{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_179-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-03-16","aktenzeichen":"III ZR 179/99","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB §§ 826 B, Gd, 839 A, Fe Abs. 1; GG Art. 34 Satz 1; ZVG § 69 Abs. 4 F.: 1. Februar 1979; RhPf GemO § 104 Abs. 2 1. Zur Frage, ob ein Ortsbürgermeister \"in Ausübung eines öffentlichen Amtes\" handelt, wenn er in einem Zwangsversteigerungstermin namens der Ortsgemein- de die Bürgschaft für einen Bieter übernimmt. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall eine nach der Gemeindeordnung nicht zulässige Bürgschaftsübernahme als sittenwidrige vor- sätzliche Schädigung eines Mitbieters anzusehen ist, wenn der durch die Bürg- schaft Begünstigte infolge der geleisteten Sicherheit den Zuschlag erhält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nIII ZR 179/99\n\nVerkündet am:\n16. März 2000\nFreitag\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB §§ 826 B, Gd, 839 A, Fe Abs. 1;\nGG Art. 34 Satz 1;\nZVG § 69 Abs. 4 F.: 1. Februar 1979;\nRhPf GemO § 104 Abs. 2\n\n1. Zur Frage, ob ein Ortsbürgermeister \"in Ausübung eines öffentlichen Amtes\"\nhandelt, wenn er in einem Zwangsversteigerungstermin namens der Ortsgemein-\nde die Bürgschaft für einen Bieter übernimmt.\n\n2. Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall eine nach der\nGemeindeordnung nicht zulässige Bürgschaftsübernahme als sittenwidrige vor-\nsätzliche Schädigung eines Mitbieters anzusehen ist, wenn der durch die Bürg-\nschaft Begünstigte infolge der geleisteten Sicherheit den Zuschlag erhält.\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 16. März 2000 - III ZR 179/99 - OLG Zweibrücken\n LG Landau i.d. Pfalz\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Mai\n\n1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin beabsichtigte, zwei in dem Gebiet der beklagten Ortsge-\n\nmeinde gelegene Baugrundstücke zu erwerben. Bezüglich dieser Grundstücke\n\nwar bei dem Amtsgericht L. ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig.\n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. September 1996 kaufte die\n\nKlägerin die Grundstücke von den Eigentümern W. zum Preis von 500.000 DM.\n\nDer Notar fragte bei der Beklagten an, ob sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht\n\nausüben wolle.\n\nAm 8. November 1996 - die Beklagte hatte auf die Anfrage des Notars\n\nnicht geantwortet - war bei dem Amtsgericht L. Termin zur Zwangsversteige-\n\nrung der Grundstücke. In dem Termin gaben die Klägerin, die durch ihren\n\nOrtsbürgermeister vertretene Beklagte und Dr. S., ein Bürger der Beklagten,\n\nGebote ab. Zunächst war die Klägerin mit 500.000 DM Meistbietende. Als dann\n\nDr. S. dieses Gebot mit einem Gebot von 501.000 DM übertraf, wurde Sicher-\n\nheitsleistung verlangt. Nachdem Dr. S. diesem Verlangen nicht sofort nach-\n\nkommen konnte, gab der Ortsbürgermeister für ihn namens der Beklagten eine\n\nschriftliche Bürgschaftserklärung ab. Dr. S. steigerte - als einziger Wettbewer-\n\nber der Klägerin - weiter bis 552.000 DM, wurde aber schließlich von der Klä-\n\ngerin überboten. Diese erhielt mit einem Gebot von 560.000 DM den Zuschlag.