{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_240-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"III ZR 240/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 652 Ein Testamentsvollstrecker, der in Ausübung seines Amtes ein Nachlaß- grundstück veräußert, kann gegenüber dem Käufer dieses Grundstücks kei- ne Maklertätigkeit entfalten. Dem Testamentsvollstrecker kann jedoch in ei- nem solchen Falle eine von Maklerdiensten unabhängige Vergütung zuste- hen. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn der Käufer ein Provisionsver- sprechen in Kenntnis des Umstandes abgibt, daß der andere Teil zum Testamentsvollstrecker bestellt worden ist und in dieser Eigenschaft den Verkauf des Grundstücks betreibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 240/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n5. Oktober 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 652\n\nEin Testamentsvollstrecker, der in Ausübung seines Amtes ein Nachlaß-\n\ngrundstück veräußert, kann gegenüber dem Käufer dieses Grundstücks kei-\n\nne Maklertätigkeit entfalten. Dem Testamentsvollstrecker kann jedoch in ei-\n\nnem solchen Falle eine von Maklerdiensten unabhängige Vergütung zuste-\n\nhen. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn der Käufer ein Provisionsver-\n\nsprechen in Kenntnis des Umstandes abgibt, daß der andere Teil zum\n\nTestamentsvollstrecker bestellt worden ist und in dieser Eigenschaft den\n\nVerkauf des Grundstücks betreibt.\n\nBGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 - III ZR 240/99 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 5. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 22. März 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMünchen I, 4. Zivilkammer, vom 13. Oktober 1998 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie am 26. Juni 1997 verstorbene A. B. war Eigentümerin eines in O.\n\ngelegenen Hausgrundstücks. Unter Hinweis auf die Maklereigenschaft des\n\nKlägers hatte sie testamentarisch bestimmt, daß dieser nach ihrem Tode das\n\nGrundstück veräußern sollte. Am 16. März 1998 stellte das Nachlaßgericht\n\ndem Kläger ein Zeugnis über die Ernennung zum Testamentsvollstrecker aus\n\nmit dem Zusatz, daß sich die Befugnisse des Testamentsvollstreckers auf die\n\nVeräußerung des Grundbesitzes beschränkten.\n\nNach Schaltung einer Zeitungsanzeige meldete sich die Beklagte als\n\nKaufinteressentin. Bei der Besichtigung des Hausanwesens am 31. März 1998\n\nlegitimierte sich der Kläger auf Wunsch des Geschäftsführers der Beklagten\n\nals Testamentsvollstrecker. Anschließend unterzeichneten beide jeweils ein\n\nvorgedrucktes Formular \"Provisionsbestätigung\" und \"Reservierungsvereinba-\n\nrung und -bestätigung\", die eine Mitarbeiterin der Beklagten handschriftlich\n\nvervollständigt hatte. Darin verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer\n\n\"Maklerprovision\" in Höhe von 5 % des Gesamtkaufpreises zuzüglich der ge-\n\nsetzlichen Mehrwertsteuer bzw. zur Zahlung einer Reservierungsgebühr in Hö-\n\nhe von 5.000 DM.\n\nMit notariellem Vertrag vom 3. April 1998 verkaufte der Kläger das\n\nNachlaßgrundstück in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker der Be-\n\nklagten zum Preis von 1,1 Mio. DM.