{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_194-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-04-18","aktenzeichen":"III ZR 194/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BKleingG § 5 Abs. 1 F: 28. Februar 1983; § 5 Abs. 5 F: 8. April 1994 a) Unbeschadet der Pachtzinsbegrenzung des § 5 Abs. 1 BKleingG konnten die Parteien eines Kleingartenpachtverhältnisses schon vor Einfügung des gesetzli- chen Erstattungsanspruchs nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. vereinbaren, daß der Pächter die öffentlichen Grundstückslasten zu übernehmen hat. b) Werden von einer Gemeinde \"grundstücksbezogene\", an sich von § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. erfaßte, geldwerte Vorteile (Straßenausbau) geboten oder Leistun- gen (Abfallbeseitigung, Straßenreinigung) erbracht, so steht ihr ein Erstattungs- anspruch nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. (zumindest analog) auch dann zu, wenn die kleingärtnerisch genutzten Pachtflächen in ihrem Eigentum stehen und des- wegen eine Beitrags- oder Abgabenforderung bzw. -schuld nicht entsteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 194/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. April 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBKleingG § 5 Abs. 1 F: 28. Februar 1983; § 5 Abs. 5 F: 8. April 1994\n\na) Unbeschadet der Pachtzinsbegrenzung des § 5 Abs. 1 BKleingG konnten die\nParteien eines Kleingartenpachtverhältnisses schon vor Einfügung des gesetzli-\nchen Erstattungsanspruchs nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. vereinbaren, daß der\nPächter die öffentlichen Grundstückslasten zu übernehmen hat.\n\nb) Werden von einer Gemeinde \"grundstücksbezogene\", an sich von § 5 Abs. 5\nBKleingG n.F. erfaßte, geldwerte Vorteile (Straßenausbau) geboten oder Leistun-\ngen (Abfallbeseitigung, Straßenreinigung) erbracht, so steht ihr ein Erstattungs-\nanspruch nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. (zumindest analog) auch dann zu, wenn\ndie kleingärtnerisch genutzten Pachtflächen in ihrem Eigentum stehen und des-\nwegen eine Beitrags- oder Abgabenforderung bzw. -schuld nicht entsteht.\n\nBGH, Beschluß vom 18. April 2000 - III ZR 194/99 - OLG Düsseldorf\n LG Düsseldorf\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und\n\nDörr\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des\n\n10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n10. Juni 1999 - 10 U 38/98 - wird nicht angenommen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 672.351,67 DM.\n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat im Hinblick darauf, daß sie noch nach der früheren,\n\nvor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes\n\n(BKleingÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) geltenden Rechtslage zu\n\nbeurteilen ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis\n\nauch keine Aussicht auf Erfolg.\n\nI.\n\nDie beklagte Stadt ist Eigentümerin kleingärtnerisch genutzter Grund-\n\nstücke, die sie an den klagenden Verein zwischenverpachtet hat. In dem am\n\n16. März 1988 geschlossenen Generalpachtvertrag haben die Parteien einen\n\njährlichen Pachtzins von 0,35 DM je qm vereinbart. Mit diesem Pachtzins soll-\n\nten auch die Grundsteuer für den Boden und die Straßenreinigungsgebühren\n\nabgegolten sein. Weiter kamen die Vertragsparteien überein, daß dann, wenn\n\nauf eine Kleingartenanlage Anliegerbeiträge für die Herstellung, Erweiterung,\n\nVerbesserung oder Erneuerung von Erschließungsanlagen entfallen sollten, an\n\ndie Verpächterin neben dem Pachtzins ein Zuschlag von jährlich 6 % des An-\n\nliegerbeitrags zu zahlen sei.