{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_217-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-03-23","aktenzeichen":"III ZR 217/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EinigVtr Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; BGB: §§ 667, 670, 988; VZOG § 6 Abs. 1 u. 4 F: 22. März 1991; § 6 Abs. 1 u. 4 F: 3. August 1992; § 8 Abs. 1 u. 4 F: 29. März 1994 a) War eine Gemeinde nach Art. 22 Abs. 2 EinigVtr dazu berechtigt und verpflichtet, ein am 3. Oktober 1990 nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr in das Eigentum des Bundes übergegangenes, früher zum Finanzvermögen der ehemaligen DDR (Ei- gentum des Volkes) gehörendes Grundstück vorläufig weiter zu verwalten, so hat sie nach Beendigung der gesetzlichen Verwalterstellung vereinnahmte Mietzinsen nach § 667 BGB an die Bundesrepublik herauszugeben. Im Gegenzuge kann sie nach § 670 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. b) Hat eine Gemeinde als Verfügungsbefugte im Sinne des § 6 Abs. 1 VZOG a.F./ § 8 Abs. 1 VZOG n.F. ein Grundstück, das später einer anderen Stelle zugeordnet wird, an einen Dritten vermietet, so ist sie dem Berechtigten gegenüber zwar nicht nach § 6 Abs. 4 VZOG a.F./§ 8 Abs. 4 VZOG n.F., wohl aber nach § 988 BGB zur Her- ausgabe vereinnahmter Mietzinsen verpflichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 217/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n23. März 2000\nFreitag\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nEinigVtr Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; BGB: §§ 667, 670, 988;\n\nVZOG § 6 Abs. 1 u. 4 F: 22. März 1991; § 6 Abs. 1 u. 4 F: 3. August 1992;\n\n § 8 Abs. 1 u. 4 F: 29. März 1994\n\na) War eine Gemeinde nach Art. 22 Abs. 2 EinigVtr dazu berechtigt und verpflichtet,\n\nein am 3. Oktober 1990 nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr in das Eigentum des\n\nBundes übergegangenes, früher zum Finanzvermögen der ehemaligen DDR (Ei-\n\ngentum des Volkes) gehörendes Grundstück vorläufig weiter zu verwalten, so hat sie\n\nnach Beendigung der gesetzlichen Verwalterstellung vereinnahmte Mietzinsen nach\n\n§ 667 BGB an die Bundesrepublik herauszugeben. Im Gegenzuge kann sie nach\n\n§ 670 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.\n\nb) Hat eine Gemeinde als Verfügungsbefugte im Sinne des § 6 Abs. 1 VZOG a.F./ § 8\n\nAbs. 1 VZOG n.F. ein Grundstück, das später einer anderen Stelle zugeordnet wird,\n\nan einen Dritten vermietet, so ist sie dem Berechtigten gegenüber zwar nicht nach\n\n§ 6 Abs. 4 VZOG a.F./§ 8 Abs. 4 VZOG n.F., wohl aber nach § 988 BGB zur Her-\n\nausgabe vereinnahmter Mietzinsen verpflichtet.\n\nBGH, Urteil vom 23. März 2000 - III ZR 217/99 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 23. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Mai 1999 wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie klagende Bundesrepublik begehrt von der beklagten Stadt Heraus-\n\ngabe von Mietzinsen, die die mittlerweile in die Beklagte eingemeindete Ge-\n\nmeinde Sch. vereinnahmt hat.\n\nDas mit einer Verkaufsstelle bebaute Mietgrundstück war im Grundbuch\n\nals Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde Sch.\n\neingetragen. Das Grundstück war 1975 vom Rat der Gemeinde an eine Kon-\n\nsumgenossenschaft vermietet worden. Durch Vertrag vom 1. Februar 1991, in\n\ndem als Vermieterin die Gemeinde Sch. genannt ist, wurde das Mietverhältnis\n\nauf eine neue vertragliche Grundlage gestellt. Das Grundstück wurde im Mai\n\n1993 an die Eheleute H. veräußert. Durch Bescheid des zuständigen Oberfi-\n\nnanzpräsidenten vom 16. Januar 1997 wurde bestandskräftig festgestellt, daß\n\ndie Bundesrepublik gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages am\n\n3. Oktober 1990 das Eigentum am Grundstück erworben hatte.\n\nDie Klägerin hat die Auskehr der von der Gemeinde Sch. in der Zeit vom\n\n3. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1992 - nach diesem Zeitpunkt sind bis zur\n\nÜbertragung des Grundeigentums auf die Eheleute H. von der Beklagten keine\n\nweiteren Mieteinnahmen mehr erzielt worden - eingenommenen Mietzinsen in\n\nHöhe von 22.426,50 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage\n\nabgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht unter\n\nAbzug der von der Beklagten geltend gemachten Verwaltungskosten der Klage\n\nin Höhe von 20.506,50 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen\n\n- Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen\n\nUrteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n1.\n\na) Die Frage, welches Glied der öffentlichen Hand, zu der insbesondere\n\ndie Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Gemeinden und die Gemein-\n\ndeverbände (Landkreise) gehören, mit dem Untergang der DDR am 3. Oktober\n\n1990 Eigentümer der zum Staatsvermögen der ehemaligen DDR gehörenden\n\nGegenstände (Volkseigentum) geworden ist, beantwortet sich im wesentlichen\n\nnach den Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages (EV; eingehend hierzu Lange,\n\nDtZ 1991, 329).