{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_270-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-02-24","aktenzeichen":"III ZR 270/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 270/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Februar 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten zu 2 und 3 auf Heraufsetzung der\n\nBeschwer wird zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 15.000 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beklagte zu 1, die am Revisionsverfahren nicht beteiligte Jagdge-\n\nnossenschaft P., verpachtete am 1. April 1991 die Jagdnutzung auf den zu ih-\n\nrem Bezirk gehörenden Grundstücken an den Beklagten zu 2, und zwar bis\n\nzum 31. März 2006. Am 6. August 1993 vereinbarten die Beklagte zu 1 und der\n\nBeklagte zu 2 die Verpachtung bis zum 31. März 2026. Durch Änderungsver-\n\ntrag vom 1. Mai 1994 bestimmten die Beklagten zu 1, 2 und 3 den Eintritt des\n\nBeklagten zu 3 in den Jagdpachtvertrag vom 6. August 1993 \"als Mitpächter\n\nfür die Restpachtzeit bis zum 31. 03.2026\".\n\nDie Kläger machen geltend, nach dem Zuerwerb von Land erfülle ihr\n\nGrundbesitz die Voraussetzungen eines - nicht mehr zum gemeinschaftlichen\n\nJagdbezirk der Beklagten zu 1 gehörenden - Eigenjagdbezirks. Sie müßten die\n\nvon den Beklagten zu 1 und 2 geschlossenen Jagdpachtverträge sowie den\n\nvon den Beklagten zu 1, 2 und 3 vereinbarten Änderungsvertrag nicht gegen\n\nsich gelten lassen, soweit diese Verträge sich auf ihren Eigenjagdbezirk er-\n\nstreckten.\n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Kläger für die Zeit ab\n\n1. April 2006 den Jagdpachtvertrag vom 6. August 1993 zwischen den Beklag-\n\nten zu 1 und 2 sowie den Änderungsvertrag vom 1. Mai 1994 zwischen den\n\nBeklagten zu 1, 2 und 3 nicht gegen sich gelten lassen müssen, soweit sich\n\ndiese Verträge auf ihren Eigenjagdbezirk in der Gemarkung P. erstrecken, der\n\naus den im Tenor des Berufungsurteils aufgeführten Flurstücken besteht. Die\n\nweitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Die Beschwer der\n\nParteien ist jeweils auf unter 60.000 DM festgesetzt worden.\n\nDie Beklagten zu 2 und 3 haben das Berufungsurteil mit der Revision\n\nangefochten. Sie beantragen, den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM\n\nheraufzusetzen.\n\nII.\n\nDer Antrag ist unbegründet.\n\nDer Wert der Beschwer ist gemäß § 2 i.V.m. § 3 1. Halbs. ZPO nach\n\nfreiem Ermessen festzusetzen; § 8 ZPO ist nicht anzuwenden.\n\n1.\n\nDie Wertberechnung richtet sich nach § 8 ZPO, wenn \"das Bestehen\n\noder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig\" ist. Dem Wortlaut\n\nnach könnte § 8 ZPO damit hier maßgebend sein. Denn zwischen den Parteien\n\nbesteht - bezogen auf die Eigenjagdflächen - Streit über die Reichweite eines\n\nJagdpachtvertrages zwischen den Beklagten zu 1 und 2 bzw. zwischen der\n\nBeklagten zu 1 und den Beklagten zu 2 und 3 (Änderungsvertrag vom 1. Mai\n\n1994). Zu berücksichtigen ist jedoch, daß die Kläger nicht Vertragspartei sind.\n\nDer Jagdpachtvertrag wurde allein zwischen den Beklagten geschlossen. In\n\neinem solchen Fall findet § 8 ZPO keine Anwendung; es ist nach § 3 ZPO zu\n\nwerten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1954 - V ZR 114/53 = LM Nr. 25\n\nzu § 256 ZPO und Urteil vom 21. Oktober 1955 - V ZR 160/54 = LM Nr. 10 zu\n\n§ 10 GKG, jeweils für den Streitwert; Roth in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. 1992\n\n§ 8 Rn. 5; Lappe in MünchKomm, ZPO 1992 § 8 Rn. 10; Gamp in Wieczorek/\n\nSchütze, ZPO 3. Aufl. 1994 § 8 Rn. 12; Sydow/Busch, ZPO 22. Aufl. 1941 § 8\n\nAnm. 1; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 58. Aufl.\n\n1999 § 8 Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO 21. Aufl. 1999 § 8 Rn. 4; so wohl auch\n\nThomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. 1999 § 8 Rn. 3; s. auch Hillach/Rohs, Handbuch\n\ndes Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl. 1995 S. 157). Denn auf Klage von Drit-\n\nten kann nicht über das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtver-\n\ntrages entschieden werden (Roth aaO); das Urteil wirkt keine Rechtskraft zwi-\n\nschen den Vertragsparteien.\n\n2.\n\nEinen Anhalt für den Wert der Verurteilung (materielle Beschwer) bietet\n\nder Jagdpachtzins, der auf die Grundstücke entfällt, die nach dem Berufungs-\n\nurteil künftig den Eigenjagdbezirk der Kläger bilden. In bezug auf diese Grund-\n\nflächen nimmt das Berufungsurteil den Beklagten zu 2 und 3 die Berechtigung,\n\nsich zur Ausübung des Jagdrechts auf den mit der Beklagten zu 1 geschlosse-\n\nnen Jagdpachtvertrag zu berufen. Der anteilige Jahrespachtzins beträgt nach\n\nden Angaben der Beklagten zu 2 und 3 3.096,87 DM. Legt man der Schätzung\n\nnach § 3 ZPO den Jahrespachtzins als Berechnungsfaktor zugrunde und be-\n\nrücksichtigt man die in § 9 ZPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische\n\nWertung, die Kosten für die Durchsetzung des Rechts auf wiederkehrende\n\nNutzungen oder Leistungen zu begrenzen, so erscheint es angemessen, im\n\nStreitfall den Wert der Beschwer nicht auf mehr als 15.000 DM festzusetzen.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_270-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-24/iii-zr-270-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_270-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_270-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-24/iii-zr-270-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_270-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:58:11.059414+00:00"}}