\n\nDer Kläger verlangt Rückerstattung der Beträge, die in den jährlichen\n\nAbrechnungen der Beklagten in den Jahren 1989 bis einschließlich 1993 als\n\n\"Grundbesitzabgaben\" (Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühren) und\n\n\"Anliegerbeiträge\" ausgewiesen sind.\n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Berufungs-\n\ngericht hat sie in vollem Umfang abgewiesen.\n\nII.\n\nDem Kläger steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Rück-\n\nerstattung der in den Jahren 1989 bis 1993 bezüglich der Positionen \"Grund-\n\nbesitzabgaben\" und \"Anliegerbeiträge\" von der Beklagten verlangten und von\n\ndem Kläger gezahlten Beträge nicht zu. Diesen Leistungen lagen wirksame\n\nvertragliche Vereinbarungen zugrunde, so daß sie nicht ohne Rechtsgrund er-\n\nfolgt sind.\n\n1.\n\nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG in der - hier maßgeblichen - ursprüng-\n\nlichen Fassung vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) durfte der Verpächter\n\neiner Kleingartenanlage als Pachtzins höchstens den doppelten Betrag des\n\nortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau verlan-\n\ngen. Darüber hinaus kann und konnte schon damals nach § 5 Abs. 4 Satz 1\n\nBKleingG der Verpächter für von ihm geleistete Aufwendungen für die Klein-\n\ngartenanlage, insbesondere für Bodenverbesserungen, Wege, Einfriedungen\n\nund Parkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen, soweit die Aufwendungen\n\nnicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer Organisationen oder durch\n\nZuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind und soweit sie im\n\nRahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.\n\nNachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 87, 114) die Unver-\n\neinbarkeit der Pachtzinsbegrenzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. mit\n\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG festgestellt hatte, hat der Gesetzgeber durch das Ge-\n\nsetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (BKleingÄndG) vom 8. April\n\n1994 (BGBl. I S. 766) den maßgeblichen Multiplikator verdoppelt - nunmehr ist\n\nder vierfache Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst-\n\nund Gemüseanbau die Obergrenze - und darüber hinaus dem Verpächter ei-\n\nnen Anspruch auf Erstattung der öffentlich-rechtlichen Lasten zugebilligt, die\n\nauf dem Kleingartengrundstück ruhen (§ 5 Abs. 5 BKleingG n.F.).\n\nNach § 13 BKleingG waren bzw. sind zum Nachteil des Pächters von § 5\n\nBKleingG abweichende Vereinbarungen nichtig.\n\n2.\n\nDer nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. dem Verpächter eingeräumte An-\n\nspruch auf Erstattung öffentlich-rechtlicher Lasten besteht ebenso wie der\n\nschon vorher in § 5 Abs. 4 BKleingG verankerte Aufwendungserstattungsan-\n\nspruch kraft Gesetzes, benötigt also keine Grundlage im Vertrag (Senatsurteil\n\nvom 16. Januar 1997 - III ZR 79/96 - NJW 1997, 1071). Dessen ungeachtet\n\nbleibt es den Parteien unbenommen, über diese \"Nebenleistungen\" vertragli-\n\nche Vereinbarungen zu treffen, ohne daß diese Abreden allein schon deshalb\n\nvon der Nichtigkeitssanktion des § 13 BKleingG bedroht wären, weil der da-\n\nnach insgesamt geschuldete Betrag die in § 5 Abs. 1 BKleingG für den eigent-\n\nlichen (Netto-)Pachtzins festgelegte Obergrenze überschreitet. Schützenswerte\n\nBelange des (Zwischen-)Pächters stehen dem jedenfalls so lange nicht entge-\n\ngen, wie der vertraglich geschuldete Gesamtbetrag nicht über das hinausgeht,\n\nwas der (Zwischen-)Pächter unter Zugrundelegung des nach § 5 Abs. 1\n\nBKleingG zulässigen Höchstpachtzinses und des bei Fehlen besonderer ver-\n\ntraglicher Abreden unmittelbar aus § 5 Abs. 4 und 5 BKleingG herzuleitenden\n\n(gesetzlichen) Erstattungsanspruchs an den Verpächter zahlen müßte (vgl.