{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_198-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-03-09","aktenzeichen":"III ZR 198/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 852 Sind innerhalb einer regreßbefugten Berufsgenossenschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalles zuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht ge- genüber dem verunglückten Mitglied und die Regreßabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regreßansprüchen gegenüber Dritten -, so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regreßansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regreßabteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regel- mäßig unmaßgeblich, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abtei- lung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Unfallakte an die Regreßabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Unfallsachbe- arbeitung Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung Dritter oder eine Gefähr- dungshaftung ergeben (im Anschluß an BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - NJW 1992, 1755).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 198/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n9. März 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 852\n\nSind innerhalb einer regreßbefugten Berufsgenossenschaft (Körperschaft des\n\nöffentlichen Rechts) mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalles\n\nzuständig - nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht ge-\n\ngenüber dem verunglückten Mitglied und die Regreßabteilung bezüglich der\n\nGeltendmachung von Schadensersatz- oder Regreßansprüchen gegenüber\n\nDritten -, so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regreßansprüchen\n\ngrundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regreßabteilung an.\n\nDas Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regel-\n\nmäßig unmaßgeblich, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abtei-\n\nlung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Unfallakte\n\nan die Regreßabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Unfallsachbe-\n\narbeitung Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung Dritter oder eine Gefähr-\n\ndungshaftung ergeben (im Anschluß an BGH, Urteil vom 11. Februar 1992\n\n- VI ZR 133/91 - NJW 1992, 1755).\n\nBGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 198/99 - OLG Jena\n\n LG Erfurt\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilse-\n\nnats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. April\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil\n\nder 7. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 7. August\n\n1998 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt\n\ndas beklagte Land aus übergegangenem Recht auf Erstattung von Aufwen-\n\ndungen aus Anlaß eines Verkehrsunfalls in Anspruch.\n\nAm 15. Februar 1994 wurde das Mitglied P. B. der Klägerin vor der Poli-\n\nzeiinspektion A. von einem Polizeieinsatzfahrzeug des Beklagten angefahren\n\nund verletzt. Unstreitig trifft allein den Fahrer des Polizeiwagens ein Verschul-\n\nden an dem Unfallereignis.\n\nDie Klägerin begehrt mit der am 12. März 1998 bei Gericht eingegange-\n\nnen und am 23. März 1998 dem Beklagten zugestellten Klage Zahlung der ihr\n\nbisher entstandenen Aufwendungen in Höhe von 17.106,63 DM nebst Zinsen\n\nund außerdem die Feststellung, daß ihr das beklagte Land alle weiteren über-\n\ngangsfähigen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen habe.\n\nDer Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hält die Kla-\n\ngeforderung deshalb für verjährt, weil der zuständige Sachbearbeiter der Ab-\n\nteilung \"Rehabilitation und Leistung - Unfall\" (im folgenden: Leistungsabteilung)\n\nder Klägerin bereits im Frühjahr 1994 Kenntnis von dem Schaden und der Per-\n\nson des Ersatzpflichtigen erlangt habe, und diese Kenntnis ausgereicht habe,\n\ndie dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB in Gang zu setzen. Die Klägerin\n\nist demgegenüber der Auffassung, daß die Verjährungsfrist erst am 8. April\n\n1997 begonnen habe, weil erst zu diesem Zeitpunkt der zuständige Sachbear-\n\nbeiter der Abteilung \"Regreß\" aufgrund einer Aktenvorlage der Leistungsabtei-\n\nlung von dem Unfall erfahren habe.