{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_141-99","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-03-02","aktenzeichen":"III ZR 141/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August 1974; DDR: EnVO §§ 29 ff, 48 F: 1. Juni 1988 a) Die Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erd- gasleitung begründete kein (privatrechtliches) Mitbenutzungsrecht des Energieversorgungsunternehmens im Sinne der Energiever- ordnungen der DDR. b) Gründet das Recht eines Energieversorgungsunternehmens, öf- fentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in An- spruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernut- zungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG das Energie- versorgungsunternehmen die Kosten zu tragen, die dadurch ent- stehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Autobahn kreuzende Ferngasleitung verlegt werden muß (Fortführung und Bestätigung von BGHZ 138, 266 und Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 141/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n2. März 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nFStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August 1974; DDR: EnVO\n\n§§ 29 ff, 48 F: 1. Juni 1988\n\na) Die Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erd-\n\ngasleitung begründete kein (privatrechtliches) Mitbenutzungsrecht\n\ndes Energieversorgungsunternehmens im Sinne der Energiever-\n\nordnungen der DDR.\n\nb) Gründet das Recht eines Energieversorgungsunternehmens, öf-\n\nfentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in An-\n\nspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernut-\n\nzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat nach dem\n\nRechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG das Energie-\n\nversorgungsunternehmen die Kosten zu tragen, die dadurch ent-\n\nstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten\n\nAutobahnausbau eine die Autobahn kreuzende Ferngasleitung\n\nverlegt werden muß (Fortführung und Bestätigung von BGHZ 138,\n\n266 und Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 -\n\nWM 1999, 740).\n\nBGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 141/99 - OLG Dresden\n\n LG Leipzig\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März\n\n1999 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nIm Zuge des nach der Wiedervereinigung erfolgten Ausbaus der Bun-\n\ndesautobahn A 4 mußte die zwischen dem Autobahndreieck Nossen und dem\n\nAutobahndreieck Dresden die Bundesautobahn kreuzende Ferngasleitung 301\n\nverlegt werden, die von einem VEB, dessen Rechtsnachfolger die Beklagte ist,\n\naufgrund 1983 getroffener Planentscheidungen erbaut und betrieben worden\n\nwar.\n\nDa zwischen der klagenden Bundesrepublik Deutschland und dem be-\n\nklagten Energieversorgungsunternehmen unterschiedliche Auffassungen dar-\n\nüber bestanden, wer von ihnen die Kosten der straßenbaubedingten Verlegung\n\nder Ferngasleitung zu tragen hat, schlossen die Parteien im Dezember 1995\n\neinen \"Vorfinanzierungsvertrag\". Darin verpflichtete sich die Beklagte, die Lei-\n\ntungsänderung einschließlich der Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen,\n\nwährend sich die Klägerin verpflichtete, die entstehenden Kosten einstweilen\n\nvorzulegen. Die endgültige Klärung der Kostentragungspflicht sollte auf dem\n\nRechtsweg erfolgen.\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr entspre-\n\nchend \n\ndem Vorfinanzierungsvertrag \n\naufgewendeten Betrages \n\nvon\n\n53.867,30 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der\n\nKlage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte\n\nihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat der Klägerin nach dem\n\nin § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken\n\nden für die Verlegung der Ferngasleitung verauslagten Betrag zu erstatten.\n\nDie Revision wendet sich vor allem gegen die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, dem Rechtsvorgänger der Beklagten sei im Zusammenhang mit\n\nder Planung und dem Bau der Ferngasleitung kein energierechtliches Mitbe-\n\nnutzungsrecht an dem Teil des Straßengrundes eingeräumt worden, an dem\n\ndie Ferngasleitung die Autobahn kreuzt. Die Revision vertritt demgegenüber\n\nden Standpunkt, daß durch die am 29. September 1983 erteilte Standortge-\n\nnehmigung ein Mitbenutzungsrecht des begünstigten Energiekombinats am\n\nStraßengrundstück im Sinne des § 29 der damals geltenden Verordnung über\n\ndie Energiewirtschaft in der DDR - Energieverordnung - (EnVO 1980) vom\n\n30. Oktober 1980 (DDR-GBl. I S. 321) begründet worden sei. Für dieses Mit-\n\nbenutzungsrecht hätten seit Inkrafttreten der Verordnung über die Energiewirt-\n\nschaft in der DDR - Energieverordnung - (EnVO 1988) vom 1. Juni 1988 (DDR-\n\nGBl. I S. 89) die Bestimmungen dieser Nachfolgeverordnung über die Mitnut-\n\nzung von Grundstücken (§§ 29 ff, 48 EnVO 1988) gegolten (§ 69 Abs. 4 EnVO\n\n1988). Dabei ergebe sich aus § 31 Abs. 3 EnVO 1988, der nach Anl. II Kap. V\n\nSachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 des Einigungsvertrages bis zum\n\n31. Dezember 2010 fortgelte, daß die Klägerin, die als Eigentümerin des Stra-\n\nßengrunds und Trägerin der Straßenbaulast den Ausbau der Bundesautobahn\n\nund die dadurch notwendig gewordene Verlegung der Ferngasleitung veranlaßt\n\nhabe, alle durch die Verlegung entstehenden Aufwendungen zu tragen habe.\n\nDem ist nicht zu folgen.\n\nI.\n\nNach dem bei Planung bzw. Errichtung der Ferngasleitung geltenden\n\n§ 29 Abs. 1 EnVO 1980 war - ebenso wie nach § 29 Abs. 1 EnVO 1988 - ein\n\nEnergiekombinat berechtigt, Grundstücke dauernd oder vorübergehend für\n\nEnergiefortleitungsanlagen (Anlagen zum Leitungstransport, zur Umspannung,\n\nUmformung etc. von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie) mitzubenutzen.\n\nVergleichbare Bestimmungen waren bereits in früheren Energieverordnungen\n\nenthalten, nämlich in § 28 Abs. 1 der Verordnung über die Energiewirtschaft in\n\nder DDR - Energieverordnung - (EnVO 1976) vom 9. September 1976 (DDR-\n\nGBl. I S. 441) und in § 48 Abs. 1 der Verordnung über die Planung und Leitung\n\nder Energiewirtschaft sowie die \n\nrationelle Energieanwendung und \n\n-\n\numwandlung - Energieverordnung - (EnVO 1969) vom 10. September 1969\n\n(DDR-GBl. II S. 495).\n\n1.\n\nDas in den Energieverordnungen der DDR normierte Recht der Energie-\n\nversorgungsbetriebe bzw. -kombinate, Grundstücke für Energiefortleitungsan-\n\nlagen mitzubenutzen, ist, wie § 321 Abs. 4 ZGB zeigt, nur ein spezialgesetzlich\n\ngeregelter Sonderfall des allgemeinen, grundsätzlich durch Vertrag zu begrün-\n\ndenden (privatrechtlichen) Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mit-\n\nbenutzung eines Grundstücks in bestimmter Weise (vgl. § 321 Abs. 1 ZGB).