\n\nNach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV steht ein zum Verwaltungsvermögen, also\n\nzu demjenigen Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungszwecken\n\ndient, gehörender Gegenstand grundsätzlich demjenigen Träger der öffentli-\n\nchen Verwaltung zu, der nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes für\n\ndie Verwaltungsaufgabe zuständig ist, der der betreffende Gegenstand nach\n\nseiner Zweckbestimmung am Stichtag 1. Oktober 1989 zuzuordnen war. Nach\n\nArt. 22 Abs. 1 Satz 1 EV unterliegt das Finanzvermögen, soweit nicht be-\n\nstimmte, vor allem im kommunalen Bereich anzutreffende Ausnahmetatbestän-\n\nde eingreifen, der Treuhandverwaltung des Bundes. Nach Art. 22 Abs. 2 EV\n\nwar dieses Vermögen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bundesminister der\n\nFinanzen die Übernahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesvermö-\n\ngensverwaltung anordnete, von den bisher zuständigen Behörden weiter zu\n\nverwalten. Diese Anordnung erging durch Erlaß des Bundesministers der Fi-\n\nnanzen zur Zuordnung, Verwaltung und Verwertung des volkseigenen Vermö-\n\ngens nach den Art. 21 und 22 EV vom 9. April 1991 (abgedruckt in: Rechts-\n\nhandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR - RVI - unter\n\nD 20.1).\n\nb) Nach Art. 21 Abs. 3 1. Halbs. und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21\n\nAbs. 3 1. Halbs. EV kann eine Körperschaft, die dem Zentralstaat DDR unent-\n\ngeltlich einen Vermögenswert zur Verfügung gestellt hat, die Rückübertragung\n\ndieses Vermögenswertes verlangen. Mit diesem besonderen \"Restitutionsan-\n\nspruch\" öffentlicher Körperschaften sollen insbesondere im Gebiet der früheren\n\nDDR seit Kriegsende bis zur Auflösung der Kommunen als Selbstverwaltungs-\n\nkörperschaften und der selbständigen Länder staatlich angeordnete oder\n\ndurchgesetzte, sachlich nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebungen rück-\n\ngängig gemacht werden. Die Existenz eines solchen Restitutionsanspruchs\n\nändert nichts daran, daß bis zu seiner Durchsetzung die Eigentumszuordnung\n\nnach den allgemeinen Regeln vorzunehmen ist.\n\nNach Art. 21 Abs. 3 2. Halbs. und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21\n\nAbs. 3 2. Halbs. EV wird ehemaliges Reichsvermögen Bundesvermögen. Die\n\nStreitfrage, ob diese Regelung wie Art. 134 Abs. 1 GG als Erwerb kraft Geset-\n\nzes zu verstehen sei oder auch insoweit, wie in den Fällen des Art. 21 Abs. 3\n\n1. Halbs. EV, nur ein Rückübertragungsanspruch eingeräumt worden sei (vgl.\n\nhierzu Fischer/Struppler, VIZ 1997, 80, 81 m.N.), hat sich mit der Einfügung\n\ndes § 16 des Vermögenszuordnungsgesetzes erledigt (s. dazu nachfolgend).\n\n2.\n\nDas Verwaltungsverfahren, in dem mit Rechtsverbindlichkeit darüber\n\nentschieden werden soll, welcher Gegenstand des Staatsvermögens der ehe-\n\nmaligen DDR mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 welcher Körperschaft bzw.\n\nStelle zugefallen ist, ist hauptsächlicher Regelungsgegenstand des inzwischen\n\nmehrfach geänderten Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) vom 22. März\n\n1991 (Art. 7 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisie-\n\nrung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen, BGBl. I S. 766,\n\n784).\n\na) Nach § 6 Abs. 1 Buchst. a VZOG in der ursprünglichen Fassung (im\n\nfolgenden: VZOG 1991) sind (u.a.) Gemeinden zu Verfügungen über im\n\nGrundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstücke befugt,\n\nwenn sie selbst oder eines ihrer Organe im Zeitpunkt der Verfügung als\n\nRechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind; diese Vorausset-\n\nzung ist auch dann erfüllt, wenn - wie hier - der Grundbucheintrag \"Rat der\n\nGemeinde\" lautet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1995 - V ZR 110/94 -\n\nWM 1996, 870, 871). Gemäß § 6 Abs. 2 VZOG 1991 bleibt die Verfügungsbe-\n\nfugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen\n\nGrundstücks unberührt; aufgrund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1\n\nvorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.\n\nNach § 6 Abs. 4 VZOG 1991 sind die aufgrund der Verfügungsbefugnis\n\nnach Absatz 1 veräußerten Grundstücke und Gebäude sowie das Entgelt in\n\neiner Liste von den Innenministerien der Länder zu erfassen (Satz 1); das Ent-\n\ngelt war bis zu einer unanfechtbaren Zuordnungsentscheidung auf ein Sonder-\n\nkonto des jeweils zuständigen Innenministeriums einzuzahlen (Satz 2) und\n\nnach Abschluß des Zuordnungsverfahrens dem in dem Bescheid festgestellten\n\nBerechtigten unverzüglich auszuzahlen (Satz 3).\n\nb) Durch Art. 9 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom\n\n14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1280; vgl. auch die anschließende Bekanntma-\n\nchung der Neufassung des Vermögenszuordnungsgesetzes vom 3. August\n\n1992, BGBl. I S. 1464; im folgenden: VZOG 1992) wurde (u.a.) § 6 Abs. 1 klar-\n\nstellend dahin ergänzt, daß im Rahmen der Verfügungsbefugnis Verpflichtun-\n\ngen nur im eigenen Namen der zur Verfügung befugten Stelle eingegangen\n\nwerden dürfen. Außerdem wurde in § 6 Abs. 1 ausdrücklich geregelt, daß\n\n§ 571 BGB entsprechend gilt, wenn im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz\n\nan einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen wird.