\n\nDas Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage dem\n\nGrunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren entspro-\n\nchen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage\n\nabgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin bereits im\n\nFrühjahr 1994 in der Person des zuständigen Sachbearbeiters der Leistungs-\n\nabteilung die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis vom Schaden und der\n\nPerson des Ersatzpflichtigen erlangt habe. Hierzu hat es ausgeführt: Unge-\n\nachtet des Vorhandenseins einer in die Rechtsabteilung der Klägerin einge-\n\ngliederten eigenen Abteilung für Regreßangelegenheiten sei der Mitarbeiter\n\nder Leistungsabteilung ebenfalls Wissensvertreter der Klägerin, weil auch die-\n\nser Mitarbeiter nach der Organisationsstruktur der Klägerin mit der Vorberei-\n\ntung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen befaßt gewesen sei.\n\nNach der vorgelegten internen Organisationsverfügung der Klägerin habe der\n\nUnfallsachbearbeiter in allen Fällen, in denen sich im Zuge der Unfallsachbe-\n\narbeitung bei den durchzuführenden Ermittlungen zur Aufklärung des Unfall-\n\nhergangs einschließlich der Schuldfrage Anhaltspunkte dafür ergeben, daß\n\neine Verursachung des Unfalls durch eine dritte Person oder eine Gefähr-\n\ndungshaftung in Betracht komme, die Unfallakte alsbald, spätestens jedoch\n\ninnerhalb eines halben Jahres nach Bekanntwerden der haftungsbegründen-\n\nden Umstände mit Laufzettel dem Regreßsachbearbeiter vorzulegen und weiter\n\ndie in Betracht kommende Regreßart anzugeben; gleichzeitig sei die Einleitung\n\nder Regreßprüfung der EDV mitzuteilen und auf dem Aktendeckel der Regreß-\n\nstempel anzubringen. Hieraus ergebe sich, daß ohne die Übersendung der\n\nLeistungsakte an die Regreßabteilung ein Regreß nicht stattfinde, und die Ab-\n\ngabe der Akte durch die Leistungsabteilung wiederum nicht erfolge, wenn ein\n\nRegreßanspruch gegen Dritte nicht in Betracht gezogen werde. Dies bedeute\n\naber, daß die Mitarbeiter der Leistungsabteilung durch die Entscheidung, ob\n\nüberhaupt eine Akte der Regreßabteilung vorzulegen sei, maßgeblich Einfluß\n\ndarauf nähmen, ob im Einzelfall tatsächlich ein Regreß durchgeführt werde.\n\nDeshalb seien - im weitesten Sinne - auch die Mitarbeiter der Leistungsabtei-\n\nlung mit der Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen befaßt, so daß sich\n\ndie Klägerin das Wissen dieser Mitarbeiter über den Schadenseintritt und die\n\nPerson des Ersatzpflichtigen mit der Folge zurechnen lassen müsse, daß nach\n\n§ 852 BGB der Lauf der Verjährung schon im Frühjahr 1994 ausgelöst worden\n\nund deshalb bei Einreichung bzw. Zustellung der Klage im März 1998 der gel-\n\ntend gemachte Anspruch bereits verjährt gewesen sei.\n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der gegen das be-\n\nklagte Land gerichtete Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34\n\nGG, der - abgesehen von der Verjährungsfrage - dem Grunde nach unstreitig\n\nist, bei Einreichung bzw. Zustellung der Klage noch nicht verjährt.\n\n1.\n\nDie dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt zu laufen,\n\nsobald der Verletzte bzw. der Anspruchsinhaber von dem Schaden und der\n\nPerson des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Da der Schadensersatzan-\n\nspruch, soweit er kongruente Leistungen des Trägers der gesetzlichen Unfall-\n\nversicherung umfassen konnte, bereits im Augenblick seiner Entstehung mit\n\ndem Schadensereignis im Wege der Legalzession gemäß § 116 Abs. 1 SGB X\n\nauf die Klägerin übergegangen ist, kann für den Beginn der Verjährung nur auf\n\ndie Kenntnis der Klägerin abgehoben werden. Nach den von der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB auf\n\njuristische Personen des öffentlichen Rechts entwickelten Grundsätzen darf der\n\nKlägerin nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden; es\n\nist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem betreffenden Bediensteten\n\num einen Wissensvertreter handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuziehen-\n\nden Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der infor-\n\nmierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden\n\nAngelegenheit, hier also mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage\n\nstehenden Schadensersatz- bzw. Regreßforderung, in eigener Verantwortung\n\nbetraut worden ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 133, 129, 138 f m.w.N.).\n\n2.