\n\nDementsprechend bestimmte der hier maßgebliche § 29 Abs. 2 Satz 1\n\nEnVO 1980, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die dauern-\n\nde Mitbenutzung \"grundsätzlich\" mit dem Eigentümer bzw. Rechtsträger des\n\nGrundstücks zu vereinbaren war. Kam eine solche Vereinbarung nicht zustan-\n\nde, so konnte nach § 30 Abs. 1 EnVO 1980 das Mitbenutzungsrecht auf Antrag\n\ndes Energiekombinats durch Entscheidung des zuständigen Rates des Kreises\n\nbegründet werden. Dabei war der Abschluß einer Mitbenutzungsvereinbarung\n\nnicht nur bei einer Inanspruchnahme in Privateigentum stehender Grundflä-\n\nchen der gesetzliche Regelfall, sondern auch bei volkseigenen Grundstücken.\n\nDenn die Rechtsträgerschaft war in der ehemaligen DDR dasjenige Rechtsin-\n\nstitut, dessen man sich zur Bewirtschaftung volkseigener Grundstücke durch\n\nvolkseigene Kombinate und Betriebe sowie staatliche Organe und Einrichtun-\n\ngen bediente (Autorenkollektiv Bodenrecht, 1989, 4.2 S. 80 ff).\n\nDieses \"Vertragsprinzip\" lag nicht nur der Energieverordnung 1980,\n\nsondern bereits den Energieverordnungen 1976 (§ 28 Abs. 2) und 1969 (§ 48\n\nAbs. 1 Satz 2) zugrunde.\n\nAuch für die Energieverordnung 1988 gilt nichts anderes, und zwar ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision nicht nur bezüglich der in Privateigentum\n\nstehenden Grundstücke (§ 29 ff EnVO 1988), sondern auch hinsichtlich der\n\nvolkswirtschaftlichen Zwecken dienenden (volkseigenen) Grundflächen (§ 48\n\nEnVO 1988, so schon Senat, Beschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 -\n\nWM 1999, 740, 742). Zwar spricht § 48 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. EnVO 1988\n\ndavon, daß unter bestimmten Voraussetzungen das Recht des Energiekombi-\n\nnats zu dauernden Mitnutzung besteht. Indes heißt es in § 29 Abs. 1 Satz 1\n\nEnVO 1988 auch, daß das Energiekombinat berechtigt ist, Grundstücke und\n\nBauwerke dauernd und zeitweilig für Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen,\n\nobwohl das Mitnutzungsrecht nach § 29 EnVO 1988, wie sich ganz deutlich\n\naus den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, den §§ 17 ff der\n\nZweiten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Bevölkerung -\n\nvom 1. Juni 1988 (DDR-GBl. I S. 110), ergibt und von der Revision auch nicht\n\nin Zweifel gezogen wird, auch nach der Konzeption dieser Verordnung nicht\n\nipso iure zur Entstehung gelangte, sondern nach wie vor als ein vertraglich be-\n\ngründetes Recht verstanden wurde, auch wenn die Anforderungen an einen\n\nsolchen Vertragsschluß nur gering waren. Daß dies auch bei volkswirtschaftlich\n\ngenutzten Grundstücken nicht grundsätzlich anders zu beurteilen war, zeigt\n\n§ 25 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung \n\n-\n\n Volkswirtschaft - vom 1. Juni 1988 (DDR-GBl. I S. 113), der hinsichtlich der\n\nEinzelheiten der zu treffenden Vereinbarung auf die zu § 29 EnVO 1988 er-\n\ngangenen Ausführungsbestimmungen der Zweiten Durchführungsbestimmung\n\nverweist, also insbesondere auf § 17. Der Umstand, daß diese Verweisung\n\n(zunächst) nicht auch die Entgeltregelung des § 19 mitumfaßt hat - dem die\n\nRevision besondere Bedeutung beimessen will -, was sich dadurch erklärt, daß\n\nbei volkswirtschaftlich genutzten Grundstücken im Unterschied zu dem im Pri-\n\nvateigentum stehenden Grundbesitz ein Nutzungsentgelt nicht zu zahlen war,\n\nist in diesem Zusammenhang ohne Belang, zumal später durch § 3 Nr. 6 der\n\nFünften \n\nDurchführungsbestimmung \n\nzur \n\nEnergieverordnung\n\n- Anpassungsvorschriften - vom 27. August 1990 (DDR-GBl. I S. 1423) die\n\nVerweisung auch auf diese Entgeltregelung erstreckt worden ist.\n\n2.\n\na) Die Revision ist der Auffassung, daß vorliegend ein energierechtli-\n\nches Mitbenutzungsrecht des Rechtsvorgängers der Beklagten auch ohne den\n\nAbschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit der Straßenverwaltung nach\n\n§ 29 Abs. 2 Satz 1 EnVO 1980 begründet worden sei. Hierzu führt sie aus: Da\n\ndie Straßenverwaltung die im gesellschaftlichen Interesse gebotene Nutzung\n\nder öffentlichen Straßen für Zwecke der Energieversorgung nicht habe verhin-\n\ndern können und zudem die Mitbenutzung bei volkswirtschaftlich genutzten\n\nGrundstücken unentgeltlich zu gestatten gewesen sei, habe es in den Fällen,\n\nin denen - wie üblich - das Energiekombinat den Bau der Ferngasleitung unter\n\nder Autobahn auf eigene Kosten durchgeführt habe, mangels Regelungsbe-\n\ndürfnisses keiner Vereinbarung mit dem Ministerium für Verkehr bedurft. Des-\n\nhalb sei das energierechtliche Mitnutzungsrecht jedenfalls bei volkswirtschaft-\n\nlich genutzten Grundstücken in der Praxis allein durch die bei Investitionsvor-\n\nhaben wie dem Bau einer Ferngasleitung notwendige Standortgenehmigung\n\nnach Maßgabe der Verordnung über die Standortverteilung der Investitionen\n\nvom 30. August 1972 (DDR-GBl. II S. 573) in der Fassung der Zweiten Verord-\n\nnung über die Standortverteilung der Investitionen vom 1. Februar 1979 (DDR-\n\nGBl. I S. 57) begründet worden. Diese ständige Verwaltungspraxis werde, was\n\ndas Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, durch den Sach-\n\nvortrag der Beklagten bestätigt, daß bei einer Inanspruchnahme von Straßen-\n\nraum zum Zwecke der Energieversorgung in keinem Falle Mitbenutzungsver-\n\nträge zwischen einem Energiekombinat und der Straßenverwaltung abge-\n\nschlossen worden seien.\n\nDieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen.\n\nb) Gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Standortverteilung der\n\nInvestitionen stellte die der Standortbestätigung (Festlegung des \"Makrostand-\n\norts\", vgl. § 7 der Verordnung) nachfolgende, der weiteren Präzisierung des\n\nStandortes (\"Mikrostandort\") dienende Standortgenehmigung die staatliche\n\nZustimmung des Rates der Stadt bzw. der Gemeinde oder des Bezirks bzw.\n\nKreises zur Durchführung einer Investition auf den betreffenden Territorien dar.\n\nDiese Standortgenehmigung war - wie hier geschehen - bei Vorliegen der ge-\n\nsetzlichen Voraussetzungen vom Rat des Bezirkes zu erteilen (vgl. § 6 Abs. 5\n\nder Verordnung).