\n\nhierzu nachfolgend unter 5).\n\n3.\n\nVertragliche Abreden der Vertragsparteien, wonach den Verpächter\n\ntreffende öffentlich-rechtliche Lasten i.S.d. § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. auf den\n\nPächter abgewälzt werden sollen, konnten entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsion - wie hier geschehen - schon vor der Einfügung des gesetzlichen Erstat-\n\ntungsanspruchs des § 5 Abs. 5 BKleingG durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. c\n\nBKleingÄndG wirksam getroffen werden.\n\nDem Wortlaut des § 5 Abs. 1 BKleingG a.F. läßt sich ein ausdrückliches\n\nVerbot, die Lasten der Sache über den darin festgelegten Höchstpachtzinsbe-\n\ntrag hinaus vertraglich auf den Pächter abzuwälzen, nicht entnehmen. Auch\n\naus der Entstehungsgeschichte der Norm läßt sich ein solches Verbot nicht\n\nherleiten; vielmehr ist im Gegenteil festzustellen, daß nach dem Willen des\n\nGesetzgebers solche Vereinbarungen über \"Zusatz- bzw. Nebenleistungen\"\n\ndes Pächters nicht ausgeschlossen sein sollten. So hat der federführende\n\nBundestagsausschuß für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau eine Anre-\n\ngung des Deutschen Städtetages, ausdrücklich zu regeln, daß öffentliche Ab-\n\ngaben und Erschließungsbeiträge zusätzlich zum Pachtzins auf den Pächter\n\numgelegt werden können, mit der Begründung nicht aufgegriffen, nach §§ 581,\n\n546 BGB habe der Verpächter die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu\n\ntragen, freilich seien abweichende Vereinbarungen möglich (BT-Drucks.\n\n9/2232 S. 16; in diesem Sinne schon die Begründung des Regierungsentwurfs\n\nBT-Drucks. 9/1900 S. 13).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision steht diese Gesetzesauslegung\n\nnicht in Widerspruch zum Gesetzeszweck. Zwar dient die gesetzliche Pacht-\n\nzinsbindung dem Schutz der sozial schwächeren Bevölkerungsschichten vor\n\neiner Verdrängung aus der Kleingartenpacht; deshalb dürfen aber die Eigen-\n\ntümerinteressen nicht völlig in den Hintergrund gedrängt werden. Da gerade\n\nöffentliche Lasten in einer solchen Höhe anfallen können, daß der Eigentümer\n\nohne deren Berücksichtigung bei der Bemessung des Pachtzinses nicht nur\n\nkeinen Ertrag mehr erzielen kann, sondern sogar Verluste hinnehmen muß, hat\n\ndas Bundesverfassungsgericht eine ausdrückliche Regelung im Sinne des Ei-\n\ngentümers für verfassungsrechtlich geboten erachtet (BVerfGE 87, 114, 150 f).\n\nUnter dem Eindruck dieser verfassungsgerichtlichen Ausführungen hat sich der\n\nGesetzgeber zur Einfügung des § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. entschlossen (BT-\n\nDrucks. 12/6154 S. 6).\n\nAufgrund dessen ist § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. schon nach dem\n\nGrundsatz verfassungskonformer Gesetzesauslegung dahin zu verstehen, daß\n\nsich auch ohne ausdrücklich normierten gesetzlichen Erstattungsanspruch\n\nVerpächter und Pächter - wie hier geschehen - darauf verständigen können,\n\nöffentliche Lasten des Grundstücks auf den Pächter \"umzulegen\", und solche\n\nVertragsabreden nicht deshalb nach § 13 BKleingG nichtig sind, weil die Ge-\n\nsamtbelastung des Pächters - die \"abgewälzten\" Grundstückslasten und der\n\nvereinbarte (Netto-)Pachtzins - den sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F.