\n\nSind - wie hier - innerhalb der regreßbefugten Körperschaft des öffentli-\n\nchen Rechts mehrere Stellen für die Bearbeitung des Schadensfalls zuständig,\n\ndann kommt es grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der für\n\nRegresse zuständigen Stelle an. Das ist vorliegend allein die in die Rechtsab-\n\nteilung eingegliederte Regreßabteilung. Daß auch die Leistungsabteilung der\n\nKlägerin mit dem Schadensfall verantwortlich befaßt war bzw. ist, soweit es um\n\ndie an den Geschädigten selbst zu erbringenden Leistungen ging bzw. geht, ist\n\ndemgegenüber ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistungs-\n\nabteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzan-\n\nsprüchen abzielt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 - VI ZR 133/91 - NJW\n\n1992, 1755, 1756). Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts\n\nvorliegend nicht deshalb anders zu beurteilen, weil entsprechend der internen\n\nVerfügung \"Regreßverfahren\" die Leistungsabteilung die Akten an die Regreß-\n\nabteilung weiterzuleiten hat, wenn sich im Rahmen der in bezug auf die Lei-\n\nstungspflicht gegenüber dem verunglückten Mitglied angestellten Ermittlungen\n\nAnhaltpunkte für eine Verursachung des Unfalls durch eine dritte Person oder\n\neine Gefährdungshaftung ergeben.\n\na) Nach der behördeninternen Organisation der Klägerin stehen der Lei-\n\nstungsabteilung keinerlei Entscheidungsbefugnisse darüber zu, ob bzw. gegen\n\nwen gerichtlich oder außergerichtlich Schadensersatz- oder Regreßansprüche\n\ngeltend gemacht werden. Es liegt insbesondere auch nicht in ihrer Zuständig-\n\nkeit, darüber zu befinden, daß solche Ansprüche nicht erhoben werden. Denn\n\neine Weiterleitung der Akten an die Regreßabteilung ist nicht erst dann zu ver-\n\nanlassen, wenn der Sachbearbeiter der Leistungsabteilung die Voraussetzun-\n\ngen für einen Regreß als erfüllt ansieht, sondern bereits dann, wenn ein sol-\n\ncher Regreß überhaupt in Betracht kommt. Der Umstand, daß nicht jede Akte\n\nroutinemäßig der Regreßabteilung vorgelegt wird, sondern dieser nur solche\n\nAkten zugeleitet werden, bei denen sich die Frage eines Regresses stellt,\n\nmacht es allerdings erforderlich, daß der Sachbearbeiter der Leistungsabtei-\n\nlung eine Einschätzung vornimmt. Diese Vorprüfung, mit der ersichtlich im In-\n\nteresse eines ökonomischen Arbeits- und Betriebsablaufs vermieden werden\n\nsoll, daß an die Regreßabteilung eine Vielzahl von Vorgängen herangetragen\n\nwird, bei denen eine Verantwortlichkeit oder eine Haftung Dritter von vornher-\n\nein offenkundig ausscheidet, ist jedoch nicht von derartigem Gewicht, daß\n\nschon deshalb der Schluß zulässig wäre, auch die Leistungsabteilung der Klä-\n\ngerin sei in eigener Verantwortung mit der Betreuung und Verfolgung der in\n\nRede stehenden Ersatzforderung betraut.\n\nb) Auf der Grundlage des Organisationsplans und der internen Verfü-\n\ngung \"Regreßverfahren\" der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen\n\nwerden, daß die Leistungsabteilung zu besonderen Ermittlungstätigkeiten ge-\n\nrade im Hinblick auf mögliche Regreßansprüche gehalten sei. Die Quelle, aus\n\ndenen sich die Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung dritter Personen\n\noder eine Gefährdungshaftung ergeben können, sind danach die Unterlagen\n\n- Unfallanzeigen, Durchgangsarztberichte, Strafakten etc. -, die sich die Lei-\n\nstungsabteilung \"im Zuge der Unfallsachbearbeitung\" verschafft bzw. zugäng-\n\nlich gemacht hat. Demgegenüber läßt sich weder dem Organisationsplan noch\n\nder internen Verfügung eine Pflicht der Leistungsabteilung entnehmen, selbst\n\ndann noch zur Klärung möglicher Regreßansprüche weitere Nachforschungen\n\nanzustellen, wenn die Frage der Leistungspflicht der Klägerin gegenüber ihrem\n\nMitglied bereits abschließend geklärt ist.\n\nDafür, daß in der behördlichen Praxis der Klägerin anders verfahren\n\nwird, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht hat\n\ndies auch nicht festgestellt, wenngleich es dem Umstand, daß die Leistungs-\n\nabteilung der Klägerin erst 1995 die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten\n\nangefordert hat - was nach der Behauptung der Klägerin immer noch die Prü-\n\nfung der Frage betroffen hat, ob überhaupt ein die Leistungspflicht der Klägerin\n\nbegründender Wegeunfall vorlag - insoweit eine Indizwirkung beimessen will.