\n\nDie Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) sowie wegen sit-\n\ntenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB). Es sei kommunalrechtlich\n\nnicht zulässig gewesen, daß die Beklagte für Dr. S. gebürgt habe. Der Ortsbür-\n\ngermeister der Beklagten habe in Verfolgung persönlicher Interessen zu ihrem,\n\nder Klägerin, Nachteil in das Zwangsversteigerungsverfahren eingegriffen. Da-\n\ndurch habe sie nicht schon auf ihr Gebot von 500.000 DM, sondern erst nach\n\neinem Gebot von 560.000 DM den Zuschlag erhalten. In Höhe der Differenz\n\n(60.000 DM) und einer entsprechend erhöhten Grunderwerbsteuer (1.200 DM)\n\nsei ihr ein Schaden entstanden.\n\nDie Beklagte macht geltend, ihr Ortsbürgermeister habe nur einem Ge-\n\nmeindemitglied helfen wollen. Dr. S. habe er uneigennützig den Erwerb der\n\nGrundstücke ermöglichen und so eine ortsgerechte Bebauung sichern wollen.\n\nDieser legitime Grund schließe eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung aus.\n\nSofern überhaupt ein Amtspflichtenverstoß in Betracht komme, seien jedenfalls\n\nnicht Amtspflichten mit drittschützendem Charakter betroffen.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung\n\nstattgegeben. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des\n\nklageabweisenden landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe\n\nÜber die Revision ist gemäß § § 557, 331 ZPO durch Versäumnisurteil,\n\njedoch aufgrund sachlicher Prüfung, zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).\n\nSie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch\n\nwegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) zugebilligt\n\nund dazu im wesentlichen ausgeführt:\n\nDer Ortsbürgermeister der Beklagten habe in Ausübung eines ihm an-\n\nvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. Möglicherweise habe er kommunal-\n\nrechtliche Vorschriften mißachtet. Ein solcher Verstoß führe aber noch nicht\n\nzur Amtshaftung, weil insoweit nicht Amtspflichten verletzt worden seien, die\n\ndem Ortsbürgermeister gegenüber der Klägerin obgelegen hätten.\n\nEine Amtspflichtverletzung könne nicht darin gesehen werden, daß sich\n\ndie Beklagte bis zum Zwangsversteigerungstermin nicht zur Ausübung ihres\n\nVorkaufsrechts geäußert habe. Ihr habe eine zweimonatige Erklärungsfrist zu-\n\ngestanden (§ 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Diese Frist sei am Tag der Zwangsver-\n\nsteigerung noch nicht verstrichen gewesen.\n\nDer Ortsbürgermeister der Beklagten habe jedoch eine Amtspflichtver-\n\nletzung begangen, indem er im Zwangsversteigerungstermin namens der Be-\n\nklagten die Bürgschaft zu Gunsten eines und zu Lasten eines anderen Privaten\n\nübernommen habe. Für diese Ungleichbehandlung habe ein sachlicher Grund\n\nnicht vorgelegen, was der Ortsbürgermeister habe erkennen können. Die\n\nAmtspflicht zur Gleichbehandlung habe auch gegenüber der Klägerin bestan-\n\nden, da diese über Art. 19 Abs. 3 GG zu dem von Art. 3 Abs. 1 GG geschützten\n\nPersonenkreis gehöre.\n\nII.\n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Prüfung\n\nin entscheidenden Punkten nicht stand.\n\n1.\n\nEine Haftung der Beklagten gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG\n\nfür Amtspflichtverletzungen ihres Ortsbürgermeisters setzt voraus, daß dieser\n\n\"in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes\" handelte. Das ist zu\n\nverneinen.