\n\nEs ist naheliegend und kann zumindest zugunsten der Revision unter-\n\nstellt werden, daß in einem zentralistisch gelenkten, planwirtschaftlichen Sy-\n\nstem wie dem der DDR mit der Erteilung der Standortgenehmigung die eigent-\n\nliche Entscheidung über die Durchführung der Investitionsmaßnahme gefallen\n\nwar und die nach der objektiven Gesetzeslage bestehende Notwendigkeit, an\n\njedem der durch die Maßnahme konkret betroffenen Grundstücke ein Nut-\n\nzungsrecht zu begründen, keinerlei Probleme bereitete und als eine bloße - in\n\nder Lebenswirklichkeit der DDR möglicherweise sogar vielfach für entbehrlich\n\nerachtete - \"Formsache\" anzusehen war. Gleichwohl ist es nicht möglich, be-\n\nreits in der die \"Planungsphase\" abschließenden Erteilung der Standortgeneh-\n\nmigung durch den zuständigen Rat des Kreises oder des Bezirkes - wobei\n\nletztere zugleich die Zustimmung der Räte aller von der Maßnahme betroffenen\n\nKreise enthielt - die ein Mitbenutzungsrecht begründende Entscheidung des\n\nzuständigen Rates des Kreise im Sinne des - hier einschlägigen - § 30 Abs. 1\n\nEnVO 1980 zu sehen. Ansonsten wäre das - wie ausgeführt - auch bei volksei-\n\ngenen Grundstücken im Grundsatz geltende \"Vertragsprinzip\" der §§ 29 ff En-\n\nVO 1980, das nur subsudiär, nämlich für den Fall des Nichtzustandekommens\n\neiner Vereinbarung, auf Antrag des Energiekombinates eine den Vertrags-\n\nschluß ersetzende staatliche Entscheidung vorsieht, vollständig ausgehebelt.\n\nZwar mögen - wie von der Beklagten behauptet und mangels anderwei-\n\ntiger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision als richtig\n\nzu unterstellen ist - bezüglich der Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums\n\nfür Zwecke der Energieversorgung zwischen Energiekombinat und Straßen-\n\nverwaltung niemals Mitbenutzungsverträge im Sinne der einschlägigen Be-\n\nstimmungen der jeweils geltenden Energieverordnung abgeschlossen worden\n\nsein. Stattdessen wurde aber regelmäßig - wie sich den bisher an den Senat\n\nzur Entscheidung herangetragenen Fällen entnehmen läßt und wie unstreitig\n\nauch hier verfahren wurde - dem die Energiefortleitungsanlage errichtenden\n\nEnergiekombinat eine förmliche Zustimmung bzw. Sondernutzungsgenehmi-\n\ngung zur Kreuzung der Autobahn \"mittels Durchörterung\" erteilt.\n\nDie Erteilung solcher Genehmigungen stand im Einklang mit der objekti-\n\nven Gesetzeslage.\n\nNach § 13 Abs. 1 Satz 1 der bei Errichtung der Leitung geltenden Ver-\n\nordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (StraßenVO\n\n1974) vom 22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 515) bedurften Nutzungen der öf-\n\nfentlichen Straßen, die über den verkehrsüblichen Fahrzeug- und Fußgänger-\n\nverkehr hinausgingen und besondere verkehrslenkende und - organisatorische\n\nMaßnahmen erforderten bzw. solche Nutzungen, die nicht im Rahmen des\n\nFahrzeug- und Fußgängerverkehrs erfolgten - worunter nach dem Wortlaut der\n\nBestimmung insbesondere auch die Inanspruchnahme des Straßenraums\n\ndurch Versorgungsleitungen zu verstehen war -, der vorherigen Zustimmung\n\nder jeweiligen Rechtsträger oder Eigentümer der öffentlichen Straßen, soweit\n\nsich das nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergab. Eine andere\n\nRechtsvorschrift in diesem Sinne war insbesondere nicht die Verordnung über\n\ndie Standortverteilung der Investitionen, wie der Vergleich mit § 16 der Stra-\n\nßenVO 1974 und den einschlägigen Vorschriften der Ersten Durchführungsbe-\n\nstimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 522)\n\ndeutlich zeigt.\n\nNach § 16 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO 1974 bedurfte die Errichtung von\n\nGebäuden oder baulichen Anlagen innerhalb eines bestimmten Sicherheitsbe-\n\nreichs (bei Autobahnen bis zu 100 m) der vorherigen Zustimmung der\n\nRechtsträger der Straße. Diese Zustimmung konnte nach § 16 Abs. 2 Straßen-\n\nVO mit Bedingungen verbunden werden, die in die Standortbestätigung bzw.\n\nStandortgenehmigung aufzunehmen waren. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Er-\n\nsten Durchführungsbestimmung galt die Zustimmung als erteilt, wenn der\n\nRechtsträger bereits im Standortbestätigungs- und Standortgenehmigungsver-\n\nfahren dem Standort zugestimmt hatte. Jedoch regelte Satz 2 dieser Bestim-\n\nmung ausdrücklich, daß die Vorschriften über Sondernutzungen hierdurch nicht\n\nberührt werden.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision kann daher aus dem Umstand,\n\ndaß zwischen dem Rechtsträger der Straße und dem Energiekombinat keine\n\nMitbenutzungsverträge im Sinne der Energieverordnung(en) abgeschlossen\n\nwurden, nicht der Schluß gezogen werden, daß das Nutzungsrecht des Ener-\n\ngiekombinats bezüglich der Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums un-\n\nmittelbar auf der Standortbestätigung bzw. -genehmigung beruhte; vielmehr ist\n\ndies ein Beleg dafür, daß nach der Rechts- und Verwaltungspraxis der DDR\n\ndieses Nutzungsrecht nicht durch (privatrechtliche) Mitbenutzungsvereinba-\n\nrung, sondern durch die Erteilung einer (öffentlich-rechtlichen) Sondernut-\n\nzungsgenehmigung begründet wurde.\n\nII.\n\nGründete - wie hier - die Befugnis, öffentliche Straßenflächen für Ener-\n\ngiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtli-\n\nchen Sondernutzungsgenehmigung, so war nach dem Recht der DDR - wie der\n\nSenat bereits in dem erwähnten Beschluß vom 14. Januar 1999 (aaO S. 742;\n\nzustimmend Bauer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. Aufl. Kap. 27 Rn. 101;\n\nvgl. auch Hirse/Willingmann, NJ 1999, 477 f) ausgeführt hat - die Frage, wer\n\nbei einem Straßenausbau etwaige Änderungen oder Sicherungen einer kreu-\n\nzenden Energiefortleitungsanlage vorzunehmen (Folgepflicht) und die hierbei\n\nanfallenden Kosten zu tragen hatte (Folgekostenpflicht), grundsätzlich nach\n\nstraßenrechtlichen, nicht nach energierechtlichen Normen zu beantworten.\n\nAn dieser Auffassung, die auch das Berufungsgericht seiner Entschei-\n\ndung zugrunde gelegt hat, hält der Senat nach erneuter Überprüfung der\n\nRechtslage fest.\n\n1.\n\nNach § 31 Abs. 1 EnVO 1988 konnte auf schriftlichen Antrag des\n\nGrundstückseigentümers eine bestehende Energiefortleitungsanlage für dau-\n\nernd verlegt werden. Gab das Energiekombinat dem Antrag statt, so hatte der\n\nAntragsteller nach § 31 Abs. 3 EnVO 1988 grundsätzlich alle durch die Verle-\n\ngung entstehenden Aufwendungen zu tragen. Entsprechendes galt nach § 31\n\nAbs. 4 EnVO 1988 bei einer vorübergehenden Verlegung. Bei Grundstücken,\n\ndie der gesamten Volkswirtschaft zur Verfügung stehen, war nach § 48 Abs. 2\n\nSatz 2 bis 4 EnVO 1988 in der ursprünglichen Fassung § 31 EnVO 1988 nur\n\neingeschränkt anwendbar; grundsätzlich galt hier, daß der Antragsteller ent-\n\nsprechend den Rechtsvorschriften über die Folgeinvestitionen die für die Ver-\n\nlegung erforderlichen materiellen Fonds bereitzustellen und die finanziellen\n\nAufwendungen zu tragen hatte. Seit dem 1. Juli 1990 war auch im Anwen-\n\ndungsbereich des § 48 EnVO 1988 allein die Folgekostenregelung des § 31\n\nEnVO 1988 maßgeblich (vgl. § 1 Nr. 5 der Verordnung über die Änderung und\n\nAufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990, DDR-GBl. I S. 509).