{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_300-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-05-24","aktenzeichen":"III ZR 300/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 38, 549 Abs. 2 Hat das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Ge- richts bejaht und im übrigen die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen, so ist die Revision gegen die Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit unzulässig. Das gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht und der Beklagte mit teilweise denselben Einwendungen die Wirksamkeit dieser Abrede wie die Begründetheit der Kla- geforderung bekämpft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Mai 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 300/99\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nZPO §§ 38, 549 Abs. 2\n\nHat das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Ge-\n\nrichts bejaht und im übrigen die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs\n\nzurückverwiesen, so ist die Revision gegen die Entscheidung über die örtliche\n\nZuständigkeit unzulässig. Das gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit auf einer\n\nGerichtsstandsvereinbarung beruht und der Beklagte mit teilweise denselben\n\nEinwendungen die Wirksamkeit dieser Abrede wie die Begründetheit der Kla-\n\ngeforderung bekämpft.\n\nBGH, Beschluß vom 24. Mai 2000 - III ZR 300/99 - OLG München\n\nLG München I\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 1999 wird als\n\nunzulässig verworfen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.\n\nStreitwert: 295.275,46 DM\n\nGründe\n\nDie Klägerin ist eine Unternehmensberatungsgesellschaft mit Sitz in\n\nMünchen, die Beklagte (eine GmbH & Co. KG) hat ihren Sitz in Westerkappeln\n\n(Landgerichtsbezirk Münster). 90 % der Kommanditanteile der Beklagten sowie\n\nder Geschäftsanteile an ihrer Komplementär-GmbH wurden früher von der K.\n\nGmbH & Co. KG gehalten; Geschäftsführer der K. GmbH war Herr G.\n\nIm Jahre 1997 gerieten sowohl die Beklagte als auch ihre Muttergesell-\n\nschaft in eine finanzielle Krise, die auf Drängen der Banken durch Einschaltung\n\neiner Unternehmensberatungsgesellschaft bewältigt werden sollte. Daraufhin\n\nbeauftragte für die Beklagte - unter Beifügung eines Firmenstempels der K.\n\nGmbH & Co. KG - Herr G. die Klägerin unter dem 3. Juli 1997 mit einem \"Inte-\n\nrims- und Krisenmanagement\". Die schriftliche Auftragsbestätigung enthält die\n\nKlausel: \"Gerichtsstand ist München\".\n\nMit der beim Landgericht München I erhobenen Klage hat die Klägerin\n\ndie Beklagte auf Zahlung restlichen Honorars und Spesen in Höhe von\n\n295.275,46 DM in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich auf Unwirksam-\n\nkeit des Beratungsvertrags einschließlich der in ihm enthaltenen Gerichts-\n\nstandsabrede berufen und vorab die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen\n\nGerichts gerügt. Das Landgericht hat die Klage mangels Vertretungsmacht G.\n\nfür die Beklagte als unzulässig abgewiesen, das Berufungsgericht hat dagegen\n\neine wirksame Vertretung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht, zu-\n\nmindest aufgrund einer späteren Genehmigung der Beklagten, bejaht und die\n\nGerichtsstandsvereinbarung als gültig angesehen. Es hat deswegen das an-\n\ngefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur Entscheidung in der\n\nSache gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie Rechtsfehler in\n\nder Anwendung der Vertretungsregeln rügt.\n\nII.\n\nDie Revision ist unzulässig und daher gemäß § 554 a ZPO durch Be-\n\nschluß zu verwerfen.\n\n1.\n\nNach der vom Reichsgericht begründeten und vom Bundesgerichtshof\n\nim Grundsatz fortgeführten Rechtsprechung kann gegen eine lediglich die örtli-\n\nche Zuständigkeit bejahende Entscheidung ein Rechtsmittel nicht eingelegt\n\nwerden. Für die Berufung ergibt sich dies aus § 512 a ZPO, für die Revision\n\naus § 549 Abs. 2 ZPO. Beide Vorschriften dienen trotz unterschiedlichen\n\nWortlauts gleichbedeutend der Prozeßökonomie; sie sollen die höheren In-\n\nstanzen von minder bedeutsam erscheinenden Streitigkeiten über die örtliche\n\nZuständigkeit entlasten und die Erledigung des Rechtsstreits beschleunigen.