\n\na) Ein hoheitliches Handeln ergibt sich nicht, wie das Berufungsgericht\n\nmeint, daraus, daß der Ortsbürgermeister für die Beklagte auftrat und diese\n\ndurch die Bürgschaft verpflichten wollte. Darin liegt kein zwingender Hinweis\n\nauf den hoheitlichen Charakter der Tätigkeit. Denn der (Orts-)Bürgermeister\n\nvertritt die (Orts-)Gemeinde gleichermaßen auf dem Gebiet des öffentlichen\n\nRechts wie auf dem des Privatrechts nach außen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 Gemein-\n\ndeordnung Rheinland-Pfalz <GemO> i.d.F. vom 31. Januar 1994, GVBl. S. 153\n\nBS 2020-1) und will - selbstverständlich - jeweils die (Orts-)Gemeinde binden.\n\nb) Für die Frage, ob eine Amtsausübung in den privatrechtlichen oder\n\nhoheitlichen Wirkungskreis der öffentlichen Hand fällt und damit \"Ausübung\n\neines öffentlichen Amtes\" ist oder nicht, bietet die gewählte Rechtsform einen\n\nwichtigen Anknüpfungspunkt. Nimmt die Verwaltung ein Rechtsinstitut des öf-\n\nfentlichen oder des privaten Rechts in Anspruch, so kann darin, nicht in der\n\nZielsetzung der Tätigkeit, auf die etwa bei Realakten abzustellen ist (vgl. BGHZ\n\n121, 161, 165 m.w.N.), in der Regel das prägende Merkmal gesehen werden\n\n(vgl. MünchKomm-Papier, BGB, 3. Aufl. 1997 § 839 Rn. 142 f, 148; kritisch\n\nOssenbühl, Staatshaftungsrecht 5. Aufl. 1998 S. 28).\n\nMit der Übernahme der Bürgschaft nutzte der Ortsbürgermeister der Be-\n\nklagten ein Instrument des Privatrechts. Er griff damit in ein Wettbewerbsver-\n\nhältnis zwischen Privaten, nämlich den Bietern im Zwangsvollstreckungstermin,\n\nein und gebrauchte die verfahrensrechtlichen Mittel des Zwangsversteige-\n\nrungsverfahrens, um einem bestimmten Teilnehmer den Erwerb der Grund-\n\nstücke zu ermöglichen. Dieser Vorgang stellt sich nach seinem gesamten Er-\n\nscheinungsbild - der Wahl des dem bürgerlichen Recht angehörenden Mittels\n\n(§ 765 BGB), dessen Einsatzbereich und der damit primär verfolgten Begünsti-\n\ngungsabsicht - bei wertender Betrachtung als dem Privatrechtsverkehr zuzu-\n\nrechnende Tätigkeit dar. Den unausgesprochen gebliebenen Motiven, von de-\n\nnen der Ortsbürgermeister sich dabei nach dem Vorbringen der Beklagten hat\n\nleiten lassen, nämlich dem Wunsch nach einer ortsgerechten Bebauung und\n\nder Bevorzugung Ortsansässiger beim Grundstückserwerb, kommt demgegen-\n\nüber keine entscheidende Bedeutung zu.\n\n2.\n\nDas angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als\n\nrichtig dar (§ 563 ZPO). Eine privatrechtliche Haftung der Beklagten wegen\n\neiner von ihrem Ortsbürgermeister begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen\n\nSchädigung (§§ 31, 89 Abs. 1 BGB i.V.m. § 826 BGB) läßt sich auf der Grund-\n\nlage der getroffenen Feststellungen nicht bejahen; das Berufungsgericht hat\n\nausdrücklich offengelassen, ob der Ortsbürgermeister vorsätzlich handelte. Sie\n\nkann nach dem Vorbringen des Klägers aber auch nicht verneint werden.\n\na) Ein Verstoß gegen die guten Sitten wird in der Rechtsprechung her-\n\nkömmlich als ein Verhalten umschrieben, das \"gegen das Anstandsgefühl aller\n\nbillig und gerecht Denkenden\" verstößt. Vornehmlich kann das Verhalten nach\n\ndem Ziel oder Zweck, dem eingesetzten Mittel oder nach der Verhältnismäßig-\n\nkeit des Mitteleinsatzes zu diesem Ziel gegen die guten Sitten verstoßen (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94 - WM 1995, 882, 894; Steffen in\n\nBGB-RGRK 12. Aufl. 1989 § 826 Rn. 24; jeweils m.w.N.). Im Streitfall könnte\n\nsich der Ortsbürgermeister der Beklagten eines sittenwidrigen Mittels, nämlich\n\ndes Mißbrauchs seiner Amtsstellung, bedient haben.