\n\n§ 6 Abs. 4 VZOG wurde dahin neu gefaßt, daß die aufgrund von Verfü-\n\ngungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie\n\ndas Entgelt dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und\n\nvon diesem in einer Liste zu erfassen sind (Satz 1); die nach Absatz 1 verfü-\n\ngende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsan-\n\ntrag zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensge-\n\ngenstandes dem aus einem unanfechtbaren Zuordnungsbescheid hervorge-\n\nhenden Berechtigten auszukehren (Satz 2).\n\nc) Durch Art. 16 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes vom\n\n20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2225; vgl. auch die anschließende\n\n- weitere - Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensgesetzes vom\n\n29. März 1994, BGBl. I S. 709; im folgenden: VZOG 1994) erfuhr das Vermö-\n\ngenszuordnungsgesetz weitere wesentliche Veränderungen. Auch § 6 VZOG,\n\nder zu § 8 wurde, wurde erneut abgeändert. In Absatz 1 Satz 1 wurde (u.a.) die\n\nbisher auf Gemeinde, Städte, Landkreise und Länder beschränkte Verfügungs-\n\nbefugnis für bestimmte Fallgestaltungen auf die Treuhandanstalt und für alle\n\nsonstigen, tatbestandsmäßig nicht besonders erfaßten Fälle auf den Bund bzw.\n\ndas zuständige Bundesvermögensamt erweitert. Die Regelung, daß Verpflich-\n\ntungen in eigenem Namen der zur Verfügung befugten Stelle einzugehen sind\n\nund bei Grundstücks- oder Gebäudeüberlassungsverträgen § 571 BGB ent-\n\nsprechend gilt, wurde in den neuen Absatz 1 a eingestellt.\n\nDem die Folgen der Veräußerung regelnden Absatz 4 wurde ein neuer\n\nAbsatz 5 angefügt, der insbesondere der verfügenden Stelle eine besondere\n\nAbwendungsbefugnis verleiht: Wird das aufgrund der Verfügungsbefugnis\n\nnach Absatz 1 Satz 1 veräußerte Grundstück später einer anderen am Zuord-\n\nnungsverfahren beteiligten Stelle zugeordnet, so kann die verfügende Stelle\n\nanstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes dem Berechtigten das\n\nEigentum an dem veräußerten Grundstück oder an einem Ersatzgrundstück\n\nverschaffen.\n\nDes weiteren wurden in das Vermögenszuordnungsgesetz erstmals be-\n\nsondere Vorschriften über den Inhalt und Umfang des Restitutionsanspruchs\n\nöffentlicher Körperschaften eingefügt. Soweit danach gemäß Art. 21 Abs. 3\n\n1. Halbs. und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 1. Halbs. EV von dem\n\njeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten die Rückübertragung eines\n\nbestimmten Vermögensgegenstandes verlangt werden kann (§ 11 Abs. 1\n\nSatz 1 VZOG) und diese Rückübertragung nicht ausnahmsweise ausgeschlos-\n\nsen ist (etwa weil das Grundstück im komplexen Wohnungsbau verwendet\n\nworden ist oder eine betriebsnotwendige Einrichtung darstellt, vgl. im einzelnen\n\n§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 VZOG), ist der Vermögenswert in dem Zustand\n\nzu übertragen, in dem er sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids befindet\n\n(§ 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG). Nach erfolgter Rückübertragung kann der Verfü-\n\ngungsberechtigte oder Verfügungsbefugte von dem Anspruchsberechtigten Er-\n\nsatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte und im Zeitpunkt der Rück-\n\nübertragungsentscheidung noch werthaltige Maßnahmen für eine Bebauung,\n\nModernisierung oder Instandsetzung verlangen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG);\n\nansonsten verbleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, die bis zur Rück-\n\nübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Unterhaltung des Ver-\n\nmögenswerts sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen beim\n\nVerfügungsberechtigten (§ 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG). Ist die Restitution in Natur\n\nnicht mehr durchführbar, weil der Verfügungsberechtigte das Grundstück ver-\n\näußert hat, tritt an die Stelle des Zuordnungsobjekts der Anspruch auf Auskeh-\n\nrung des Erlöses bzw., wenn ein Erlös nicht erzielt wird oder dieser den Ver-\n\nkehrswert offensichtlich und ohne sachlichen Grund unterschreitet, auf Zahlung\n\ndes Verkehrswertes (§ 13 Abs. 2 VZOG).\n\nBezüglich der früher im Eigentum des Deutschen Reiches befindlichen\n\nGrundstücke ergibt sich mittelbar aus der das frühere Reichsvermögen betref-\n\nfenden Vorschrift des § 16 VZOG die Vorstellung des Gesetzgebers, daß die\n\nBundesrepublik am 3. Oktober 1990 von Gesetzes wegen Eigentümer dieser\n\nGrundstücke geworden ist. Freilich werden die sich hieraus ergebenden\n\nRechtsfolgen gleich wieder beseitigt, indem nach dieser Bestimmung der Ei-\n\ngentumsübergang auf den Bund als nicht erfolgt fingiert wird (§ 16 Satz 1\n\nVZOG). Dies hat zur Konsequenz, daß diese Fallgestaltung über die in § 16\n\nSatz 3 angeordnete sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 und der §§ 13\n\nund 14 VZOG der öffentlichen Restitution gleichgestellt wird (vgl. zu Sinn und\n\nZweck dieser Regelung Fischer/Struppler aaO S. 82; s. auch BT-Drucks.\n\n12/6228 S. 110).\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht billigt der Klägerin einen Anspruch auf Herausga-\n\nbe der im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Juli 1992 vereinnahmten\n\nMietzinsen in Höhe von 22.426,50 DM abzüglich der Beklagten entstandener\n\nVerwaltungskosten in Höhe von 1.920 DM zu. Für den Zeitraum vom 3. Okto-\n\nber 1990 bis zum 29. März 1991, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermö-\n\ngenszuordnungsgesetzes sieht das Berufungsgericht in § 816 Abs. 2 BGB, für\n\nden Zeitraum vom 29. März 1991 bis zum 31. Juli 1992 in § 6 Abs. 4 VZOG\n\n1991/1992 die das Klagebegehren rechtfertigende Anspruchsgrundlage.