\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten entsprechend der in der Provisi-\n\nonsbestätigung getroffenen Abrede Zahlung von 63.250 DM nebst Zinsen. Das\n\nLandgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen\n\nstattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revi-\n\nsion begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nNach § 652 Abs. 1 BGB steht dem Makler ein Provisionsanspruch nur\n\ndann zu, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung der Makler beauftragt\n\nwar, zustande kommt. Dabei setzt eine Maklertätigkeit im Sinne dieser Vor-\n\nschrift voraus, daß der vom Auftraggeber des Maklers angestrebte Vertrag zwi-\n\nschen dem Auftraggeber und einem Dritten, nicht aber zwischen dem Auftrag-\n\ngeber und dem Makler geschlossen wird (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1992\n\n- IV ZR 154/91 - NJW 1992, 2818, 2819). Ausgehend hiervon kann, wie das\n\nBerufungsgericht zutreffend angenommen hat, einem Testamentsvollstrecker,\n\nder ein seiner Verwaltungsbefugnis unterliegendes Nachlaßgrundstück veräu-\n\nßert, kein Maklerprovisionsanspruch gegen den Käufer zustehen.\n\nDer Testamentsvollstrecker ist weder Vertreter des Erblassers noch\n\nVertreter der Erben. Er hat die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber ei-\n\nnes privaten Amtes (BGHZ 25, 275, 279; BGH, Urteil vom 7. Juli 1982 - IVa ZR\n\n36/81 - NJW 1983, 40 f). Dieser Rechtslage entsprechend hat der Kläger den\n\nnotariellen Kaufvertrag vom 3. April 1998 unter Hinweis auf seine Amtsstellung\n\nin eigenem Namen abgeschlossen. Angesichts der persönlichen Identität zwi-\n\nschen Makler und Verkäufer ist es rechtlich ausgeschlossen, daß der Kläger\n\nvon der Beklagten nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Maklerprovision wegen\n\ndes Nachweises der Vertragsgelegenheit verlangen kann. Denn bei einer sol-\n\nchen Fallgestaltung sind Makler und Hauptvertragspartner des Auftraggebers\n\nnicht zur selbständigen, voneinander unabhängigen Willensbildung fähig.\n\nII.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der\n\nauch das Berufungsgericht ausgegangen ist, kann wegen des im Schuldrecht\n\ngeltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit die Verpflichtung zur Zahlung einer\n\nProvision auch unabhängig von dem Vorliegen einer echten Maklerleistung\n\nbegründet werden (BGHZ 112, 240, 242; Senatsurteil BGHZ 138, 170, 173;\n\nBGH, Urteil vom 2. Februar 1977 - IV ZR 84/76 - WM 1977, 415, 416 m.w.N.).\n\n1.\n\nNach Meinung des Berufungsgerichts haben die Parteien eine von den\n\nVoraussetzungen des § 652 Abs. 1 BGB unabhängige Provisionsvereinbarung\n\nnicht getroffen. Hierzu hat es ausgeführt: Zwar sei dem Geschäftsführer der\n\nBeklagten bei Unterzeichnung der Provisionsbestätigung bekannt gewesen,\n\ndaß der Kläger der Testamentsvollstrecker der verstorbenen Grundstücksei-\n\ngentümerin sei; auch könne unterstellt werden, daß bei der Ortsbesichtigung\n\nklargestellt worden sei, daß das Grundstück vom Testamentsvollstrecker selbst\n\nverkauft werde. Gleichwohl könne bereits nach dem eigenen Vortrag des Klä-\n\ngers nicht davon ausgegangen werden, daß nach dem Willen der Vertrags-\n\nparteien ein nicht auf eine Maklertätigkeit des Klägers abstellendes Provisions-\n\nversprechen habe abgegeben werden sollen. Dem Klägervorbringen könne\n\nnicht entnommen werden, welchen rechtlichen Charakter die Parteien der Pro-\n\nvisionsbestätigung sonst hätten beilegen wollen. Um einen verschleierten Teil\n\ndes Kaufpreises könne es sich schon deshalb nicht handeln, weil dieser nicht\n\ndem Kläger zufließen sollte. Anhaltspunkte dafür, in der Provision eine Vergü-\n\ntung für geleistete oder zu erbringende Dienste oder eine Schenkung zu se-\n\nhen, lägen nicht vor. Vielmehr belegten der Inhalt der Provisionsbestätigung\n\nund sogar der eigene Vortrag des Klägers im Prozeß zweifelsfrei, daß dieser\n\neine Provision für seine Tätigkeit als Nachweismakler beanspruchen wolle. So\n\nsei vielfach von \"Maklerprovision, Maklerlohn oder Maklercourtage\" die Rede;\n\nauch heiße es in der Provisionsbestätigung unter der Rubrik Auftragsbedin-\n\ngungen ausdrücklich, \"der Auftraggeber verpflichtet sich, nachfolgende Mak-\n\nlerprovision für eines oder mehrere der unten aufgeführten, ihm bisher als un-\n\nbekannt nachgewiesenen Objekte zu bezahlen\".