{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_158-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-08-04","aktenzeichen":"III ZR 158/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BPflV § 22 Abs. 1 Satz 3 und 5 F: 23. Juni 1997 a) Ein Entgelt für Wahlleistungen ist dann unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. BPflV, wenn zwischen dem objektiven Wert der Wahlleistung und dem dafür zu entrichtenden Preis ein Mißverhältnis besteht. Ein auffälliges Mißverhältnis wie bei § 138 Abs. 2 BGB ist nicht erforderlich. b) Die Angemessenheit des für die Wahlleistung Unterkunft (Ein- oder Zwei- bettzimmerzuschlag) verlangten Entgelts beurteilt sich maßgeblich nach Ausstattung, Lage und Größe des Zimmers sowie - wie sich aus der Min- destentgeltregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflV ergibt - der Höhe des Basispflegesatzes. c) Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Wahlleistungsentgelt, so verliert es deswegen nicht das Recht, die Höhe seiner Wahlleistungs- entgelte autonom zu bestimmen. Daher kann auch im Verbandsprozeß nach § 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV dem Krankenhaus nicht der nach Auffas- sung des Verbands der privaten Krankenversicherung oder des Gerichts \"richtige\", sondern nur der gerade noch zulässige Preis vorgegeben wer- den (Angemessenheitsgrenze).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 158/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n4. August 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBPflV § 22 Abs. 1 Satz 3 und 5 F: 23. Juni 1997\n\na) Ein Entgelt für Wahlleistungen ist dann unangemessen hoch im Sinne des\n\n§ 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. BPflV, wenn zwischen dem objektiven Wert\n\nder Wahlleistung und dem dafür zu entrichtenden Preis ein Mißverhältnis\n\nbesteht. Ein auffälliges Mißverhältnis wie bei § 138 Abs. 2 BGB ist nicht\n\nerforderlich.\n\nb) Die Angemessenheit des für die Wahlleistung Unterkunft (Ein- oder Zwei-\n\nbettzimmerzuschlag) verlangten Entgelts beurteilt sich maßgeblich nach\n\nAusstattung, Lage und Größe des Zimmers sowie - wie sich aus der Min-\n\ndestentgeltregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. i.V.m. § 7 Abs. 2\n\nSatz 2 Nr. 7 BPflV ergibt - der Höhe des Basispflegesatzes.\n\nc) Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Wahlleistungsentgelt,\n\nso verliert es deswegen nicht das Recht, die Höhe seiner Wahlleistungs-\n\nentgelte autonom zu bestimmen. Daher kann auch im Verbandsprozeß\n\nnach § 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV dem Krankenhaus nicht der nach Auffas-\n\nsung des Verbands der privaten Krankenversicherung oder des Gerichts\n\n\"richtige\", sondern nur der gerade noch zulässige Preis vorgegeben wer-\n\nden (Angemessenheitsgrenze).\n\nBGH, Urteil vom 4. August 2000 - III ZR 158/99 - LG Hannover\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Sprungrevision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Hannover vom 26. März 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer klagende Verband der privaten Krankenversicherung e.V., ein Zu-\n\nsammenschluß privater Krankenversicherer, verlangt von dem beklagten Land-\n\nkreis in dessen Eigenschaft als Krankenhausträger die Herabsetzung der für\n\ndie Wahlleistung Unterkunft verlangten Entgelte.\n\nDer Beklagte ist Träger von sechs Krankenhäusern. Nimmt ein Patient\n\nbei der Aufnahme in ein Krankenhaus des Beklagten die von diesem angebo-\n\ntene Wahlleistung Unterkunft in Anspruch, so wird ihm für Unterkunft und Ver-\n\npflegung neben dem Basispflegesatz - dieser liegt nach dem nicht bestrittenen\n\nKlägervorbringen zwischen 131,86 DM und 141,37 DM täglich - bei Unterbrin-\n\ngung in einem Zweibettzimmer ein zusätzliches Entgelt von täglich 160 bis\n\n190 DM und bei Unterbringung in einem Einbettzimmer ein solches von täglich\n\n250 bis 290 DM abverlangt.\n\nDer Kläger, der diese Beträge für unangemessen hoch hält, verlangt von\n\ndem Beklagten eine Herabsetzung der Wahlleistungsentgelte auf einen Betrag\n\nvon 113 DM täglich bei Unterbringung im Zweibettzimmer und von 174 DM täg-\n\nlich bei Unterbringung im Einbettzimmer. Nach der Behauptung des Klägers\n\nhandelt es sich hierbei um die Tagessätze, die im Bundesgebiet durchschnitt-\n\nlich bei einer Unterbringung in einem Zwei- oder Einbettzimmer als Wahllei-\n\nstungsentgelt in Rechnung gestellt werden.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision ver-\n\nfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat Erfolg.\n\nI.\n\nDer Kläger ist nicht nur, wie das Landgericht gemeint hat, prozeßfüh-\n\nrungsbefugt, sondern auch aktivlegitimiert.