\n\nAuch wenn der Senat dieser Begründung nicht zu folgen vermag, so\n\nstellt sich das angefochtene Urteil im Ergebnis doch als richtig dar, so daß die\n\nRevision zurückzuweisen ist (§ 563 ZPO). Die vom 3. Oktober 1990 bis zum\n\nApril 1991 vereinnahmten Mietzinsen hat die Beklagte nach § 667 BGB, die\n\ndanach erzielten Mieterträge nach § 988 BGB herauszugeben.\n\n1.\n\nBis zum April 1991, also bis kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des Ver-\n\nmögenszuordnungsgesetzes, war die Beklagte nach Art. 22 Abs. 2 EV zur\n\nVerwaltung des Mietgrundstücks gesetzlich berechtigt und verpflichtet. Als ge-\n\nsetzliche Verwalterin ist sie hinsichtlich der in dieser Zeit vereinnahmten Miet-\n\nzinsen dem Herausgabeanspruch der Klägerin als Grundstückseigentümerin\n\nnach § 667 BGB ausgesetzt. Im Gegenzuge kann sie von der Klägerin nach\n\n§ 670 BGB Ersatz ihrer - vom Berufungsgericht bereits anspruchsmindernd\n\nberücksichtigten - Aufwendungen beanspruchen.\n\na) Abgesehen von den Restitutionsfällen, in denen durch den Zuord-\n\nnungsbescheid regelmäßig unter Abänderung der sich am 3. Oktober 1990\n\nergebenden Ausgangs-Rechtslage Eigentum mit Wirkung ex nunc übertragen\n\nwird (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 3 und 4 VZOG 1994), hat das Zuordnungsverfahren\n\nnach dem Vermögenszuordnungsgesetz keine Korrektur, sondern nur eine\n\nverbindliche Feststellung der materiellen Rechtslage zum Ziel. Der Vermö-\n\ngenszuordnungsbescheid ist regelmäßig deklaratorischer Natur; mit ihm wird\n\nmit Wirkung ex tunc die Eigentumslage verbindlich so festgestellt, wie sie sich\n\n(vor allem) aufgrund der Art. 21, 22 EV bereits am 3. Oktober 1990 dargestellt\n\nhat (Schmitt-Habersack/Dick, in Kimme: Offene Vermögensfragen, § 2 VZOG\n\n[Stand: November 1996] Rn. 18; vgl. auch Senatsbeschluß vom 29. Juli 1999\n\n- III ZR 238/98 - NJW 1999, 3331, der sich vor allem zu dem - hier nicht inter-\n\nessierenden - Sonderproblem verhält, daß die als Berechtigte in Betracht\n\nkommenden und am Zuordnungsverfahren beteiligten Gebietskörperschaften\n\nüber eine von der materiellen Rechtslage abweichende Zuordnung einig sind,\n\nvgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG 1991 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG 1994).\n\nb) Aufgrund des bestandskräftigen Zuordnungsbescheids vom 16. Janu-\n\nar 1997 steht vorliegend fest, daß die klagende Bundesrepublik am 3. Oktober\n\n1990 gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV das Eigentum am Grundstück erworben\n\nhat. Durch diesen Eigentumserwerb ist die Klägerin am 3. Oktober 1990 in das\n\n1975 zwischen dem Rat der Gemeinde Sch. und der Konsumgenossenschaft\n\nbegründete Mietverhältnis eingetreten (BGHZ 133, 363, 367 f; vgl. auch BGH,\n\nUrteil vom 17. Mai 1995 - XII ZR 235/93 - WM 1995, 1679, 1680 m.w.N.). Dem\n\nsteht nicht entgegen, daß das hier in Rede stehende Grundstück lediglich der\n\nTreuhandverwaltung des Bundes unterliegt. Die Besonderheit des von Art. 22\n\nAbs. 1 EV erfaßten früheren Finanzvermögens der DDR liegt darin, daß dieses\n\nVermögen später durch ein Bundesgesetz je zur Hälfte auf den Bund und die\n\nneuen Bundesländer, an deren Anteil wiederum die Gemeinden angemessen\n\nzu beteiligen sind, verteilt werden soll. Ungeachtet dieser Besonderheit ist der\n\nBund bis zum Erlaß bzw. zur Ausführung eines solchen Gesetzes \"vollwertiger\"\n\nGrundstückseigentümer mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflich-\n\nten, zumal derzeit in keiner Weise absehbar ist, ob das jeweils konkret betrof-\n\nfene Grundstück, wenn es nicht ohnehin - wie hier - vorher veräußert worden\n\nist, einmal dem Bund, dem Land oder einer Gemeinde zugewiesen werden\n\nwird.\n\nc) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Beklagte am 3. Okto-\n\nber 1990 nach Art. 22 Abs. 2 EV die zur Verwaltung des in Bundeseigentum\n\nübergegangenen Grundstücks zuständige Behörde war. Diese Auffassung, die\n\nvon der Revision nicht angegriffen und von der Revisionserwiderung ausdrück-\n\nlich für richtig erachtet wird, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere\n\ntrifft es zu, daß die bisher zuständigen Stellen im Sinne dieser Vorschrift im\n\nRegelfalle die Kommunen waren (vgl. hierzu den bereits erwähnten Erlaß des\n\nBundesministers der Finanzen vom 9. April 1991 unter II.2).\n\nDiese besondere Verwaltungszuständigkeit galt jedoch nur, solange und\n\nsoweit der Bundesminister der Finanzen nicht die Übernahme der Verwaltung\n\ndurch die \"eigentlich\" zuständigen Behörden der Bundesvermögensverwaltung\n\nanordnete. Der Senat hat keine Bedenken, auf die Abwicklung dieser \"vorläufi-\n\ngen\" Betreuung fremder (Bundes-)Vermögensinteressen durch (kommunale)\n\nVerwaltungen anderer Gebietskörperschaften - die durchaus vergleichbar ist\n\nmit dem zwischen dem staatlichen Verwalter und dem (privaten) Grund-\n\nstückseigentümer bestehenden \"echten Treuhandverhältnis\" nach Maßgabe\n\nder §§ 11 ff VermG (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 140, 355, 360; 137, 183,\n\n188) - die Vorschriften des Auftragsrechts anzuwenden (a.A. Unverferth, OV\n\nspezial 1997, 195, 198; entgegen Unverferth steht dem die das Zuordnungs-\n\nverhältnis von Bund und Ländern im Rahmen der Ausführung von Bundesge-\n\nsetzen durch die Länder im Auftrag des Bundes - also eine völlig andere Fall-\n\nkonstellation - betreffende und in BVerwGE 12, 253 veröffentlichte Entschei-\n\ndung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen).