{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_193-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2001-02-01","aktenzeichen":"III ZR 193/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Cb Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmi- gungsverfahrens nach §§ 144, 145 BauGB von der Genehmigungsbehörde intern mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hat, können auch zugunsten des Antragstellers des Genehmigungsverfahrens als eines geschützten \"Dritten\" bestehen (Modifizierung der bisherigen Recht- sprechung; vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = WM 1990, 2013 - \"Gewerbeaufsichtsamt\").","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 193/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n1. Februar 2001\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 839 Cb\n\nDie Amtspflichten, die der im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Genehmi-\n\ngungsverfahrens nach §§ 144, 145 BauGB von der Genehmigungsbehörde\n\nintern mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen\n\nhat, können auch zugunsten des Antragstellers des Genehmigungsverfahrens\n\nals eines geschützten \"Dritten\" bestehen (Modifizierung der bisherigen Recht-\n\nsprechung; vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 190/88 = WM 1990,\n\n2013 - \"Gewerbeaufsichtsamt\").\n\nBGH, Urteil vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99 - OLG Schleswig\n\n LG Itzehoe\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 1. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 27. Mai 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin war Eigentümerin von zwei in einem Sanierungsgebiet der\n\nerstbeklagten Gemeinde belegenen Grundstücken. Sie verkaufte diese Grund-\n\nstücke zusammen mit einem dritten zum Gesamtpreis von 990.000 DM. Der\n\nbeurkundende Notar, der bei der Beklagten zu 1 den Antrag auf sanierungs-\n\nrechtliche Genehmigung stellte, erklärte, daß auf das eine Grundstück ein\n\nKaufpreis von 380.000 DM und auf das andere ein solcher von 350.000 DM\n\nentfalle.\n\nDie Beklagte beauftragte den zuständigen Gutachterausschuß, eine Be-\n\nhörde des zweitbeklagten Landes, mit der Prüfung der Kaufpreise, um über die\n\nGenehmigung entscheiden zu können. Der Gutachterausschuß ermittelte für\n\ndas Grundstück, dessen Kaufpreis mit 380.000 DM angegeben worden war,\n\neinen Verkehrswert von 244.000 DM und für das andere einen solchen von\n\n250.000 DM. Daraufhin versagte die Beklagte zu 1 durch Bescheid vom 17.\n\nMai 1991 die Genehmigung mit der Begründung, die vereinbarten Kaufpreise\n\nvon 380.000 DM und 350.000 DM wichen so deutlich von den Verkehrswerten\n\nvon 244.000 DM und 250.000 DM ab, daß eine wesentliche Erschwerung der\n\nSanierung vorliege.\n\nNach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage zum Verwal-\n\ntungsgericht. Dieses holte das Gutachten eines Bausachverständigen ein, der\n\nzu Verkehrswerten von 460.000 DM und 480.000 DM gelangte. Da aufgrund\n\ndieser Feststellungen die Annahme, die vereinbarten Kaufpreise lägen deutlich\n\nüber den Verkehrswerten, nicht gerechtfertigt war, hob das Verwaltungsgericht\n\ndurch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 22. März 1994 den Bescheid der\n\nBeklagten zu 1 vom 17. Mai 1991 auf und verpflichtete sie, der Klägerin die\n\nsanierungsrechtliche Genehmigung zu erteilen.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin Amtshaftungsansprüche\n\ngegen die Beklagte zu 1 wegen rechtswidriger Versagung der sanierungsrecht-\n\nlichen Genehmigung und gegen den Beklagten zu 2 wegen Erstattung unrichti-\n\nger Verkehrswertgutachten geltend. Ihren auf 350.875,31 DM nebst Zinsen\n\nbezifferten Schaden erblickt sie im wesentlichen in der Verzögerung der Ver-\n\ntragsabwicklung und in den darauf beruhenden weiteren Zinsbelastungen so-\n\nwie in Schäden bei der Verwertung von Sicherheiten.