\n\nWird bei der Aufnahme in ein Krankenhaus eine Wahlleistungsvereinba-\n\nrung nach § 22 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV 1995) vom\n\n26. September 1994 (Art. 1 der Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatz-\n\nrechts, BGBl. I S. 2750) getroffen, so werden hierdurch zwischen dem Kran-\n\nkenhaus und dem Patienten besondere vertragliche Beziehungen begründet;\n\nbei der - hier nicht interessierenden - Vereinbarung über wahlärztliche Leistun-\n\ngen gegebenenfalls - je nach Vertragsgestaltung - auch zu den liquidationsbe-\n\nrechtigten Ärzten (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 138, 91, 96 ff). Erbringt das\n\nKrankenhaus die versprochene Wahlleistung nicht oder nur mangelhaft oder\n\nverlangt es unter Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 3 BPflV ein unangemessen\n\nhohes Entgelt, so werden hierdurch vertragliche Rechte des Patienten verletzt,\n\nderen gerichtliche Durchsetzung oder Geltendmachung nach allgemeinen\n\nGrundsätzen allein Sache der Vertragspartei ist. Jedoch greift vorliegend zu-\n\ngunsten des Klägers § 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV ein. Nach dieser durch Art. 11\n\nNr. 8 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigen-\n\nverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-Neuordnungs-\n\ngesetz) vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) in die Bundespflegesatzverord-\n\nnung (BPflV 1997) eingefügten Bestimmung kann der Verband der privaten\n\nKrankenversicherung dann, wenn ein Krankenhaus ein unangemessen hohes\n\nEntgelt für nichtärztliche Wahlleistungen - wozu insbesondere die Wahlleistung\n\nUnterkunft gehört - verlangt, die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe\n\nverlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg ge-\n\ngeben. Diese Bestimmung gibt dem Kläger einen materiellrechtlichen Anspruch\n\nauf Entgeltherabsetzung. Die Rechtslage stellt sich insoweit nicht anders dar\n\nals im Anwendungsbereich des § 13 AGBG. Dort ist anerkannt, daß der Unter-\n\nlassungsanspruch nach § 13 Abs. 1 AGBG, den das Gesetz einem nach § 13\n\nAbs. 2 und 3 AGBG klagebefugten Verband gegen den Verwender unwirksa-\n\nmer AGB zubilligt, materiellrechtlicher Natur ist (BGH, Urteil vom 15. Februar\n\n1995 - VIII ZR 93/94 - NJW 1995, 1488 f; vgl. auch Senatsbeschluß vom\n\n24. September 1998 - III ZR 219/97 - NJW 1999, 864, 865).\n\nII.\n\nNach Auffassung des Landgerichts stellt sich § 22 Abs. 1 Satz 3\n\n1. Halbs. BPflV, wonach die Entgelte für Wahlleistungen in keinem unange-\n\nmessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen dürfen, lediglich als Ausdruck\n\ndes allgemeinen Wucherverbotes dar; da greifbare Anhaltspunkte für ein auf-\n\nfälliges Mißverhältnis von Preis und Leistung nicht vorlägen, könne das Klage-\n\nbegehren keinen Erfolg haben.\n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\n1.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, wonach nur eine wucherische Preis-\n\ngestaltung als eine unangemessene Entgeltregelung im Sinne des § 22 Abs. 1\n\nSatz 3 1. Halbs. BPflV zu qualifizieren sei, läßt sich weder mit dem Wortlaut\n\nder Norm noch mit dem Zweck der Verordnung vereinbaren; diese gebieten\n\nvielmehr eine Auslegung dahin, daß bereits ein \"einfaches\" Mißverhältnis zwi-\n\nschen der Höhe der geforderten Vergütung und dem Wert der zu erbringenden\n\nLeistung einen Normverstoß begründet (im Ergebnis ebenso Dietz/Bofinger,\n\nKrankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folge-\n\nrecht, Bd. 1, § 22 BPflV \n\n[Stand: September 1997] Erl. \n\nII 9.4;\n\nUleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 1996,\n\n§ 22 BPflV Erl. B 3.2 b; nicht eindeutig Tuschen/Quaas, Bundespflegesatzver-\n\nordnung, 3. Aufl. 1996, Erl. zu § 22 Abs. 1 S. 401 f).\n\nDie Frage der Angemessenheit eines Entgelts läßt sich nur beantworten,\n\nwenn die Höhe der Vergütung in Beziehung zum objektiven Wert der Gegen-\n\nleistung gesetzt wird. Dabei führt nicht jede Überschreitung dieses objektiven\n\nWertes zur Unangemessenheit des verlangten Preises. Vielmehr verbleibt dem\n\nKrankenhaus bei der Festlegung der Vergütung ein gewisser Spielraum. Nur\n\nund erst dann, wenn dieser - wie auch immer näher zu bestimmende - Spiel-\n\nraum überschritten wird und demzufolge ein Mißverhältnis zwischen Leistung\n\nund Gegenleistung besteht, verstößt die Preisgestaltung des Krankenhauses\n\ngegen § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. BPflV.\n\nDabei stellt sich die Rechtslage aufgrund der derzeitigen, auf das 2.\n\nGKV-Neuordnungsgesetz vom 23. Juni 1997 zurückzuführenden Fassung nicht\n\nanders dar als nach § 10 1. Halbs. der Bundespflegesatzverordnung (BPflV\n\n1986) vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) - durch diese Bestimmung wurde\n\nerstmals eine obere Begrenzung der Wahlleistungsentgelte in die Bundespfle-\n\ngesatzverordnung aufgenommen - und nach § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. BPflV\n\nin der ursprünglichen Fassung der bereits erwähnten Verordnung vom\n\n26. September 1994. Daß in den früheren Fassungen vorgeschrieben wurde,\n\ndaß die Entgelte für Wahlleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu den\n\nLeistungen stehen müssen, während nunmehr die Entgelte für Wahlleistungen\n\nin keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen dürfen, be-\n\ndeutet in der Sache keinen Unterschied (so zutreffend Dietz/Bofinger aaO § 22\n\nBPflV Erl. II 9.4).