\n\nAuch hätte es, wenn nach dem Willen der Parteien ein von den Voraus-\n\nsetzungen des § 652 Abs. 1 BGB unabhängiges Provisionsversprechen hätte\n\nabgegeben werden sollen, nicht - wie geschehen - des Abschlusses einer Re-\n\nservierungsvereinbarung bedurft. Diese Vereinbarung sei nämlich darauf zuge-\n\nschnitten gewesen, dem Kläger auch dann eine Vergütung in Höhe von\n\n5.000 DM zu gewähren, wenn es nicht zum Abschluß des Hauptvertrages\n\nkomme und damit die Voraussetzungen für die Entstehung eines Maklerver-\n\ngütungsanspruches nicht erfüllt würden.\n\n2.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Ausle-\n\ngung der Provisionsbestätigung rechtsfehlerhaft für maßgeblich erachtet hat,\n\ndaß in diesem Formular die Begriffe \"Maklerprovision, Maklertätigkeit, Nach-\n\nweisprovision\" verwendet wurden.\n\naa) Zwar ist, wenn sich jemand, der im Geschäftsleben als Makler auf-\n\ntritt, eine Maklerprovision oder ein Maklerhonorar versprechen läßt, die Ausle-\n\ngung naheliegend, daß die Vertragspartner damit die sich aus dem Gesetz er-\n\ngebende und bei Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen entste-\n\nhende Vergütung aus § 652 Abs. 1 BGB gemeint haben (BGH, Urteil vom\n\n2. Dezember 1992 - IV ZR 268/91 - NJW-RR 1993, 429, 430). Es ist daher Sa-\n\nche desjenigen, der geltend macht, ihm sei gleichwohl ein von einer echten\n\nMaklerleistung unabhängiges Provisionsversprechen gegeben worden, An-\n\nhaltspunkte dafür vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen\n\nsich ein solcher Parteiwille ergibt. Verbleiben trotz bestehender Anhaltspunkte\n\nfür ein selbständiges Provisionsversprechen Zweifel, so geht das zu Lasten\n\ndesjenigen, der Zahlung der Provision begehrt.\n\nbb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch trotz\n\nder Wortwahl \"Maklerprovision bzw. Maklerhonorar\" ein von einer echten\n\nMaklerleistung unabhängiges Provisionsversprechen insbesondere dann an-\n\nzunehmen, wenn es in Kenntnis der Umstände abgegeben wurde, die den Pro-\n\nvisionsempfänger an einer Maklertätigkeit hindern (vgl. BGHZ 112, 240, 242;\n\nBGH, Urteil vom 20. Oktober 1982 - IVa ZR 97/81 - WM 1983, 42 f; s. auch\n\nSenatsurteil BGHZ 138, 170, 172 f). Davon ist vorliegend auszugehen: Un-\n\nstreitig wußte die Beklagte bei Unterzeichnung der Provisionsbestätigung, daß\n\nder Kläger Testamentsvollstrecker der verstorbenen Grundstückseigentümerin\n\nwar; darüber hinaus hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unter-\n\nstellt, daß die Beklagte vor Unterzeichnung des Formulars ausdrücklich dar-\n\nüber aufgeklärt worden war, daß im Falle eines Kaufvertragsschlusses der Te-\n\nstamentsvollstrecker selbst (in eigenem Namen) als Verkäufer auftreten würde.\n\nDiesen Umstand hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung nicht\n\nhinreichend berücksichtigt.\n\nb) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß nach dem Vorbringen\n\ndes Klägers davon auszugehen ist, daß die Beklagte die Provisionsbestätigung\n\ndeshalb unterschrieben hatte, weil andernfalls der Kläger nicht bereit gewesen\n\nwäre, das Nachlaßgrundstück in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker\n\nan die Beklagte zu verkaufen. Dies reicht aus, um ein gültiges, von einer ech-\n\nten Maklerleistung unabhängiges Schuldversprechen zu bejahen (vgl. BGH,\n\nUrteile vom 22. Dezember 1976 - IV ZR 52/76 - NJW 1977, 582, 583; vom\n\n2. Februar 1977 aaO; vom 15. März 1978 - IV ZR 77/77 - WM 1978, 708, 710).