\n\nrechnerisch ergebenden Höchstpachtzins überschreiten \n\n(vgl. Mainczyk,\n\nBKleingG, 5. Aufl., § 5 [a.F.] Rn. 27; Otte, BKleingG [Stand: November 1997]\n\n§ 4 Rn. 6, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum Baugesetzbuch;\n\nLandfermann, NJW 1983, 2670, 2671 f; die abweichende Auffassung von\n\nStang, BKleingG [1983], § 5 Rn. 18 ff; RdL 1987, 113, 114 ist durch die Ent-\n\nscheidung BVerfGE 87, 114 überholt; in diesem Sinne auch Stang, BKleingG,\n\n2. Aufl., § 5 Rn. 84).\n\nDaß vorliegend der Verpächter des Grundstücks keine natürliche Person\n\noder eine juristische Person des Privatrechts ist, sondern eine Gemeinde,\n\nrechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Ungeachtet des Umstands, daß\n\ndie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG herrührenden durchgreifenden Bedenken ge-\n\ngen die ursprüngliche Pachtzinsbegrenzungsregelung nur Pachtverhältnisse\n\nmit privaten Verpächtern betroffen haben, hat der Gesetzgeber von Anfang an\n\nbis heute - abgesehen von der Überleitungsregelung des Art. 3 BKleingÄndG -\n\nim Interesse des sozialen Friedens unter den Kleingärtnern, insbesondere in\n\nsogenannten gemischten Kleingartenanlagen, bewußt und gewollt darauf ver-\n\nzichtet, hinsichtlich der Pachtzinsbegrenzung bzw. der Möglichkeit der Kosten-\n\nüberwälzung für Aufwendungen oder öffentlich-rechtliche Lasten pächter-\n\nfreundliche \"Sonderregelungen\" für öffentliche Verpächter zu schaffen (Se-\n\nnatsurteil vom 16. Januar 1997 aaO S. 1072). Diese gesetzgeberische Ent-\n\nscheidung ist auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob die - unter privaten\n\nVerpächtern von Verfassungs wegen gebotene - weite Auslegung des § 5\n\nAbs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. auch bei einer Verpachtung gemeindeeigener\n\nGrundstücke vorzunehmen ist.\n\n4.\n\nDie vertraglichen Abreden, wonach die Grundsteuer für den Boden und\n\ndie Straßenreinigungsgebühren Teil des vereinbarten Pachtzinses sein sollen\n\nund darüber hinaus bei auf eine Kleingartenanlage entfallenden Anliegerbei-\n\nträgen neben dem Pachtzins ein Zuschlag von jährlich 6 % des Anliegerbei-\n\ntrags zu entrichten sei, sind bezüglich ihres Regelungsgegenstandes schon\n\ndeshalb unbedenklich, weil es sich hierbei um solche - auf den Pächter ab-\n\nwälzbare - \"Nebenleistungen\" handelt, deren \"Erstattung\" der Verpächter nach\n\n§ 5 Abs. 5 BKleingG n.F. von Gesetzes wegen vom Pächter verlangen könnte.\n\nZu den von § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. erfaßten öffentlich-rechtlichen La-\n\nsten gehören typischerweise die hier in Rede stehenden Grundsteuer, Stra-\n\nßenreinigungsgebühren und Anliegerbeiträge (vgl. BT-Drucks. 12/6154 S. 9).\n\nDies ist vorliegend nicht deshalb anders, weil die verpachteten Grundstücke im\n\nEigentum einer Gemeinde stehen und es sich bei diesen Positionen durchweg\n\num gemeindliche Steuern und Abgaben handelt. Das dagegen von der Revisi-\n\non vorgebrachte Argument, da niemand sein eigener Schuldner sein könne,\n\nseien Steuer- und Gebührenansprüche, die auf den Kläger als Pächter \"abge-\n\nwälzt\" werden könnten, nie entstanden, greift nicht durch.