\n\na) Dem jetzigen wie dem früheren Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 3\n\n1. Halbs. BPflV 1995/1997 bzw. dem des § 10 1. Halbs. BPflV 1986 läßt sich\n\nnicht entnehmen, daß nur ein im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB als auffällig zu\n\nkennzeichnendes Mißverhältnis zwischen der Höhe des Entgelts und dem Wert\n\nder Wahlleistung beachtlich sein soll. Das zeigt insbesondere ein Vergleich mit\n\nanderen Rechtsvorschriften. So darf nach § 4 Abs. 3 des Heimgesetzes\n\n(HeimG) das Entgelt, das sich der Träger eines Heimes bei Abschluß eines\n\nHeimvertrages von dem künftigen Bewohner versprechen läßt, nicht in einem\n\nMißverhältnis zu den Leistungen des Trägers stehen; dabei setzt nach dem\n\neindeutigen Willen des Gesetzgebers die Vorschrift ein auffälliges Mißverhält-\n\nnis der beiderseitigen Leistungen nicht voraus (BT-Drucks. 11/5120 S. 12). § 4\n\ndes Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStG) behandelt unter anderem das be-\n\nrufs- oder gewerbsmäßige Fordern und Annehmen unangemessen hoher Ent-\n\ngelte für Gegenstände oder Leistungen des lebenswichtigen Bedarfs bei Vor-\n\nliegen weiterer Voraussetzungen als Ordnungswidrigkeit. Gleiches gilt nach § 5\n\nAbs. 1 WiStG für das Fordern, sich Versprechenlassen oder die Annahme un-\n\nangemessen hoher Entgelte für die Vermietung von Räumen zum Wohnen.\n\nDabei sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG Entgelte dann unangemessen hoch,\n\nwenn sie das für vergleichbare Räume übliche Entgelt um mehr als 20 v.H.\n\nübersteigen. § 5 Abs. 2 Satz 2 WiStG wiederum bestimmt, daß bei Vorliegen\n\nweiterer Voraussetzungen Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwen-\n\ndungen des Vermieters erforderlich sind, nicht unangemessen hoch sind, wenn\n\nsie unter Zugrundelegung des üblichen Entgelts nicht in einem auffälligen Miß-\n\nverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.\n\nAuch wenn diese Bestimmungen ganz unterschiedliche Regelungsberei-\n\nche betreffen, so lassen sie in der Gesamtschau doch erkennen, daß der Ge-\n\nsetz- und Verordnungsgeber die Unangemessenheit eines Entgelts regelmäßig\n\nals (einfaches) Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung versteht\n\nund daß er dann, wenn dieses Mißverhältnis eine besondere Qualität haben\n\nsoll oder muß, dies unter Verwendung des Begriffes \"auffällig\" zum Ausdruck\n\nbringt.\n\nb) Die höhenmäßige Begrenzung von Wahlleistungsentgelten dient dem\n\nSchutz des Krankenhauspatienten vor überhöhten Entgeltforderungen des\n\nKrankenhauses. Dieser befindet sich bei Abschluß eines Krankenhausvertra-\n\nges im allgemeinen in einer schwierigen persönlichen Situation, aufgrund derer\n\nes ihm nicht zuzumuten ist, sich bei mehreren Krankenhäusern über die Bedin-\n\ngungen zu informieren, unter denen diese zum Abschluß von Wahlleistungs-\n\nvereinbarungen bereit sind, oder gar mit diesen eingehende Verhandlungen\n\nüber den Inhalt einer Wahlleistungsabrede zu führen. Dabei ist auch zu be-\n\nrücksichtigen, daß ein Krankenhaus bereits aus Rechtsgründen daran gehin-\n\ndert ist, die Höhe eines Wahlleistungsentgelts der individuellen Vereinbarung\n\nzu überlassen; denn aus § 17 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Nr. 4 KHG und § 2\n\nAbs. 1 BPflV ergibt sich der allgemeine Grundsatz, daß für gleiche (Wahl-\n\n)Leistungen gleiche Entgelte verlangt werden müssen (vgl. Dietz/Bofinger aaO\n\n§ 17 KHG Erl. I 2 und 4 sowie § 22 BPflV Erl. II 9.2). Hinzu kommt, daß die\n\nZahl der Krankenhäuser, die einem behandlungsbedürftigen Patienten zur\n\nVerfügung stehen, aus medizinischen (Dringlichkeit des Behandlungsbedarfs,\n\nBehandlungsmöglichkeiten) und persönlichen Gründen (Nähe zum Wohnort\n\netc.) regelmäßig begrenzt ist. Die wenigsten Patienten haben eine echte Wahl;\n\nvielfach bleibt nur die Möglichkeit, die angebotenen Wahlleistungen zu den\n\neinseitig vom Krankenhaus festgelegten Bedingungen in Anspruch zu nehmen\n\noder darauf zu verzichten (Dietz/Bofinger aaO § 22 BPflV Erl. II 9.4;\n\nUleer/Miebach/Patt aaO § 22 BPflV Erl. B 3.2 a).\n\nDiesem Regelungszweck würde es zuwiderlaufen, wenn man § 22\n\nAbs. 1 Satz 3 1. Halbs. BPflV 1995/1997 lediglich als Ausprägung des allge-\n\nmeinen Wucherverbots begreifen würde. Dabei versteht sich, daß - wie die Re-\n\nvisionserwiderung geltend macht und wohl auch das Landgericht gemeint hat -\n\nauch bei diesem eingeschränkten Normverständnis das Vorliegen eines auffäl-\n\nligen Mißverhältnisses in jedem Falle genügt. Würde man nämlich darüber hin-\n\naus auch das Ausbeuten einer beim anderen Vertragsteil bestehenden Schwä-\n\nchesituation (§ 138 Abs. 2 BGB) oder das Hinzutreten weiterer sittenwidriger\n\nUmstände (wucherähnliches, sittenwidriges Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1\n\nBGB) fordern, so würde die Bestimmung völlig leerlaufen. Wucherisch oder\n\nwucherähnlich können alle auf einen Leistungsaustausch gerichteten Verträge\n\nsein, also auch zwischen Patient und Krankenhaus abgeschlossene Wahllei-\n\nstungsvereinbarungen. Es kann aber nicht angenommen werden, daß der Ge-\n\nsetz- und Verordnungsgeber mit § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. BPflV 1995/1997\n\nbzw. § 10 1. Halbs. BPflV 1986 nur solchen Preisvereinbarungen entgegentre-\n\nten wollte, die nach § 138 Abs. 1 oder 2 BGB ohnehin der Nichtigkeitssanktion\n\nunterliegen. Soweit einige Stimmen in der Literatur unter Hinweis auf den\n\nGrundsatz der Vertragsfreiheit § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. BPflV jeglichen ei-\n\ngenständigen Regelungsgehalt absprechen