\n\nb) Nach dem - im Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellenden -\n\nVorbringen der Klägerin schloß sich der Ortsbürgermeister der Beklagten mit\n\nD., Dr. B. und Dr. S. zusammen. Sie hätten die zur Versteigerung anstehenden\n\nGrundstücke selbst erwerben, bebauen und später mit Gewinn veräußern wol-\n\nlen. Um diese Chance im Zwangsversteigerungsverfahren zu erhalten, habe\n\nder Ortsbürgermeister dem Mitbieter Dr. S. die gesetzlich nicht zulässige Bürg-\n\nschaft der Beklagten gewährt. Für den Erwerb der Objekte habe sich die ge-\n\nplante Bauherrengemeinschaft ein Preislimit von 560.000 DM gesetzt, wobei\n\nalternativ im Raum gestanden habe, die Grundstücke nach einer Ersteigerung\n\ndurch die Beklagte von dieser zu erwerben oder sie im Rahmen der Zwangs-\n\nversteigerung selbst zu ersteigern.\n\naa) Die Übernahme der Bürgschaft verstieß gegen § 104 Abs. 2 GemO.\n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Klägervorbrin-\n\ngen übernahm der Ortsbürgermeister der Beklagten die Bürgschaft nicht, wie\n\nvon § 104 Abs. 2 Satz 1 GemO gefordert, im Rahmen der Erfüllung kommuna-\n\nler Aufgaben. Die Bürgschaft diente vielmehr, wie bereits dargelegt, einem pri-\n\nvaten Erwerbsinteresse.\n\nEs kommt hinzu, daß der Ortsbürgermeister der Beklagten das Geneh-\n\nmigungserfordernis des § 104 Abs. 2 Satz 2 GemO mißachtete. Da die Bürg-\n\nschaft kein Geschäft der laufenden Verwaltung war (vgl. Hofmann/Beth/\n\nDreibus, Die Kommunalgesetze für Rheinland-Pfalz 1. Aufl. <Stand Januar\n\n1993> § 104 GemO Erl. 3, § 103 GemO Erl. 7), bedurfte sie der Genehmigung\n\nder Aufsichtsbehörde (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - IX ZR 409/97 -\n\nNJW 1999, 3335, 3336, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 142, 51).\n\nbb) Nach dem Vortrag der Klägerin, der der rechtlichen Prüfung zugrun-\n\nde zu legen ist, nutzte der Ortsbürgermeister der Beklagten durch die gesetz-\n\nwidrig erklärte Übernahme der Bürgschaft zugunsten des Dr. S. seine Stellung\n\nals Vertreter der Beklagten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GemO) zur Verfolgung eigener\n\nVermögensinteressen aus. Im Zwangsversteigerungsverfahren setzte er die\n\nzweifelsfreie Bonität der Beklagten ein, um in deren Namen für den Bieter\n\nDr. S. Sicherheit zu leisten (§ 69 Abs. 4 ZVG a.F. i.V.m. § 239 BGB) und auf\n\ndiese Weise das von ihm, Dr. S., D. und Dr. B. beabsichtigte Bauvorhaben zu\n\nretten. Zugleich trieb er - was auf der Hand lag - den Steigerungserlös zum\n\nSchaden der Klägerin nach oben.\n\ncc) In der Gesamtschau dürften die vorgenannten, von der Beklagten\n\nzum Teil allerdings bestrittenen, Umstände ergeben, daß der Ortsbürgermei-\n\nster der Beklagten die Klägerin sittenwidrig und vorsätzlich schädigte (§ 826\n\nBGB); dafür müßte die Beklagte gemäß §§ 31, 89 Abs. 1 BGB einstehen. Das\n\nBerufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu treffen und, gestützt\n\nauf eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten, über die\n\nFrage der Sittenwidrigkeit zu befinden haben. Dabei wird zu bedenken sein,\n\ndaß das Handeln des Ortsbürgermeisters auch dann als sittenwidrig zu be-\n\nwerten sein könnte, wenn er die Bürgschaft nicht in Verfolgung persönlicher\n\nwirtschaftlicher Interessen bewilligt haben sollte. Immerhin setzte er seine\n\nAmtsstellung ein, um einen Mitbieter zum Schaden eines anderen rechtswidrig\n\nzu begünstigen.