\n\nDem § 31 EnVO 1988 vergleichbare Folge- bzw. Folgekostenregelungen\n\nenthielten bereits frühere Energieverordnungen, nämlich § 32 EnVO 1980, § 31\n\nEnVO 1976 und insbesondere auch der bei Erlaß der Straßenverordnung 1974\n\ngeltende § 49 EnVO 1969.\n\nIm Unterschied zu den energierechtlichen Folge- und Folgekostennor-\n\nmen bestimmte § 13 Abs. 3 Satz 1 StraßenVO 1974, daß bei Maßnahmen der\n\nInstandhaltung, Erhaltung und Erweiterung an bestehenden Straßen die Son-\n\ndernutzer die erforderlichen Folgemaßnahmen an ihren Anlagen auf eigene\n\nKosten durchzuführen haben. § 13 Abs. 3 Satz 2 StraßenVO 1974 regelte\n\nweiterhin, daß der Zeitwert zu beseitigender Teile von Sondernutzungsanlagen\n\nvon den Rechtsträgern oder Eigentümern der öffentlichen Straße abzüglich des\n\nZeitwertes wiederverwendungsfähiger Anlagenteile zu ersetzen ist. Nach § 13\n\nAbs. 4 Satz 1 StraßenVO 1974 konnten der Minister für Verkehrswesen und die\n\nLeiter anderer zuständiger zentraler Staatsorgane in Rechtsvorschriften Be-\n\nsonderheiten für die im gesellschaftlichen Interesse erforderlichen Sondernut-\n\nzungen regeln, zu denen nach Satz 2 u.a. Energiefortleitungsanlagen gehör-\n\nten.\n\n2.\n\nDie Vorschriften der Straßenverordnung - insbesondere § 13 Abs. 2\n\nStraßenVO 1974, wonach der Sondernutzer seine Anlagen so herzustellen,\n\ninstand zu halten und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen hat, daß\n\nkeine Gefährdung der öffentlichen Nutzung sowie kein Schaden an öffentlichen\n\nStraßen eintritt - lassen erkennen, daß öffentliche Straßen vorrangig dem öf-\n\nfentlichen Verkehr dienen und demgegenüber die Interessen der Sondernutzer\n\n- und zwar auch solcher, die ihrerseits Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung\n\nim öffentlichen Interesse liegt - zurückzutreten haben. Daß hinsichtlich der\n\nEnergieversorgungsunternehmen nach dem Recht der DDR anderes zu gelten\n\nhatte, läßt sich demgegenüber weder dem Wortlaut der Straßenverordnung\n\nnoch dem der Energieverordnung(en) entnehmen (eingehend hierzu bereits\n\nSenatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 742 f).\n\na) Da nach dem Regelungskonzept sowohl der Straßenverordnung 1974\n\nals auch der Energieverordnung(en) dem Energieversorger das Nutzungsrecht\n\nnicht ipso iure zustand, sondern eigens begründet werden mußte, können die\n\nBestimmungen der Energieverordnung 1969 und ihrer Folgeverordnungen\n\nnicht als Rechtsvorschriften verstanden werden, aus denen sich bereits unmit-\n\ntelbar - also ohne die vorherige Zustimmung des jeweiligen Rechtsträgers oder\n\nEigentümers der öffentlichen Straße - das Recht zur Nutzung öffentlicher Stra-\n\nßen ergibt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz StraßenVO 1974).\n\nb) Die Energieverordnung 1969 und ihre Folgeverordnungen sind jeweils\n\nals Verordnungen des Ministerrats der DDR erlassen worden. Diese Verord-\n\nnungen können daher auch nicht als besondere, die Folge- bzw. Folgekosten-\n\nbestimmungen der Straßenverordnung 1974 modifizierende Rechtsvorschriften\n\nim Sinne des § 13 Abs. 4 StraßenVO 1974 aufgefaßt werden (so zutreffend\n\nKrüger in Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht Bd. I, Wege V A S. 126 f.\n\n[Stand: November 1996] gegen Ronnacker, RdE 1993, 10, 13 und Seeliger,\n\nRdE 1993, 103, 106). Die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 4 StraßenVO\n\n1974 erfaßt ihrem Wortlaut nach nur nachrangige \"Ressortregelungen\", die\n\nzwischen dem Minister für Verkehrswesen und den Leitern anderer zentraler\n\nStaatsorgane zu treffen waren (soweit ersichtlich sind solche besonderen\n\nRechtsvorschriften nur für die Deutsche Post im Rahmen einer Vereinbarung\n\nzwischen dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen und dem Ministerium\n\nfür Verkehrswesen getroffen worden, vgl. Hohlwein, Die Straße 1980, 272;\n\nHammer, Die Straße 1987, 378, 380). Hätte demgegenüber der Verordnungs-\n\ngeber der Straßenverordnung 1974 auch im Geltungsbereich dieser Verord-\n\nnung den Folge- bzw. Folgekostenregelungen der Energieverordnung(en) den\n\nVorrang einräumen wollen, so hätte es nahegelegen, in § 13 Abs. 3 StraßenVO\n\n1974 eine ausdrückliche Klarstellung in dem Sinne vorzunehmen, daß (insbe-\n\nsondere) § 49 EnVO 1969 entsprechend anwendbar sei. Soweit die Straßen-\n\nverordnung 1974 die Regelung des § 43 EnVO 1969 unberührt gelassen hat,\n\nwonach im Falle der Berührung von Energiefortleitungsanlagen mit anderen,\n\ninsbesondere Verkehrsanlagen, bei allen Anlagen der sichere Betrieb und die\n\nMöglichkeit der ordnungsgemäßen Unterhaltung zu gewährleisten ist, läßt sich\n\nhieraus für die Beantwortung der Folge- bzw. Folgekostenfrage nichts herleiten\n\n(a.A. Ronnacker aaO).\n\nc) An dem \"Dualismus\" zwischen energierechtlichem Mit(be)nutzungs-\n\nrecht und straßenrechtlichem Sondernutzungsrecht hat auch der Erlaß der\n\nEnergieverordnung 1988 nichts geändert. Soweit § 69 Abs. 4 EnVO 1988 be-\n\nstimmte, daß aufgrund vorher geltender Rechtsvorschriften begründete Mitnut-\n\nzungsrechte des Energiekombinats bestehen bleiben und nunmehr den Vor-\n\nschriften dieser Verordnung unterliegen, bezog sich diese Übergangsregelung\n\nersichtlich (vor allem) auf die unter der Geltung einer \"Vorgängerverordnung\"\n\nbegründeten Mitbenutzungsrechte, aber (jedenfalls) nicht auf straßenrechtliche\n\nSondernutzungsrechte, da die Geltung und der Anwendungsbereich der Stra-\n\nßenverordnung 1974 durch die Energieverordnung 1988 keinerlei Einschrän-\n\nkung erfahren hatte, es sich also hierbei um eine auch nach Erlaß der Energie-\n\nverordnung 1988 fortgeltende Rechtsvorschrift handelte.\n\n3.\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Rechtspraxis der DDR, der\n\nbei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des DDR-Rechts eine be-\n\nsondere Bedeutung zukommt (vgl. BGHZ 135, 158, 161 f), entgegen dem\n\nWortlaut der einschlägigen Bestimmungen von einem Vorrang der DDR-\n\nEnergieverordnung(en) gegenüber den Vorschriften der DDR-Straßenverord-\n\nnung ausgegangen ist, sind nicht ersichtlich.