\n\nd) Nach Art. 22 Abs. 2 EV war danach die Beklagte ungeachtet des am\n\n3. Oktober 1990 erfolgten Eigentumsübergangs auf die Bundesrepublik und\n\ndes damit einhergehenden Vermieterwechsels weiterhin dazu berechtigt (und\n\nverpflichtet), der Konsumgenossenschaft gegenüber die dem Vermieter zuste-\n\nhenden Rechte geltend zu machen und die den Vermieter treffenden Pflichten\n\nzu erfüllen. Insbesondere war sie dazu befugt, den vereinbarten Mietzins zu\n\nvereinnahmen. Diese Einnahmen hatte sie - wie ausgeführt - nach Beendigung\n\ndes \"Verwalterverhältnisses\" an die Klägerin unter Abzug ihrer Aufwendungen\n\nnach § 667 BGB herauszugeben.\n\ne) Der gesetzlichen Verwaltungskompetenz der Beklagten wurde jedoch,\n\nwozu sich das Berufungsgericht nicht geäußert hat und was von der Revisi-\n\nonserwiderung nicht hinreichend beachtet wird, im April 1991 die Grundlage\n\nentzogen. Denn durch den genannten Erlaß des Bundesfinanzministers vom\n\n9. April 1991 (aaO) war angeordnet worden, daß nunmehr das gesamte Fi-\n\nnanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 EV, soweit das nicht ohnehin schon ge-\n\nschehen war, von der Bundesvermögensverwaltung treuhänderisch zu verwal-\n\nten sei und die Bundesvermögensämter die von ihnen zu verwaltenden Vermö-\n\ngensgegenstände zu übernehmen hätten. Da nicht ersichtlich oder dargetan\n\nist, daß das zuständige Bundesvermögensamt im Anschluß an diesen Erlaß\n\nzur Verwaltungsübernahme nicht bereit und in der Lage war - in diesem Falle\n\nkönnten, was vorliegend nicht entschieden zu werden braucht, die Vorausset-\n\nzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag vorgelegen haben\n\n(vgl. auch Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98 - NJW 2000, 422,\n\n423 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) -, muß jedenfalls zugunsten\n\nder Revision unterstellt werden, daß bezüglich des Zeitraums zwischen April\n\n1991 und der Beendigung des Mietverhältnisses die Vorschriften über das\n\nAuftragsrecht bzw. des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ein-\n\ngreifen.\n\n2.\n\nDie Beendigung der der Beklagten nach Art. 22 Abs. 2 EV eingeräumten\n\ngesetzlichen Verwaltungskompetenz infolge des Erlasses des Bundesfinanz-\n\nministers hatte aus Sicht der mietenden Konsumgenossenschaft wegen des\n\nkurz zuvor erfolgten Inkrafttretens des Vermögenszuordnungsgesetzes keiner-\n\nlei Auswirkungen. Die in § 6 Abs. 1 VZOG 1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 1 VZOG\n\n1994 den Gemeinden, Städten und Landkreisen eingeräumte Befugnis, über im\n\nGrundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstücke und Ge-\n\nbäude zu verfügen, wenn - wie hier - sie selbst oder ihre Organe im Zeitpunkt\n\nder Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes\n\neingetragen sind, umfaßt auch das Recht, Mietverträge abzuschließen und die\n\nsich hieraus ergebenden Rechte des Vermieters dem Mieter gegenüber gel-\n\ntend zu machen. Der Begriff der Verfügungsbefugnis im Sinne des § 6 Abs. 1\n\nVZOG 1991/1992 bzw. des § 8 Abs. 1 VZOG 1994 ist unstreitig weit auszule-\n\ngen. Er umfaßt neben Verfügungen im Rechtssinne - wie Übertragung des Ei-\n\ngentums, Begründung und Übertragung von dinglichen Rechten an Grundstük-\n\nken - auch die schuldrechtlichen Verträge, die diesen Verfügungen zugrunde\n\nliegen, sowie den Abschluß und die Kündigung von (insbesondere) Miet- und\n\nPachtverträgen und die zur Abwicklung beendeter Miet- und Pachtverhältnisse\n\nerforderlichen Maßnahmen (BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 aaO S. 1681; Urteil\n\nvom 15. Dezember 1995 aaO).\n\nAufgrund dessen durfte die Konsumgenossenschaft, die am 1. Februar\n\n1991 mit der Gemeinde Sch. einen neuen Mietvertrag abgeschlossen hatte,\n\nunbeschadet der im April 1991 endenden Verwaltungsbefugnis der Beklagten\n\nnach Art. 22 Abs. 2 EV diese als diejenige Person ansehen, der gegenüber sie\n\ndie ihr obliegenden Mieterpflichten zu erfüllen und ihre Mieterrechte geltend zu\n\nmachen hatte (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2\n\nVZOG 1994).\n\nWas hingegen das Verhältnis der Parteien untereinander betrifft, so\n\nstellt sich hier mit dem Wegfall der gesetzlichen Verwalterstellung der Beklag-\n\nten aus Art. 22 Abs. 2 EV infolge des Erlasses des Bundesfinanzministers vom\n\n9. April 1991 die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob sich die in § 6\n\nAbs. 4 VZOG 1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 4 VZOG 1994 einer Gebietskörper-\n\nschaft, die von ihrer Verfügungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, gegenüber\n\nderjenigen Körperschaft oder Stelle, die in einem späteren Zuordnungsbe-\n\nscheid als Berechtigter (Eigentümer) festgestellt wird, auferlegte Entgelt- bzw.