\n\n3.\n\nFür das weitere Verfahren ist noch auf folgendes hinzuweisen:\n\nEin auf § 826 BGB i.V.m. §§ 31, 89 Abs. 1 BGB gestützter Schadenser-\n\nsatzanspruch würde nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht an dem\n\nEinwand der Beklagten scheitern, die Klägerin hätte den behaupteten Schaden\n\nauch dann erlitten, wenn die Bürgschaft nicht gewährt worden wäre (soge-\n\nnannte hypothetische Schadensursache, vgl. BGHZ 104, 355, 359 f).\n\nDie vom Gericht für erforderlich erklärte Sicherheit ist \"sofort\" zu leisten;\n\nsonst ist das Gebot zurückzuweisen (§ 70 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZVG). Allerdings\n\nbedeutet \"sofortige\" Leistung i.S.d. § 70 Abs. 2 Satz 1 ZVG nicht, daß der Ver-\n\npflichtete schon mit dem Geld oder dem Hinterlegungsschein in der Hand \"auf\n\ndem Sprung\" sein muß. Es genügt als sofortige Leistung, wenn die Sicherheit\n\nohne Verzögerung beigebracht wird, so daß der Verfahrensgang nicht oder nur\n\nunwesentlich aufgehalten wird, wenn also die Leistung innerhalb einer kurzen\n\nFrist erfolgt (Zeller/Stöber, ZVG 16. Aufl. 1996 § 70 Rn. 3 m.w.N.).\n\nDie Beklagte hat vorgetragen, wenn ihr Ortsbürgermeister die Bürg-\n\nschaft nicht übernommen hätte, hätte der Bieter Dr. S. \"die erforderliche Si-\n\ncherheit per Boten innerhalb von weniger als einer halben Stunde von der\n\nBank S. in R. oder von deren Zentrale in L. beschafft, was telefonisch bereits in\n\ndie Wege geleitet worden\" sei. Diese Behauptung gestattet noch nicht die\n\nFeststellung, daß Dr. S. mit eigenen Mitteln die Zulassung seines Gebotes -\n\n und die Möglichkeit weiterzusteigern - erreicht hätte, wenn der Ortsbürgermei-\n\nster nicht namens der Beklagten für ihn gebürgt hätte. Zur Zeit der gerichtli-\n\nchen Aufforderung an Dr. S., Sicherheit zu leisten, bestanden offenbar noch\n\nkeine konkreten Absprachen mit der Bank S. Nach dem Vorbringen der Be-\n\nklagten war offen, woher überhaupt \"die erforderliche Sicherheit\" kommen\n\nsollte, ob von der Zentrale in L. oder von der - weiter entfernten - Zweigstelle in\n\nR. Offenbar war auch weder abgemacht noch von der Bank entsprechend vor-\n\nbereitet die Art der Sicherheitsleistung (Bargeld oder Bürgschaft) und deren\n\nHöhe. Angesichts dieser tatsächlichen Ungewißheiten ist es zumindest zwei-\n\nfelhaft, ob sich die Rechtspflegerin auf eine Fristgewährung von etwa einer\n\nhalben Stunde hätte einlassen dürfen oder nicht doch das Gebot des Dr. S.\n\ngemäß § 70 Abs. 2 Satz 3 ZVG wegen fehlender Sicherheitsleistung hätte zu-\n\nrückweisen müssen. Die Beklagte hat eine die haftungsrechtliche Zurechnung\n\n\"aufhebende\" Reserveursache nicht hinreichend dargetan.\n\nRinne Streck Schlick\n\n Kapsa Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_179-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-16/iii-zr-179-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_179-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_179-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-16/iii-zr-179-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_179-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:03:51.338227+00:00"}}