und der Bestimmung bloße Ap-\n\npellfunktion zuerkennen wollen (Wagener, in: Düsseldorfer Kommentar zur\n\nBPflV § 22 Erl. 2.5; Herbold/Fischbach/Kissenkötter, das Krankenhaus 1990,\n\n492 ff; so wohl auch Robbers/Wagener, das Krankenhaus 1993, 99 f), ist diese\n\nAuffassung schon deshalb verfehlt, weil das Krankenhausfinanzierungsgesetz\n\nder Bundesregierung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Mög-\n\nlichkeit gibt, zum Schutze des Patienten die Vertragsfreiheit des Krankenhau-\n\nses auch und gerade hinsichtlich der zu entrichtenden Vergütung einzuschrän-\n\nken (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 91, 94 f), und der Verordnungsgeber mit der\n\nEntgeltregelung des (zunächst) § 10 BPflV 1986 bzw. (später) § 22 Abs. 1\n\nBPflV 1995 von seiner \"preisrechtlichen\" Normsetzungskompetenz Gebrauch\n\ngemacht hat (so zutreffend Dietz/Bofinger aaO § 22 BPflV Erl. II 9.4).\n\nAber auch dann, wenn man - ohne die in § 138 Abs. 2 BGB normierten\n\nzusätzlichen Voraussetzungen - nur ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Lei-\n\nstung und Gegenleistung verlangen würde, wären die dabei von einem Pati-\n\nenten oder - wie hier - vom Verband der privaten Krankenversicherung zu\n\nüberwindenden Hürden immer noch so hoch, daß von einer effektiven Begren-\n\nzung der Preisgestaltungsspielräume eines Krankenhauses nicht gesprochen\n\nwerden könnte.\n\n3.\n\nDie gegen die Auslegung, § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. BPflV 1995/1997\n\nmißbillige bereits ein \"einfaches\" Mißverhältnis zwischen dem objektiven Wert\n\nder Wahlleistung und dem dafür zu entrichtenden Preis, vorgebrachten Beden-\n\nken hält der Senat nicht für durchgreifend. Insbesondere läßt sich dafür nicht\n\ndie Entstehungsgeschichte der Norm anführen. Diese bestätigt vielmehr die\n\nRichtigkeit der hier vertretenen Auffassung.\n\na) Der Entwurf der Bundesregierung zu § 10 BPflV 1986 sah zunächst\n\nnoch einen Satz 2 vor, wonach das Krankenhaus die Angemessenheit des für\n\ndie Wahlleistung Unterkunft verlangten Entgelts zu begründen habe, wenn die-\n\nses einen bestimmten Vomhundertsatz des allgemeinen Pflegesatzes über-\n\nschreite (45 bzw. 30 v.H. bei Einbettzimmern; 25 v.H. bei Zweibettzimmern; vgl.\n\nBR-Drucks. 224/85 S. 16, 71). Diese Begründungspflicht ist auf Verlangen des\n\nBundesrates gestrichen worden.\n\nZwar liegt es nahe, daß die Einführung einer besonderen Begründungs-\n\npflicht einen preisdämpfenden Effekt gehabt hätte, weil voraussichtlich eine\n\nVielzahl von Krankenhäusern den besonderen Begründungsaufwand und das\n\nRisiko, daß sich bei einer gerichtlichen Überprüfung die gegebene Begründung\n\nals nicht stichhaltig erweisen könnte und deshalb der geforderte Preis als un-\n\nverbindlich angesehen würde (vgl. zur Unwirksamkeit eines nicht hinreichend\n\nbegründeten Erhöhungsverlangens nach § 4 c Abs. 3 HeimG Senatsurteil vom\n\n22. Juni 1995 - III ZR 239/94 - NJW 1995, 2923, 2925), gescheut und deshalb\n\nkeinen höheren Preis gefordert hätte. Andererseits hätte die Begründungs-\n\npflicht auch preiserhöhende Wirkung haben können, nämlich dadurch, daß\n\nviele Krankenhäuser bei ihren Preisforderungen ohne weitere Angemessen-\n\nheitsprüfung von dem gerade noch begründungsfreien Betrag ausgegangen\n\nwären, so daß sich die vorgegebenen Prozentsätze zu Regelsätzen entwickelt\n\nhätten. Diese - entgegen der Auffassung des Landgerichts im Ansatz ohne\n\nweiteres nachvollziehbare - Erwägung hat der Bundesrat ebenfalls angestellt\n\nund - neben dem Gedanken der Stärkung der wirtschaftlichen Eigenverant-\n\nwortung der Krankenhäuser und dem des Ausbaus \"marktwirtschaftlicher Ele-\n\nmente im Krankenhauswesen\" - als weiteres Argument dafür angeführt, daß\n\nman von einer Begründungspflicht Abstand nehmen sollte (BR-Drucks. 224/85\n\n[Beschluß] S. 8). Da somit die Streichung des § 10 Satz 2 des Entwurfs der\n\nBundespflegesatzverordnung 1986, bezogen auf die von Bundesregierung und\n\nBundesrat erwarteten Auswirkungen auf die Preisgestaltung, aus durchaus\n\nambivalenten Gründen erfolgte, läßt entgegen einer in der Literatur vertretenen\n\nAuffassung (Düsseldorfer Kommentar zur BPflV aaO; Herbold/Fischbach/Kis-\n\nsenkötter aaO) der Verzicht des Verordnungsgebers auf die Einführung einer\n\nbesonderen Begründungsschwelle (wie sie etwa in § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ für\n\nden Fall vorgesehen ist, daß ein Arzt eine das 2,3-fache des Gebührensatzes\n\nüberschreitende Gebühr beansprucht) nicht den Schluß zu, der Verordnungs-\n\ngeber habe eine effektive Kontrolle von Leistungsentgelten durch die Gerichte\n\nnicht gewollt (wie hier insbesondere Uleer/Miebach/Patt aaO § 22 BPflV Erl. B\n\n3.2 d). Den Problemen, die sich dabei aus der relativen Unbestimmtheit des\n\nTatbestandsmerkmals der Angemessenheit bei der gerichtlichen Überprüfung\n\nder verlangten Entgelte ergeben, haben die Gerichte - nicht anders, als dies\n\nbei der Anwendung ähnlich \"unscharfer\" Preisregelungen zu geschehen hat -\n\ndadurch zu begegnen, daß sie handhabbare Kriterien zur Konkretisierung ent-\n\nwickeln und damit die Regelung \"justitiabel\" machen. Entgegen der Auffassung\n\ndes Landgerichts dürfen sich die Gerichte dieser Aufgabe nicht durch das Set-\n\nzen eines anderen, großzügigeren Prüfungsmaßstabs entziehen; dabei kommt\n\nhinzu, daß die eigentliche Schwierigkeit bei der Anwendung der Norm, nämlich\n\ndie Bemessung des rechtlich noch hinnehmbaren Werts der Wahlleistung Un-\n\nterkunft, auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Landgerichts be-\n\nstehen bleibt und lediglich auf einer höheren Ebene (auffälliges Mißverhältnis)\n\nangesiedelt wird.