\n\nErlösauskehrpflicht auch auf vereinnahmte Mietzinsen erstreckt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat dies im Anschluß an eine in Literatur und Rechtsprechung\n\nverbreitete Auffassung (Schmidt-Räntsch/Hiestand - RVI - § 8 VZOG [Stand:\n\nNovember 1994] Rn. 19; Leitschuh/Lange, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger,\n\nVermögen in der ehemaligen DDR, § 8 VZOG [Stand: April 1995] Rn. 19; Tei-\n\nge/Rauch, VIZ 1997, 622, 625; Brandenburgisches OLG, ZOV 1998, 52) be-\n\njaht. Demgegenüber hält der Senat die von der Revision gegen diese Geset-\n\nzesauslegung vorgebrachten Bedenken für durchgreifend. Insbesondere ist der\n\nRevision darin zuzustimmen, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht für, sondern\n\ngegen das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis spricht. Dies\n\nverhilft der Revision freilich nicht zum Erfolg, weil die Beklagte nach den allge-\n\nmeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (insbesondere nach § 988\n\nBGB), deren Anwendbarkeit durch das Vermögenszuordnungsgesetz nicht\n\nausgeschlossen wird, Herausgabe der Nutzungen verlangen kann.\n\na) Ungeachtet des in § 6 Abs. 1 VZOG 1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 1\n\nVZOG 1994 verwendeten weiten Verfügungsbegriffs ist der jeweilige Absatz 4\n\ndieser Vorschriften enger gefaßt.\n\naa) Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 4 Satz 1\n\nVZOG 1994 sind die aufgrund der Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 veräu-\n\nßerten Grundstücke und Gebäude sowie das hierbei erzielte Entgelt dem In-\n\nnenministerium des jeweiligen Landes mitzuteilen und von diesem in einer Li-\n\nste zu erfassen. Es versteht sich, daß diese Bestimmungen, mit denen ersicht-\n\nlich vermieden werden soll, daß in großem Umfang Vermögensabgänge erfol-\n\ngen, über die, wenn sie nicht besonders festgehalten werden, ein Überblick\n\nnicht mehr zu gewinnen ist (Schmidt-Räntsch/Hiestand aaO Rn. 12), nur die\n\nerfolgten dinglichen Rechtsänderungen meinen. Eine Mitteilung über beste-\n\nhende Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverträge und die dabei erzielten\n\nEinnahmen ist hingegen nicht zu machen (Schmidt-Räntsch/Hiestand aaO\n\nRn. 13).\n\nbb) Da § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 VZOG 1991 bzw. § 6 Abs. 4 Satz 2\n\nVZOG 1992/§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG 1994 im Anschluß an den jeweiligen\n\nSatz 1 regeln, wie weiter zu verfahren ist - nach § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 VZOG\n\n1991 war das erzielte Entgelt auf ein Sonderkonto des Innenministeriums bis\n\nzu einer unanfechtbaren Zuordnungsentscheidung einzuzahlen und nach Vor-\n\nliegen einer solchen Entscheidung an den im Zuordnungsbescheid festge-\n\nstellten Berechtigten auszuzahlen; nach § 6 Abs. 4 Satz 2 VZOG 1992/§ 8\n\nAbs. 4 Satz 2 VZOG 1994 hat die verfügende Stelle zeitgleich zur Verfügung\n\neinen Zuordnungsantrag zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert\n\ndes Vermögensgegenstandes, dem aus dem unanfechtbaren Bescheid hervor-\n\ngehenden Berechtigten auszukehren -, liegt der Schluß nahe, daß sich diese\n\nSätze nur auf den in Satz 1 gemeinten Veräußerungsfall beziehen und nicht\n\nallgemein auf jede von Absatz 1 erfaßte Verfügung im weiteren Sinne (für letz-\n\nteres insbesondere Unverferth aaO S. 197).\n\ncc) Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß sich die in § 6 Abs. 4 VZOG\n\n1991/1992 bzw. in § 8 Abs. 4 VZOG angeordnete Entgelt- bzw. Erlösauskehr-\n\nverpflichtung auch auf erzielte Miet- und Pachteinnahmen erstrecken soll, hätte\n\neine entsprechende Klarstellung nahegelegen. Das ist nicht geschehen. Im\n\nGegenteil lassen die durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz und\n\ndas Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vorgenommenen Gesetzesän-\n\nderungen noch deutlicher werden, daß Absatz 4 nur den Veräußerungsfall im\n\nBlick hat.\n\n(1)\n\n§ 6 Abs. 1 Satz 4 VZOG 1992 erklärt § 571 BGB für entsprechend an-\n\nwendbar, wenn im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grund-\n\nstück überlassen wird. Dieser Bestimmung, die sicherstellen will, daß sich nach\n\nerfolgter Zuordnung der Mieter oder Pächter auch einem Berechtigten gegen-\n\nüber, der zuvor nicht Partner des Miet- oder Pachtvertrages gewesen ist, auf\n\nsein vertragliches Besitzrecht berufen kann, liegt das Verständnis zugrunde,\n\ndaß die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 auch das Eingehen von Verpflich-\n\ntungen, insbesondere den Abschluß von Miet- und Pachtverträgen umfaßt\n\n(BT-Drucks. 12/2480 S. 92).\n\nDer in § 6 Abs. 4 Satz 2 VZOG 1992 nunmehr verwendete Begriff \"Erlös\"\n\ndeutet noch mehr als der in Satz 1 aufgeführte Begriff \"Entgelt\" darauf hin, daß\n\nnur der Veräußerungsfall gemeint ist. Denn der Begriff Erlös kennzeichnet, wie\n\ndie Revision zu Recht geltend macht, im rechtlichen Sprachgebrauch, insbe-\n\nsondere dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das bei einer Veräußerung, etwa\n\nim Wege der Versteigerung, an die Stelle des Eigentums tretende Geldsurrogat\n\n(vgl. §§ 383 Abs. 1, 489, 753 Abs. 1, 966 Abs. 2 Satz 3, 1219 Abs. 2, 1247\n\nBGB). Auch kann die Regelung, daß in Fällen, in denen kein oder nur ein ge-\n\nringer Erlös erzielt wird, mindestens ein dem Verkehrswert entsprechender Be-\n\ntrag zu zahlen ist, nur im Veräußerungsfalle praktisch werden.