\n\nDie - hier ohnehin fernliegende - Annahme eines schenkweise erteilten\n\nSchuldversprechens, das nach § 518 Abs. 1 BGB formnichtig wäre, ist danach\n\nausgeschlossen. Sofern das Berufungsgericht dem Urteil des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 15. April 1987 (IVa ZR 53/86 - NJW-RR 1987, 1075), in dem davon\n\ngesprochen wird, daß es sich bei der Provision auch um einen \"verschleierten\n\nTeil des Kaufpreises\" handeln könne, entnommen haben sollte, daß ein An-\n\nspruch auf Zahlung einer von einer Maklerleistung unabhängigen Provision\n\nvoraussetzen würde, daß er sich rechtlich als (Teil der) Kaufpreisforderung\n\n(§ 433 Abs. 2 BGB), Vergütung für bestimmte Dienstleistungen (§ 611 Abs. 1\n\nBGB) oder als Schenkungsversprechen einordnen ließe, beruhte dies auf ei-\n\nnem Mißverständnis.\n\nc) Rechtsfehlerhaft ist weiterhin die Annahme des Berufungsgerichts,\n\naus der getroffenen Reservierungsvereinbarung ließe sich etwas gegen die\n\nrechtliche Beurteilung der Provisionsbestätigung als selbständiges Provisions-\n\nversprechen herleiten. Mit der Reservierungsvereinbarung wollte sich der Klä-\n\nger, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, auch für den Fall eine Ver-\n\ngütung sichern, daß es nicht zum Abschluß des Hauptvertrages kommen wür-\n\nde. Ein solches Vorgehen machte aber, worauf die Revision zutreffend hin-\n\nweist, auch dann Sinn, wenn die Provision unabhängig von einer echten Mak-\n\nlerleistung versprochen worden war. Denn ungeachtet dessen war sie - inso-\n\nfern nicht anders, als dies § 652 Abs. 1 BGB für den Maklerlohnanspruch vor-\n\nsieht - nur zu zahlen, wenn ein Kaufvertrag zustande kommen würde.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der erkennende Senat ist zu\n\neiner eigenen Auslegung der Provisionsbestätigung befugt, weil insoweit weite-\n\nre tatsächliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98 - NJW 1999, 3704, 3705). Diese Ausle-\n\ngung ergibt, daß die Beklagte die begehrte, von einer Maklerleistung unabhän-\n\ngige Provision versprochen hat.\n\nDies folgt nach dem zuvor Gesagten schon daraus, daß die Beklagte\n\ndem Kläger die gewünschte Provisionszusage gegeben hat, nachdem sie zuvor\n\ndarauf hingewiesen worden war, daß der Kläger zum Testamentsvollstrecker\n\nder verstorbenen Grundstückseigentümerin bestellt worden war und von ihm in\n\ndieser Eigenschaft der Verkauf des Grundstücks betrieben werde.\n\nAuf die in den Tatsacheninstanzen streitige Frage, ob der Beklagten\n\nweiterhin bewußt war, daß Verkäufer des Grundstücks der Kläger selbst und\n\nnicht die Erben sein sollten, kommt es nicht an.\n\nZu Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß\n\nes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme eines\n\nselbständigen Provisionsversprechens schon ausreicht, wenn dem Verspre-\n\nchenden die tatsächlichen Umstände bekannt sind, die dazu führen, daß eine\n\nechte Maklerleistung nicht erbracht werden kann. Unerheblich ist hierbei, ob\n\nbei ihm die Rechtskenntnisse vorhanden waren, um dies selbst zuverlässig\n\nbeurteilen zu können (BGH, Urteile vom 22. März 1978 - IV ZR 175/76 - WM\n\n1978, 711, 712 und vom 20. Oktober 1982 aaO S. 43).