\n\na) Bereits § 6 Abs. 1 der Verordnung über das Straßenwesen (Straßen-\n\nVO 1957) vom 18. Juli 1957 (DDR-GBl. I S. 377) - der Vorgängerverordnung\n\nder Straßenverordnung 1974 - bestimmte als erste DDR-spezifische Regelung\n\nder Straßennutzung überhaupt, daß eine den Gemeingebrauch übersteigende\n\nNutzung der öffentlichen Straße als Sondernutzung einzustufen ist, die nur mit\n\nvorheriger Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig ist. Dabei war im\n\nSchrifttum anerkannt, daß zwar angesichts der generellen energierechtlichen\n\nPflicht der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Errichtung und den Be-\n\ntrieb von Energiefortleitungsanlagen für Zwecke der Energieversorgung zu\n\ndulden (vgl. § 25 der Verordnung über die Leitung der Energiewirtschaft\n\n- Energiewirtschaftsverordnung - vom 18. April 1963, DDR-GBl. II S. 318), eine\n\ngrundsätzliche Versagung der Sondernutzung nicht möglich sei, aber anderer-\n\nseits nicht angenommen werden könne, daß energieversorgende Betriebe oder\n\nandere zentral geleitete staatliche Einrichtungen (vgl. § 6 Abs. 6 StraßenVO\n\n1957) in jedem Fall und ohne weiteres das Recht zur Sondernutzung hätten.\n\nVielmehr sei jeweils die Zustimmung zur Sondernutzung beim zuständigen Or-\n\ngan der Straßenverwaltung einzuholen mit der Folge, daß die Straßenverwal-\n\ntung gegenüber dem Berechtigten keinerlei Verpflichtungen übernehme und\n\nder Gemeingebrauch gegenüber der Sondernutzung Vorrang genieße; die\n\nstraßenrechtliche Regelung der Sondernutzung sei insoweit gegenüber den\n\nallgemein gehaltenen energierechtlichen Vorschriften lex specialis (vgl. im ein-\n\nzelnen Hohlwein, Die Straße 1969, 615, 617 f; ferner Priebe, Handbuch des\n\nStraßenwesens 1959, S. 108 ff. sowie - zur Frage der Ersatzleistung bei der\n\nVeränderung oder Verlegung einer öffentlichen Straße gemäß § 9 Abs. 3 Stra-\n\nßenVO 1957 - S. 158 ff). Hieran änderte sich auch nach Inkrafttreten der Stra-\n\nßenverordnung 1974 nichts (vgl. Hohlwein, Die Straße 1980, 272; Bönnin-\n\nger/Knobloch, Das Recht der öffentlichen Straßen, 1978, die freilich mit Blick\n\nauf die energierechtlichen Folgekostennormen die Durchsetzung der straßen-\n\nrechtlichen Folgekostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO bei Energiefort-\n\nleitungsanlagen für nicht unproblematisch erachteten, S. 68 f, 81, ohne diese\n\nFrage weiter zu vertiefen).\n\nb) aa) Nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Folgeinvestitionen\n\n- nämlich (zunächst) der Verordnung über die Planung, Vorbereitung und\n\nDurchführung von Folgeinvestitionen (FolgeinvestitionsVO 1978) vom 13. Juli\n\n1978 (DDR-GBl. I S. 247) und (später) der Verordnung über die Vorbereitung\n\nund Durchführung von Investitionen (InvestitionsVO 1988) vom 30. November\n\n1988 (DDR-GBl. I S. 287) - war freilich die Frage der uneingeschränkten An-\n\nwendbarkeit des § 13 Abs. 3 StraßenVO (auch) bei Investitionsmaßnahmen im\n\nBereich des Straßenwesens zweifelhaft geworden. Da der Begriff der Erweite-\n\nrung einer bestehenden öffentlichen Straße im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1\n\nStraßenVO 1974 weit zu verstehen war (vgl. Bönninger/Knobloch aaO S. 54),\n\nund also auch investive Straßenbaumaßnahmen der Straßenverwaltung mit\n\numfaßte, stellte sich die Frage, ob auch in einem solchen Falle die durch die\n\nstraßenbaubedingte Verlegung einer Energiefortleitungsanlage entstandenen\n\nKosten nach § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 vom Energiekombinat zu tragen wa-\n\nren oder ob gemäß §§ 6 ff FolgeinvestitionsVO 1978 bzw. §§ 49 ff Investitions-\n\nVO 1988 die Straßenverwaltung als derjenige, der mit seiner Investition die\n\nNotwendigkeit der Veränderung oder Verlegung von Grundmitteln anderer\n\nRechtsträger begründet hatte, die (auch) für die Folgeinvestitionen erforderli-\n\nchen materiellen und finanziellen Fonds zur Verfügung zu stellen hatte. Im An-\n\nschluß an eine Entscheidung des Zentralen Vertragsgerichts setzte sich offen-\n\nsichtlich die Auffassung durch, daß bei Investitionsmaßnahmen im Sinne der\n\nFolgeinvestitionsverordnung diese Verordnung, bei bloßen Instandhaltungs-\n\nmaßnahmen hingegen weiterhin § 13 Abs. 3 StraßenVO Anwendung finde\n\n(Hohlwein, Die Straße 1981, 174 unter Aufgabe seiner noch in Die Straße,\n\n1980, 272, 275 f vertretenen Auffassung; Hammer, Die Straße 1987, 378, 381).\n\nDiese Unterscheidung lag auch der vom Ministerium für Verkehrswesen erlas-\n\nsenen Richtlinie über die Leitung und Planung des Reproduktionsprozesses\n\nder Grundfonds der materiell-technischen Territorialstruktur im Bereich des\n\nStraßenwesens aus dem Jahre 1981 zugrunde, in der eine Abgrenzung zwi-\n\nschen den dem Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 unter-\n\nliegenden (bloßen) Instandsetzungsmaßnahmen und Investitionsmaßnahmen\n\nvorgenommen wurde.\n\nbb) Aus dem Umstand, daß nach der Rechts- und Verwaltungspraxis der\n\nDDR der Folgeinvestitionsverordnung 1978 gegenüber der Straßenverordnung\n\n1974 der Vorrang einzuräumen war, kann die Revision indes nichts für sie\n\nGünstiges herleiten.\n\n(1) Zunächst ist der Umstand, daß diese Streitfrage überhaupt entstan-\n\nden ist, deutlicher Beleg dafür, daß nach dem Rechtsverständnis der DDR die\n\nInanspruchnahme von Straßenraum für Energiefortleitungsanlagen auch unter\n\ndem Aspekt der Folgekosten in erster Linie straßenrechtlich und nicht ener-\n\ngierechtlich zu beurteilen war. Denn hätten \"an sich\" - d.h. die Verordnung über\n\nFolgeinvestitionen hinweggedacht - auch im Bereich des Straßenwesens die\n\nenergierechtlichen und nicht die straßenrechtlichen Folgekostenregelungen\n\ngegolten, so hätte es einer Abgrenzung von Instandsetzungs- und Investiti-\n\nonsmaßnahmen gar nicht bedurft, da in jedem Falle das sowohl der Energie-\n\nverordnung als auch der Verordnung über Folgeinvestitionen zugrunde liegen-\n\nde Veranlassungsprinzip zum Tragen gekommen wäre.\n\n(2) Dadurch, daß die Investitionsverordnung 1988 durch Bekanntma-\n\nchung vom 20. Juni 1990 (DDR-GBl. I S. 479) außer Kraft gesetzt wurde, kam\n\ndie straßenrechtliche Folgekostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974\n\nwieder voll zur Wirkung. Die Rechtslage stellte sich danach nicht (mehr) an-\n\nders dar als vor dem Erlaß der Folgeinvestitionsverordnung 1978 (Senatsbe-\n\nschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 743; BGHZ 138, 266, 276). Daß unmittel-\n\nbar im Anschluß an die Außerkraftsetzung der Investitionsverordnung 1988 die\n\nenergierechtliche Folgekostenregelung des § 48 Abs. 2 EnVO 1988 durch die\n\nbereits unter II 1 erwähnte Änderungsverordnung vom 28. Juni 1990 geändert\n\nworden ist, ist entgegen der Auffassung der Revision in diesem Zusammen-\n\nhang ohne Aussagekraft.