\n\na) Grundsteuer\n\naa) Das örtliche Aufkommen der Grundsteuer steht nach Art. 106 Abs. 6\n\nSatz 1 GG der Gemeinde zu; sie ist die Steuergläubigerin. Die Steuerpflicht\n\ntrifft nach § 10 Abs. 1 GrStG denjenigen, dem der Steuergegenstand bei der\n\nFeststellung des Einheitswerts zugerechnet ist, also grundsätzlich den bürger-\n\nlich-rechtlichen Eigentümer (vgl. § 19 BewG, § 39 Abs. 1 AO); dies gilt auch im\n\nFalle einer Vermietung oder Verpachtung (vgl. Troll, Grundsteuergesetz,\n\n7. Aufl., § 10 Rn. 2). Ist - wie hier - Grundstückseigentümer eine Gemeinde, so\n\nsind die gesetzlichen Voraussetzungen der Steuergläubiger- und -schuld-\n\nnereigenschaft in ein und derselben Person erfüllt. Dieser Umstand steht je-\n\ndoch anerkanntermaßen dem Entstehen einer Grundsteuerschuld nicht von\n\nvornherein entgegen. Der zivilrechtliche Grundsatz, daß niemand sein eigener\n\nSchuldner sein kann (vgl. BGHZ 48, 214, 218), gilt im Steuerrecht nicht. Viel-\n\nmehr zeigen die in zahlreichen einzelnen Real- und Personensteuergesetzen\n\nenthaltenen Ausnahmeregelungen zugunsten der öffentlichen Hand, daß es in\n\ndiesem Bereich eine allgemeine Regel, die die gegenseitige Besteuerung von\n\nGemeinwesen oder die Selbstbesteuerung eines solchen untersagte, nicht gibt\n\n(BFH, BStBl II 1969, 415). So ist etwa nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3\n\nBuchst. a GrStG Grundbesitz, der einer inländischen juristischen Person des\n\nöffentlichen Rechts - denen zweifelsfrei auch Gemeinden zuzuordnen sind -\n\ngehört, nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Diese Einschrän-\n\nkung der Steuerfreiheit durch den Gesetzgeber würde indes bei gemeindeei-\n\ngenen Grundstücken leerlaufen, wenn in einem solchen Falle der Konfusions-\n\ngedanke mit der Folge zum Tragen käme, daß eine Steuerschuld von vornher-\n\nein gar nicht zur Entstehung gelangen könnte.\n\nDie Möglichkeit der Selbstbesteuerung ist auch wirtschaftlich sinnvoll.\n\nDie Grundsteuer, deren Steuergegenstand die Ertragsfähigkeit des Grundbe-\n\nsitzes als einer möglichen Einnahmequelle ist (BVerfGE 65, 325, 353), ist eine\n\ngemeindliche Einnahmequelle, die im Falle der Nutzung durch einen anderen\n\nals den Eigentümer selbst typischerweise (zumindest kalkulatorisch) auf den\n\nNutzer übergewälzt wird, also letztlich von diesem zu tragen ist. Es ist aber\n\nnicht einsichtig, warum diese wirtschaftlich zu Lasten des Nutzers bzw. Besit-\n\nzers gehende Einnahmemöglichkeit einer Gemeinde, die eigenen Grundbesitz\n\nDritten miet- oder pachtweise zur Nutzung überläßt, genommen werden soll,\n\nselbst wenn der dabei verfolgte Nutzungszweck - einerseits - nach der Kon-\n\nzeption des Grundsteuergesetzes steuerrelevant ist und - andererseits - unge-\n\nachtet der gesetzlichen Pachtzinsbegrenzung eine Abwälzung der Steuerbela-\n\nstung vom Verpächter auf den Pächter grundsätzlich möglich ist (vgl. schon\n\nRGZ 119, 304, 306).\n\nbb) Ob die Beklagte sich selbst gegenüber Steuerfestsetzungsbeschei-\n\nde erlassen hat bzw. erlassen konnte oder insoweit lediglich - wovon das Be-\n\nrufungsgericht ausgegangen ist - eine \"interne Verrechnung\" stattgefunden hat,\n\nkann dahinstehen. Nach § 9 Abs. 2 GrStG entsteht die Grundsteuerschuld mit\n\ndem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist, und ruht\n\nvon da an nach § 12 GrStG als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die Fest-\n\nsetzung der Steuerschuld durch förmlichen Bescheid (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1\n\nGrStG, §§ 155 Abs. 1, 157 Abs. 1 AO) ist demgegenüber keine Entstehensvor-\n\naussetzung.\n\nDaß die bei der \"internen Verrechnung\" von der Beklagten angesetzten\n\nBeträge rechnerisch oder sachlich unrichtig sind, ist nicht ersichtlich und vom\n\nKläger auch nicht behauptet worden.\n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht jeden-\n\nfalls im Ergebnis auch darin zuzustimmen, daß vorliegend kein sich zugunsten\n\ndes Klägers auswirkender Steuerbefreiungstatbestand erfüllt ist.