\n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revisi-\n\non verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet.\n\nI.\n\nEine Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) des zweitbeklagten\n\nLandes läßt sich nicht mit der von den Vorinstanzen gegebenen Begründung\n\nverneinen, der Gutachterausschuß habe bei der - möglicherweise unrichtigen -\n\nWertermittlung keine Amtspflichten gegenüber der Klägerin als einem ge-\n\nschützten \"Dritten\" verletzt.\n\n1.\n\nDie Grundstücksveräußerung bedurfte der schriftlichen Genehmigung\n\nder Gemeinde nach §§ 144 Abs. 2 Nr. 1, 145, 153 Abs. 2 BauGB in der damals\n\neinschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I\n\nS. 2253). Die Genehmigung durfte nur versagt werden, wenn Grund zu der An-\n\nnahme bestand, daß der Rechtsvorgang die Durchführung der Sanierung un-\n\nmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der\n\nSanierung zuwiderlaufen würde (§ 145 Abs. 2 BauGB). Eine wesentliche Er-\n\nschwerung der Sanierung in diesem Sinne lag bei der rechtsgeschäftlichen\n\nVeräußerung auch dann vor, wenn der Kaufpreis für die Grundstücke über dem\n\nWert lag, der sich ohne Berücksichtigung derjenigen Werterhöhungen ergeben\n\nhätte, die lediglich durch die Aussicht auf die Sanierung, durch ihre Vorberei-\n\ntung oder ihre Durchführung eingetreten waren (§ 153 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1\n\nBauGB). Die Einschaltung des Gutachterausschusses durch die für die Ent-\n\nscheidung über den Genehmigungsantrag zuständige Gemeinde, die Beklagte\n\nzu 1, diente der Überprüfung, ob bei den Grundstücken der Klägerin ein sol-\n\nchermaßen überhöhter Kaufpreis vereinbart worden war.\n\n2.\n\nUnter den Parteien steht außer Streit, daß der Gutachterausschuß in der\n\nTrägerschaft des beklagten Landes steht; denn seine Mitglieder werden vom\n\nInnenministerium ernannt (§ 3 der Schleswig-Holsteinischen Verordnung vom\n\n6. Dezember 1989 GVBl. S. 181), auch wenn die Ausschüsse jeweils für den\n\nBereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gebildet werden. Haf-\n\ntende Körperschaft im Sinne des Art. 34 GG ist dementsprechend das Land.\n\n3.\n\nWie beiden Vorinstanzen zuzugeben ist, steht ihre Auffassung, der Gut-\n\nachterausschuß habe keine drittgerichteten Amtspflichten zugunsten der Klä-\n\ngerin wahrzunehmen gehabt, im Einklang mit der bisherigen Senatsrechtspre-\n\nchung, insbesondere dem Urteil im \"Gewerbeaufsichtsamts-Fall\" (vom 5. Juli\n\n1990 - III ZR 190/88 = WM 1990, 2013). Das Ergebnis der Begutachtung war\n\nfür die Beklagte zu 1 nicht bindend und nahm ihr die Verantwortung für die\n\nEntscheidung über die Genehmigung nach § 145 BauGB nicht ab. Nach der\n\nbisherigen Betrachtungsweise war somit die Einschaltung des Gutachteraus-\n\nschusses durch die Beklagte zu 1 ein rein behördeninterner Vorgang ohne Au-\n\nßenwirkung.\n\n4.\n\nAn diesen Grundsätzen vermag der Senat indessen nicht mehr uneinge-\n\nschränkt festzuhalten. Bei der Bestimmung des Kreises der geschützten \"Drit-\n\nten\" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jeweils zu prüfen, ob gerade das\n\nim Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestim-\n\nmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt demnach vor allem\n\ndarauf an, ob bei der betreffenden Amtshandlung in qualifizierter und zugleich\n\nindividualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar ab-\n\ngegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (Senatsurteil BGHZ 108,\n\n224, 227). Diese Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der\n\nKlägerin als Verkäuferin wurde hier für den Gutachterausschuß dadurch be-\n\ngründet, daß er die tatsächliche Beurteilungsgrundlage für die abschließende\n\nEntscheidung der Beklagten zu 1 über den Genehmigungsantrag schuf und\n\nschaffen sollte. Die haftungsrechtliche Ordnung kann nicht daran vorbeigehen,\n\ndaß die Aufklärung des relevanten Sachverhaltes in solchen Fällen tatsächlich\n\narbeitsteilig