\n\n(2)\n\nDurch den in § 6 bzw. (ab dann) § 8 VZOG durch das Registerverfah-\n\nrenbeschleunigungsgesetz neu angefügten Absatz 5 ist der verfügenden Stelle\n\ndie Möglichkeit eingeräumt worden, bei einer späteren anderweitigen Zuord-\n\nnung dem Berechtigten anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes\n\ndas Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an ei-\n\nnem Ersatzgrundstück zu verschaffen. Es versteht sich, daß auch diese Ab-\n\nwendungsbefugnis nur im Veräußerungsfalle zum Tragen kommen kann.\n\nb) Der Senat hält daher die Auffassung der Revision für zutreffend, daß\n\n§ 6 Abs. 4 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 4 VZOG 1994 die Auskehrung ver-\n\neinnahmter Mietzinsen an den Berechtigten nicht unmittelbar regeln. Eine\n\nanaloge Anwendung dieser Vorschriften hält der Senat nicht für geboten, weil\n\nsich bereits anhand der allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\n\nbuchs, deren Anwendbarkeit durch das Vermögenszuordnungsgesetz nicht\n\nausgeschlossen wird, die Frage der Nutzungsherausgabe interessengerecht\n\nund angemessen beantworten läßt; eine planwidrige Regelungslücke, die im\n\nWege eines Analogieschlusses aufzufüllen wäre, läßt sich daher nicht fest-\n\nstellen (im Ergebnis ebenso Dick, in: Kimme aaO § 8 VZOG [Stand: November\n\n1996] Rn. 30).\n\naa) Auch wenn § 6 Abs. 4 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 4 VZOG 1994\n\nhinsichtlich der Auskehr vereinnahmter Miet- und Pachtzinsen keine Regelung\n\ntreffen, so kann diesen Bestimmungen nicht entnommen werden, daß außer in\n\nden ausdrücklich normierten Veräußerungsfällen eine Auszahlung an den Be-\n\nrechtigten in jedem Falle ausgeschlossen sein soll, also auch dann, wenn die\n\nAnspruchsvoraussetzungen von in Frage kommenden Vorschriften des Bürger-\n\nlichen Gesetzbuchs erfüllt sind (a.A. Unverferth aaO S. 198; so wohl auch Eh-\n\nlers, ZOV 1998, 53 f). Das ergibt sich aus dem Vergleich mit den Vorschriften\n\ndes durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz in das Vermögenszu-\n\nordnungsgesetz eingefügten Bestimmungen über den Restitutionsanspruch\n\nöffentlicher Körperschaften (§§ 11 ff VZOG) und dem Regelungszweck des § 6\n\nVZOG 1991/1992 bzw. § 8 VZOG 1994.\n\n(1)\n\nDie die Restitutionsansprüche öffentlicher Körperschaften regelnden\n\n§§ 11 ff VZOG orientieren sich bewußt und gewollt an den Wertungen der die\n\nRestitutionsansprüche einzelner Bürger normierenden Bestimmungen des\n\nVermögensgesetzes (BT-Drucks. 12/5553 S. 169). Hier wie dort bestehen zwi-\n\nschen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten Rechtsbeziehungen,\n\ndie Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweisen (vgl. zum Restitutionsverhält-\n\nnis im Sinne des Vermögensgesetzes BGHZ 128, 210, 211; Senatsurteil BGHZ\n\n137, 183, 186). So darf insbesondere ein potentieller Restitutionsschuldner\n\neinen Vermögensgegenstand, der der Restitution unterliegt oder unterliegen\n\nkann, nur dann veräußern, bebauen oder längerfristig vermieten, wenn dies der\n\nDurchführung einer \"erlaubten Maßnahme\" dient. In diesem Falle ist die Maß-\n\nnahme anzuzeigen; sie darf erst durchgeführt werden, wenn eine Wartefrist\n\nvon vier Wochen verstrichen und die Maßnahme von der für die Entscheidung\n\nüber den Restitutionsanspruch zuständigen Stelle nicht untersagt worden ist\n\n(vgl. im einzelnen § 12 VZOG).\n\nDie dem Restitutionsschuldner in § 12 VZOG auferlegten Pflichten än-\n\ndern indes nichts daran, daß der Restitutionsgläubiger erst mit dem Eintritt der\n\nUnanfechtbarkeit des die Vermögensübertragung anordnenden Zuordnungs-\n\nbescheids das Grundstückseigentum erhält (vgl. § 2 Abs. 1 a Satz 3 und 4\n\nVZOG). Dieser vermögensrechtlichen Zuordnung entspricht es, daß nach § 11\n\nAbs. 2 Satz 4 VZOG die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die\n\ngewöhnliche Erhaltung des Vermögenswerts sowie die bis zu diesem Zeitpunkt\n\ngezogenen Nutzungen grundsätzlich beim Verfügungsberechtigten verbleiben.\n\nDiese Regelung stimmt mit der ursprünglichen Grundkonzeption des Vermö-\n\ngensgesetzes überein (§ 7 VermG, vgl. BT-Drucks. 12/5553 S. 171). Die später\n\n- nämlich durch Art. 10 Nr. 3 Buchst. b des Entschädigungs- und Ausgleichslei-\n\nstungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) - im Bereich des\n\nVermögensgesetzes vorgenommene Änderung, wonach dies nicht für die Ent-\n\ngelte gilt, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem\n\nMiet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen (§ 7 Abs. 7 Satz 2\n\nbis 4 VermG; vgl. eingehend hierzu Senatsurteil vom 19. März 1998 - III ZR\n\n145/97 - WM 1998, 1348), hat im Vermögenszuordnungsrecht keine Entspre-\n\nchung gefunden.\n\n(2)\n\nDemgegenüber zielt das Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszu-\n\nordnungsgesetz außerhalb der Restitutionsfälle - wie ausgeführt - regelmäßig\n\n(nur) darauf ab, die bereits am 3. Oktober 1990 bestehende Eigentumslage\n\nverbindlich festzustellen. Nach allgemeinen Grundsätzen ist es jedoch allein\n\nAngelegenheit des Eigentümers, dem auch die Nutzungen der Sache zuste-\n\nhen, den ihm gehörenden Vermögensgegenstand zu verwalten oder über ihn\n\nzu verfügen. An der bereits vor Erlaß eines Zuordnungsbescheids nach Art. 21,\n\n22 EV geltenden materiellen Güterzuordnung und den sich hieraus ergeben-\n\nden Rechtsfolgen für das \"Innenverhältnis\" zwischen dem Eigentümer und ei-\n\nnem \"verfügenden\" Dritten wollen § 6 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 VZOG 1994,\n\nwie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Normen ergibt, nicht rütteln,\n\nauch wenn das im Wortlaut dieser Vorschriften nur unvollkommen zum Aus-\n\ndruck kommt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 1\n\nVZOG 1994, wonach die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt\n\nbleibt).