\n\nb) Es mag dem Landgericht darin zu folgen sein, daß die Schaffung ei-\n\nner auf den Maßstab der Angemessenheit abstellenden Preisobergrenze durch\n\n§ 10 1. Halbs. BPflV 1986 auf die Preisentwicklung der Wahlleistungsentgelte\n\nkaum Auswirkungen gehabt hat und dies weiter (auch) darauf beruhen mag,\n\ndaß die gerichtliche Praxis - wobei es höchstrichterliche Rechtsprechung zu\n\ndieser Frage nicht gibt; das Landgericht hat zudem nur wenige, überwiegend\n\nunveröffentlichte Entscheidungen der Instanzgerichte angeführt, in denen die\n\nPreisgestaltung der Krankenhäuser durchgängig unbeanstandet geblieben ist -\n\nbisher eine nennenswerte Kontrollfunktion nicht ausgeübt hat. Gleichwohl kann\n\naus dem Umstand, daß der Gesetz- und Verordnungsgeber diese Entwicklung\n\nnicht durch konkrete Vorgaben hinsichtlich der Bemessung des zulässigen\n\nWahlleistungshöchstpreises verhindert oder ihr nicht durch eine entsprechende\n\nÄnderung des Normtextes entgegengesteuert hat, nicht der Schluß gezogen\n\nwerden, der Gesetz- und Verordnungsgeber habe eine effektive gerichtliche\n\nPreisüberwachung und -kontrolle nicht gewollt.\n\nMit der, wenn auch - wie ausgeführt - inhaltlich nicht weiterführenden,\n\nÄnderung des Wortlauts des § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. BPflV durch das\n\n2. GKV-Neuordnungsgesetz (wonach nunmehr Wahlleistungsentgelte in kei-\n\nnem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen dürfen, während\n\nsie vorher - positiv gewendet - in einem angemessenen Verhältnis stehen\n\nmußten) sollte das Gebot der Angemessenheit betont werden. Durch die der\n\nDeutschen Krankenhausgesellschaft und dem Verband der privaten Kranken-\n\nversicherung durch § 22 Abs. 1 Satz 4 BPflV 1997 eingeräumte Möglichkeit,\n\nEmpfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen\n\nabzugeben, wollte der Gesetzgeber auf die Angemessenheit der Entgelte hin-\n\nwirken. Mit der Einführung des Klagerechts des Verbandes der privaten Kran-\n\nkenversicherung nach § 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV 1997 sollte ein \"Korrektiv ge-\n\ngenüber der einseitigen Festlegung der Höhe der nichtärztlichen Wahllei-\n\nstungsentgelte durch den Krankenhausträger\" geschaffen werden (vgl. BT-\n\nDrucks. 13/6087 S. 35).\n\nUngeachtet der konkreten Auswirkungen, die diese gesetzgeberischen\n\nMaßnahmen auf die Preisgestaltung der Krankenhäuser in Zukunft haben mö-\n\ngen, machen sie doch unmißverständlich klar, daß nach dem Willen des Ge-\n\nsetz- und Verordnungsgebers das Gebot der Angemessenheit der Wahllei-\n\nstungsentgelte Wirksamkeit beansprucht, sich also als eine verbindliche, die\n\nVertragsfreiheit der Krankenhäuser hinsichtlich der Preisgestaltung bei Wahl-\n\nleistungen bewußt und gewollt einschränkende Preisregelung darstellt.\n\nIII.\n\nDa das Landgericht einen Verstoß der Preisgestaltung der in der Trä-\n\ngerschaft des Beklagten stehenden Krankenhäuser für die Wahlleistung Unter-\n\nkunft gegen § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. BPflV zu Unrecht vom Vorliegen eines\n\nauffälligen Mißverhältnisses zwischen dem Wert der angebotenen Wahllei-\n\nstung und dem dafür verlangten Entgelt abhängig gemacht hat, kann das an-\n\ngefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die vom Landgericht getroffenen\n\nFeststellungen lassen nicht erkennen, ob zwischen Leistung und Gegenlei-\n\nstung ein - für den Klageerfolg ausreichendes - einfaches Mißverhältnis be-\n\nsteht. Die Sache ist daher an das Landgericht zurückzuverweisen. Für die er-\n\nneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein\n\nVerstoß gegen Preisvorschriften nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages,\n\nsondern in Anwendung der in § 134 2. Halbs. BGB normierten Ausnahmere-\n\ngelung nur zur Teilnichtigkeit der Preisabrede. Daraus folgt, daß der (noch)\n\nzulässige Preis an die Stelle des preisrechtlich unzulässigen Preises tritt und\n\ndamit Vertragspreis ist (vgl. BGHZ 51, 174, 181). So hat der Mieter, wenn der\n\nvereinbarte Mietzins gegen § 5 WiStG verstößt, nur den bis zur \"Wesentlich-\n\nkeitsgrenze\" reichenden Preis zu zahlen (BGHZ 89, 316, 321 ff). Vereinbaren\n\ndie Parteien eines Kleingartenpachtverhältnisses einen überhöhten Pachtzins,\n\nso tritt gemäß § 13 BKleingG an die Stelle der nichtigen Pachtzinsabrede die\n\nsich aus § 5 BKleingG ergebende Höchstpacht (BGHZ 108, 147, 150).\n\nDiese von der Rechtsprechung entwickelten preisrechtlichen Grundsät-\n\nze sind nach Auffassung des Senats auch im Verbandsprozeß nach § 22\n\nAbs. 1 Satz 5 BPflV 1997 maßgebend. Mit diesem neu geschaffenen Klage-\n\nrecht soll vor allem die gerichtliche Preiskontrolle effektiver gestaltet werden.