erfolgt und die Stellungnahme einer Fachbehörde unter diesen\n\nUmständen die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens gewinnt und\n\ndieses ersetzt. Indem die von der zuständigen Behörde eingeschaltete Fach-\n\nbehörde auf der Grundlage arbeitsteiligen Zusammenwirkens ihr überlegenes\n\nFachwissen in die zu treffende Entscheidung einbringt, gewinnt ihre Mitwirkung\n\n- ihr erkennbar - im Verhältnis zum Bürger eine über die innerbehördliche Be-\n\nteiligung hinausgehende Qualität. Sie ist dann ebenso wie die nach außen tätig\n\nwerdende Behörde gehalten, bei der Ausübung des Amtsgeschäfts auch die\n\nInteressen des betroffenen Bürgers zu wahren. In diesen Fällen wirken die\n\nAmtspflichten der Fachbehörde in den Schutzbereich der Amtspflichten, welche\n\ndie zur Endentscheidung berufene Behörde dem Bürger gegenüber wahrzu-\n\nnehmen hat, hinein und erlangen ihrerseits drittschützenden Gehalt. Damit ist\n\nzugleich die Parallelwertung zu den Fallgestaltungen vollzogen, in denen nach\n\nder Rechtsprechung für den Bereich privatrechtlicher Rechtsbeziehungen an-\n\nerkannt ist, daß die Beauftragung eines Sachverständigen Schutzwirkung zu-\n\ngunsten eines Dritten entfalten kann, gegenüber dem der Auftraggeber von\n\ndem Gutachten Gebrauch machen will. Diese Schutzwirkung kann unmittelbare\n\nSchadensersatzansprüche des Dritten gegen den Sachverständigen begrün-\n\nden (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 378; s. auch BGH, Urteil vom 14. November\n\n2000 - X ZR 203/98, zur Veröffentlichung vorgesehen; zusammenfassend Zu-\n\ngehör NJW 2000, 1601). Dem entspricht es, daß in den hier in Rede stehenden\n\nFällen auch die Drittgerichtetheit von Amtspflichten einer intern eingeschalte-\n\nten sachverständigen Fachbehörde nicht verneint werden kann, wenn - wie\n\nhier - der zur Begutachtung herangezogenen Behörde klar sein muß, daß ihre\n\nStellungnahme die Rechtsposition eines bestimmten Dritten tangiert. Dabei tritt\n\ndie Haftung unabhängig davon ein, ob auch die nach außen tätig werdende\n\nBehörde ihrerseits haftet. Wird beim Zusammenwirken mehrerer Behörden ein\n\nDritter geschädigt, so ist die Drittgerichtetheit für jede der in Betracht kommen-\n\nden Amtspflichten eigenständig zu bestimmen. Fragen der Subsidiarität, wie\n\nsie im Bereich der vertraglichen Haftung eine Rolle spielen können (vgl. BGHZ\n\n70, 327, 330), stellen sich insoweit nicht.\n\n5.\n\nDementsprechend kann die Klageabweisung gegen das zweitbeklagte\n\nLand nicht bestehenbleiben. Vielmehr bedarf es nunmehr der - vom Rechts-\n\nstandpunkt des Berufungsgerichts aus folgerichtig - unterbliebenen Prüfung, ob\n\ndem Gutachterausschuß tatsächlich eine schuldhafte Falschbewertung unter-\n\nlaufen ist.\n\nII.\n\n1.\n\nHingegen ist der Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 mit\n\nRecht abgewiesen worden.\n\na) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 habe auf die\n\nRichtigkeit der Wertermittlung durch den Gutachterausschuß vertrauen dürfen\n\nund deshalb bei der Ablehnung des Genehmigungsantrags nicht schuldhaft\n\ngehandelt, hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungs-\n\ngericht ist zutreffend von dem für das Amtshaftungsrecht maßgeblichen objek-\n\ntiven Sorgfaltsmaßstab ausgegangen. Die Verfahrensrügen, mit denen die Re-\n\nvision im wesentlichen geltend macht, das Berufungsgericht habe insoweit den\n\nvorinstanzlichen Sachvortrag der Klägerin nicht ausgeschöpft, greifen - wie der\n\nSenat geprüft hat - nicht durch; von einer Begründung wird insoweit abgesehen\n\n(§ 565 a ZPO).