\n\nDa die Verfügungen eines Grundstückseigentümers vielfach der grund-\n\nbuchlichen Umsetzung bedürfen und dies ohne weiteres erst nach Vorliegen\n\neines bestandskräftigen Zuordnungsbescheids möglich ist (vgl. § 3 VZOG),\n\nhielt es der Gesetzgeber für notwendig, im Interesse der Investitionsförderung\n\nim Beitrittsgebiet die Verkehrsfähigkeit ehemals volkseigener Grundstücke be-\n\nreits vor Erlaß eines Vermögenszuordnungsbescheids zu gewährleisten und zu\n\ndiesem Zweck unabhängig von der wirklichen Eigentumslage eine allein an die\n\nEintragung der Rechtsträgerschaft anknüpfende und damit \"grundbuchklare\"\n\ngesetzliche Verfügungsbefugnis zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 12/449 S. 18).\n\nZur Erreichung dieses Zwecks war es geboten aber auch ausreichend, dem zur\n\nVerfügung über die betreffenden Grundstücke Ermächtigten lediglich eine\n\nBuchposition einzuräumen, verbunden mit der weiteren Folge, daß aus Grün-\n\nden des Verkehrsschutzes der Inhaber der Position im Rechtsverkehr als Be-\n\nrechtigter gilt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VZOG 1991/1992 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2\n\nVZOG 1994; vgl. auch die - freilich nicht so weitgehenden - §§ 892, 893 BGB).\n\nDemgegenüber war es weder notwendig noch sachlich gerechtfertigt, den\n\nVerfügungsbefugten mit den vollen Rechten des wirklichen Eigentümers aus-\n\nzustatten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1998 - V ZR 356/96 - WM 1998, 1832,\n\n1834 f).\n\nbb) Ausgehend davon, daß bei einem Auseinanderfallen von Verfü-\n\ngungsbefugnis und Grundstückseigentum dann, wenn besondere Abreden oder\n\ndas Rechtsverhältnis regelnde Normen nicht (bzw. nicht mehr, vgl. die Ausfüh-\n\nrungen unter 1 zu Art. 22 Abs. 2 EV) eingreifen, der Verfügungsbefugte gegen-\n\nüber dem wirklichen Eigentümer als Nichtberechtigter anzusehen ist, finden in\n\ndiesem Verhältnis im Falle einer Vermietung der Sache durch den Verfügungs-\n\nberechtigten die allgemeinen Vorschriften, also insbesondere die Regeln über\n\ndas Eigentümer-Besitzer-Verhältnis Anwendung (so auch OLG Naumburg in\n\ndem unveröffentlichten Urteil vom 20. November 1997 - 3 U 242/97 -; die ge-\n\ngen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof durch Be-\n\nschluß vom 30. Juni 1998 - V ZR 396/97 - nicht angenommen).\n\nSpätestens aufgrund des von der Gemeinde Sch. am 1. Februar 1991 im\n\neigenen Namen mit der Konsumgenossenschaft abgeschlossenen Mietvertra-\n\nges war die Gemeinde Sch. bzw. die Beklagte mittelbarer Besitzer des Grund-\n\nstücks geworden. Das Berufungsgericht hat zwar, von seinem Rechtsstand-\n\npunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte\n\nden mittelbaren Besitz als Eigen- oder Fremdbesitz innehatte und ob sie hin-\n\nsichtlich ihres Besitzrechts gut- oder bösgläubig war. Das kann indes dahinste-\n\nhen.\n\nDa die Beklagte den Besitz am Grundstück unentgeltlich erlangt hatte,\n\nist sie jedenfalls nach § 988 BGB, der auch auf den Fremdbesitzer anwendbar\n\nist, zur Herausgabe der Nutzungen an die Klägerin verpflichtet. Sie hat daher\n\nauch die nach Beendigung ihrer gesetzlichen Verwalterstellung nach Art. 22\n\nAbs. 2 EV vereinnahmten Mietzinsen auszukehren. Die im inneren Zusammen-\n\nhang\n\nmit der Nutzung der Sache gemachten Aufwendungen sind nach § 818 Abs. 3\n\nBGB - was das Berufungsgericht im Ergebnis getan hat - anspruchsmindernd\n\nzu berücksichtigen, auch wenn es sich hierbei nicht um Verwendungen im Sin-\n\nne der §§ 994 ff BGB gehandelt hat (BGHZ 137, 314, 316 ff).\n\nRinne Streck Schlick\n\n Kapsa Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_217-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-23/iii-zr-217-99","cited_norms":[{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":25},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":21},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":3},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"EinigVtr","ref":"Art 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 489","ref_norm":"489","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 753","ref_norm":"753","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 893","ref_norm":"893","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 966","ref_norm":"966","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1219","ref_norm":"1219","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1247","ref_norm":"1247","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_217-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_217-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-23/iii-zr-217-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_217-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:03:58.227137+00:00"}}