\n\nDagegen ist es nicht das Anliegen dieser Bestimmung, ein Krankenhaus, das\n\nein nicht hinnehmbar hohes Wahlleistungsentgelt verlangt, mit dem Verlust der\n\nautonomen Gestaltung seiner Wahlleistungspreise zu bestrafen. Daher ist es\n\nweder Sache des Verbandes der privaten Krankenversicherung noch - anders\n\nals im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, dem\n\ndas Klagerecht nach § 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV 1997 wohl nachgebildet ist - Sa-\n\nche des Gerichts, anstelle des unzulässig hohen den seiner Auffassung nach\n\n\"richtigen\" Preis zu ermitteln und dem Krankenhaus aufzuerlegen. Vielmehr\n\nkann dem Krankenhaus auch im Verbandsprozeß nach § 22 Abs. 1 Satz 5\n\nBPflV 1997 kein anderes (niedrigeres) Entgelt vorgegeben werden als das\n\nEntgelt, das nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BPflV 1997 gerade noch hinnehmbar ist\n\n(Angemessenheitsgrenze).\n\n2.\n\nDie Angemessenheit eines Wahlleistungsentgelts läßt sich mangels hin-\n\nreichend verläßlicher Anhaltspunkte für die Bestimmung des objektiven Wertes\n\nder in Anspruch genommenen Leistungen nur schwer beurteilen. Das bundes-\n\nweit festzustellende Durchschnittsentgelt aller dem Geltungsbereich des Kran-\n\nkenhausfinanzierungsgesetzes unterliegenden Krankenhäuser, das nach Mei-\n\nnung des Klägers maßgeblich sein soll, wäre ein allzu grober und daher unge-\n\neigneter Maßstab, der im übrigen auch im Widerspruch zum Regelungsgehalt\n\nder Bundespflegesatzverordnung stünde. Denn nach § 5 BPflV haben die Ver-\n\ntragsparteien bei der Vereinbarung der Pflegesätze als Beurteilungsgrundlage\n\nnur die Leistungen und Pflegesätze \"vergleichbarer Krankenhäuser\" heranzu-\n\nziehen. Aber auch das Entgelt, das die Träger vergleichbarer Krankenhäuser\n\nfür die Wahlleistung Unterkunft verlangen, wäre nur bedingt aussagekräftig, da\n\n- wie auch das Landgericht erwogen hat - nicht von der Hand zu weisen ist,\n\ndaß eine Vielzahl von Krankenhäusern die bestehende Rechtsunsicherheit und\n\ndie Zurückhaltung der Gerichte, beanstandete Entgelte zu kappen, ausgenutzt\n\nhaben und Entgelte verlangen, die angesichts der vorhandenen Unterkunfts-\n\nqualität nicht zu rechtfertigen sind (vgl. Uleer/Miebach/Patt aaO § 22 BPflV\n\nErl. B 2.2 c). Daß sich die für die Wahlleistung Unterkunft verlangten Entgelte\n\ninsgesamt auf einem (zu) hohen Niveau befinden, entspricht im übrigen auch\n\nder Einschätzung des Verordnungsgebers. So wurde die Änderung der Be-\n\nzugsgröße für die Berechnung der Kostenausgliederung in § 7 Abs. 2 Satz 2\n\nNr. 7 BPflV 1995 gegenüber der Vorgängerbestimmung des § 13 Abs. 3 Nr. 8\n\nBPflV 1986 (Basispflegesatz statt - wie früher - allgemeiner Pflegesatz), die\n\nnach Meinung der Bundesregierung bewirken würde, daß trotz einer Erhöhung\n\nder Prozentsätze die auszugliedernden Gesamtkosten um etwa 20 v.H. abge-\n\nsenkt werden, damit begründet, daß diese Maßnahme der Angemessenheit\n\ndes Wahlleistungsentgelts zugute kommen solle und zu diesem Zweck eine\n\nleichte Erhöhung des Budgets hinzunehmen sei (BR-Drucks. 381/94 S. 30).\n\nDer Bundesrat ist dieser Argumentation nicht nur gefolgt, sondern hat weiter\n\nerreicht, daß der im Entwurf für Einbettzimmer vorgesehene Vomhundertsatz\n\nvon 75 auf 65 herabgesetzt worden ist. Zur Begründung hat der Bundesrat\n\nausgeführt, daß auch ein Vomhundertsatz von 65 den Krankenhäusern noch\n\neine wesentliche Einnahmequelle für die Finanzierung von zusätzlichen Inve-\n\nstitionen sowie zur Deckung von Betriebsverlusten belasse (BR-Drucks. 381/94\n\n[Beschluß] S. 4).\n\nAngesichts der Eigengesetzlichkeiten des \"Krankenhausmarktes\" sind\n\nauch die in der Umgebung eines Krankenhauses verlangten Preise im Hotel-\n\ngewerbe kaum taugliche Gradmesser für die Angemessenheit des für die\n\nWahlleistung Unterkunft gesondert berechneten Entgelts.\n\n3.\n\nDen offenkundigen Schwierigkeiten, die mit der Bewertung der im Be-\n\nreich Unterkunft und Verpflegung angebotenen Wahlleistung verbunden sind,\n\nwollte der Gesetzgeber ersichtlich mit der durch das 2. GKV-Neuordnungsge-\n\nsetz der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem Verband der privaten\n\nKrankenversicherung eröffneten Möglichkeit begegnen, Empfehlungen zur Be-\n\nmessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen auszusprechen (§ 22\n\nAbs. 1 Satz 4 BPflV 1997). Diese Empfehlungen stellen daher für das Gericht\n\neine wesentliche Entscheidungshilfe dar (Dietz/Bofinger aaO § 22 BPflV Erl. II\n\n9.5).\n\nWenn und soweit - wovon vorliegend auszugehen ist - solche Empfeh-\n\nlungen noch nicht vorliegen, hängt angesichts der bestehenden Unsicherheiten\n\nder Leistungsbewertung der Ausgang einer Entgeltstreitigkeit wesentlich von\n\nder Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ab. Diese ist unter besonderer\n\nBerücksichtigung der von der Bundespflegesatzverordnung normativ vorgege-\n\nbenen Preiskriterien vorzunehmen, wobei nach Auffassung des Senats im Indi-\n\nvidualprozeß (Abrechnungsstreit zwischen Patient und Krankenhaus) und im\n\nVerbandsprozeß die gleichen Anforderungen zu stellen sind.\n\nBei der Bewertung der vom Krankenhaus als Wahlleistung Unterkunft\n\nangebotenen Leistung ist vor allem auf die Ausstattung, die Größe und die La-\n\nge des Zimmers abzustellen (vgl. BR-Drucks. 224/85 S. 71); und zwar unter\n\nBerücksichtigung der Kosten (Dietz/Bofinger aaO § 22 BPflV Erl. II 9.4).