\n\nc) Die behördeninterne Anordnung, daß im Falle einer Weiterleitung ei-\n\nner Akte an die Regreßabteilung bereits zu diesem Zeitpunkt der EDV die Ein-\n\nleitung der Regreßprüfung mitzuteilen und auf dem Aktendeckel der Regreß-\n\nstempel anzubringen ist und nicht erst dann, wenn sich die Regreßabteilung\n\nder Sache angenommen bzw. nach Prüfung der Sach- und Rechtslage für die\n\nGeltendmachung von Regreßansprüchen entschieden hat, ist in diesem Zu-\n\nsammenhang ohne Belang. Sie mag, wie die Revision geltend macht, der be-\n\nsonderen Aufmerksamkeit im Geschäftsgang dienen; jedenfalls läßt sich der\n\nArt und Weise der aktenmäßigen Behandlung nichts Entscheidendes über die\n\nVerteilung der Verantwortlichkeiten bei der Ermittlung und Verfolgung von Re-\n\ngreßansprüchen entnehmen.\n\nAuch die in der Verfügung \"Regreßverfahren\" angeordneten Fristen für\n\ndie Vorlage an die Regreßabteilung, die ersichtlich dem Interesse an einer\n\nfrühzeitigen Klärung etwaiger Regreßansprüche und der beschleunigten Bei-\n\ntreibung dienen, begründen, wie die Revision zu Recht geltend macht, nicht\n\nbereits die Eigenverantwortlichkeit (auch) der Leistungsabteilung hinsichtlich\n\nder Betreuung und Verfolgung von Regreßansprüchen.\n\n3.\n\nZu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige\n\nAuffassung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 1994\n\n(VI ZR 190/93 - NJW 1994, 1150, 1151). In jener Entscheidung hat der Bun-\n\ndesgerichtshof ausgesprochen, daß sich die klagende Innungskrankenkasse\n\nbei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Nichtabfüh-\n\nrung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nur die Kenntnis der dafür zu-\n\nständigen Rückstandsabteilung zurechnen lassen müsse, sondern auch das\n\nWissen der Mitglieder ihrer Abteilung Betriebsprüfung, da auch diese innerhalb\n\nder Behörde damit betraut gewesen seien, Beitragsverkürzungen zu ermitteln\n\nund darüber Bericht zu erstatten; sie hätten, indem sie die tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen zu klären hätten, damit eine Entschließung über die Einschal-\n\ntung der Rückstandsabteilung ebenso wie der Strafverfolgungsbehörden tref-\n\nfen und sich dabei auch eine Meinung über die persönliche Verantwortlichkeit\n\ndes Schädigers bilden müssen (vgl. die Wiedergabe dieses Urteils in BGHZ\n\n134, 343, 348).\n\nDieser Entscheidung ist nur zu entnehmen, daß für eine Zurechnung des\n\nWissens des Mitglieds einer Abteilung nicht allein maßgeblich auf die Zustän-\n\ndigkeit für die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung von Regreß-\n\nbzw. Schadensersatzansprüchen im Sinne einer Verfahrenszuständigkeit ab-\n\nzustellen ist mit der Folge, daß ausschließlich Mitglieder dieser Abteilung als\n\nWissensvertreter in Betracht kommen. Vielmehr können auch Angehörige einer\n\nanderen Abteilung, die vorbereitend mit der Verfolgung von Regreßansprüchen\n\nbetraut sind, Wissensvertreter sein, indem sie maßgeblich die Klärung der tat-\n\nsächlichen Anspruchsvoraussetzungen herbeizuführen haben (BGH, Urteil vom\n\n18. Januar 1994 aaO).\n\nUngeachtet dessen ist jedoch unerläßliche Voraussetzung für eine Wis-\n\nsensvertretung, daß der betreffende Bedienstete eigenverantwortlich (zumin-\n\ndest) mit der Vorbereitung von Regreßansprüchen betraut ist. Das ist vorlie-\n\ngend nicht der Fall. Aufgabe der Leistungsabteilung der Klägerin ist es, die\n\nVoraussetzungen für die Leistungspflicht der Klägerin dem Mitglied gegenüber\n\nzu prüfen und hierüber eine abschließende Entscheidung zu treffen. Wenn und\n\nsoweit sich bei der Erfüllung dieser primären Aufgabe, gleichsam als \"Neben-\n\nprodukt\" der für die sachgemäße Bearbeitung des Leistungsbegehrens entfal-\n\nteten Ermittlungstätigkeit, Anhaltspunkte für einen Regreß ergeben, so hat die\n\nLeistungsabteilung (lediglich) die Regreßabteilung einzuschalten. Eine ihre\n\nEigenverantwortlichkeit begründende weitere Aufklärung des Sachverhalts al-\n\nlein unter dem Aspekt eines möglichen Regresses hat sie dagegen - wie aus-\n\ngeführt - nicht vorzunehmen.\n\nIII.\n\nDas klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts ist aufzuheben. Da\n\nweitere Feststellungen zur Verjährung der Klageforderung nicht zu erwarten\n\nsind, kann der Senat in der Sache selbst im Sinne der Klägerin entscheiden\n\n(§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_198-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-09/iii-zr-198-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_198-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_198-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-09/iii-zr-198-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_198-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:03:26.911508+00:00"}}