\n\nWie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, liegen die Vorausset-\n\nzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (i.V.m. Abs. 2) oder Nr. 3 Buchst. a GrStG\n\ndeshalb nicht vor, weil die Gemeinde das Grundstück nicht selbst - für einen\n\nöffentlichen Dienst oder Gebrauch, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke -\n\nnutzt, und die des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG deshalb nicht, weil\n\nder Kläger - eine inländische Personenvereinigung, die nach ihrer Satzung und\n\nihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemein-\n\nnützigen Zwecken dient und im Rahmen dieser Zwecksetzung die fraglichen\n\nGrundstücke nutzt - nicht selbst Grundstückseigentümer ist. Indes hat das Be-\n\nrufungsgericht, wie die Revision zu Recht geltend macht, verkannt, daß nach\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 GrStG Eigentümer und Benutzer nicht identisch sein müssen,\n\nalso der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 GrStG auch dann\n\nerfüllt sein kann, wenn - wie hier - eine Gemeinde ein ihr gehörendes Grund-\n\nstück miet- oder pachtweise einem als gemeinnützig anerkannten Verein\n\nüberläßt, damit dieser das Grundstück für einen steuerbegünstigten Zweck\n\nnutzen kann (vgl. Troll aaO § 3 Rn. 60, siehe auch Abschn. 6 Abs. 2 der\n\nGrundsteuer-Richtlinien 1978).\n\nIndes ist vorliegend § 6 GrStG vorrangig. Nach dieser Bestimmung greift\n\ndie Grundsteuerbefreiung des § 3 GrStG, sofern nicht ein - hier nicht einschlä-\n\ngiger - (Rück-)Ausnahmetatbestand erfüllt ist, dann nicht, wenn die für steuer-\n\nbegünstigte Zwecke benutzten Grundstücke zugleich land- und forstwirtschaft-\n\nlich genutzt werden (BFHE 144, 271, 273; 181, 515, 517 ff; Troll aaO § 6\n\nRdn. 2). Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes sind aber in der\n\nRegel wegen des weitgehenden Pachtschutzes als land- und forstwirtschaftli-\n\nches Vermögen zu bewerten, es sei denn - wofür vorliegend kein Anhalt be-\n\nsteht -, daß aus besonderen Umständen zu entnehmen ist, daß das Land dem-\n\nnächst einer Bebauung oder einer anderen nicht gärtnerischen Nutzung zuge-\n\nführt werden soll (BFHE 158, 90 ff; Mainczyk, BKleingG, 7. Aufl., § 5 Rn. 39).\n\ndd) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß Gemeinden, die eigenen\n\nGrundbesitz \n\nfür kleingärtnerische Zwecke verpachten, nach § 5 Abs. 5\n\nBKleingG n.F. Grundsteuererstattung verlangen können (vgl. Mainczyk aaO\n\nRn. 46 c, freilich unter Hinweis auf das vom Kläger zu den Akten gereichte,\n\nunveröffentlichte Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Oktober 1995\n\n- 7 O 295/95 -, wo diese Frage verneint wird).\n\nb) Straßenreinigungsgebühren, Anliegerbeiträge\n\nBei in Privateigentum stehenden Kleingartenpachtgrundstücken versteht\n\nes sich, daß solche Gebühren und Beiträge typischerweise zu den öffentlich-\n\nrechtlichen Entgeltabgaben gehören, deren \"Erstattung\" der Verpächter nach\n\n§ 5 Abs. 5 BKleingG n.F. vom Pächter verlangen kann, und die daher - wie\n\nausgeführt - auch schon vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Bun-\n\ndeskleingartengesetz durch besondere Vereinbarung zwischen den Vertrags-\n\nparteien auf den Pächter abgewälzt werden konnten. Indes stellt sich die\n\nRechtslage auch bei gemeindeeigenen Grundflächen nicht anders dar, und\n\nzwar selbst dann nicht, wenn nach den einschlägigen Rechtsnormen gemein-\n\ndeeigene Grundstücke von der allgemeinen Beitragspflicht ausgenommen sind\n\n(im Ergebnis ebenso Stang aaO § 5 Rn. 77; a.A. Mainczyk aaO § 5 Rnrn. 46a,\n\n46b; Otte aaO § 4 Rn. 6).