\n\na) Für die nicht durch ärztliche und pflegerische Tätigkeit veranlaßten\n\nLeistungen des Krankenhauses - zu denen insbesondere Unterkunft und Ver-\n\npflegung gehören - ist nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BPflV ein Basispflegesatz zu\n\nbilden. Dieser umfaßt vor allem die Kosten für Wasser, Energie, Heizung, Kü-\n\nche, Reinigungsdienste, Instandhaltung und Verwaltung (vgl. Tuschen/Quaas\n\naaO Erl. zu § 13 Abs. 3 Satz 1 S. 324). Da sich die Kostensituation eines Kran-\n\nkenhauses bei den Mehrbettzimmern im allgemeinen nicht wesentlich anders\n\ndarstellen dürfte als bei den gesondert berechenbaren Ein- und Zweibettzim-\n\nmern, ist der Basispflegesatz ein wichtiger Indikator für die Höhe der Kranken-\n\nhauskosten bei der Wahlleistung Unterkunft. Dies läßt darauf schließen, daß\n\nbei kosten- und leistungsgerechtem Preisgebaren Krankenhäuser mit ver-\n\ngleichbar hohen Basispflegesätzen und vergleichbarem Wahlleistungskomfort\n\nzu ähnlich hohen Wahlleistungsentgelten gelangen müßten.\n\nb) Die \"Ankoppelung\" der Höhe des Wahlleistungsentgelts Unterkunft an\n\nden Basispflegesatz wird, soweit es um die Mindesthöhe des Entgelts geht, von\n\nder Bundespflegesatzverordnung vorgeschrieben. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3\n\n2. Halbs. BPflV müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die hierfür bei\n\nder Ermittlung der pflegesatzfähigen Kosten abzuziehenden Beträge abdecken.\n\nDieser pauschaliert vorzunehmende Abzug ergibt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2\n\nNr. 7 BPflV einen Betrag, der im wesentlichen den Basispflegesatz als Be-\n\nzugsgröße hat (weshalb nachfolgend immer nur von Basispflegesatz die Rede\n\nist, wenn dieser \"Basiskostenbetrag\" gemeint ist; vgl. zu Einzelheiten insbe-\n\nsondere Dietz/Bofinger aaO § 7 BPflV Erl. III 10). Im Ergebnis bedeutet dies\n\n(vereinfacht), daß ein Krankenhaus bei Einbettzimmern ein Mindestwahllei-\n\nstungsentgelt von 65 v.H. oder, falls Zweibettzimmer die Regelleistung dar-\n\nstellen, von 35 v.H. und bei Zweibettzimmern ein solches von 25 v.H. des Ba-\n\nsispflegesatzes zu erheben hat.\n\nDer objektive Wert der Wahlleistung Unterkunft liegt in keinem Falle\n\nunter dem sich nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. i.V.m. § 7\n\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflV ergebenden Mindestentgelt. Dabei ist unerheblich, ob\n\ndie angebotenen Ein- oder Zweibettzimmer überhaupt gegenüber den sonsti-\n\ngen Mehrbettzimmern des Krankenhauses Komfortvorteile bieten. Ein gewisser\n\nMindeststandard der Unterkunft wird nicht vorausgesetzt. Selbst dann, wenn\n\ndie Mehrbettzimmer des Krankenhauses einen gleichen, ja sogar höheren\n\nStandard als die wahlweise angebotenen Ein- und Zweitbettzimmer aufweisen,\n\nist es dem Krankenhaus gestattet, die Wahlleistung Unterkunft anzubieten und\n\nhierfür neben der für die allgemeinen Krankenhausleistungen zu entrichtenden\n\nVergütung (vgl. §§ 10 ff BPflV) ein besonderes Zusatzentgelt zu verlangen. Der\n\ndie gesonderte Berechnung eines Wahlleistungsentgelts rechtfertigende Um-\n\nstand liegt in diesem Falle ausschließlich im Alleinsein bzw. in dem Vorzug,\n\ndas Krankenzimmer nur noch mit einer weiteren Person teilen zu müssen\n\n(Dietz/\n\nBofinger aaO § 22 BPflV Erl. II 8 u. 9.4). Ebensowenig kommt es darauf an, wie\n\nhoch die dem Krankenhaus durch das Anbieten der Wahlleistung Unterkunft\n\nerwachsenen Kosten sind, insbesondere ob diese weit geringer sind als die\n\nnach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflV zu berücksichtigenden fiktiven Kosten (vgl.\n\nhierzu Dietz/Bofinger aaO § 22 BPflV Erl. II 9.3; Uleer/Miebach/Patt aaO § 7\n\nBPflV Erl. 3.2 b). Denn der objektive Wert eines Wirtschaftsgutes kann nicht\n\ngeringer zu veranschlagen sein als das Entgelt, das der Anbieter von Gesetzes\n\nwegen jedem Interessenten als Mindestpreis abverlangen muß.\n\nUnter Zubilligung eines nicht unerheblichen Gestaltungsspielraums, den\n\nder Senat mit ca. 20 v.H. veranschlagt, ist davon auszugehen, daß ohne Rück-\n\nsicht auf irgendwelche Komfortvorteile im allgemeinen ein Wahlleistungsentgelt\n\nin Höhe von 80 bzw. 45 v.H. bei Einbettzimmern und von 30 v.H. bei Zweibett-\n\nzimmern des Basispflegesatzes als noch angemessen angesehen werden kann\n\n(regelmäßige untere Angemessenheitsgrenze). Hält sich ein Krankenhaus in\n\ndiesem Rahmen, so hat der Patient bzw. der nach § 22 Abs. 1 Satz 5 BPflV\n\nklagebefugte Verband näher darzulegen, warum das verlangte Entgelt gleich-\n\nwohl als unangemessen zu verwerfen ist.\n\nc) Weisen die angebotenen Ein- und Zweibettzimmer gegenüber den\n\nanderen Mehrbettzimmern des Krankenhauses ein höheres Unterkunftsniveau\n\nauf - worüber allein das Krankenhaus näheren Aufschluß zu geben vermag -,\n\nso rechtfertigt dies entsprechende Preisaufschläge. Dabei ist es bereits in der\n\nMindestpreisregelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. BPflV angelegt, daß die\n\nHöhe des Basispflegesatzes auch bei der Angemessenheitsprüfung dieser\n\n\"Komfortzimmer\" bedeutsam bleibt. Das heißt zwar nicht, daß die Wahllei-\n\nstungsentgelte je nach Qualitätsstufe proportionalen Steigerungsraten unter-\n\nworfen sein müßten. Im Gegenteil stieße eine solche Vorgehensweise bei Ein-\n\nbettzimmern mit über dem Durchschnitt liegendem Wahlleistungskomfort sogar\n\nauf erhebliche Bedenken, weil sie aufgrund des hohen Ausgangspreisniveaus\n\nzu exorbitant hohen Wahlleistungsentgelten führen würde. Indes darf der Be-\n\nzug zum Basispflegesatz nicht verlorengehen.