\n\nb) Die Beklagte zu 1 braucht sich auch ein etwaiges Verschulden des\n\nGutachterausschusses haftungsrechtlich nicht zurechnen zu lassen. Als Zu-\n\nrechnungsnorm käme insoweit nur der Rechtsgedanke des § 278 BGB - sei es\n\nin unmittelbarer oder in analoger Anwendung - in Betracht, der eine Haftung für\n\nfremdes Verschulden begründen würde. Zwar setzt die Zurechnungsnorm des\n\n§ 278 BGB keinen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner voraus. Es ge-\n\nnügt eine bestehende rechtliche Sonderverbindung auf gesetzlicher Grundla-\n\nge. Der Rechtsgedanke des § 278 gilt grundsätzlich auch im öffentlichen\n\nRecht. Er ist insbesondere auf nichtvertragliche öffentlich-rechtliche Sonder-\n\nverbindungen anzuwenden, soweit diese eine dem privatrechtlichen Schuld-\n\nverhältnis vergleichbare Leistungs- oder Obhutsbeziehung zum Gegenstand\n\nhaben. Die verletzten Pflichten müssen allerdings über allgemeine Amtspflich-\n\nten im Sinne des § 839 BGB hinausgehen; nur ein zwischen dem einzelnen\n\nund der öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestehendes besonderes, enges\n\nVerhältnis kann Grundlage für eine sinngemäße Anwendung des § 278 BGB\n\nsein (BGHZ 131, 200, 204 m.w.N.; vgl. zu den einzelnen Fallgruppen einer\n\nderartigen Sonderverbindung auch Staudinger/Löwisch, BGB 13. Bearb. 1995\n\n§ 278 Rn. 11). Der Rückgriff auf § 278 BGB ist deshalb nicht schon dann mög-\n\nlich, wenn der Bürger gegen die Behörde einen im Verwaltungsrechtsweg\n\ndurchsetzbaren Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung (hier nach §§ 144,\n\n145 Abs. 2 BauGB) hat und sich die Behörde zur Erfüllung ihrer Verpflichtung\n\neines Dritten, insbesondere einer Fachbehörde, bedient. Ein durch einen ent-\n\nsprechenden Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vermag für sich allein\n\ngenommen noch keinen über die \"normalen\" Amtspflichten hinausgehenden,\n\ngesteigerten Pflichtenstatus der Behörde gegenüber dem betroffenen Bürger\n\nzu begründen.\n\n2.\n\nGleichwohl kann die Abweisung der Klage auch gegen die Beklagte zu 1\n\nkeinen Bestand haben.\n\nDie Vorinstanzen haben nämlich unberücksichtigt gelassen, daß hier\n\nnach gefestigter Rechtsprechung ein Anspruch aus enteignungsgleichem Ein-\n\ngriff in Betracht kommt. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß\n\nzwischen dem Amtshaftungsanspruch und dem Entschädigungsanspruch aus\n\nenteignungsgleichem Eingriff Anspruchskonkurrenz bestehen kann. Unerheb-\n\nlich ist, daß die Klägerin die Klage nicht ausdrücklich auf enteignungsgleichen\n\nEingriff gestützt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob sich auf der Grundlage des\n\nvorgetragenen Sachverhalts die begehrte Rechtsfolge auch aus enteignungs-\n\ngleichem Eingriff herleiten läßt; ist dies der Fall, so sind die Gerichte berechtigt\n\nund verpflichtet, den Prozeßstoff auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt\n\nzu beurteilen. Dies ist eine materiellrechtliche Frage; sie kann daher vom Revi-\n\nsionsgericht auch ohne eine diesbezügliche Revisionsrüge geprüft werden\n\n(Senatsurteil BGHZ 136, 182, 184 m.w.N.). Im vorliegenden Fall geht es - nicht\n\nanders als in den Senatsurteilen BGHZ 134, 316 und 136, 182 - um die\n\nrechtswidrige Verzögerung einer Grundstücksveräußerung. Diese kann nach\n\nden Grundsätzen der beiden vorgenannten Senatsentscheidungen den Tatbe-\n\nstand des enteignungsgleichen Eingriffs erfüllen. Anders als bei dem Senats-\n\nurteil vom 18. Juni 1998 (III ZR 100/97 = NVwZ 1998, 1329) läßt sich der in-\n\nhaltlich auf die \"Bodenrente\" gerichtete Entschädigungsanspruch hier zumin-\n\ndest \n\nteil-\n\nweise auch den bezifferten Schadenspositionen zuordnen, nämlich insoweit,\n\nals es um Zinsmehrbelastungen wegen verzögerter Ablösung von Grundpfand-\n\nrechten geht (vgl. Senatsurteil BGHZ 136, 182, 187).\n\nRinne\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_193-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-01/iii-zr-193-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_193-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_193-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-01/iii-zr-193-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_193-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:50:34.739406+00:00"}}