\n\nDas Revisionsgericht prüft darum nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszugs\n\nörtlich zuständig war. Hat die Vorinstanz ausschließlich über diese Frage ent-\n\nschieden, so verfolgt ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel kein prozessual\n\nzulässiges Ziel und ist deswegen als unzulässig zu verwerfen (RGZ 93, 351 f.;\n\n110, 56, 58 f.; 157, 389, 391; RG JW 1916, 1022 f. Nr. 11; BGH, Beschluß vom\n\n18. November 1952 - I ZR 218/52 - NJW 1953, 222, 223 = LM § 549 ZPO\n\nNr. 13; Senatsurteil vom 10. Januar 1966 - III ZR 26/65 - DB 1966, 1516; BGH,\n\nUrteil vom 10. November 1997 - II ZR 336/96 - NJW 1998, 1230; ebenso\n\nOGHZ 1, 296 f.; BAG AP § 512 a ZPO Nr. 1; BAGE 41, 328, 330 ff. = MDR\n\n1983, 874 [für § 73 Abs. 2 ArbGG]; s. auch OLG Celle OLG-Report 1994, 29,\n\n30; abweichend - Zurückweisung als unbegründet - KG JR 1966, 349; in dem\n\nSonderfall einer wegen der Zuständigkeitsfrage zugelassenen Revision auch\n\nBGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 - I ZR 6/79 - LM § 546 ZPO Nr. 94 = MDR\n\n1980, 203 = ZZP 93 [1980], 331 m. Anm. Waldner; Urteil vom 28. April 1988 -\n\nI ZR 27/87 - NJW 1988, 3267, 3268). Dem ist das Schrifttum weitgehend ge-\n\nfolgt (AK-ZPO/Ankermann, § 512 a Rn. 6 [anders § 549 Rn. 11]; Baumgärtel,\n\nAnm. zu BAG AP § 512 a Nr. 1; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, § 512 a\n\nRn. 15 [anders MünchKomm/Walchshöfer § 549 Rn. 17 für den Fall einer Zu-\n\nlassungsrevision]; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl.,\n\n§ 39 III 1 b S. 198; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 22. Aufl., § 512 a Rn. 5 [an-\n\nders bei Zulassung der Revision, § 549 Rn. 13]; Wieczorek/Rössler, ZPO, 2.\n\nAufl., § 512 a Anm. B; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 512 a Rn. 1, 10; für die\n\nvorliegende Fallgestaltung auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,\n\n58. Aufl., § 512 a Rn. 4; Waldner, ZZP 93 [1980], 332, 334; a.A. - stets für Un-\n\nbegründetheit - Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 512 a Rn. 5; Mu-\n\nsielak/Ball, ZPO, § 512 a Rn. 5). Der Senat hält an seiner bereits im Urteil vom\n\n10. Januar 1966 (aaO) geäußerten Rechtsauffassung fest. Einer Vorlage an\n\nden Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 GVG bedarf es nicht, weil die\n\nspäteren Urteile des I. Zivilsenats vom 26. Oktober 1979 und vom 28. April\n\n1988 (jew. aaO) eine andere Fallgestaltung betreffen und die vorliegende Ent-\n\nscheidung daher nicht von ihnen abweicht (in diesem Sinne bereits BGH, Urteil\n\nvom 10. November 1997 aaO).\n\n2.\n\n§ 549 Abs. 2 ZPO ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen sich die örtli-\n\nche Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des § 38\n\nZPO ergibt (so für § 512 a ZPO MünchKomm/Rimmelspacher, § 512 a Rn. 8;\n\nZöller/Gummer, § 512 a Rn. 1). Nur hierüber hat das Berufungsgericht im\n\nStreitfall entschieden. Eine Sachentscheidung über den Klageanspruch selbst\n\nhat es hingegen mit der Zurückverweisung ausdrücklich dem Landgericht vor-\n\nbehalten. Es trifft zwar zu, daß die von der Beklagten im Revisionsverfahren\n\ngerügten Mängel des Vertragsschlusses, insbesondere die Vertretungsfragen,\n\nzum Teil gleichermaßen den Hauptvertrag wie die Gerichtsstandsvereinbarung\n\nbetreffen und rein logisch deswegen bei beiden Verträgen nicht anders zu be-\n\nurteilen sein dürften. Infolgedessen mag dem Berufungsurteil auch eine gewis-\n\nse Präjudizwirkung für die vom Landgericht nunmehr zu treffende Sachent-\n\nscheidung zukommen. Rechtlich sind indes beide Gegenstände scharf zu tren-\n\nnen; weder das Landgericht noch in einem möglichen neuen Berufungsverfah-\n\nren das Berufungsgericht - oder das Revisionsgericht - sind in ihrer Entschei-\n\ndung über das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs aus\n\nRechtsgründen (analog § 565 Abs. 2 ZPO) in diesem Punkt an die im ange-\n\nfochtenen Urteil geäußerte Ansicht des Berufungsgerichts gebunden. Dieser\n\neingeschränkte Inhalt des angegriffenen Berufungsurteils begrenzt notwendig\n\nauch den Gegenstand der Revision. Alle Sach- und Verfahrensrügen zur Frage\n\ndes Vertragsschlusses können sich daher zwangsläufig nur auf die Gerichts-\n\nstandsabrede und die aus ihr hergeleitete örtliche Zuständigkeit beziehen,\n\nselbst wenn damit zugleich Revisionsrügen in der Sache selbst beabsichtigt\n\nworden sein sollten, wie es die nachträgliche Stellungnahme der Revisionsklä-\n\ngerin vom 12. April 2000 nahelegt. Rügen dieser Art sind aber, wie ausgeführt,\n\nin der Revisionsinstanz gemäß § 549 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Soweit das\n\nBerufungsurteil neben der Bejahung örtlicher Zuständigkeit in Gestalt der Zu-\n\nrückverweisung an das Landgericht eine weitere Prozeßentscheidung enthält,\n\nwäre eine zulässige Anfechtung dieses Entscheidungsteils mit der Revision\n\nzwar denkbar. Diesen Punkt hat die Revision der Beklagten aber nicht, zumin-\n\ndest nicht in einer den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO genügenden\n\nWeise, angegriffen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_300-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/iii-zr-300-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 549","ref_norm":"549","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_300-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_300-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-24/iii-zr-300-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_300-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:09:39.872862+00:00"}}