\n\nIm Unterschied zu allen Vorgängerverordnungen, in denen die Mitbenut-\n\nzung von privaten und volkseigenen Grundstücken für Zwecke der Energiever-\n\nsorgung einheitlich in einem eigenen Abschnitt geregelt war, regelte die Ener-\n\ngieverordnung 1988 die Mitnutzung von Grundstücken sowohl in einem eige-\n\nnen Abschnitt 3 des Teils 2 \"Bevölkerung\" als auch in einem eigenen Ab-\n\nschnitt 3 des Teils 3 \"Volkswirtschaft\", wobei freilich die Mitnutzungsregelung\n\ndes Teils 3 (§ 48 EnVO 1988) Verweisungen auf die Mitnutzungsnormen des\n\nTeils 2 (§§ 29 ff EnVO 1988) enthielt. Da nach § 48 Abs. 2 Satz 2 EnVO 1988\n\na.F. für den Fall, daß ein Investitionsvorhaben im Sinne der Rechtsvorschriften\n\nüber die Folgeinvestitionen vorlag, die Vorschriften der Investitionsverordnung\n\n1988 maßgeblich waren, entstand durch deren Außerkraftsetzung eine Rege-\n\nlungslücke, die die Änderungsverordnung vom 28. Juni 1990 dergestalt schloß,\n\ndaß § 48 Abs. 2 Satz 2 EnVO 1988 n.F. vollständig auf § 31 EnVO 1988 ver-\n\nwies. Dies führte im Ergebnis dazu, daß - wie in den früheren Energieverord-\n\nnungen auch - für volkswirtschaftliche wie für sonstige Zwecke genutzte Grund-\n\nstücke eine einheitliche energierechtliche Folge- bzw. Folgekostenregelung\n\ngalt. Für den Bereich des Straßenwesens war eine solche Regelungslücke in-\n\ndes zu keinem Zeitpunkt entstanden, da die Aufhebung der Investitionsverord-\n\nnung 1988 lediglich dazu führte, daß die formell nie aufgehobene oder geän-\n\nderte und auch materiell nie völlig gegenstandslos gewordene Folge- bzw. Fol-\n\ngekostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 nicht mehr von den\n\nRechtsvorschriften über die Folgeinvestitionen \"überlagert\" wurde.\n\nAllerdings hatte die Außerkraftsetzung der Investitionsverordnung 1988\n\nzur Folge, daß der im Anwendungsbereich dieser Verordnung zuletzt im Ener-\n\ngie- und Straßenrecht der DDR bestehende \"Gleichklang\" hinsichtlich der\n\ndurch ein Investitionsvorhaben ausgelösten Folgeinvestitionen beseitigt und\n\ninsoweit wieder der ursprüngliche, durch das Vorhandensein unterschiedlicher\n\nBestimmungen gekennzeichnete Zustand hergestellt wurde. Hätte jedoch der\n\nVerordnungsgeber diese Konsequenz vermeiden wollen, so wäre eine - nicht\n\nerfolgte - entsprechende Änderung des § 13 StraßenVO 1974 oder auch eine\n\nweitergehende Änderung des § 48 Abs. 2 EnVO 1988 in der Weise geboten\n\ngewesen, daß § 31 EnVO 1988 auch bei einer auf eine (investive) Erweiterung\n\nöffentlicher Straßen zurückzuführende Verlegung von Energiefortleitungsanla-\n\ngen entsprechend anzuwenden sei. Da eine solche Änderung nicht vorgenom-\n\nmen wurde, kann nicht ohne weiteres von einem dahingehenden Willen des\n\nVerordnungsgebers ausgegangen werden, zumal nicht unterstellt werden kann,\n\ndaß der Verordnungsgeber des Jahres 1990 die spätestens seit den fünfziger\n\nJahren das Recht der DDR beherrschende Unterscheidung zwischen ener-\n\ngierechtlichem (privatrechtlichem) Mit(be)nutzungsrecht und straßenrechtlicher\n\n(öffentlich-rechtlicher) Sondernutzung verkannt oder übersehen hat.\n\nIII.\n\nDa nach Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Einigungsver-\n\ntrages am 3. Oktober 1990 das Bundesfernstraßengesetz auch im Beitrittsge-\n\nbiet Wirksamkeit erlangte, sind dann, wenn - wie hier - besondere vertragliche\n\n(endgültige) Folgekostenvereinbarungen fehlen und das Recht zur Straßennut-\n\nzung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem\n\nRecht der DDR beruhen kann, entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10\n\nFStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwai-\n\nge durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig wer-\n\ndende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der\n\nStraßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen; auch\n\ndie - ohnehin nur schwach ausgestaltete - Rechtsposition nach § 13 Abs. 3\n\nSatz 2 StraßenVO 1974 steht dem Versorgungsunternehmen nicht (mehr) zu\n\n(Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 741; BGHZ 138, 266, 274 ff).\n\n1.\n\nVergeblich hält dem die Revision entgegen, daß gemäß Anl. II Kap. V\n\nSachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 des Einigungsvertrages insbe-\n\nsondere die §§ 31, 48 und 69 Abs. 4 EnVO 1988 für bestehende Mitbenut-\n\nzungsrechte an Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen\n\nbis zum 31. Dezember 2010 fortgelten. Dieser Bestimmung läßt sich nur ent-\n\nnehmen, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber den Energieversorgungsun-\n\nternehmen die zu DDR-Zeiten begründeten Rechtspositionen erhalten, ihnen\n\naber keine Rechtsposition verschaffen wollte, die ihnen nach dem bei Herstel-\n\nlung der deutschen Einheit geltenden Recht der DDR nicht (mehr) zugestanden\n\nhat (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 743). Zu diesem Rege-\n\nlungszweck steht es nicht in Widerspruch - sondern es besteht vielmehr Über-\n\neinstimmung mit dem Grundanliegen des Einigungsvertragsgesetzgebers, die\n\nRechtslage in den neuen Ländern nach Möglichkeit genauso auszugestalten\n\nwie in den alten Ländern -, wenn die auf der Erteilung einer Sondernutzungs-\n\ngenehmigung gründende Rechtsstellung eines Energieversorgungsunterneh-\n\nmens nicht - erstmals - nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages in ein ener-\n\ngierechtliches Mitnutzungsrecht umgedeutet wird.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision führt dies auch nicht dazu, daß\n\nder Einigungsvertragsgesetzgeber hinsichtlich der Fortgeltung DDR-energie-\n\nrechtlicher Vorschriften \"totes Recht\" geschaffen hätte. Die Weitergeltung der\n\n§§ 29 ff, 48, 69 Abs. 4 EnVO 1988 bis zum 31. Dezember 2010 wird im Grund-\n\nsatz nicht in Frage gestellt; diese Vorschriften dürften - soweit dies vom Senat\n\nbeurteilt werden kann - außerhalb der dem Regime des Straßenrechts unterlie-\n\ngenden Grundflächen voll zum Tragen kommen. Allerdings ist der Revision\n\nzuzugeben, daß die Formulierung der Maßgabe des Satzes 2 der Nr. 4\n\nBuchst. b - wonach für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken von\n\nStädten und Gemeinden für Energiefortleitungsanlagen, die der kommunalen\n\nVersorgung dienen, die Vorschriften der Energieverordnung 1988 und der dazu\n\nergangenen Durchführungsvorschriften nicht über den 31. Dezember 1991 hin-\n\naus anzuwenden sind -, das Normverständnis zuläßt, an den für Zwecke der\n\nEnergieversorgung in Anspruch genommenen öffentlichen Straßenflächen sei-\n\nen üblicherweise oder regelmäßig energierechtliche Mitbenutzungsrechte be-\n\ngründet worden. Dieses Normverständnis würde indes dem zwischen DDR-\n\nStraßenverordnung und DDR-Energieverordnung bestehenden Konkurrenz-\n\nverhältnis nicht gerecht und stünde zudem im Widerspruch zur (wohl) ständi-\n\ngen Verwaltungspraxis der DDR, wonach die Nutzung öffentlicher Straßenflä-\n\nchen für Zwecke der Energieversorgung (allein) auf der Erteilung einer stra-\n\nßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung und nicht (auch) auf der Verein-\n\nbarung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts gründete.