\n\nHinzu kommt folgendes: Wie sich aus dem von der Beklagten erstellten\n\nund dem Kläger übermittelten \"Kaufvertragsentwurf\" ergibt - in dem im übrigen\n\nder Testamentsvollstrecker als diejenige Person aufgeführt wird, deren Erklä-\n\nrung beurkundet werden soll -, hatte die Beklagte keine Kenntnis darüber, von\n\nwem die verstorbene Grundstückseigentümerin beerbt worden war. Die Frage,\n\nob und gegebenenfalls welche Vorstellungen die Erben hinsichtlich des Ver-\n\nkaufs des Grundstücks hatten, stand nicht zur Debatte. Demgegenüber hatte\n\nder Geschäftsführer der Beklagten bei der Besichtigung des Nachlaßgrund-\n\nstücks den Kläger aufgefordert, sich als Testamentsvollstrecker zu \"legitimie-\n\nren\". Dies zeigt deutlich, daß der Beklagten - was sie so auch gar nicht be-\n\nstritten hat - bewußt war, daß die Entscheidung darüber, ob das Grundstück an\n\nsie oder an einen anderen Kaufinteressenten veräußert wird, allein in der Hand\n\ndes Klägers lag. Dann aber war auch auf der Grundlage einer etwaigen Fehl-\n\nvorstellung der Beklagten, der Testamentsvollstrecker werde den Kaufvertrag\n\n\"formal\" nicht in eigenem Namen, sondern als Vertreter der Erben abschließen,\n\nvon einem Sachverhalt auszugehen, der das Erbringen einer echten Makler-\n\nleistung ausschloß (vgl. zur Frage, inwieweit die Erteilung einer Verkaufsvoll-\n\nmacht der Maklertätigkeit für den Käufer entgegensteht, Senats(Nichtan-\n\nnahme-)Beschluß vom 26. März 1998 - III ZR 206/97 - NJW-RR 1998, 992 f).\n\nIV.\n\nDer Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Von einer Nichtigkeit\n\ndes Provisionsversprechens nach § 138 Abs. 1 BGB - das Berufungsgericht\n\nhat diese Frage, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, offengelas-\n\nsen -, die etwa dann anzunehmen wäre, wenn Testamentsvollstrecker und\n\nKaufinteressent bei dieser Absprache bewußt zum Nachteil des Nachlasses\n\nzusammengewirkt hätten (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1989 - IVa ZR 353/87 -\n\nNJW-RR 1989, 642), kann nicht ausgegangen werden. Denn nach den vom\n\nBerufungsgericht getroffenen Feststellungen und nach dem Vortrag der Partei-\n\nen bestehen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger\n\ndurch die Provisionsabsprache in vorwerfbarer Weise seine ihm bei der Ver-\n\näußerung des Grundstücks (vgl. § 2206 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2205 BGB) ob-\n\nliegenden Testamentsvollstreckerpflichten (§ 2216 BGB) verletzt hätte.\n\n1.\n\nDie Anordnung der Testamentsvollstreckung beschränkte sich auf die\n\nVeräußerung des Nachlaßgrundstücks. Die Auswahl des Testamentsvollstrek-\n\nkers war durch die Erblasserin selbst unter Hinweis auf dessen Maklereigen-\n\nschaft vorgenommen worden. Bei dieser Sachlage liegt die Annahme nicht\n\nfern, daß sich der Kläger nach dem Willen der Erblasserin für seine Tätigkeit\n\nim Erfolgsfalle - nicht anders, als dies bei Einschaltung eines gewerblichen\n\nMaklers durch einen nicht in Immobiliengeschäften tätigen Testamentsvoll-\n\nstrecker selbst zu gewärtigen gewesen wäre (vgl. auch OLG Hamburg, AIZ\n\n1975, 60, 61) - eine Provision sichern durfte.\n\n2.\n\nDafür, daß der Kläger bei der Einigung über den Kaufpreis im Hinblick\n\nauf sein eigenes Provisionsinteresse das Interesse der Erblasserin bzw. der\n\nErben, für das Grundstück eine angemessene Gegenleistung zu erhalten, ver-\n\nnachlässigt hätte, besteht kein Anhalt.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_240-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/iii-zr-240-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 652","ref_norm":"652","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2205","ref_norm":"2205","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2216","ref_norm":"2216","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_240-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_240-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/iii-zr-240-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_240-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:30:56.165890+00:00"}}