n\nsatz 1 und Abschnitt 70 Absatz 3 Arbitration Act 1996). Die Antragsgegnerin\n\nhatte nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts ferner das\n\nRecht, den Schiedsspruch in einem zweitinstanzlichen Verfahren zur Überprü-\n\nfung zu stellen. Sie hat diese Rechtsbehelfe unstreitig nicht genutzt, obwohl sie\n\nvon Beginn des Schiedsverfahrens an Kenntnis von der Vorbefassung des\n\nSchiedsrichters H. gehabt hat. Eventuelle Hinderungsgründe werden von der\n\nRevisionserwiderung nicht geltend gemacht; sie hebt auf den Gesichtspunkt\n\nder richterlichen Neutralität ab, der ein so grundlegender Bestandteil des ordre\n\npublic sei, daß die Besorgnis der Befangenheit stets, unabhängig von der Ver-\n\nfristung erststaatlicher Rechtsbehelfe, die Vollstreckbarerklärung hindere. Dem\n\nist entgegenzuhalten, daß das Ablehnungsrecht auch im ordentlichen Zivilpro-\n\nzeß zeitlichen Schranken unterliegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 90, 93).\n\nDementsprechend hat der Bundesgerichtshof - im Anschluß an die Rechtspre-\n\nchung des Reichsgerichts (RGZ 145, 171 f; 148, 1) - für den inländischen\n\nSchiedsspruch entschieden, daß die Ablehnung eines Schiedsrichters bereits\n\nim schiedsrichterlichen Verfahren erklärt werden müsse. Nach der Niederle-\n\ngung des Schiedsspruchs (§ 1039 Abs. 3 ZPO a.F.) sei für eine Ablehnung\n\nkein Raum mehr. Im Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren könn-\n\nten die - vor oder während des Schiedsverfahrens bekannt gewordenen - Ab-\n\nlehnungsgründe nur geltend gemacht werden, wenn es der betroffenen Partei\n\nnicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei, das Ablehnungsverfahren ge-\n\nmäß § 1045 ZPO a.F. zu betreiben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1951 - II ZR\n\n99/51 - NJW 1952, 27, insoweit in BGHZ 3, 215 nicht abgedruckt; BGHZ 7,\n\n187, 194; 24, 1, 5 ff; 40, 342, 343; vgl. auch BGHZ 141, 90, 94 f). Um so weni-\n\nger kann bei einem ausländischen Schiedsspruch, der dem weniger strengen\n\nRegime des ordre public international unterliegt (vgl. Senatsurteile BGHZ 98,\n\n70, 73 f und 110, 104, 106 f), angenommen werden, solche Ablehnungsgründe\n\nführten stets zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung. Es erscheint\n\nvielmehr sachgerecht, die Partei, die einen Ablehnungsgrund geltend macht,\n\ngrundsätzlich auf die Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen, die nach dem\n\nRecht des Schiedsverfahrens - im Schiedsverfahren selbst bzw. vor den Ge-\n\nrichten des Erlaßstaates - bestehen.\n\n5.\n\nOhne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung schließlich auf vorsätz-\n\nliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) und den Grundsatz von Treu und\n\nGlauben (§ 242 BGB), die der Vollstreckbarerklärung entgegenstünden. Diese\n\nGeneralklauseln des materiellen deutschen Rechts sind hier schon deshalb\n\nnicht anwendbar, weil die Parteien die aus dem Chartervertrag herrührenden\n\nRechtsbeziehungen insgesamt englischem Recht unterstellt haben (vgl. Nr. 19\n\nlit. a Abs. 1 Satz 1 \"Gencon\" Charter i.V.m. Nr. 25 des Chartervertrages). Ver-\n\ngleichbare Rechtsinstitute nach englischem Recht sind weder festgestellt noch\n\nvorgetragen worden.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_332-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-01/iii-zr-332-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1044","ref_norm":"1044","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1039","ref_norm":"1039","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1045","ref_norm":"1045","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1025","ref_norm":"1025","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_332-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_332-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-01/iii-zr-332-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_332-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:53:58.861382+00:00"}}