\n\nDem erkennbaren Anliegen des Einigungsvertragsgesetzgebers, den\n\nEnergieversorgungsunternehmen auch über den 3. Oktober 1990 hinaus die\n\nBefugnis zu erhalten, öffentliche Straßenflächen für ihre Zwecke zu benutzen,\n\nkann indes ohne Gefährdung des weiteren Anliegens, die Nutzungsverhältnis-\n\nse an Bundesfernstraßen im gesamten Bundesgebiet den Regelungen des\n\nBundesfernstraßengesetzes zu unterstellen (BGHZ 138, 266, 278), Rechnung\n\ngetragen werden. Denn unbeschadet des Umstands, daß nach dem Recht der\n\nBundesrepublik die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen für die Errich-\n\ntung und den Betrieb von Versorgungsleitungen nicht auf einer Erlaubnis zur\n\nSondernutzung beruht, sondern grundsätzlich einer privatrechtlichen Vereinba-\n\nrung zwischen dem Straßeneigentümer und dem Benutzer bedarf, steht nichts\n\nder Annahme entgegen, daß ein Energieversorgungsunternehmen auch ohne\n\neine solche vertragliche Grundlage allein aufgrund einer nach dem Straßen-\n\nrecht der DDR erteilten und durch die Herstellung der deutschen Einheit nicht\n\nautomatisch wirkungslos gewordenen (vgl. Art. 19 des Einigungsvertrages)\n\nSondernutzungsgenehmigung weiterhin öffentliche Straßenflächen für seine\n\nZwecke jedenfalls in den durch den Einigungsvertragsgesetzgeber gezogenen\n\nzeitlichen Grenzen (31. Dezember 1991 bzw. 31. Dezember 2010) nutzen darf.\n\nDies hätte zur Folge, daß die vertragslose Inanspruchnahme von Straßenflä-\n\nchen durch ein Energieversorgungsunternehmen weder als rechtswidrige Be-\n\neinträchtigung des Straßeneigentums angesehen werden könnte noch - berei-\n\ncherungsrechtlich gesehen - gegen die vermögensrechtliche Güterzuordnung\n\nverstieße (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1996 - III ZR 245/94 - NJW 1996,\n\n3409, 3410, insoweit in BGHZ 132, 198 nicht abgedruckt; s. auch Salje, ET\n\n1994, 56, 57; Hirse/Willingmann, NJ 1999, 477 f).\n\nFür die vorliegend zu beantwortende Folge- bzw. Folgekostenfrage ist\n\ndamit für die Revision freilich nichts gewonnen. Denn sowohl nach dem Stra-\n\nßenrecht der DDR als auch (erst recht) nach dem der Bundesrepublik hatten\n\nbzw. haben die Interessen des Sondernutzers gegenüber den öffentlichen Ver-\n\nkehrsbelangen grundsätzlich zurückzutreten; insbesondere konnte bzw. kann\n\nder Sondernutzer eine im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Stra-\n\nßenverkehrs gebotene Erweiterung der öffentlichen Straße nicht unter Hinweis\n\nauf das Vorhandensein einer von ihm errichteten oder unterhaltenen Anlage\n\nverhindern oder seine Bereitschaft, die von ihm errichtete oder unterhaltene\n\nAnlage zu verlegen oder sonstwie den neuen Gegebenheiten anzupassen, da-\n\nvon abhängig machen, daß der Träger der Straßenbaulast bzw. der Straßenei-\n\ngentümer die dabei entstehenden Kosten übernimmt.\n\n2.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision wird das bezüglich der Bestim-\n\nmungen des Einigungsvertrages gewonnene Auslegungsergebnis nicht durch\n\ndie Vorschriften des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. De-\n\nzember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes, BGBl. I\n\nS. 2182) in Frage gestellt.\n\nZwar trifft es zu, daß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG für die Begründung ei-\n\nner beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Beitrittsgebiet zugunsten eines\n\nEnergieversorgungsunternehmens entscheidend auf die tatsächliche Nutzung\n\ndes betroffenen Grundstücks für Zwecke der Energieversorgung am 3. Oktober\n\n1990 abstellt. Das beruht aber nicht darauf, daß der Gesetzgeber des Grund-\n\nbuchbereinigungsgesetzes die vertragliche Natur des DDR-energierechtlichen\n\nMitbenutzungsrechts verkannt und als ein unmittelbar kraft gesetzlicher Anord-\n\nnung entstehendes Recht mißdeutet hätte, sondern darauf, daß der Gesetzge-\n\nber den begünstigten Energieversorgungsunternehmen den Nachweis eines\n\nVertragsschlusses ersparen wollte, zumal zu DDR-Zeiten vielfach der Abschluß\n\nvon Verträgen mit den Grundstückseigentümern verabsäumt worden ist (BT-\n\nDrucks. 16/6228 S. 75). Im Bereich des Straßenwesens erklärt sich aber der\n\nNichtabschluß von Mitbenutzungsverträgen nicht dadurch, daß in der Lebens-\n\nwirklichkeit der DDR - wie in anderen Lebensbereichen auch - das für die Er-\n\nrichtung von Energiefortleitungsanlagen formal geltende Recht nur unzuläng-\n\nlich beachtet oder umgesetzt worden wäre, sondern dadurch, daß nach dem\n\nRecht der DDR bei öffentlichen Straßen die Erteilung einer (öffentlich-\n\nrechtlichen) Sondernutzungsgenehmigung und nicht der Abschluß eines (pri-\n\nvatrechtlichen) Mitbenutzungsvertrages die reguläre Form der Einräumung der\n\nNutzungsbefugnis war. Aus dem Regelungszweck des § 9 Abs. 1 GBBerG läßt\n\nsich daher, zumal nach § 9 Abs. 2 GBBerG für Leitungen über oder in öffentli-\n\nchen Verkehrswegen und Verkehrsflächen die Begründung einer beschränkten\n\npersönlichen Dienstbarkeit gerade nicht vorgesehen ist, für die Frage der Exi-\n\nstenz eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts an öffentlichen Straßen-\n\nflächen nichts herleiten.\n\n3.\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken dagegen, einem Energieversorgungs-\n\nunternehmen im Beitrittsgebiet die Kosten einer durch eine Straßenerweiterung\n\nnotwendig gewordenen Verlegung einer Energiefortleitungsanlage aufzubür-\n\nden, vermag der Senat nicht zu erkennen.\n\na) Die Frage, ob und inwieweit ein energierechtliches Mitbenutzungs-\n\nrecht in den durch den Einigungsvertrag gezogenen zeitlichen Grenzen dem\n\nbegünstigten Energieversorgungsunternehmen eine dem Schutz des Art. 14\n\nGG unterliegende Rechtsposition verschafft, stellt sich nicht, da vorliegend ein\n\nsolches Recht zu DDR-Zeiten nie begründet wurde.\n\nb) Ob ein auf die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung nach § 6\n\nAbs. 1 StraßenVO 1957 oder § 13 Abs. 1 StraßenVO 1974 gegründetes Recht\n\neines Energieversorgungsunternehmens, öffentlichen Straßenraum für Zwecke\n\nder Energieversorgung zu nutzen, überhaupt (in den für energierechtliche\n\nMitbenutzungsrechte geltenden zeitlichen Grenzen) als eigentumsähnliche\n\nRechtsposition verstanden werden kann, mag dahinstehen. Dieses Recht stellt\n\ndie Klägerin im Grundsatz gar nicht in Frage. Jedenfalls ist es von Verfassungs\n\nwegen nicht zu beanstanden, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber im Inter-\n\nesse einer einheitlichen Gestaltung der Nutzungsverhältnisse an Bundesfern-\n\nstraßen generell die Normen des Bundesfernstraßengesetzes für anwendbar\n\nerklärt hat und aufgrund dieser Vorschriften die Frage der Folge- bzw. Folge-\n\nkostenpflicht zu beantworten ist (vgl. BGHZ 138, 266, 278).