{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_325-99A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-12-07","aktenzeichen":"III ZR 325/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 325/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n7. Dezember 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 30. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1999 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung\n\nvon 17.091,40 DM (restlicher erhöhter Pachtzins für die Zeit vom\n\n1. April bis zum 30. September 1983) nebst 4 % Zinsen hieraus\n\nseit dem 18. März 1999 verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:\n\nVon den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger\n\n68 v.H. und die Beklagte 32 v.H., von den Kosten des Berufungs-\n\nrechtszuges die Kläger 15 v.H. und die Beklagte 85 v.H., von den\n\nGerichtskosten des Revisionsrechtszuges die Kläger 43 v.H. und\n\ndie Beklagte 57 v.H., von den außergerichtlichen Kosten des Re-\n\nvisionsrechtszuges die Kläger 33 v.H. und die Beklagte 67 v.H.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie beklagte Stadt ist die (Zwischen-)Pächterin des im Eigentum der\n\nKläger befindlichen Kleingartengeländes \"P.\". Seit dem Pachtjahr 1983/1984\n\nzahlte die Beklagte einen Pachtzins von 20.509,68 DM jährlich. Dies entsprach\n\ndem doppelten Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst-\n\nund Gemüseanbau und damit dem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. zu-\n\nlässigen Höchstpachtzins.\n\nDie Kläger waren der Auffassung, daß die Pachtzinsbegrenzung des § 5\n\nAbs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. verfassungswidrig sei und ihnen deshalb ein an-\n\ngemessener, nach den \"§§ 315, 316 BGB\" zu bestimmender Pachtzins zuste-\n\nhe. Mit der im Januar 1988 erhobenen Klage verlangten sie von der Beklagten\n\nZahlung weiterer 64.447,32 DM für das Pachtjahr 1983/1984.\n\nDas Landgericht hat die Pachtzinsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1\n\nBKleingG a.F. für verfassungsgemäß angesehen und die Klage abgewiesen.\n\nIm Berufungsverfahren, in dem erst längere Zeit nach dem Inkrafttreten des\n\nGesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes eine mündliche Ver-\n\nhandlung stattgefunden hat, haben die Kläger zuletzt - unter Berücksichtigung\n\nvon Teilzahlungen der Beklagten - nach Maßgabe der Überleitungsbestimmung\n\ndes Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F.\n\nZahlung von 145.275,80 DM erhöhten Pachtzinses für den Zeitraum vom\n\n1. April 1983 bis zum 1. September 1998 nebst Zinsen begehrt.\n\nDas Berufungsgericht hat der (erweiterten) Klage - unter Abweisung ei-\n\nner im Wege der Anschlußberufung von der Beklagten erhobenen Widerklage\n\nauf Rückzahlung angeblich zuviel gezahlten Pachtzinses - bis auf einen Teil\n\nder geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Die Beklagte hat dagegen Revi-\n\nsion eingelegt mit dem Ziel, das Urteil aufzuheben, soweit sie zur Zahlung von\n\nmehr als 39.309,22 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, und insoweit die\n\nKlage abzuweisen.\n\nMit Beschluß vom 21. September 2000 hat der Senat die Revision nur\n\ninsoweit angenommen, als die Beklagte zur Zahlung von 17.091,40 DM nebst\n\n4 % Zinsen hieraus seit dem 18. März 1999 verurteilt worden ist.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat in dem Umfang, in dem sie vom Senat angenommen\n\nworden ist, Erfolg.\n\nNach Art. 3 Satz 1 Nr. 1 des am 1. Mai 1994 in Kraft getretenen Geset-\n\nzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes kann der Verpächter den\n\nsich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F. ergebenden - im Vergleich zur frühe-\n\nren (verfassungswidrigen) Regelung verdoppelten - Höchstpachtzins im Falle\n\nam 1. November 1992 nicht bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeiten\n\nüber die Höhe des Pachtzinses rückwirkend vom ersten Tag des auf die\n\nRechtshängigkeit folgenden Monats verlangen.\n\nUngeachtet dessen, daß diese Überleitungsbestimmung einer erwei-\n\nternden (verfassungskonformen) Auslegung zugänglich ist (vgl. eingehend\n\nhierzu den zur Veröffentlichung vorgesehenen Beschluß des Senats vom 21.\n\nSeptember 2000 in dieser Sache), darf der durch die am Stichtag 1. November\n\n1992 noch nicht erledigte Klage individuell vorgegebene zeitliche Rahmen\n\nnicht verlassen werden (Senatsurteile vom 6. Februar 1997 - III ZR 141/96 -\n\nNJW 1997, 3374, 3376 und vom 12. November 1998 - III ZR 87/98 - NJW-\n\nRR 1999, 237). Keineswegs konnte bzw. kann ein Verpächter bereits dann,\n\nwenn am 1. November 1992 noch eine Pachtzinsstreitigkeit anhängig war,\n\nrückwirkend erhöhten Pachtzins für den gesamten zeitlichen Anwendungsbe-\n\nreich des am 1. April 1983 in Kraft getretenen Bundeskleingartengesetzes ver-\n\nlangen.\n\nDanach steht den Klägern für die Monate April bis September 1983 (Teil\n\ndes Pachtjahres 1982/1983, der noch in den Geltungsbereich des Bundes-\n\nkleingartengesetzes gefallen ist) kein erhöhter Pachtzins zu. In dem vorliegen-\n\nden, 1988 rechtshängig gemachten Prozeß drehte sich der Streit der Parteien\n\nausschließlich um die Pachtjahre 1983/1984 und später. Erst durch klageer-\n\nweiternden Schriftsatz vom 10. März 1999 haben die Kläger unter Hinweis auf\n\nden von ihnen ersichtlich mißverstandenen Beschluß des Bundesverfassungs-\n\ngerichts vom 16. Februar 1999 (1 BvR 938/97) Zahlung erhöhten Pachtzinses\n\nfür die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1983 begehrt.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_325-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/iii-zr-325-99","cited_norms":[{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"BKleingÄndG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_325-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_325-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-12-07/iii-zr-325-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_325-99A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:43:02.557077+00:00"}}