\n\naa) Anders als im Steuerrecht hält die Rechtsprechung des Bundesver-\n\nwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (§§ 127 ff BauGB) den\n\nGrundsatz, daß niemand sein eigener Schuldner sein kann, für beachtlich. Da-\n\nnach kann in bezug auf ein Grundstück, das im Zeitpunkt der endgültigen Her-\n\nstellung einer Erschließungsanlage (§ 133 Abs. 2 BauGB) im Eigentum der zur\n\nBeitragserhebung berechtigten Gemeinde steht, ein Rechtsverhältnis mit dem\n\nInhalt einer abstrakten Beitragspflicht von vornherein nicht entstehen (BVerwG\n\nDVBl. 1984, 188, 190; NVwZ 1985, 912, 913). Selbst wenn dieser Grundsatz\n\ndarüber hinaus auch im gesamten, landesrechtlich geregelten Kommunalabga-\n\nbenrecht gelten sollte (in diesem Sinne Driehaus, Erschließungs- und Ausbau-\n\nbeiträge, 5. Aufl., § 34 Rn. 3), so stellte er jedenfalls kein unverrückbares logi-\n\nsches Prinzip dar, von dem der Gesetzgeber nicht abweichen könnte oder\n\ndürfte. Es ist vielmehr eine Frage der Auslegung des jeweiligen Gesetzes, ob\n\nund inwieweit der Konfusionsgedanke auch im Beitrags- und Abgabenrecht\n\nGeltung beansprucht.\n\nSo ist etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, daß\n\nauch für gemeindeeigene Grundstücke eine Beitragspflicht entsteht, wenn die\n\nVoraussetzungen des Art. 5 BayKAG vorliegen (KStZ 1985, 218 f; 1988, 144,\n\n145 f). Demgegenüber geht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts\n\nNordrhein-Westfalen dahin, daß nach § 8 KAG NW in einem solchen Falle eine\n\nBeitragspflicht von vornherein nicht entsteht (vgl. den unveröffentlichten, vom\n\nKläger zu den Gerichtsakten gereichten Beschluß vom 10. September 1985\n\n- 2 B 1431/85 ).\n\nEs wäre aber mit dem dem Bundeskleingartengesetz zugrunde liegen-\n\nden Gedanken, die Gestaltung der Pachtpreise bei Kleingartengrundstücken\n\nbundesweit einheitlich zu regeln, schwerlich zu vereinbaren, wenn die Frage\n\nder Beitragspflichtigkeit gemeindeeigener Grundstücke - und danach der Er-\n\nstattungsfähigkeit nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. - von Land zu Land unter-\n\nschiedlich beantwortet werden könnte. Im übrigen hätte es eine Gemeinde in\n\nder Hand, durch entsprechende rechtliche Konstruktionen (Übertragung des\n\nGrundbesitzes auf eine eigene private Besitzgesellschaft) die Begründung ei-\n\nner Beitrags- oder Abgabenschuld auch dort herbeizuführen, wo es nach dem\n\nmaßgeblichen Landesrecht bei gemeindeeigenen Grundstücken an sich nicht\n\nmöglich wäre (vgl. Stang aaO § 5 Rn. 77).\n\nbb) Ungeachtet dessen spricht vor allem der Gesetzeszweck des § 5\n\nAbs. 5 BKleingG n.F. eindeutig dafür, es einer Gemeinde zu ermöglichen, von\n\nden Pächtern die Erstattung \"fiktiver\" Beiträge und Abgaben auch dann zu\n\nverlangen, wenn nach dem einschlägigen Landesrecht wegen der Identität von\n\nBeitrags- und Abgabengläubiger bzw. -schuldner eine öffentlich-rechtliche For-\n\nderung oder Grundstückslast nicht entsteht.\n\nWie ausgeführt besteht der Zweck der Kostenerstattungsregelung des\n\n§ 5 Abs. 5 BKleingG n.F. darin, den privaten und gleichermaßen auch den öf-\n\nfentlichen Verpächter in die Lage zu versetzen, seine (ohnehin schmale) Ren-\n\ndite zu erhalten bzw. zu verbessern. Werden aber von einer Gemeinde \"grund-\n\nstücksbezogene\", also an sich von § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. erfaßte, geldwerte\n\nVorteile (Straßenausbau) geboten oder Leistungen (Abfallbeseitigung, Stra-\n\nßenreinigung) erbracht, so verschlechterte sich ihre Rendite, wenn sie selbst\n\nGrundstückseigentümerin ist und die letztlich auch und gerade dem Pächter\n\nzugute kommenden Vorteile oder Leistungen nicht \"umlegungs- bzw. erstat-\n\ntungsfähig\" wären, auch dann, wenn eine Beitrags- oder Abgabenschuld