\n\nDies bedeutet, daß dann, wenn eine Wahlleistungsunterkunft gegenüber\n\nden sonstigen Mehrbettzimmern ein deutliches zusätzliches Qualitätsmerkmal\n\n- wie etwa eine eigene Sanitärzone mit Dusche und WC - aufweist und die re-\n\ngelmäßige untere Angemessenheitsgrenze nur maßvoll überschritten wird,\n\nschon allein dieses Merkmal genügt, um die Einhaltung des Angemessenheits-\n\ngebots zu belegen. Demgegenüber sind um so höhere Anforderungen an die\n\nDarlegungs- und Beweislast des Krankenhauses hinsichtlich der Beachtung\n\ndieses Gebots zu stellen, je weiter sich das geforderte Entgelt vom Mindest-\n\npreis des § 22 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7\n\nBPflV bzw. von der regelmäßigen unteren Angemessenheitsgrenze entfernt.\n\nd) Sicherlich wäre es zur praktikablen Handhabung der Preisvorschrift\n\ndes § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. BPflV hilfreich, wenn sich Standardmerkmale\n\nfür die Einstufung eines Ein- oder Zweibettzimmers als Unterkunft mit \"unter-\n\ndurchschnittlichem, durchschnittlichem und \n\n(weit) überdurchschnittlichem\n\nWahlleistungskomfort\" herausbilden und hierfür jeweils mittels einer Vom-\n\nHundertsatzangabe zum Basispflegesatz - oder möglicherweise (vor allem im\n\noberen Leistungsbereich bei Einbettzimmern) in festen Beträgen - allgemeine\n\nHöchstpreise angeben ließen (regelmäßige obere Angemessenheitsgrenzen).\n\nHierzu sieht sich jedoch der Senat allein anhand der normativen Vorgaben der\n\nBundespflegesatzverordnung und ohne Kenntnis der tatsächlichen Verhältnis-\n\nse, insbesondere des vorhandenen Preisgefüges, außerstande.\n\ne) Die Parteien haben bei der erneuten Verhandlung Gelegenheit zu\n\nweiterem Sachvortrag, insbesondere zu den Wahlleistungsentgelten \"ver-\n\ngleichbarer Krankenhäuser\" im Sinne des § 5 BPflV. Indes dürfen solche Ver-\n\ngleichspreise, wie bereits angesprochen, bei der Bestimmung der Angemes-\n\nsenheitsgrenze nicht unbesehen berücksichtigt werden. Denn es geht nicht,\n\nwie bei § 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB, darum, die übliche Vergütung zu\n\nermitteln, sondern eine normativ vorgegebene Preisgrenze zu konkretisieren.\n\nDeshalb haben bei einem Preisvergleich von vorneherein die Entgelte auszu-\n\nscheiden, die ersichtlich in Widerspruch zum Regelungsgehalt der Bundes-\n\npflegesatzverordnung stehen. Verlangte etwa ein Krankenhaus mit einem un-\n\nterdurchschnittlich hohen Basispflegesatz Zweibettzimmerzuschläge, die deut-\n\nlich über diesem Basispflegesatz liegen, ohne daß dem ein weit überdurch-\n\nschnittlicher Wahlleistungskomfort gegenüberstünde, so würde evident, daß\n\ndie Wahlleistungspatienten in hohem Maße zur Subventionierung der allge-\n\nmeinen Pflegesätze herangezogen werden. Eine solche Preisgestaltung wäre\n\nmit dem Regelungszweck des § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. BPflV nicht mehr zu\n\nvereinbaren. Zwar wird bereits dadurch, daß die Mindestpreisvorschrift des\n\n§ 22 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. BPflV auf fiktive und nicht auf die tatsächlichen\n\nKosten abstellt, ein gewisser Subventionierungseffekt hingenommen. Diesen\n\nEffekt im Interesse der Wahlleistungspatienten zu begrenzen, ist jedoch gerade\n\ndas Anliegen der die Leistungsgerechtigkeit von Wahlleistungspreisen ge-\n\nwährleistenden Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbs. BPflV (vgl.\n\nUleer/Miebach/Patt aaO § 7 BPflV Erl. 3.2 b). Eine solche Preisgestaltung wäre\n\ndaher selbst dann nicht hinzunehmen - und die entsprechenden Entgelte als\n\nVergleichspreise ungeeignet -, wenn sich eine Reihe von Krankenhäusern\n\nebenso verhielten und deshalb ein derartiges Preisgebaren nicht ungewöhnlich\n\nwäre.\n\nf) Nach dem Gesagten stoßen bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand\n\ndie vom Beklagten verlangten Wahlleistungsentgelte schon deshalb auf ganz\n\nerhebliche Bedenken, weil der durchschnittliche Zweibettzimmerzuschlag bei\n\nca. 175 DM täglich liegt und damit bei einem durchschnittlichen Basispflege-\n\nsatz von ca. 135 DM täglich das sich nach § 22 Abs. 1 Satz 3 2. Halbs. i.V.m.\n\n§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BPflV ergebende Mindestentgelt von 25 v.H. des Basis-\n\npfle-\n\ngesatzes um mehr als das Fünffache und die regelmäßige untere Angemes-\n\nsenheitsgrenze von 30 v.H. des Basispflegesatzes um mehr als das Vierfache\n\nüberschritten wird.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_158-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-04/iii-zr-158-99","cited_norms":[{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_158-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_158-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-04/iii-zr-158-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_158-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:25:24.021483+00:00"}}