\n\nc) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich; insbe-\n\nsondere kann von einer rechtlichen Benachteiligung der im Beitrittsgebiet täti-\n\ngen Energieversorgungsunternehmen gegenüber den in den alten Bundeslän-\n\ndern aktiven Unternehmen nicht die Rede sein. Zwar sehen die in den alten\n\nBundesländern üblicherweise zwischen den Straßenbaubehörden und den\n\nVersorgungsunternehmen auf der Grundlage des § 8 Abs. 10 FStrG abge-\n\nschlossenen Rahmenverträge vor, daß die Kosten der wegen einer Verlegung,\n\nVerbreiterung oder sonstigen Änderung der Straße notwendig werdenden Än-\n\nderung oder Sicherung der Anlage des Unternehmens zwischen dem Unter-\n\nnehmen und der Straßenbauverwaltung geteilt werden. Für den Abschluß sol-\n\ncher Verträge auch im Beitrittsgebiet gibt es indessen kein rechtliches Hinder-\n\nnis. Daß die Klägerin im vorliegenden Fall dazu nicht bereit gewesen wäre, ist\n\nim übrigen weder ersichtlich noch dargetan. Wenn aber die Beklagte in der\n\nAnnahme, ihr stünde ein energierechtliches Mitbenutzungsrecht zu, jegliche\n\nBeteiligung an den Verlegungskosten verweigert, ist es auch unter dem Aspekt\n\ndes § 242 BGB nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin die ihr nach der ob-\n\njektiven Rechtslage zustehenden Ansprüche vollumfänglich geltend macht.\n\nIV.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat mit der vor-\n\nliegenden Entscheidung nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtspre-\n\nchung.\n\n1.\n\nZutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs die Frage der Folgekostenlast stets an den negatorischen\n\nAnspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB angeknüpft hat. Diese Rechtsprechung ist\n\naber vor dem Hintergrund des tradierten, dem Bundesfernstraßengesetz von\n\nBeginn an zugrundeliegenden Systems der freien Vereinbarung zwischen\n\nStraßeneigentümer und Versorgungsunternehmen über die Nutzung von öf-\n\nfentlichen Straßen für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitun-\n\ngen zu sehen. In diesem Zusammenhang stellt die Rechtsprechung mit Blick\n\nauf § 1004 BGB und - auch und gerade - Art. 14 GG bei Fehlen vertraglicher\n\nFolgekostenregelungen maßgeblich darauf ab, ob der Straßeneigentümer\n\n- wenn sich das Versorgungsunternehmen mit der notwendigen Verlegung der\n\nLeitungen nicht einverstanden erklärt hätte - dieses Ziel nur unter Übernahme\n\nder Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können. Die Frage\n\nder Kostentragungspflicht ist danach bei durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018,\n\n1090 BGB) dinglich gesicherten (vgl. § 1023 BGB) und (bloß) obligatorischen\n\n(entgeltlichen) Nutzungsrechten wie Miete oder Pacht grundsätzlich zugunsten,\n\nbei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verträgen, die keine nach\n\nArt. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil\n\ndes Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senatsurteile BGHZ 125, 293,\n\n295, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff).\n\nUm eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend nicht.\n\nDenn die Nutzungsbefugnis der Beklagten beruht allein auf einer nach dem\n\nRecht der DDR erteilten Sondernutzungsgenehmigung. Dabei kann dahinste-\n\nhen, ob die Klägerin ohne besondere Veranlassung - wofür vieles spricht - vor\n\ndem 31. Dezember 2010 eine Beseitigung der Ferngasleitung grundsätzlich\n\nnur verlangen könnte, wenn diese Genehmigung widerruflich erteilt worden ist,\n\nund sie von der Möglichkeit des Widerrufs auch Gebrauch gemacht hat. Es war\n\nund ist aber weder dem früheren Straßenrecht der DDR noch dem nunmehr\n\nallein maßgeblichen Straßenrecht der Bundesrepublik (§ 8 Abs. 2 a und 8\n\nFStrG) zu entnehmen, daß ein solcher (Sonder-)Nutzungsberechtigter dem\n\nVerlangen des Trägers der Straßenbaulast, die wegen des Ausbaus der Straße\n\nnotwendig werdende Verlegung oder Änderung der Versorgungsleitung vorzu-\n\nnehmen - und sei es auch nur gegen Übernahme der Kosten -, hätte entge-\n\ngentreten können bzw. entgegentreten kann.\n\nDer Gedanke, daß derjenige, der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen\n\nNutzungsbefugnis öffentliche Straßenflächen (unentgeltlich) für seine Zwecke\n\nnutzen darf, eine beabsichtigte Änderung des Verkehrsweges mit Rücksicht auf\n\nseine Anlage nicht verhindern kann, sondern vielmehr die gebotenen (Folge-)\n\nÄnderungen seiner Anlage auf eigene Kosten zu bewirken hat, lag und liegt im\n\nübrigen auch sowohl dem - mittlerweile außer Kraft getretenen - § 3 des Tele-\n\ngraphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705) in der ur-\n\nsprünglichen und in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991\n\n(BGBl. I S. 1053) als auch dem - nunmehr geltenden - § 53 des Telekommuni-\n\nkationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugrunde.\n\n2.\n\nIn dem am 21. März 1996 ergangenen und in BGHZ 132, 198 veröffent-\n\nlichten Urteil hatte sich der Senat mit der Frage zu befassen, ob ein im Bei-\n\ntrittsgebiet tätiges Energieversorgungsunternehmen, das zum Zwecke der\n\nStromversorgung von Letztverbrauchern ohne \n\n(konzessions-)vertragliche\n\nGrundlage gemeindliche Wege- und Straßengrundstücke genutzt hatte, der\n\nGemeinde gegenüber nach Bereicherungsrecht haftete. In dieser Entscheidung\n\nist der Senat ohne weiteres davon ausgegangen, daß dem Versorgungsunter-\n\nnehmen bis zum 31. Dezember 1991 ein Mitbenutzungsrecht nach § 29 EnVO\n\n1998 zugestanden hatte. Indes hatten die Parteien jenes Rechtsstreits und\n\nbeide Vorinstanzen übereinstimmend angenommen, daß dem beklagten Ener-\n\ngieversorgungsunternehmen ein solches Recht eingeräumt worden war, so daß\n\nsich der Senat weder veranlaßt gesehen hat, die Existenz solcher Mitbenut-\n\nzungsrechte in Frage zu stellen, noch die Notwendigkeit bestanden hat, auf\n\ndas Konkurrenzverhältnis zwischen DDR-Straßenverordnung und DDR-\n\nEnergieverordnung näher einzugehen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_141-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-02/iii-zr-141-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1023","ref_norm":"1023","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_141-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_141-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-02/iii-zr-141-99","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/1999/III_ZR_141-99.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:01:30.271502+00:00"}}