we-\n\ngen des Grundsatzes, daß niemand sein eigener Schuldner sein kann, nicht\n\nentsteht. Denn der Umstand, daß eine solche Schuld nicht begründet wird, än-\n\ndert nichts daran, daß der auf gemeindeeigene Grundstücke entfallende Anteil\n\ndes Gesamtaufwands wirtschaftlich von der Gemeinde zu tragen ist. Sie hat\n\nnämlich bei der Ermittlung des von den privaten Gebühren- oder Abgaben-\n\nschuldnern zu entrichtenden Entgelts ihre eigenen Grundflächen entsprechend\n\ndem geltenden Verteilungsmaßstab zu berücksichtigen; keinesfalls darf sie\n\nsich selbst auf Kosten der übrigen Gebühren- und Abgabenschuldner unent-\n\ngeltlich Vorteile verschaffen (OVG Nordrhein-Westfalen aaO; VGH Baden-\n\nWürttemberg, VBlBW 1990, 103, 105).\n\nZusammenfassend läßt sich feststellen, daß bei öffentlich-rechtlichen\n\nEntgelten, die nach dem maßgeblichen (Bundes- oder Landes-)Recht \"an sich\"\n\nals öffentlich-rechtliche Grundstückslast ausgestaltet sind, der öffentliche Ver-\n\npächter auch dann (zumindest analog) nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. vom\n\nPächter \"Erstattung\" verlangen kann, wenn eine solche Last - entsprechend\n\ndem Grundsatz, daß niemand sein eigener Schuldner sein kann - ausnahms-\n\nweise deshalb nicht entstanden ist, weil der öffentliche Verpächter (Gemeinde)\n\nderjenige ist, der zur Erhebung der Abgabe berechtigt und gleichzeitig Eigen-\n\ntümer des begünstigten Grundstücks ist.\n\ncc) Daß den von der Beklagten erstellten Beitrags- bzw. Gebührenrech-\n\nnungen keine realen Vorteile oder Leistungen zugrunde lagen, ist nicht ersicht-\n\nlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Dabei hat es das Berufungsge-\n\nricht bezüglich der Straßenreinigung zu Recht für unerheblich gehalten, ob die\n\nReinigung durch eigene Bedienstete der Beklagten oder durch ein Fremdun-\n\nternehmen erfolgt ist.\n\n5.\n\nDer Generalpachtvertrag sieht die Abgeltung der Grundsteuer und Stra-\n\nßenreinigungsgebühren in der Form vor, daß der Kläger anstelle des nach § 5\n\nAbs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. zulässigen Höchstpachtzinses von 0,22 DM pro\n\nqm einen solchen von 0,35 DM pro qm zu entrichten hatte. Der Revision ist\n\nzuzugeben, daß diese Vertragsgestaltung dann bedenklich wäre, wenn der\n\nKläger aufgrund dessen mehr zu zahlen gehabt hätte, als er - neben dem\n\nHöchstpachtzins gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. - bei genauer Ab-\n\nrechnung der konkret zu berücksichtigenden (tatsächlich entstandenen oder\n\nfiktiven) Steuer- und Gebührenbeträge geschuldet hätte.\n\nIndes ist nicht ersichtlich oder dargetan - wofür der Kläger als derjenige,\n\nder nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB Herausgabe der Bereicherung verlangt, dar-\n\nlegungs- und beweispflichtig ist -, daß aufgrund des Vertragsverständnisses\n\nder Parteien bzw. der praktizierten Art und Weise der Abrechnung eine solche\n\nÜberzahlung stattgefunden hat.\n\nRinne Wurm Streck\n\n Schlick Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_194-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-18/iii-zr-194-99","cited_norms":[{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":31},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BewG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BKleingÄndG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_194-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_194-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-04-18/iii-zr-194-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_194-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:06:39.088236+00:00"}}